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Urteil

6 K 1482/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2010:0608.6K1482.08.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 200.646,51 € sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2008 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 200.646,51 € sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2008 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten, die der Kläger in der Zeit vom 13. August 2003 bis zum 31. Dezember 2005 für die stationäre Unterbringung des 1989 geborenen N. M. aufgewendet hat. Bei N. M. wurden seit dem Kleinkindalter verschiedene Verhaltensauffälligkeiten festgestellt. Seit seinem dritten Lebensjahr befand er sich wiederholt in psychotherapeutischer Behandlung. Nach den Berichten der Westfälischen Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in der Haard, Marl-Sinsen – Tagesklinik Coesfeld -, vom 11. Juli 2001, 8. Oktober 2001 und 24. Juni 2003 seien bei N. "kombinierte vokale und multiple motorische Tics (Gilles-de-la-Tourette-Syndrom), Symptome des Asperger Autismus, umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen bei durchschnittlicher Intelligenz" sowie "zwanghafte Verhaltensweisen, Aufmerksamkeitsstörungen und motorische Unruhe (Maks nach ICD: F95.2, Facette von F84.5/F 82/3)" diagnostiziert worden. Vom 18. November 2002 bis zum 27. Mai 2003 gewährte die Beklagte N. ´s Mutter, Frau M. -F. , für ihren Sohn Hilfe zur Erziehung im Rahmen einer Erziehungsbeistandschaft und einer sozialpädagogischen Familienhilfe. Am 28. Mai 2003 beantragte N. ´s Mutter bei der Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe für Behinderte und gab hierzu an, N. solle in eine stationäre Einrichtung aufgenommen werden. Diesen Antrag übersandte die Beklagte unter dem 2. Juni 2003 an den Kläger mit der Bitte, hierüber zuständigkeitshalber zu entscheiden. Mit Schreiben vom 23. Juni 2003 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. mit, da N. am Tourette-Syndrom, einer körperlich bedingten, neuropsychiatrischen Erkrankung leide und sich der Hilfebedarf auf dieses Krankheitsbild gründe, sei eine Zuständigkeit der Jugendhilfe nicht gegeben. Unter dem 12. August 2003 teilte der Kläger der Westfälischen Klinik in der Haard – Tageklinik Coesfeld mit, er werde die Kosten der stationären Betreuung N. ´s in einer Stationsgruppe für psychiatrische Nachsorge der Mansfeld-Löbbecke-Stiftung in Goslar-Hahnenklee ab dem Aufnahmetag übernehmen. Am 13. August 2003 wurde N. in dieser Einrichtung aufgenommen. Mit Bescheid vom 14. August 2003 gewährte der Kläger N. M. Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch Übernahme der Heimkosten ab dem Aufnahmetag. Dabei wies der Kläger u.a. darauf hin, dass die Hilfe als vorläufige Hilfe nach § 44 BSHG bzw. § 43 SGB I geleistet werde. Mit Schreiben vom 3. November 2003 teilte der Kläger der Beklagten die Hilfegewährung mit, beanspruchte unter Hinweis auf §§ 102 ff SGB X in Verbindung mit § 44 BSHG die Erstattung der Betreuungskosten, beantragte unter Hinweis auf § 91 a BSHG die Gewährung der Leistungen und bat die Beklagte, die Maßnahme vom nächstmöglichen Zeitpunkt an in eigener Zuständigkeit durchzuführen und ihm den Tag ihres Leistungseintritts mitzuteilen. Mit Bericht vom 7. September 2004 diagnostizierte die Niedersächsische Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie in Hildesheim bei N. Asperger-Autismus (ICD: F84.5) und äußerte Bedenken, ob N. im Rahmen seiner Unterbringung in der Wohngruppe der Mansfeld-Löbbecke-Stiftung die größtmögliche Unterstützung für seine Entwicklung erhalten könne. In dem Bericht heißt es u.a.: "Wir haben N. als einen sehr freundlichen und liebenswerten Jugendlichen kennengelernt, der aufgrund seiner Krankheit stark beeinträchtigt ist. Er kann soziale Situationen nicht einschätzen und sucht daher häufig auf nicht angemessene Weise Kontakt zu anderen. ... Unserer Ansicht nach benötigt N. eine Spezialeinrichtung, die das Krankheitsbild kennt und sich an ihn und seine Bedürfnisse anpassen kann." Mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung ab. