Urteil
11 K 1169/07
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2010:0519.11K1169.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Professor im Fachbereich Sozialwesen an der Fachhochschule in N. . Er ist seit Geburt hörgeschädigt und leidet an einer hereditären J. beidseits. Bis zum Jahr 2007 war der Kläger mit analogen Hörsystemen versorgt. Die Ohrenärzte Dr. U. und Dr. X. verordneten dem Kläger unter dem 15. Februar 2007 neue Hörhilfen. Nach Vergleich mehrerer Hörsysteme bei der Firma I. & X1. B. GmbH entschied sich der Kläger für die digitalen Hörgeräte "Q. T. Art 311 dSZ" zu einem Preis von 2.640,- EUR je Gerät. Die Gesamtkosten einschließlich Zubehör beliefen sich ausweislich der Rechnung der Firma I. & X1. vom 18. Mai 2007 auf 5.548,- EUR. Mit Antrag vom 30. Mai 2007 begehrte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die digitalen Hörgeräte. Mit Bescheid vom 11. Juni 2007 setzte die Beklagte die zu gewährende Beihilfe auf insgesamt 1.470,- EUR fest. Sie wies darauf hin, dass die Angemessenheit von Hilfsmitteln sich nach der Ziffer 2 der Anlage 3 zu § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 11 BVO NRW bestimme. Danach könnten Aufwendungen für ein Hörgerät höchstens bis zu einem Betrag von 1.050,- EUR (je Ohr) als angemessen anerkannt werden. Unter Berücksichtigung des für den Kläger maßgeblichen Beihilfebemessungssatzes von 70 % ergebe sich der erstattungsfähige Betrag. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2007 als unbegründet zurück. Am 23. Juli 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Im Februar 2007 habe ihm sein behandelnder HNO-Arzt ein neues Hörgerät verordnet, weil die bisherige Versorgung nicht mehr ausreichend gewesen sei. Wie der gutachterlichen Stellungnahme der Firma I. & X1. B. GmbH entnommen werden könne, sei das von ihm erworbene Hörgerät medizinisch notwendig. Er habe keinesfalls ein "Luxushörgerät" erworben, sondern lediglich ein Hörgerät, mit dem er seine hochgradige Schwerhörigkeit ausgleichen könne. Damit aber stehe ihm ein beihilferechtlicher Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beschaffung der Hörgeräte zu. Dies folge aus § 3 Abs. 1 BVO, wonach die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig seien. Er könne nicht auf den in Ziffer 2 zu Anlage 3 des § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 11 BVO enthaltenen beihilfefähigen Höchstbetrag von 1.050,- EUR für ein Hörgerät je Ohr verwiesen werden, da unter Berücksichtigung dieses Höchstbetrages die nachgewiesenermaßen notwendige medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden könne. Auch der medizinische Sachverständige bestätige die Notwendigkeit der streitgegenständlichen Hörgeräteversorgung. Dass er auf Grund seiner beruflichen Situation auf die Ausstattung eines hochwertigen Hörgerätesystems angewiesen sei, sei überdies eindrucksvoll durch den von der sachverständigen Hörgeräteakustikerin durchgeführten Ortstermin im Hörsaal der Universität hervorgetreten. Im Ergebnis bestätige denn auch die Gutachterin, dass das getestete Vergleichsgerät diesen beruflichen Anforderungen nicht gerecht werde. Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Messungen sei überdies sein Hörgerätesystem nicht optimal eingestellt gewesen, weil - wie sich im Nachhinein herausgestellt habe - die Schaumstofffilter verstopft gewesen seien. Bei Testung der von ihm erworbenen Hörgeräte unter optimalen Bedingungen hätten diese gegenüber dem Vergleichsgerät messbar wesentlich bessere Ergebnisse erzielt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2007 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe für die Kosten der Anschaffung des Hörgerätes in Höhe von 2.371,60 EUR zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt ihrer angefochtenen Bescheide und führt aus: Angesichts der eindeutigen Regelungen in § 4 Abs. 1 Nr. 10 S. 11 iVm der Anlage 3 Ziffer 2 BVO, in der der beihilfefähige Höchstbetrag (je Ohr) auf 1.050,- EUR festgelegt sei, könne keine weitere Erstattungsleistung gezahlt werden. Nach § 3 Abs. 1 BVO seien die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. In diesem Bezugsrahmen sei auf die Üblichkeit abzustellen. Jedenfalls könnten auch leistungsfähige digitale Hörgeräte zu dem beihilfefähigen Höchstbetrag beschafft werden. Das Gericht hat zur Frage der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit der Hörgeräteversorgung des Klägers ein hals-nasen-ohrenärztliches Sachverständigengutachten von Herrn Prof. Dr. med. T1. (Universitätsklinikum N. ) sowie ein Gutachten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Hörgeräteakustiker-Handwerk Frau O. T2. eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Sachverständigengutachten vom 13. März 2009 und 3. November 2009 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat - über den bewilligten Betrag hinaus - keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 2.371,60 EUR zu den Aufwendungen für die Anschaffung des digitalen Hörgerätesystems "Q. T. Art 311 dSZ". Rechtsgrundlage für die Beihilfegewährung ist § 88 Satz 1, 2 und 4 des Landesbeamtengesetzes a.F. in Verbindung mit der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier im Jahre 2007) geltenden - zwischenzeitlich außer Kraft getretenen - Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 27. März 1975 (Beihilfeverordnung - BVO a.F.) in der Fassung vom 22. November 2006 (GV NRW S. 596). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO a.F. sind beihilfefähig die in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO a.F. umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel, zu denen gemäß Satz 10 der genannten Bestimmung auch Hörgeräte zählen. Hinsichtlich der Angemessenheit der Aufwendungen zur Anschaffung von Hilfsmitteln ist in Anlage 3 zu § 4 Abs. 1 Nr.10 Satz 11 BVO a.F. für Hörgeräte unter Nr. 2 ein beihilfefähiger Höchstbetrag (je Ohr) ein Betrag von 1.050,- EUR festgesetzt. In Höhe dieses Betrages hat die Beklagte die Aufwendungen für die Anschaffung der Hörgeräte als beihilfefähig anerkannt (insgesamt 2.100,- EUR) und dem Kläger unter Berücksichtigung seines Bemessungssatzes von 70% eine Beihilfe in Höhe von 1.470 EUR bewilligt. Eine über diesen Betrag hinausgehende Beihilfe zu den Aufwendungen für die Hörgeräteversorgung kann der Kläger nicht verlangen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO a.F. hat der Beihilfeberechtigte Anspruch auf Beihilfe zu den notwendigen und angemessenen Aufwendungen im Krankheitsfalle. Ob Aufwendungen notwendig sind, richtet sich danach, ob sie medizinisch geboten sind. Auf dieses Maß des medizinisch Gebotenen ist der Beihilfeanspruch beschränkt. Der Dienstherr ist nur gehalten, eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall zu gewährleisten. Vgl. etwa: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 129/07 -, juris; und Urteil vom 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 -, ZBR 2009, 41f; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225, 233. Wird Beihilfe zur Anschaffung eines Hilfsmittels begehrt, so ist es erforderlich, dass dieses der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden oder dem Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden