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Beschluss

1 L 405/10

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2010:0827.1L405.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 30000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 30000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Das Begehren der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit den Anträgen, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr - der Antragstellerin - eine Genehmigung zum Betrieb der G. T. U. M. Schule, Primarstufe, als private Ersatzschule bis zur Entscheidung des Rechtstreits in der Hauptsache - 1 K 1532/10 - zu erteilen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine vorläufige Genehmigung zum Betrieb der G. T1. U. M. , Primarstufe, als private Ersatzschule bis zur Entscheidung des Rechtstreits in der Hauptsache zu erteilen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Kammer kann nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht feststellen, dass ein von der Unterrichtsverwaltung anzuerkennendes besonderes pädagogisches Interesse an der Zulassung der G. T1. U. M. der Primarstufe (Grundschule) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. Grundlage für die von der Antragstellerin erstrebte Genehmigung einer Ersatzschule in Form einer privaten Volksschule sind § 101 Abs. 1 und 4 Schulgesetz NRW (SchulG), Art. 7 Abs. 4 und 5 GG, Art. 8 Abs. 4 Satz 1 Verfassung für das M. Nordrhein-Westfalen (LV NRW). Gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 SchulG bedürfen Ersatzschulen der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde, also der Bezirksregierung (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Die Genehmigung wird nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG erteilt bzw. ist nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu erteilen, wenn die T1. in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen T. zurücksteht und wenn eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Eine private Volksschule (unter anderem Grundschule, vgl. Art. 12 Abs. 1 LV NRW) ist überdies nach der hier allein in Betracht kommenden ersten Alternative des § 101 Abs. 4 SchulG bzw. des Art. 7 Abs. 5 GG nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt. Diese Zulassungsvoraussetzung für die Erteilung der (endgültigen) Genehmigung nach § 101 Abs. 1 SchulG gilt im selben Umfang auch für eine vorläufige Erlaubnis nach § 101 Abs. 2 SchulG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2005 - 19 B 2132/03 -, juris, Rn. 6 (zur vorläufigen Erlaubnis nach dem früheren § 37 Abs. 4 Schulordnungsgesetz). Für die Entscheidung der Unterrichtsverwaltung über die Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses und die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung gelten im Wesentlichen die folgenden verfassungsrechtlich vorgegebenen Maßstäbe. Vgl. im einzelnen BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 -, juris, Rn. 28 ff. = NVwZ 1993, 666 (668 ff.). Das "besondere pädagogische Interesse" ist eine objektive Voraussetzung für die Genehmigung privater Volksschulen. Im Zulassungsverfahren hat zunächst der Antragsteller die "Darlegungslast" für das von ihm zur Prüfung gestellte pädagogische Interesse. Er muss das von ihm entwickelte Konzept auf das konkrete Vorhaben bezogen so substantiiert darlegen, dass der Unterrichtsverwaltung ein Vergleich mit bestehenden pädagogischen Konzepten und eine prognostische Beurteilung seiner Erfolgschancen und der möglicherweise mit ihm verbundenen Risiken und Gefahren für die Entwicklung der Schüler ohne weiteres möglich ist. Mit dem Begriff "besonderes pädagogisches Interesse" ist das öffentliche Interesse an der Erprobung und Fortentwicklung pädagogischer Konzepte sowie das Interesse an der angemessenen pädagogischen Betreuung spezieller Schülergruppen gemeint, welchen das öffentliche Schulwesen keine hinreichenden Angebote macht oder machen kann. Ein "besonderes pädagogisches Interesse" als Rechtfertigung für eine Ausnahme von dem Grundsatz der "T1. für alle" setzt nur eine sinnvolle Alternative zum bestehenden öffentlichen und privaten Schulangebot voraus, welche die pädagogische Erfahrung bereichert und der Entwicklung des Schulsystems insgesamt zugute kommt. Die "Besonderheit" eines pädagogischen Interesses setzt aber