Urteil
2 K 297/09
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2010:0727.2K297.09.00
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Tenor
Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die mit ihrem in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2010 gestellten Sachantrag fortgeführte Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die mit ihrem in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2010 gestellten Sachantrag fortgeführte Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Miteigentümer des Flurstücks 000 der Flur 00 in der Gemarkung T. Das 1 370 m³ große Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Erholungsgebiet G." - Detailplan 3 "Wochenendhausgebiet N." - der Stadt T. und ist in acht Aufstellplätze aufgeteilt. Auf dem von der Klägerin genutzten, etwa 137 m² großen Aufstellplatz (Nr. 000) steht seit langer Zeit - der genaue Aufstellzeitpunkt ist ungewiss - ein Wohnmobilheim nebst mehreren seitlichen Anbauten. Die 8,59 m lange südliche Außenwand des Wohnmobilheims hält zu dem auf dem benachbarten Aufstellplatz (Nr. 000) stehenden Wohnmobilheim auf einer Länge von - mindestens - 3,20 m einen Abstand von 1,40 m ein. Am 11. Mai 2008 kam es in dem Wochenendhausgebiet zu einem Großbrand, der - begünstigt durch starken Ostwind, Hitze und Trockenheit - sich auf insgesamt sieben Aufstellplätze erstreckte. Der Feuerwehr gelang es mit massivem Wasser- und Löschschaumeinsatz eine weitere Ausbreitung des Brandes zu verhindern. Insgesamt 80 Feuerwehrleute waren mit 20 Fahrzeugen im Einsatz, um die Flammen von mehreren Seiten zu bekämpfen und die Löschwasserversorgung sicherzustellen. Menschen kamen nicht zu Schaden; zwei Personen, die sich zum Schlafen begeben hatten, konnten sich infolge der Aufmerksamkeit und des beherzten Eingreifens von Nachbarn noch rechtzeitig in Sicherheit bringen. Die auf den sieben betroffenen Aufstellplätzen stehenden - vornehmlich in Holzbauweise ausgeführten - Wochenendhäuser, Nebengebäude und Wohnwagen fielen dem Großbrand zum Opfer oder wurden schwer beschädigt. Den eingetretenen Sachschaden schätzte die Polizei auf mindestens 250 000 EUR. Diesen Großbrand nahm der Beklagte zum Anlass, eine Brandschau innerhalb des Wochenendhausgebietes durchzuführen und die auf den einzelnen Aufstellplätzen festgestellten Brandlasten und -gefahren zu dokumentieren. Hierbei wurde festgestellt, dass auf dem Aufstellplatz, auf dem der Brand entstanden war, mehr Gebäude vorhanden waren, als ausweislich der vorliegenden Bauakte genehmigt waren. Der Brand war mutmaßlich von Elektrogeräten ausgegangen, die in einem grenznahen Abstellgebäude aufgestellt gewesen waren. Alle Gebäude auf der betroffenen Parzelle waren abgebrannt. Auch Nachbargebäude waren abgebrannt oder erheblich beschädigt worden. Durch Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2009 gab der Beklagte der Klägerin auf, 1. ihr Gebäude auf dem Aufstellplatz 000 stromlos zu schalten und ihm, dem Beklagten, eine entsprechende Bescheinigung eines Elektrofachbetriebes oder einer nachgewiesenen fachkundigen Person bis zum 20. Februar 2009 vorzulegen, sowie 2. das in einem der Ordnungsverfügung beigefügten Lageplan gekennzeichnete Gebäude auf dem Aufstellplatz 000 innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Ordnungsverfügung vollständig zu beseitigen. Die Klägerin hat gegen diese Ordnungsverfügung rechtzeitig Klage erhoben und wegen der vom Beklagten angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung zu Nr. 1 vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz beantragt. Zur Beilegung dieses Aussetzungsverfahrens hat sich die Klägerin durch gerichtlichen Vergleich (Beschluss des Gerichts vom 18. März 2009) gegenüber dem Beklagten u.a. dazu verpflichtet, bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 2 K 297/09 oder bis zu einer in diesem Verfahren getroffenen einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits das streitbetroffene Wochenendhaus weder selbst nutzen noch es anderen zur Nutzung überlassen. In der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2010 hat der Beklagte die Anordnung zu Nr. 2 seiner Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2009 aufgehoben. Insoweit haben die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Ihr verbliebenes