dient. Maßgeblich ist dabei allein, ob medizinische Gegebenheiten die Aufwendungen im Krankheitsfalle als notwendig erscheinen lassen. Andere, insbesondere berufliche Vorgaben vermögen die Notwendigkeit von Aufwendungen im beihilferechtlichen Sinne nicht zu begründen. Ausgehend hiervon sind die Anschaffungskosten für das vom Kläger erworbene digitale Hörgerätesystem "Q. T. Art 311 dSZ" zu einem Preis von 2.640,- EUR je Hörgerät nicht als notwendig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO a.F. zu qualifizieren. Denn die Versorgung mit diesem Hörgerätesystem geht über das Maß hinaus, was im Falle der beim Kläger vorliegenden Hörschädigung nach den beihilferechtlichen Vorgaben als medizinisch geboten und angemessen anzusehen ist. Dieses steht zur Überzeugung des Gerichts auf Grund der im gerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten fest. Der vom Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme beauftragte Fachgutachter Prof. Dr. med. T1. von der Universitätsklinik N. stellte in seinem am 13. März 2009 erstatteten hals-nasen-ohrenärztlichen Gutachten nach erfolgter eingehender medizinischer Untersuchung des Klägers die Diagnose, dass dieser an einer hereditären Innenohrschwerhörigkeit beidseits leidet. Nach den Feststellungen des Gutachters besteht beim Kläger auf Grund der tonaudiometrischen Befunde nach der Tabelle von C. und S. ein prozentualer Hörverlust von beidseits 95%. Auf Grund der sprachaudiometrischen Messergebnisse ist der Hörverlust etwas geringer einzustufen; er beträgt nach der Befunderhebung des Gutachters rechts und links 30 %. Auf Grund dieser tonaudiometrischen und sprachaudiometrischen Messergebnisse wird von Herrn Prof. Dr. med. T1. die Indikation für eine Hörgeräteversorgung beim Kläger als eindeutig gegeben angesehen. Im Hinblick auf diese im gerichtlichen Verfahren erfolgte fachmedizinische Abklärung durch den Sachverständigen steht zwischen den Beteiligten denn auch nicht mehr die beim Kläger festgestellte Hörschädigung im Streit. Zudem steht außer Frage, dass auf Grund der beim Kläger vorliegenden Innenohrschwerhörigkeit die Versorgung mit Hörgeräten medizinisch indiziert ist. Indes kann nicht zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass die von ihm erworbenen Hörgeräte "Q. T. Art 311 dSZ" zu einem Preis von insgesamt 5.280,- EUR zur Linderung der Hörschädigung medizinisch geboten sind. Vielmehr ist bei dem Krankheitsbild des Klägers eine medizinisch hinreichende und angemessene Versorgung bereits durch digitale Hörgerätesysteme gewährleistet, die zu dem von der Beklagten als beihilfefähig anerkannten Höchstbetrag von 1.050,- EUR je Hörgerät erworben werden können. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts auf Grund des im Rahmen der Beweisaufnahme eingeholten Gutachtens der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Hörgeräteakustiker-Handwerk Frau O. T2. vom 3. November 2009 fest. Es steht nach den gutachterlichen Erhebungen der Sachverständigen zwar nicht in Zweifel, dass das vom Kläger erworbene Hörgerätsystem "Q. T. Art 311 dSZ" geeignet ist, die bestehende beidseitige Innenohrschwerhörigkeit in notwendigem Umfange auszugleichen. Die Sachverständige gelangt allerdings nach Auswertung des gesamten ihr vorliegenden bzw. von ihr gewonnenen Erkenntnismaterials, das die Testung verschiedener Vergleichsgeräte mit beinhaltet, zu dem Ergebnis, dass auch mit einem günstigerem Hörgerät des gleichen Herstellers, und zwar mit dem Modell "Q. Extra 211 AZ" ein Ausgleich der Innenohrschwerhörigkeit, wie sie beim Kläger vorliegt, unter audiometrischen Gesichtspunkten im notwendigen Maße zu erreichen ist. Das Gericht folgt dieser überzeugenden gutachterlichen Bewertung. Ein Anlass, die Richtigkeit der genannten Feststellung der Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, besteht nicht. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten nachvollziehbar und detailliert ihre Beurteilungsgrundlagen und ihre Verfahrensweisen dargelegt, auf Grund derer sie zu ihren Feststellungen gelangt ist. Ihrer Auswertung zugrunde gelegt hat die Sachverständige die ohrenärztliche Verordnung für die Hörgeräteversorgung, das vom Gericht eingeholte hals-nasen-ohrenärztliche Gutachten von Prof. Dr. med. T1. vom 13. März 2009, die Dokumentation der Hörgeräteakustikerfirma I1. & X1. , bei der der Kläger das Hörgerätesystem "Q. T. Art 311 dSZ" nach einem Vergleich mit drei anderen Hörgerätesystemen erworben hatte, sowie die technischen Daten der verschiedenen zum Vergleich stehenden Hörgerätesysteme. Zudem hat die Gutachterin selbst beim Kläger die Anpassung des von ihm erworbenen Hörgerätes "Q. T. Art 311 dSZ" sowie des Vergleichsgerätes "Q. Extra 211" vorgenommen. Schließlich wurde von ihr ein Ortstermin in den Räumlichkeiten der Universität durchgeführt, im Zuge dessen sie Messungen während einer vom Kläger gehaltenen Vorlesung machte. Der Ablauf dieses Ortstermins unter Einschluss der Gegebenheiten, insbesondere unter den akustischen Bedingungen und der gewonnenen Messergebnisse, findet im Gutachten eine detaillierte Dokumentation. Gerade im Hinblick auf diese breite Erkenntnisbasis, auf die sich das Gutachten der Hörgeräteakustikerin stützt, bezieht dieses nach Einschätzung des Gerichts seine Überzeugungskraft. Die Sachverständige begründet ihr Ergebnis für das Gericht plausibel und nachvollziehbar mit der vorgenommenen Vergleichsbewertung der unterschiedlichen Hörgerätesysteme. Sie geht dabei auf der Grundlage der medizinischen Gegebenheiten beim Kläger von der Feststellung aus, dass der Kläger auf Grund seiner frequenzabhängigen Schwerhörigkeit mit frequenzspezifisch eingeschränkter Dynamik im Tonaudiogramm Hörsysteme benötigt, die unterschiedliche Verstärkungswerte für verschiedene Frequenzbereiche liefern können und in diesen Frequenzbereichen auch eine unterschiedliche Beurteilung des maximalen Ausgangsschalldruckpegels aufweisen. Nach den Erhebungen der Sachverständigen entspricht das vom Kläger erworbene Hörgerät "Q. T. Art 311 dSZ" diesen Anforderungen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben wurde auch das im Preis günstigere Vergleichsgerät "Q. Extra 211" von der Gutachterin ausgewählt. Unter Testung beider Hörgerätesysteme gelangte sie nach Auswertung des gesamten Erkenntnismaterials zu der Feststellung, dass das günstigere Hörgerät ausreichend ist, um einen Ausgleich der Innenohrschwerhörigkeit zu erreichen. Die erzielten Messergebnisse mit den Vergleichsgeräten "Q. Extra 211" waren vergleichbar mit denen mit den Hörgeräten "Q. T. Art 311 dSZ" erlangten, im Störgeräusch konnte das günstigere Vergleichsgerät sogar ein um 30 % besseres Ergebnis erreichen. Angesichts dieser Feststellungen steht für das Gericht nicht in Zweifel, dass das vom Kläger erworbene Hörgerätesystem nicht medizinisch geboten ist, um die bei ihm vorliegende Innenohrschwerhörigkeit auszugleichen. Insoweit sprechen die gewonnenen Messergebnisse unter Einschluss der umfangreichen Befunderhebung für sich. Die Aussagekraft des Gutachtens wird auch nicht durch den Einwand des Klägers in Frage gestellt, dass die Funktionsfähigkeit seiner Hörgeräte zum Zeitpunkt der Begutachtung wegen verschmutzter Schaumstofffilter eingeschränkt gewesen