nicht voraus, dass das fragliche Konzept in jeder Hinsicht neu oder gar einzigartig ist. Es muss grundsätzlich ausreichen, dass ein pädagogisches Konzept wesentliche neue Akzente setzt oder schon erprobte Konzepte mit neuen Ansätzen von einigem Gewicht kombiniert. Für die Frage, ob darin ein hinreichendes Maß an Erneuerung zu finden ist, kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an. Schließlich entfällt die "Besonderheit" eines privaten pädagogischen Konzepts nicht bereits dann, wenn Landesgesetze und staatliche Planungen bestimmte Veränderungen im öffentlichen Schulwesen zwar vorsehen, diese aber noch nicht verwirklicht sind. Maßstab ist insoweit vielmehr der tatsächliche Zustand des öffentlichen Schulwesens, dem allenfalls noch unmittelbar bevorstehende Reformen zugerechnet werden können. Die Unterrichtsverwaltung hat ein vorhandenes pädagogisches Interesse ins Verhältnis zum grundsätzlichen verfassungsmäßigen Vorrang der öffentlichen Grundschule zu setzen; eine Anerkennung kommt nur in Betracht, wenn das pädagogische Interesse an der privaten Grundschule überwiegt. Das jeweilige pädagogische Konzept muss daher im Einzelfall mit den Konzepten der staatlichen Schulverwaltung verglichen und seine Besonderheiten und Risiken müssen individuell nach pädagogisch-fachlichen Gesichtspunkten bewertet werden. Die Verweigerung der Genehmigung mangels besonderen pädagogischen Interesses unterliegt nach Art. 19 Abs. 4 GG der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Die Auslegung des Begriffs "besonderes pädagogisches Interesses" durch die Unterrichtsverwaltung ist gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar. Eine Eingrenzung der gerichtlichen Überprüfung kann sich nur auf die Bewertung eines pädagogischen Konzepts im konkreten Fall und die Abwägung mit dem Vorrang der öffentlichen Volksschule beziehen. Insoweit wäre es mit Art. 7 Abs. 5 GG nicht vereinbar, wenn die Gerichte ihre Auffassung an die Stelle der behördlichen setzten. Die Schulbehörde hat, soweit ihre Entscheidung teilweise auf prognostischen Erkenntnissen beruht, vorausschauend festzustellen, ob sich ein - fachlicher Prüfung im übrigen standhaltendes - pädagogisches Konzept unter Berücksichtigung der personellen und sächlichen Voraussetzungen des Schulvorhabens verwirklichen lässt, ob seine Erprobung zu einer Bereicherung des Schulwesens führt und ob es unter den vorhandenen Rahmenbedingungen das Interesse der Schüler an einer vernünftigen Erziehung gefährdet. Eine gerichtliche Überprüfung solcher (von fachlichen Wertungen schwer trennbaren) Einschätzungen ist ihrem Wesen nach auf die Frage beschränkt, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt und der Prognose eine geeignete Methode zugrunde gelegt worden ist. Die Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses schließt Elemente wertender Erkenntnis ein, deren Ergebnisse nicht vollständig auf eine Anwendung der einschlägigen Verfassungsnorm zurückzuführen sind. Diese Entscheidung verlangt eine Gewichtung unterschiedlicher Belange, für die Art. 7 Abs. 5 GG keine vollständige rechtliche Bindung vorgibt. Den dadurch begründeten Handlungsspielraum muss die Verwaltung kraft ihrer eigenen verfassungsrechtlichen Legitimation ausfüllen. In Anwendung dieser Maßstäbe kann im Eilverfahren auf Grund einer summarischen Prüfung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass das besonderes pädagogische Interesse an der Zulassung der G. T1. U. M. , Primarstufe (Grundschule), vorliegt. Die Antragstellerin hat das von ihr entwickelte Konzept auf das konkrete Vorhaben bezogen nicht hinreichend substantiiert dargelegt, so dass ein Vergleich mit bestehenden pädagogischen Konzepten und eine prognostische Beurteilung seiner Erfolgschancen und der möglicherweise mit ihm verbundenen Risiken und Gefahren für die Entwicklung der Schüler nicht ohne weiteres möglich ist. Der Mangel hinreichender Substantiierung bezieht sich jedenfalls auf das Konzept der Heterogenität und die Besonderheiten der grundlegenden Bildung in der Grundschule. Das Konzept der Heterogenität (Unterschiedlichkeit der Schüler in einer Lerngruppe) im Sinne eines weit verstandenen Inklusionsmodells ist in bezug auf den Gemeinsamen Unterricht (Integration) von Schülern mit und ohne Behinderung zu unbestimmt. Das Inklusionsmodell der Antragstellerin