Urteil
3 K 1068/09
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2010:0922.3K1068.09.00
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Tenor
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Mai 2009 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Entscheidungsgründe
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Mai 2009 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten. T a t b e s t a n d Die Kläger sind Eigentümer des 664 qm großen Grundstücks Gemarkung C. , Flur 00, Flurstück 000, das an der X.-------straße gelegen und wohnnutzbar ist. Die X.-------straße beginnt im Nordwesten an der C1.------straße und verläuft sodann - teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 41 a der Stadt T. - durch die geschlossenen Reihen der hier errichteten Einfamilienhäuser bis zur Grenze dieses Bebauungsplanes. Auf Grund einer bis in das Jahr 2005 zurückgehenden Planung hatte der Beklagte mit dem Ausbau der X.-------straße begonnen und in diesem Jahr eine Vorausleistung auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag erhoben. Wegen der Verhältnisse im Einzelnen verweist das Gericht auf das hierzu ergangene rechtskräftige Urteil vom 29. Mai 2008 - 3 K 249/07 -. Der Beklagte hat die insgesamt noch nicht gewidmete Straße inzwischen mit den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung technisch fertiggestellt. Nach Erlass einer Satzung des Rates der Stadt T. vom 1. April 2009 über die Feststellung der Art des Bebauungsgebietes und der zulässigen Geschosszahlen in dem betroffenen Abrechnungsgebiet sowie einem Beschluss zur Abrechnung im Wege der Kostenspaltung vom selben Tage setzte der Beklagte gegenüber den Klägern durch Bescheid vom 5. Mai 2009 einen (Teil-)Erschließungsbeitrag in Höhe von 7.611,42 Euro fest; eine Zahlungsaufforderung erübrigte sich wegen eines überschießenden Guthabens aus der Vorausleistung. Am 4. Juni 2009 haben die Kläger Klage erhoben. Sie bestreiten die Beitragspflicht mit den Auffassungen, der Maßnahme fehle im nicht beplanten Bereich der Straße eine Legitimation gemäß § 125 Abs. 2 BauGB; sie stelle sich wegen fehlender Widmung und fehlenden Eigentums sowie dem daraus folgenden Eingriff in das Eigentum Privater als rechtswidrig dar. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 2009 aufzuheben. Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Am 23. September 2009 hat der Rat der Stadt T. zum Betreff "Verfahren gemäß § 125 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 4 - 7 BauGB" einen Beschluss über den Endausbau der Straßen X.-------straße , X1.-------straße und C1.------straße im Stadtteil C. gefasst. Auf den Inhalt des Auszuges aus dem Protokollbuch des Rates, den der Beklagte unter dem 4. November 2009 zur Verfügung gestellt hat, wird verwiesen. Das Gericht nimmt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der Verhandlung vom heutigen Tag, die Verfahrensakte des Vorausleistungsverfahrens, ferner auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 2009 über die Heranziehung der Kläger zu einem (Teil-)Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der X.-------straße ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Heranziehung im Wege der Kostenspaltung begegnet als solche gemäß § 127 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 6 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt T. vom 24. September 2004 (EBS) i. V. m. dem Beschluss des Rates der Stadt über die Abrechnung im Wege der Kostenspaltung und die hierin einzubeziehenden Teileinrichtungen vom 1. April 2009 keinen Bedenken. Zu den Voraussetzungen der Abrechenbarkeit nach den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts des BauGB hatte das Gericht bereits in seinem Urteil vom 29. Mai 2008 - 3 K 249/07 - rechtskräftig entschieden, vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2008 - 15 A 1908/08-. Hinsichtlich der darin angesprochenen