OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 115/10

VG MUENSTER, Entscheidung vom

4mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich, wenn die sofortige Vollziehung offensichtlich rechtswidrig ist. • § 54 Abs. 4 SchulG (Ausschluss wegen Gesundheitsgefährdung) erfasst überwiegend ansteckende Krankheiten; eine allgemeine krankheitsbedingte Neigung zu Gewalt rechtfertigt allein keinen Ausschluss nach dieser Vorschrift ohne schulärztliches Gutachten. • Ein vorläufiger Ausschluss vom Unterricht darf nicht nach § 54 Abs. 4 SchulG erfolgen, wenn keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine krankhafte Verhaltensstörung vorliegen und auch keine Gefahr im Verzuge nachgewiesen ist. • Ordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG sind nur als letztes Mittel zulässig; ein längerfristiger Ausschluss ohne Fristsetzung entspricht nicht der dort vorgesehenen Maßregelung.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei offensichtlich rechtswidrigem Schul­ausschluss • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich, wenn die sofortige Vollziehung offensichtlich rechtswidrig ist. • § 54 Abs. 4 SchulG (Ausschluss wegen Gesundheitsgefährdung) erfasst überwiegend ansteckende Krankheiten; eine allgemeine krankheitsbedingte Neigung zu Gewalt rechtfertigt allein keinen Ausschluss nach dieser Vorschrift ohne schulärztliches Gutachten. • Ein vorläufiger Ausschluss vom Unterricht darf nicht nach § 54 Abs. 4 SchulG erfolgen, wenn keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine krankhafte Verhaltensstörung vorliegen und auch keine Gefahr im Verzuge nachgewiesen ist. • Ordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG sind nur als letztes Mittel zulässig; ein längerfristiger Ausschluss ohne Fristsetzung entspricht nicht der dort vorgesehenen Maßregelung. Die Eltern (Antragsteller) wandten sich gegen den vorläufigen Ausschluss ihres Sohnes Q. vom Schulbesuch durch die Schul­trägerin/Schulleitung (Antragsgegnerin) mit der Begründung, bei Q. liege eine krankhafte Verhaltensstörung mit Aggressionserscheinungen vor, die eine schulärztliche Abklärung erfordere. Der Ausschluss folgte nach § 54 Abs. 4 SchulG wegen wiederholter Aggressionen gegen Mitschüler und Sachbeschädigungen; frühere Vorfälle bestanden bereits. Die Schule stützte die Maßnahme auf die angenommene Gesundheitsgefährdung anderer Schüler; ein schulärztliches Gutachten lag nicht vor. Das Gesundheitsamt lehnte eine erneute Überprüfung ab und sah keine veränderte Schulfähigkeit. Die Eltern beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin. • Zulässigkeit: Die Antragsteller sind antragsbefugt nach analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO, weil der Ausschluss Elternrechte (Art. 6 GG) berührt. • Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 VwGO): Das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung wiegt hier nicht schwer, da die angeordnete Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist. • Auslegung § 54 Abs. 4 SchulG: Die Vorschrift zielt auf Krankheiten, die Gesundheitsgefährdungen (insbesondere ansteckende Krankheiten) begründen und setzt regelmäßig ein schulärztliches Gutachten voraus; sie erfasst nicht ohne Weiteres Verhaltensstörungen ohne ärztliche Feststellung einer Erkrankung. • Fehlender Nachweis einer krankhaften Verhaltensstörung: Die Akten enthalten keine substantiierten Anhaltspunkte für eine solche Erkrankung des Schülers; das Gesundheitsamt hat keine erneute Untersuchung veranlasst und die eingeholte kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme stützt nicht die Annahme, das Aggressionsverhalten sei krankhaft und nicht steuerbar. • Gefahr im Verzuge nach § 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG: Die vorgetragenen Störungen und Regelverletzungen reichen nicht aus, um eine Gefahr im Verzug zu begründen; erzieherische Maßnahmen und ordnungsrechtliche Sanktionen wären geeignete Mittel. • Alternativprüfung § 53 SchulG: Der Ausschluss lässt sich nicht als zulässige Ordnungsmaßnahme nach § 53 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 3 halten, insbesondere fehlt die gebotene Fristsetzung und die Verhältnismäßigkeit ist nicht gegeben. • Kosten und Streitwert: Antragsgegnerin trägt die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO; Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 GKG unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde stattgegeben. Das Gericht hat festgestellt, dass der sofortige Ausschluss des Schülers vom Unterricht nach § 54 Abs. 4 SchulG offensichtlich rechtswidrig war, weil keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine krankhafte Verhaltensstörung und keine Gefahr im Verzuge vorlagen sowie kein erforderliches schulärztliches Gutachten vorlag. Die Antragsgegnerin muss die Kosten des Verfahrens tragen; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Entscheidung verpflichtet die Schule, den weiteren Vollzug der Ausschlussmaßnahme vorläufig zu unterlassen, bis im Hauptsacheverfahren abschließend entschieden ist.