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an: Voraussetzung für eine Kostenerstattung sei die Rechtmäßigkeit der gewährten Hilfe. Den vorliegenden Unterlagen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass ein Gesamtplan im Sinne von § 46 BSHG aufgestellt worden sei. Zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen gehöre auch die Einhaltung des Vorrangs offener Hilfen. Unter Beachtung dieses Vorrangs sei auch zu prüfen gewesen, ob bei einer schulischen Förderung eine ambulante Hilfe durch Einsatz eines Integrationshelfers möglich gewesen wäre. Gerade bei der Eingliederungshilfe für junge Menschen wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung gingen die Leistungen der Sozialhilfe denen der Jugendhilfe vor. Nach den übersandten medizinischen Unterlagen sei bei N. M. eher von einer körperlichen und/oder einer geistigen Behinderung auszugehen als von einer seelischen Behinderung. Deshalb sei seinerzeit die Gewährung von Jugendhilfe abgelehnt worden. Eine bestandskräftige Entscheidung könne nicht über ein Kostenerstattungsverfahren wieder aufgegriffen werden. Mit Schreiben vom 22. März 2006 übersandte der Kläger der Beklagten u.a. den Bericht der Niedersächsischen Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie in Hildesheim vom 7. September 2004 und bat um nochmalige Prüfung der Kostenübernahme. Am 1. Februar 2007 wurde N. M. in einer Wohngruppe für Jugendliche oder junge Erwachsene der Mansfeld-Löbbecke-Stiftung in Salzgitter-Thiede untergebracht. Mit Schreiben vom 29. März 2007 lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung nach nochmaliger Überprüfung mit dem Hinweis auf § 14 SGB IX ab. Unter dem 24. Oktober 2007 bat die Beklagte den Kläger um Beantwortung verschiedener Fragen zu der N. M. gewährten Hilfe und teilte ihm mit Schreiben vom 13. November 2007 mit, sie verzichte bis zum 30. Juni 2008 auf die Einrede der Verjährung. Mit Schreiben vom 2. Juni 2008 lehnte die Beklagte eine Erstattung der dem Kläger entstandenen Kosten für N. M. erneut ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Bei der vom Kläger gewährten Hilfe handele es sich nicht um eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung, sondern um Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX. Eine Kostenerstattung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ausgeschlossen, da innerhalb der dort für die Feststellung der Zuständigkeit vorgesehene Frist, die am 30. Juni 2003 begonnen habe und am 14. Juli 2003 abgelaufen sei, keine Prüfung der sachlichen Zuständigkeit durch den Kläger erfolgt sei. Der Kläger hat am 23. Juni 2008 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend: Die Beklagte sei nach § 10 Abs. 4 SGB VIII vorrangig verpflichtet gewesen, Eingliederungshilfe für nach § 35a SGB VIII zu erbringen. Daher sei sie nach § 104 SGB X verpflichtet, ihm die Aufwendungen für N. M. zu erstatten. Diese Verpflichtung sei nicht durch § 14 SGB IX ausgeschlossen, weil diese Vorschrift nach einhelliger Rechtsprechung hier nicht anwendbar sei. Die Klage werde zunächst auf den Hilfezeitraum vom 13. August 2003 bis 31. Dezember 2005 begrenzt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200.646,51 € zuzüglich Prozesszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, sie sei für die Hilfe nicht vorrangig verpflichtet gewesen. Vielmehr sei das Krankheitsbild des Hilfeempfängers nach dem Akteninhalt unklar geblieben. Letztlich sei der geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB IX ausgeschlossen. Der Kläger sei nicht zweitangegangener Rehabilitationsträger gewesen. Sie habe den bei ihr eingereichten Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG lediglich als Bote an den Kläger weitergereicht. Auch habe der Kläger die Zweiwochenfrist des § 14 SGB IX nicht eingehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der beigezogenen Verwaltungsakten des Klägers (3 Bände) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. Sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Insbesondere ist für die auf die Erstattung von Sozialleistungen gerichtete Klage der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO) eröffnet. Welcher Rechtsweg für Erstattungsansprüche gegeben ist, bestimmt § 114 SGB X. Nach Satz 1 dieser Regelung ist für den Erstattungsanspruch derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben. Nach Satz 2 der Norm ist im Fall des § 102 SGB X der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im Fall der §§ 103 bis 105 SGB X der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger maßgebend. Im vorliegenden Fall richtet sich der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht nach § 102 oder §§ 103 bis 105 SGB X, sondern – wie noch ausgeführt wird – nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Diese Regelung begründet einen speziellen Erstattungsanspruch, der den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch vorgeht und sie verdrängt. Vgl. hierzu im einzelnen: BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 – B 1 KR 34/06 R -, FEVS 59, 298; BayVGH, Beschluss vom 21. Januar 2008 – 12 C 07.474 -, FEVS 59, 479 = BayVBl. 