sei und die Hörgeräte im ordnungsmäßen Zustand eine objektiv messbare bessere Hörqualität gehabt hätten. Eine erneute Begutachtung rechtfertigt dieser Umstand nicht. Die Sachverständige ist bei der Erstellung ihres Gutachtens insofern nicht von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen. Vielmehr verweist sie selbst in ihrem Gutachten darauf, dass die vom Kläger erworbenen Hörgeräte nicht optimal eingestellt sind. Hierzu führt die Sachverständige in ihrem Gutachten aus, dass der Kläger mit der Leistung seines Hörgerätesystems nicht immer zufrieden war und merkt an, dass auch die Messergebnisse mit den Hörgeräten "Q. T. Art 311 dSZ" diesen Eindruck widerspiegeln. Bei 65 dB sollte nach den Angaben der Gutachterin im freien Schallfeld mit den Hörgeräten die maximal mögliche Diskrimination (im Fall des Klägers 90%) annähernd erreicht werden. Diese erreichte der Kläger erst bei einem Schallpegel von 80 dB. Die Gutachterin führt dies darauf zurück, dass die momentane Verstärkungseinstellung seiner Hörsysteme zu gering ist und korrigiert werden sollte. Anlass zur ergänzenden Begutachtung ergibt das klägerische Vorbringen nicht, da gerade die Messergebnisse der vom Kläger erworbenen Hörgeräte hinter den getesteten Vergleichsgeräten zurück blieben. Dass unter Umständen bei korrekter Einstellung und durchgeführter Wartung der Hörgeräte des Klägers eine bessere Hörleistung erzielt werden kann, wird von der Gutachterin gerade nicht in Abrede gestellt. Maßgeblich für die gutachterliche Bewertung ist jedoch allein der Aspekt, dass mit dem getesteten günstigeren Hörgerätesystem "Q. Extra 211 AZ" eine bestehende Innenohrschwerhörigkeit, so wie sie beim Kläger vorliegt, hinreichend ausgeglichen werden kann. Dass das vom Kläger gewählte Hörgerätesystem auf Grund seiner technisch besseren Ausstattung naturgemäß einen erhöhten Komfort bietet, steht der vorgenommenen Bewertung ebenfalls nicht entgegen. Insofern ist schon anzumerken, dass der Anspruch des Beihilfeberechtigten auf das medizinisch Gebotene beschränkt ist und damit nicht jede optimalste oder komfortabelste Versorgung abdeckt wird. Nach den Angaben der Gutachterin hat der Kläger von dem technischen Mehrwert der Hörgeräte "Q. T. Art 311 dSZ" zusätzliche Vorteile für das Sprachverstehen in geräuschvoller Umgebung, u.a. durch die Nachhallauslöschung, die in den Vergleichsgeräten "Q. Extra 211 AZ" nicht vorhanden ist, und die Mikrofontechnologie. Sie stellt allerdings ausdrücklich fest, dass diese zusätzlichen Vorteile gerade in Bezug auf die berufliche Tätigkeit des Klägers als Professor an einer Fachhochschule zum Tragen kommen. Diese technisch bessere Ausstattung des Hörgerätesystems "Q. T. Art 311 dSZ" bedingt, dass der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in wechselnden akustischen Situationen, in den er auf Zurufe reagieren und einzelne Sprecher aus unterschiedlichen Richtungen aus Geräuschen in unterschiedlich ausgestatteten Räumlichkeiten heraushören muss, zusätzliche Vorteile für sein Sprachverstehen hat. Mithin ergibt sich die angeführte Vorteilsrelevanz des hochwertigeren Hörsystems - gänzlich unabhängig von der Frage, ob die technisch bessere Ausstattung hierfür auch zwingend notwendig ist - allein durch die berufliche Situation. Diese Einschätzung der Hörgerätakustikerin deckt sich mit der von Prof. Dr. med. T1. in seinem medizinischen Gutachten getroffenen Bewertung. Denn auch er begründet die seines Erachtens gegebene Notwendigkeit der vom Kläger erworbenen Hörgeräte mit den besonderen Anforderungen, denen der Kläger im Hinblick auf seine Kommunikationsfähigkeit