Klagebegehren, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. Januar 2009 aufzuheben, soweit sie nicht durch die übereinstimmende Erledigungserklärung gegenstandslos geworden ist, begründet die Klägerin wie folgt: Das streitbetroffene Gebäude auf dem Aufstellplatz Nr. 000 sei seit etwa 30 Jahren vorhanden. Den Kernbestand des Gebäudes bilde ein Wohnmobilheim, das aber schon seit Jahrzehnten nicht mehr bewegt worden sei. Die nördlichen Anbauten (Wohnraum, Abstell- und Hauswirtschaftsraum nebst überdachtem Freisitz) seien später hinzugekommen. Der derzeitige Zustand des Gebäudes sei aber bereits vorhanden gewesen, als sie, die Klägerin, und ihr Ehemann das Objekt im Jahr 1997 als Mieter bezogen und sodann käuflich erworben hätten. Bauliche Erweiterungen hätten sie, die Klägerin, und ihr Ehemann nicht vorgenommen; lediglich ein baufälliger Teil sei ohne flächenmäßige Erweiterung wiederhergestellt worden. Anlässlich dieser Reparaturmaßnahme habe ihr Ehemann beim Bauamt der Stadt T. vorgesprochen und die Auskunft erhalten, ein Bauantrag sei hierfür nicht notwendig. Auch schon vor dem Erwerb des Objektes habe ihr Ehemann beim Bauamt gefragt, ob genehmigungsmäßig "etwas zu veranlassen" sei. Auch dies sei verneint worden. Von einer materiellen Baurechtswidrigkeit, wie sie der Beklagte in seiner Ordnungsverfügung näher begründet habe, könne deshalb keine Rede sein. Es sei unbestritten, dass das Objekt unverändert seit Jahrzehnten bestehe. Bauordnungsrechtliche Maßnahmen habe es niemals gegeben. Mit Rücksicht auf die jahrzehntelange Duldung dieses Objekts sei es unverhältnismäßig, von der Klägerin die sofortige Stromlosschaltung des Wochenendhauses zu verlangen. Der Beklagte verteidigt seine Ordnungsverfügung - soweit sie noch streitig ist -, verweist auf deren Begründung und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte, den Inhalt der beigezogenen Streitakten 2 K 2694/08, 2 L 682/08 und 2 L 65/09 sowie auf den Inhalt der vom Beklagten zum vorliegenden und den übrigen Streitverfahren vorgelegten Verwaltungsakten (6 Aktenbände) ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen verbliebene Klagebegehren ist zulässig, in der Sache selbst unbegründet und deshalb gemäß § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen, weil die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten - soweit sie noch streitbetroffen ist - die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Rechtsgrundlage für die Anordnung, das Gebäude auf dem Aufstellplatz Nr. 000 stromlos zu schalten, ist § 61 Abs. 1 der Landesbauordnung (BauO NRW). Nach Satz 1 dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung und der Nutzung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Würdigung der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren und vor Gericht vorgetragenen Gründe und die Auswertung der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakten ergeben, dass die streitige Anordnung zu Nr. 1 in der Ordnungsverfügung vom 19. Januar 2009 den genannten gesetzlichen Anforderungen entspricht und deshalb zu Recht ergangen ist: Der Standpunkt der Klägerin, ihr Wohnmobilheim nebst Anbauten auf dem Standplatz Nr. 000 genieße formellen Bestandsschutz, ist unbegründet. Auf die Ausführungen in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 15. April 2009 - 10 B 186/09 -, den das Gericht dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Kenntnis übermittelt hat, wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen. Ob der Bebauungsplan "Erholungsgebiet G." - Detailplan 3 "Wochenendhausgebiet N." - der Stadt T., wie in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2010 erörtert worden ist, ungültig ist, kann auf sich beruhen. Dies anzunehmen würde an dieser Rechtslage nichts ändern. Denn die von der Klägerin vorgetragene, jedoch aus Rechtsgründen auzuschließende Freistellung des Gebäudes von der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit - als Wochenendhaus auf einem genehmigten Wochenendplatz - ist spätestens in dem Zeitpunkt entfallen, als das Gebäude infolge seiner Umwandlung zu einem Dauerwohnsitz seine Eigenschaft als Wochenendhaus verlor (vgl. Beschluss des OVG NRW, a.a.O., S. 3 a.E.). Der Beklagte hat auch - materiellrechtlich - zu Recht angenommen, dass der Abstand von nur 1,40 m zwischen dem streitbetroffenen Gebäude und der nördlichen Außenwand des