2008, 605. Danach ist im vorliegenden Fall für den Rechtsweg nach § 114 Satz 1 SGB X der Anspruch auf die in Rede stehende Sozialleistung maßgebend. Da der Kläger den geltend gemachten Erstattungsanspruch darauf stützt, dass N. M. zu dem Personenkreis gehöre, dem Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Jugendliche nach § 35 a SGB VIII zu gewähren sei, weshalb für die Hilfegewährung die Beklagte als Trägerin der Jugendhilfe zuständig gewesen sei, stehen hier Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Rede, für die nicht nach § 51 Abs. 1 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten, sondern der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der von ihm für N. M. in der Zeit vom 13. August 2003 bis zum 31. Dezember 2005 aus Mitteln der Sozialhilfe aufgewendeten Kosten zu. Dieser Anspruch folgt aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Danach hat u.a. in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, in denen also Leistungen zur Teilhabe beantragt werden, der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm feststellt, dass er für die Leistung nicht zuständig ist und den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zugeleitet hat, nach Bewilligung der Leistung jedoch festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften zu erstatten. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten liegen vor. Dass sowohl der Kläger als auch die Beklagte Rehabilitationsträger im Sinne des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch sind, ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX, jeweils in Verbindung mit § 5 Nr. 4 SGB IX. Dabei steht der Eigenschaft der Beklagten als Rehabilitationsträgerin nicht entgegen, dass ihr nach der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Coesfeld vom 13. Dezember 2000 nicht die Aufgaben der Eingliederungshilfe übertragen sind und sie deshalb nicht Rehabilitationsträgerin im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX ist. Denn im Hinblick auf die hier in Rede stehende Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35 a SGB VIII ist die Beklagte jedenfalls Rehabilitationsträgerin im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX. Der Kläger kann den Anspruch gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX geltend machen, denn er ist zweitangegangener Rehabilitationsträger im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der bei ihr am 28. Mai 2003 eingegangene Antrag, N. M. Eingliederungshilfe für eine stationäre Unterbringung zu gewähren, bei ihr als der erstangegangenen Rehabilitationsträgerin im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gestellt worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte für die ausdrücklich beantragte "Eingliederungshilfe für Behinderte § 39 BSHG" für die Aufnahme N. ´s "in eine stationäre Einrichtung" erkennbar nicht zuständig gewesen ist, weil die Eingliederungshilfe in einer stationären Einrichtung nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen §§ 39, 100 BSHG in die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe fiel. Zwar sind Anträge auf Sozialleistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB I beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Allerdings bestimmt § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB I unter anderem, dass die Anträge auch von allen anderen Leistungsträgern und Gemeinden entgegengenommen werden. Dabei gilt nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I in den Fällen, in denen die Sozialleistung von einem Antrag abhängig ist, der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist. Danach ist der hier in Rede stehende Antrag vom 28. Mai 2003 als bei der Beklagten gestellt zu betrachten. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass der Antrag im vorliegenden Fall auf die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe gerichtet war. Auch wenn die Sozialhilfe nicht antragsabhängig im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I ist, sondern mit der Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Vorliegen der Voraussetzungen einsetzt (vgl. § 5 Abs. 1 BSHG bzw. § 18 Abs. 1 SGB XII), bestimmt 5 Abs. 2 BSHG bzw. § 18 Abs. 2 SGB XII, dass im Fall der Antragstellung bei einem unzuständigen Sozialhilfeträger der Zeitpunkt dessen Kenntnis maßgebend ist. Daraus folgt, dass auch im Fall eines - in der Regel die Kenntnis von den Hilfevoraussetzungen begründenden - Antrags auf Sozialhilfe bei einem unzuständigen Sozialhilfeträger der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt gilt, in dem er bei dem unzuständigen Träger eingegangen ist. Dass der hier in Rede stehende Antrag vom 28. Mai 2003 im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bei der Beklagten gestellt wurde, wird auch durch § 1 Nr. 1 Satz 2 und 3 der Gemeinsamen Empfehlung über die Ausgestaltung des in § 14 SGB IX bestimmten Verfahrens (Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitserklärung) - in der Fassung vom 8. November 2005 abgedruckt bei Hauck/Noftz, SGB IX, 18. Erg.-Lfg. Juli 2008, Anhang I zu K § 14 – bestätigt, wonach ein die Frist zur Klärung der Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX auslösender Antrag vorliegt, wenn die Unterlagen, die eine Beurteilung der Zuständigkeit ermöglichen, vorliegen, wozu insbesondere gehört, dass die Identität und das konkrete Leistungsbegehren der Antragstellerin/des Antragstellers erkennbar sind. Diese Voraussetzungen waren bereits zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags vom 28. Mai 2003 bei der Beklagten ersichtlich erfüllt. Insbesondere waren dem Antrag nach dem Inhalt der vom Kläger vorgelegten Akten u.a. die Berichte der Westfälischen Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in der Haard, Marl-Sinsen – Tagesklinik Coesfeld - vom 11. Juli 2001, 8. Oktober 2001 und 22. November 2001 beigefügt, die eine Beurteilung des Hilfebedarfs und damit der Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers ermöglichten. Demgegenüber greift der Einwand der Beklagten nicht durch, sie habe den bei ihr eingereichten Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG lediglich als Botin an den Kläger weitergereicht. Zwar dürften Sozialleistungen dann nicht im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bei dem - unzuständigen - Rehabilitationsträger beantragt sein, bei dem der Antrag eingegangen ist, wenn der Antrag erkennbar nicht bei diesem gestellt werden soll, sondern von vornherein an den zuständigen Rehabilitationsträger gerichtet ist. Vgl. hierzu: Mrozynski, SGB IX Teil 1, Kommentar, München 2002, § 14 Rdnr. 3. Anhaltspunkte für einen solchen Fall, also dafür, dass die Beklagte lediglich als Botin für den Antrag vom 28. Mai 2003 in Anspruch genommen werden sollte, dieser "eigentlich" an den Kläger gerichtet gewesen ist, sind hier jedoch nicht erkennbar. Ausweislich des in den Verwaltungsakten des Klägers befindlichen Antragsformulars hat N. ´s Mutter den Antrag bei der Beklagten eingereicht, ohne dass in irgendeiner Weise erkennbar wäre, dass er in Wahrheit nicht an die Beklagte gerichtet gewesen ist. Dafür, dass der Antrag tatsächlich bei der Beklagten gestellt werden sollte, spricht jedenfalls, dass die Beklagte zuvor für N. bereits längere Zeit Hilfe zur Erziehung gewährt hatte, und es deshalb aus Sicht seiner Mutter nahe gelegen haben dürfte, sich wegen einer weiteren Hilfe für N. erneut an die Beklagte zu wenden. Dass die Beklagte selbst den Antrag als bei ihr gestellt angesehen hat, wird zudem dadurch belegt, dass sie das Antragsformular mit ihrem Behördenstempel versehen hat. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Beklagte den Antrag lediglich "entgegengenommen" und in Ausübung einer angenommenen Botenfunktion an den Kläger weitergereicht hat. Wie ihr Schreiben an den Kläger vom 23. Juni 2003 zeigt, hat sie den Antrag nicht etwa ungeprüft nur "vom örtlichen an den überörtlichen Sozialhilfeträger durchgereicht". Vielmehr hat sie mit dem Hinweis auf das Krankheitsbild N. ´s ihre Zuständigkeit als Trägerin der Jugendhilfe gegenüber dem Kläger ausdrücklich verneint und damit zu erkennen gegeben, dass sie von einer Antragstellung bei ihr als unzuständiger Rehabilitationsträgerin ausgeht und deshalb den Antrag an den ihrer Auffassung nach zuständigen Kläger weiterleitet. Dass der Kläger mithin auf Grund der - innerhalb der Frist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX erfolgten – Weiterleitung des Antrags an ihn zweitangegangener Rehabilitationsträger ist, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er N. M. die Hilfe ausdrücklich mit dem Hinweis darauf gewährt hat, die Hilfe werde "als vorläufige Hilfe nach § 44 BSHG bzw. § 43 SGB I geleistet". Auch wenn § 43 SGB I für den Fall eines Zuständigkeitsstreits zwischen Leistungsträgern eine vorläufige Leistungserbringung nur für den zuerst angegangenen Leistungsträger vorsieht, vermag der - nach dem oben Ausgeführten