umfasst jahrgangsübergreifende Gruppen, Lernende mit Hochbegabung, Förderung von Schülern mit Migrationshintergrund, geschlechtergerechte Pädagogik sowie gemeinsames Lernen von Schülern mit und ohne Behinderung. Zu dem gemeinsamen Lernen von Schülern mit und ohne Behinderung zählt die Antragstellerin auch die Möglichkeit zieldifferenten Unterrichts von Kindern mit den (sonderpädagogischen Förder-) Schwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung. Das pädagogische Konzept der Antragstellerin vom 13. Dezember 2009 (Seite 12 f.) und die Konkretisierung vom 22. Juni 2010 lassen aber nicht hinreichend erkennen, wie die behinderten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gefördert werden sollen. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium hat in seinem Erlass vom 9. Juli 2010 insoweit mit Grund das pädagogische Konzept als vage bezeichnet und als sehr zweifelhaft angesehen, ob das Konzept überhaupt verwirklicht werden kann. Das pädagogische Konzept der Antragstellerin (Seite 12) wirft zu den personellen und sächlichen Voraussetzungen eines gemeinsamen Lernens von Schülern mit und ohne Behinderung mehr Fragen auf als es Antworten gibt. Die Antragsgegnerin hat sich im angefochtenen Bescheid vom 13. Juli 2010 die Auffassung des Ministeriums zu Eigen gemacht. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das pädagogische Konzept der Antragstellerin eigenständig und unabhängig von der Förderung auch behinderter Schüler geltend soll. Außerdem spricht Überwiegendes dafür, dass das pädagogische Konzept der Antragstellerin hinsichtlich der Besonderheiten der grundlegenden Bildung in der Grundschule nicht hinreichend substantiiert ist. So merkt Prof. Dr. Q. in der von der Antragstellerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 5. August 2010 an, dass aus seiner Sicht in der Primarstufenkonzeption die Besonderheiten der grundlegenden Bildung in der Grundschule zu wenig Beachtung fänden. Die Konsequenzen für die in der Grundschule verankerten Bildungsinhalte, die sich aus dem inklusiven Schulverständnis sowie dem Lernverständnis ergäben, würden nicht expliziert, sondern seien nur implizit enthalten. Dies ist nicht lediglich ein im Unterrichtsgeschehen zu beachtender Aspekt. Vielmehr muss dieser Gesichtspunkt schon konzeptionell durchgearbeitet werden. Ist das Konzept der Antragstellerin hiernach in bezug auf den Gemeinsamen Unterricht (Integration) von Schülern mit und ohne Behinderung und hinsichtlich der grundlegenden Bildung in der Grundschule zu unbestimmt, fehlt eine hinreichend substantiierte Tatsachengrundlage für eine prognostische Beurteilung seiner Erfolgschancen und der möglicherweise mit ihm verbundenen Risiken und Gefahren für die Entwicklung der Schüler. Ob diese Mängel bei einer zeitgerechten Förderung des Verwaltungsverfahrens durch die Antragsgegnerin behoben worden wären, ist für den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens ohne Belang. Die Antragsgegnerin wird allerdings im Fall einer Überarbeitung des pädagogischen Konzepts der Antragstellerin davon auszugehen haben, dass bei Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme des Prof. Dr. Q. vom 5. August 2010 durchaus Anhaltspunkte für neue Ansätze von einigem Gewicht im pädagogischen Konzept der Antragstellerin gegeben sein könnten. Die Antragsgegnerin wird sich dann bei der Beurteilung, ob ein anzuerkennendes besonderes pädagogisches Interesse besteht, über die bisher abgegebenen schulfachlichen Stellungnahmen hinaus konkret bewertend mit dem Konzept der Antragstellerin und der gutachterlichen Stellungnahme auseinandersetzen zu haben. Erlasse, Richtlinien usw. sind bei dem Vergleich mit dem öffentlichen Schulwesen nur insoweit zu berücksichtigen, als sie dessen Praxis prägen. Im Falle eines positiven Ergebnisses wird die Antragsgegnerin im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen des Schulgesetzes und der Verordnung über Ersatzschulen für die Erteilung der Genehmigung zu prüfen haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer orientiert an II. Nr. 1.5 Satz 2 und Nr. 38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 7/2004 - (NVwZ 2004, 1327, 1331) und setzt wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache den im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert von 30000 Euro fest.