Wohnmobilheims auf dem benachbarten Aufstellplatz (Nr. 000) und die unzureichende Widerstandsfähigkeit der verwendeten Bauteile der benachbarten Gebäude gegen Feuer und Brandüberschlag im Widerspruch zu den - auch dem Brandschutz dienenden - Vorschriften der Landesbauordnung und der Camping- und Wochenendplatzverordnung stehen. Der vom Beklagten angenommene Verstoß gegen § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW und damit die im vorliegenden Fall zum sofortigen Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde rechtfertigende konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Menschen ist zweifelsfrei gegeben. Gebäudeabschlusswände sind nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW nicht nur bei "aneinandergereihten Gebäuden auf demselben Grundstück", sondern, wie im Umkehrschluss aus dem Nebensatz der genannten Vorschrift folgt, auch dann erforderlich, wenn ein Gebäude weniger als 2,50 m von einer Nachbargrenze oder - bei Gebäuden auf demselben Grundstück, wie hier - weniger als 5 m von einem anderen vorhandenen Gebäude entfernt ist. Auf die Ausführungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 15. April 2009 (a.a.O., dort S. 4, 7. Zeile von unten) wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen. Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplanes "Erholungsgebiet G." - Detailplan 3 "Wochenendhausgebiet N." würde auch an dieser Rechtslage nichts ändern, weil der Klägerin für diesen Fall nicht einmal die Erleichterungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 CWVO zu Gute kämen. Die mit Datum vom 23. September 1998 erteilte Teilungsgenehmigung, die zur Bildung des Flurstücks 000 geführt hat, konnte nicht zu einer Genehmigungsfähigkeit oder gar einer Legalisierung der beschriebenen Verstöße gegen die gesetzlichen Brandschutzanforderungen führen. Abgesehen davon, dass der zur Teilungsgenehmigung gehörende zeichnerische Entwurf die auf dem neu zu bildenden Flurstück 000 (Bereich XXXVII) aufstehenden Gebäude nicht zeigt und die Genehmigung deshalb schon gegenständlich nicht auf Gebäude bezogen war, war sie auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 der Landesbauordnung i.d.F. vom 7. März 1995 ergangen und beschränkte sich folglich in ihren Rechtswirkungen allein auf den in dieser Vorschrift angeordneten Regelungsgehalt. An der formellen und materiellen Illegalität des in der Ordnungsverfügung vom 19. Januar 2009 beanstandeten baulichen Zustandes gibt es nach allem keine Zweifel. Aus der Tatsache, dass der geringe Abstand zwischen den beiden Wochenendhäusern seit Jahrzehnten besteht, von der Klägerin offenbar nicht herbeigeführt und bei Brandschauen in der Vergangenheit unbeanstandet geblieben ist, folgt weder ein materieller Bestandsschutz noch durfte die Klägerin dieses Verhalten der Bauaufsichtsbehörde als eine - weiteres bauaufsichtliches Einschreiten hindernde - Duldung des rechtswidrigen Zustandes werten. Auch aufgrund der in der Klageschrift wiedergegebenen Auskünfte der - nicht für die Bauaufsicht zuständigen - beigeladenen Stadt T. durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, von zukünftigen, den Brandschutz sicherstellenden Aufforderungen der Bauaufsichtsbehörde verschont zu bleiben. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht übersetzt. Angesichts der dargelegten und in der angefochtenen Ordnungsverfügung noch detailliert erläuterten konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit der Nutzungsberechtigten (auf den hier betroffenen Aufstellplätzen) durfte der Beklagte zur Durchsetzung der angeordneten Stromlosschaltung ein empfindliches Beugemittel androhen. Denn es gab Anlass zu der Annahme, dass der Großbrand vom 11. Mai 2008 infolge eines Defektes an einem Elektrogerät in einem Abstellgebäude ausgebrochen war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Beseitigungsanordnung entspricht es billigem Ermessen und dem Sach- und Streitstand vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil er bei streitiger Fortführung voraussichtlich unterlegen wäre. Der aus dem Streitwertbeschluss ablesbare Wertanteil, der auf die Anfechtungsklage gegen die Anordnung zu Nr. 1 entfällt, rechtfertigt die Annahme eines nur geringfügigen Unterliegens der Klägerin i.S.v. § 155 Absatz 1 Satz 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.