im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt ist. Besondere berufliche Vorgaben aber, die erhöhte Anforderungen an das Hörvermögen stellen und demzufolge eine Versorgung mit einem hochwertigeren Hörgerätesystem nötig machen, sind bei der Prüfung der medizinischen Notwendigkeit eines Hilfsmittels im beihilferechtlichen Sinne nicht zu berücksichtigen. Denn im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO a.F. ist allein darauf abzustellen, ob für den Ausgleich der Hörschädigung das fragliche Hörgerät medizinisch indiziert ist. Erfordern spezielle berufsbedingte Gegebenheit ein anderes Ausstattungspotential bei der Hörgeräteversorgung, so sind für die Erstattung der (zusätzlichen) Beschaffungskosten ggf. andere Leistungsträger in Anspruch zu nehmen. Vgl. in diesem Zusammenhang: VG Darmstadt, Urteil vom 3. November 2003 - 5 E 2623/98 und Urteil vom 22. April 2004 - 1 E 268/02 -, jeweils betr. Kostenerstattungs- ansprüche eines Hochschullehrers für die Versorgung mit Hörgeräten. Dass der Kläger - naturgemäß - die technisch bessere Ausstattung der Hörgeräte auch im Alltag als subjektiv für sich vorteilhaft bei der Kommunikation empfindet, steht der vorgenannten Einschätzung, die allein auf die medizinische Notwendigkeit eines Hilfsmittels abstellt, nicht entgegen. Sofern der Kläger auf die neuste Entscheidung des Bundessozialgerichts bezüglich des Anspruchs eines gesetzlich Krankenversicherten auf eine Hörgeräteversorgung verweist, vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R -, juris, ergibt sich auch daraus nichts anderes. Zwar hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Versicherte nicht auf die Festbetragsregelung verwiesen werden kann, wenn ein ausreichender Ausgleich der Hörbehinderung mit Hörgeräten im Rahmen der Festbetragsgrenze nicht zu erreichen ist. Im Hinblick auf den Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung hat das Bundessozialgericht aber - in Abgrenzung zur früheren Rechtsprechung -, vgl. BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R -; juris, ausdrücklich klargestellt, dass maßgeblich für die Einschätzung der Notwendigkeit eines Hilfsmittels dessen Relevanz im alltäglichen Leben ist. Besondere berufliche oder arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile sind bei der Bewertung hinsichtlich der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht einzustellen. Erfordern die beruflichen Gegebenheiten die (besondere) Ausstattung mit einem Hilfsmittel, so sind die dafür zuständigen Leistungsträger in Anspruch zu nehmen. Vgl. dazu etwa: SG Kassel, Urteil vom 31. Juli 2007 - S 7 AL 2035/04 -, juris, zur Versorgung mit einem Hörgerät als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Vorliegend steht nach sachverständiger Einschätzung der Hörgeräteakustikerin für die beim Kläger bestehende Innenohrschwerhörigkeit mit dem Hörgeräteystem "Q. Extra 211" ein Hilfsmittel zur Verfügung, dass im Rahmen des beihilferechtlich gewährten Höchstbetrages einen hinreichenden Ausgleich der Hörschädigung bietet. Dafür, dass auch dieses Hörgerätemodell zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen im Jahre 2007 nicht zu dem genannten Betrag von 1050,- EUR je Gerät hätte erworben werden können, ist vom Kläger nichts substantiiert dargetan worden. Da die medizinische Notwendigkeit für die vom Kläger erworbenen Hörgeräte "Q. T. Art 311 dSZ" nicht gegeben ist und der als beihilfefähig von der Beklagten anerkannte Betrag für eine hinreichende Hörgeräteversorgung ausreicht, kommt ein weitergehender Beihilfeanspruch des Klägers nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.