fehlerhafte - Hinweis des Klägers auf diese Vorschrift die Anwendbarkeit von § 14 SGB IX nicht auszuschließen. Der Kläger hat auch im Sinne von § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX nach Bewilligung der Leistung an N. M. zu Recht festgestellt, dass die Beklagte für die Leistung zuständig ist. Ihre Zuständigkeit folgt aus §§ 35 a Abs.1, 85 Abs. 1, 86 SGB VIII. N. M. gehört zu dem Personenkreis, dem nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Eingliederungshilfe zu gewähren ist. Nach dieser Vorschrift haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach den vorliegenden psychiatrischen Stellungnahmen liegt bei N. eine seelische Störung im Sinne von § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vor. Insbesondere gehören sowohl das nach den Berichten der Westfälischen Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in der Haard vom 11. Juli 2001, 8. Oktober 2001 und 24. Juni 2003 bei N. diagnostizierte Gilles-de-la-Tourette-Syndrom als auch das festgestellte Asperger-Syndrom zu den tiefgreifenden seelischen Störungen. Dies folgt vor allem aus der Einordnung dieser Störungen unter "F80-F89 - Entwicklungsstörungen" bzw. "F90-F98 -Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend" der nach § 35 a Abs. 1 a Satz 2 SGB VIII für die Feststellung einer seelischen Störung maßgeblichen Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10). Vgl. auch vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 35 a Rdnr. 77, 89. Dabei kann keine Rede davon sein, dass – wie die Beklagte meint – das Krankheitsbild N. ´s unklar geblieben ist. Auch wenn es sich bei ihm um ein komplexes psychiatrisches Krankheitsbild handelt (vgl. den Bericht der Westfälischen Klinik vom 22. November 2001), ist allen vorliegenden Berichten in eindeutiger Weise zu entnehmen, dass das Asperger- sowie das Tourette-Syndrom im Mittelpunkt seiner Problematik stehen. Jedenfalls ändern die bei N. ebenfalls diagnostizierte "Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen" sowie die festgestellten "zwanghaften Verhaltensweisen, Aufmerksamkeitsstörungen und motorische Unruhe" nichts daran, dass nach den psychiatrischen Berichten insgesamt von einer "kinder- und jugendpsychiatrisch/psycho-therapeutisch zu behandelnden Erkrankung" (vgl. insbesondere die zusammenfassende Stellungnahme im Bericht der Westfälischen Klinik vom 8. Oktober 2001, Seite 6) und damit von Störungen im Sinne von § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII auszugehen ist. Dass diese Störungen jedenfalls in der bei N. festgestellten Ausprägung zu einer Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft i.S.v. § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII führt, liegt schon angesichts der in den genannten psychiatrischen Berichten dargestellten Symptomen auf der Hand und wird auch von der Beklagten nicht bestritten. Demgegenüber bestehen keine Anhaltspunkte für eine bei N. vorliegende körperliche oder geistige Behinderung im Sinne von § 39 BSHG bzw. § 53 SGB XII, die eine Zuständigkeit des Klägers nach § 97 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII begründen könnte. Die bei N. diagnostizierten Störungen lassen sich weder einem der in § 1 der Eingliederungshilfeverordnung (in der Fassung vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) aufgeführten "körperlichen Gebrechen" zuordnen noch lassen sich den vorliegenden psychiatrischen Berichten Anhaltspunkte für eine bei N. vorliegende "Schwäche der geistigen Kräfte" im Sinne von § 2 der Eingliederungshilfeverordnung entnehmen. Dabei scheidet eine geistige Behinderung hier schon deshalb aus, weil diese jedenfalls einen geminderten Intelligenzgrad voraussetzt, vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 2 EinglH-VO, Rdnr. 1. N. indes eine "durchschnittliche Intelligenz" bescheinigt wird (vgl. den psychiatrischen Bericht vom 8. Oktober 2001). Eine andere Beurteilung ist entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten nicht auf Grund des erheblichen Ausmaßes der Problematik N. ´s geboten. Auch wenn die Störungen bei N. außergewöhnlich stark ausgeprägt sind, wird allein hierdurch die nach dem oben Ausgeführten bei ihm bestehende seelische Behinderung nicht zu einer körperlichen oder geistigen Behinderung. Ist die Beklagte mithin für die N. zu erbringende Leistung (allein) zuständige Rehabilitationsträgerin, kann der Kläger gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX von ihr die Erstattung seiner Aufwendungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften verlangen. Diese