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Beschluss

9 Nc 81/10

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2010:0504.9NC81.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Weiterverfolgung seines bei der Hochschule gestellten Antrags die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) im 1. klinischen Fachsemester - hilfsweise im 4. oder niedrigeren vorklinischen Fachsemester - nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2010 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen bzw. die Teilnahme an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2010 (ZulassungszahlenVO 1. Fs.) vom 18. Dezember 2009 (GV. NRW. 2010, 2 f.) und durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2009/2010 (ZulassungszahlenVO höh. Fs.) vom 20. August 2009 (GV. NRW. 2009, 452, 477) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 3. Februar 2010 (GV. NRW. 2010, 76, 109) die Zahlen der von der WWU Münster zum SS 2010 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für die vorklinischen und klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin wie folgt festgesetzt: 1. klinisches Fachsemester 104 Studienplätze 2. klinisches Fachsemester 104 Studienplätze 3. klinisches Fachsemester 102 Studienplätze 4. klinisches Fachsemester 103 Studienplätze 5. und 6. klinisches Fachsemester insg. 202 Studienplätze (Soll-Summe klinische FS. insgesamt: 615 ) 1. vorklinisches Fachsemester 126 Studienplätze 2. vorklinisches Fachsemester 125 Studienplätze 3. vorklinisches Fachsemester 123 Studienplätze 4. vorklinisches Fachsemester 122 Studienplätze. Dem stehen nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 16. April 2010 im gerichtlichen Leitverfahren Medizin SS 2010 9 Nc 1/10 ) folgende tatsächlichen Einschreibungszahlen (Stand: 15. April 2010) gegenüber: 1. klinisches Fachsemester 114 Studierende 2. klinisches Fachsemester 131 Studierende 3. klinisches Fachsemester 123 Studierende 4. klinisches Fachsemester 139 Studierende 5. klinisches Fachsemester 110 Studierende und 6. klinisches Fachsemester 140 Studierende (Ist-Summe klinische FS.: 757 ) 1. vorklinisches Fachsemester 131 Studierende 2. vorklinisches Fachsemester 130 Studierende 3. vorklinisches Fachsemester 125 Studierende und 4. vorklinisches Fachsemester 131 Studierende. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des gerichtlichen Leitverfahrens des SS 2010 - 9 Nc 1/10 -, des gerichtlichen Leitverfahrens des WS 2009/2010 – 9 Nc 255/09 - und der von der Antragsgegnerin dort vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen (Medizin Studienjahr 2009/2010) verwiesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. A. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum SS 2010 im 1. klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin über die festgesetzte Zulassungszahl bzw. die tatsächlich - kapazitätsdeckend - vergebenen Plätze hinaus ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der durch gerichtliche Entscheidung vorläufig unter Beteiligung des Antragstellers vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für die klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin für das SS 2010 entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 16. April 2010 besetzt sind. Durch diese Besetzungszahlen, aus denen insgesamt eine Zahl von 757 in Anspruch genommener Studienplätze im klinischen Abschnitt des dortigen Studiengangs Medizin folgt, wird die für die klinischen Fachsemester insgesamt festgesetzte Aufnahmekapazität von 615 um 142 und damit um rund 23 v. H. überschritten. In Bezug auf das 1. klinische Fachsemester beträgt die Überschreitung der Sollzahl von 104 mit einem Überhang von 10 nahezu 10 v.H. Bei dieser Sachlage ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, im Gegenteil fernliegend und damit nicht glaubhaft gemacht, dass über die festzustellende Überlast, die ersichtlich auf der in der geltenden ZulassungszahlenVO höh. Fs. (dort: § 3) erneut bestimmten Studienfortführungsgarantie beruht, hinaus noch weitere Studienplätze des 1. klinischen Fachsemesters zur Verfügung stehen. Dies gilt um so mehr, als die von der Antragsgegnerin zum WS 2009/2010 vorgelegten und das SS 2010 erfassenden Kapazitätsberechnungsunterlagen, soweit sie sich auf die Aufnahmekapazität in den klinischen Fachsemestern des Studiengangs Medizin der WWU Münster zum Studienjahr 2009/2010 beziehen, bei summarischer Überprüfung und auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers keine methodischen oder gar rechnerischen Fehler haben hervortreten lassen. Aus der dort vorgelegten Kapazitätsermittlung des Ministeriums (zum Berechnungsstichtag 15. September 2009) ergibt sich, dass die beanstandete Zulassungszahl sich aus der patientenbezogenen Kapazität (§ 17 KapVO) ableitet. Rechtliche Bedenken gegen die Methodik zur Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität bestehen nicht; rechnerische Fehler sind gleichfalls nicht ersichtlich. Die insoweit maßgeblichen kapazitätsrechtlich erheblichen Daten – tagesbelegte Betten und Poliklinische Neuzugänge (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 KapVO) ergeben sich aus den verpflichtend geführten Statistiken des Klinikums, dessen Daten keinen Anlass zu Zweifeln ergeben. Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 13 C 148/07 u.a. (WWU Münster, Medizin, WS 2007/2008, 1. klin. Fs.). Die sich hieraus ergebende jährliche Zulassungszahl von 209 hat das Ministerium beanstandungsfrei mit 105 Studienplätzen für das WS 2009/2010 und 104 auf das SS 2010 verteilt. B. Ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden ist der Anordnungsanspruch, soweit er sich hilfsweise auf das 4. oder ein niedrigeres vorklinisches Fachsemester bezieht. Es ist nicht zweifelhaft, dass auch die Studienplätze für die vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 16. April 2010 besetzt sind. Durch diese Besetzungszahlen werden die in den Zulassungszahlenverordnungen für die vorklinischen Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen (bzw. Auffüllgrenzen) des SS 2010 abgedeckt bzw. sogar überschritten. a) Die festgesetzte Aufnahmekapazität von 126 Studien anfänger plätzen im streitbetroffenen Studiengang entspricht dem Ergebnis der Überprüfung, die das Gericht in den auf das Wintersemester 2009/2010 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit den Aktenzeichen 9 Nc 255/09 u.a. vorgenommen hat. Der gerichtlichen Überprüfung lag dabei der Berechnungszeitraum des Studienjahres 2009/2010 zugrunde, der auch für das hier verfahrensbetroffene SS 2010 maßgeblich ist, § 2 Abs. 2 KapVO. An den dortigen Beurteilungen (vgl. die rechtskräftig gewordenen Beschlüsse des Gerichts vom 18. November 2009 – 9 Nc 255/09 - sowie etwa 9 Nc 307/09, veröffentlicht in der Online-Datenbank www.nrwe.de) wird auch in dem nunmehr zur Entscheidung stehenden Eilverfahren festgehalten. Das Vorbringen des Antragstellers zeigt auch unter Einschluss der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-West-falen (OVG NRW) in kapazitätsrechtlichen Verfahren der vorliegenden Art keine Umstände auf, die - gerade auch bei der hier gegebenen Überschreitung der zum SS 2010 bestimmten Zulassungszahl für Studienanfänger durch die tatsächlich erfolgten 131 Einschreibungen - eine abweichende Beurteilung rechtfertigen oder gar gebieten könnten. b) Soweit der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum 4., 3. oder 2. vorklinischen Fachsemester begehrt, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Die für die Bestimmung der Zulassungszahlen maßgebliche Kapazitätsverordnung (KapVO) gilt gemäß deren § 22 Abs. 2 für die Festsetzung der Zulassungszahlen in den höheren Fachsemestern (sog. Auffüllgrenzen) entsprechend. Das Gericht hat bereits in den auf das WS 2009/2010 bezogenen Eilverfahren (etwa Beschluss vom 18. November 2009 - 9 Nc 307/09 -, rk.) die sich für das Studienjahr 2009/2010 (bei einer beanstandungsfrei zugrunde gelegten semesterlichen Übergangsquote von 0,9865 entsprechend einem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,98) ergebenden jährlichen Studienplatzzahlen wie folgt festgestellt: 250 Studienplätze/Jahr für das 2. Fs.; 246 Studienplätze/Jahr für das 3. Fs. und 243 Studienplätze/Jahr für das 4. Fachsemester. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Gründe zu II. jenes Beschlusses, a.a.O., verwiesen. Diese Jahreskapazitäten hat das Ministerium ohne Beanstandung in der ZulassungszahlenVO höh. Fs. dahingehend verteilt, dass auf das SS 2010 – teilweise sogar für dieses Semester günstig - folgende Auffüllgrenzen festgesetzt worden sind: 2. vorklinisches Fachsemester: 125 Studienplätze 3. vorklinisches Fachsemester: 123 Studienplätze und 4. vorklinisches Fachsemester: 122 Studienplätze. Sie werden mit den tatsächlich erfolgten Einschreibungen (Rückmeldungen) in den jeweiligen höheren vorklinischen Fachsemestern - sogar teilweise deutlich - überschritten. Damit können auch für die vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin zum SS 2010 keine gerichtlich zu vergebende Studienplätze festgestellt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG beruhende Festsetzung des Streitwertes entspricht der Streitwertpraxis des OVG NRW in Eilverfahren der vorliegenden Art.