Bestimmung stellt sicher, dass nur Aufwendungen, die nach Art und Umfang den gesetzlichen Vorschriften des leistenden Rehabilitationsträger entsprechen, erstattet werden müssen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Januar 2008, a.a.O. Die vom Kläger für N. erbrachten Leistungen richteten sich nach §§ 39 ff BSHG bzw. §§ 53 ff SGB XII. Durchgreifende Bedenken dagegen, dass die Leistungen diesen Vorschriften entsprachen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wäre die gewährte Eingliederungshilfe nach den genannten Vorschriften nicht allein deshalb rechtswidrig, weil es – wie die Beklagte behauptet – entgegen § 46 BSHG bzw. § 58 SGB XII an einem Gesamtplan des Klägers zur Durchführung der einzelnen Maßnahmen für N. fehlte. In dem vom Träger der Sozialhilfe so frühzeitig wie möglich aufzustellenden Gesamtplan, an dem der behinderte Mensch und die im Einzelfall sonst Beteiligten mitwirken sollen, sind die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung in Betracht kommenden Maßnahmen bzw. Leistungen in ihrer zeitlichen Folge und Verzahnung zusammenzufassen. Der Gesamtplan stellt keinen Verwaltungsakt dar, denn er regelt nicht rechtsverbindlich einen Einzelfall mit Außenwirkung. Er dient dem Träger der Sozialhilfe als Richtschnur für die Durchführung der erforderlichen Eingliederungsmaßnahmen, ohne einen rechtsverbindlichen Charakter gegenüber dem Betroffenen oder einzelnen Stellen zu entfalten. Er ist selbst keine unmittelbare Hilfsmaßnahme und räumt dem Betroffenen demgemäß auch keinen Anspruch auf die Durchführung der im Plan aufgeführten konkreten Einzelhilfsmaßnahmen ein. Vielmehr ist der Gesamtplan eine sachdienliche Verwaltungsmaßnahme zur Vorbereitung der dem Sozialhilfeträger obliegenden Ermessensentscheidung. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 4. November 1996 – 6 S 440/96 -, FEVS 47, 501, mit weiteren Nachweisen. Dabei stellt insbesondere die Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 BSHG bzw. § 58 Abs. 2 SGB XII, den Hilfeempfänger und andere Personen und Stellen einzubeziehen, lediglich eine Verfahrensvorschrift dar, deren Nichtbeachtung nur dann nicht zur Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung führen kann, wenn in der Sache eine andere Entscheidung hätte getroffen werden können. Vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 58 Rdnr. 8; Brühl in LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 46 Rdnr. 7. Hierfür liegen indes im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Soweit die Beklagte geltend macht, es sei auch zu prüfen gewesen, ob bei der schulischen Förderung N. ´s eine ambulante Hilfe durch Einsatz eines Integrationshelfers möglich gewesen wäre, sind keine konkreten Umstände dargetan, die eine andere als die vom Kläger gewährte Hilfe als nach der Besonderheit des Einzelfalls (Vgl. § 3 Abs. 1 BSHG bzw. § 9 Abs. 1 SGB XII) geeignete und notwendige Maßnahme erscheinen ließen. Dafür, dass im Hinblick auf den Bedarf N. ´s eine ambulante Hilfe allein nicht ausreichend war bzw. ist, spricht jedenfalls, dass schon in der zusammenfassenden Stellungnahme im Bericht der Westfälischen Klinik vom 8. Oktober 2001 ausdrücklich ambulante Therapiemaßnahmen für nicht ausreichend erachtet wurden. Gegenteilige Anhaltspunkte ergeben sich nicht aus den von der Niedersächsischen Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie in Hildesheim in ihrem Bericht vom 7. September 2004 geäußerten Bedenken an der Eignung der damaligen Unterbringung N. ´s in einer Wohngruppe der Mansfeld-Löbbecke-Stiftung in Goslar-Hahnenklee. Denn dem Bericht, insbesondere dem Hinweis, N. benötige eine Spezialeinrichtung, die das Krankheitsbild kenne und sich an ihn und seine Bedürfnisse anpassen könne, ist zu entnehmen, dass auch diese Fachklinik jedenfalls eine stationäre Hilfe für N. für erforderlich hielt. Weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung durch den Kläger sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruchs. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB in entsprechender Anwendung. Diese Vorschriften gelten auch für die vorliegenden öffentlich-rechtlichen Geldschulden. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 18. Mai 2000 - 5 C 27.99 -, DVBl. 2000, 1692, vom 22. Februar 2001 - 5 C 34/00 -, BVerwGE 114, 61 = FEVS 52, 433, und vom 22. November 2001 - 5 C 42/01 -, BVerwGE 115, 251 = FEVS 53, 193; OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2007 - 12 A 4948/05 -. Die Beklagte hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.