Voraussetzungen der Beitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach haben sich - wie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten ausweisen und vom Vortrag der Beteiligten auch nicht in Frage gestellt wird - keine Änderungen ergeben. Das Gericht nimmt auf die in den vorstehenden Entscheidungen vermittelten Erkenntnisse Bezug. Der Rat der Stadt T. hat mit dem durch Beschluss vom 23. September 2009 beendeten Verfahren jedoch keine genügende bauplanungsrechtliche Grundlage im Sinn des § 125 Abs. 2 BauGB geschaffen, um die Rechtmäßigkeit der Erschließung sowie des (Teil-)Erschließungsbeitrags herbeizuführen. Gemäß § 125 Abs. 2 BauGB dürfen, sofern ein Bebauungsplan nicht vorliegt, u. a. Anbaustraßen im Sinn des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 - 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Danach sind alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot bezieht sich sowohl auf das Abwägen als Vorgang als auch auf die Einbeziehung aller im Einzelfall abwägungsrelevanten Umstände, schließlich auf das Abwägungsergebnis. Dabei führt ein Mangel im Abwägungsvorgang allerdings entsprechend § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur dann zur Rechtswidrigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsentscheidung ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Vgl. zu diesen Maßstäben der gerichtlichen Kontrolle: BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 2.03 -; OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2010 - 15 A 3230/07 -, Urteil vom 8. Mai 2009 - 15 A 770/07-, Urteil vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE -; zu Ausprägungen im Einzelfall OVG NRW, Urteil vom 30. September 2008 - 10 D 35/06.NE -; VG Ansbach, Urteil vom 23. Februar 2006 - AN 18 K 04.02806 -. Die hier strittige Abrechnung hat sich an den vorstehenden Maßgaben der §§ 125 Abs. 2, 1 Abs. 7 BauGB auszurichten. Denn anders als im Fall der Vorausleistung gilt die Beitragspflicht auch im Fall des § 127 Abs. 3 BauGB der erstmaligen endgültigen Herstellung. Der für die danach notwendige Abwägung zuständige Rat der Stadt T. hat in seinem Beschluss vom 23. September 2009 zwar alle straßenplanerischen Überlegungen eingestellt, die nach Lage der Dinge einzustellen waren. Dies ist nicht nur dem Protokoll über die Sitzung des Rates Nr. 0000, sondern auch der zugehörigen Beschlussvorlage 0000 nebst insoweit ersichtlich erschöpfendem Kartenmaterial zu entnehmen. Die zu beurteilende Situation war in Bezug auf diesen Planungsansatz vorgeprägt durch einen seit vielen Jahrzehnten vorhandenen Straßenzug und eine - wenngleich vor einhundert Jahren noch nicht geschlossene, aber durch ihre Standorte den Verlauf der Straße vorgebende - Bebauung, deren Erschließungsbedürfnis im Wesentlichen aus einer Wohnnutzung abzuleiten war und ist. Zur Historie der Straße wird im Einzelnen verwiesen auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil vom 29. Mai 2008, a. a. O.. Die aktuell notwendige Straßenplanung musste sich deshalb naturgemäß mit den vorgefundenen örtlichen Verhältnissen und deren Ordnung, der Einfügung in das vorhandene Straßennetz und den weitläufigen Vorgaben durch vorhandene qualifizierte Bauleitplanung befassen, ferner etwa mit den durch die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006 (RASt 06), angebotenen Möglichkeiten der technischen Ausführung. Wie Umfang und thematisiertes Konfliktmaterial gemäß Protokoll vom 23. September 2009 sowie Sitzungsvorlage 687/2009 ausweisen, ist dies ersichtlich geschehen und finden Beanstandungen insoweit keinen Anhaltspunkt. Mit diesen straßen-, teils auch stadtplanerischen Ansätzen konnte der Rat der Stadt T. dem Abwägungsgebot i. S. d. §§ 125 Abs. 2, 1 Abs. 7 BauGB jedoch nicht vollständig genügen. Denn diesen Belangen hätten nunmehr die privaten Interessen zwecks Abwägung gegenüber gestellt werden müssen. Hieran fehlt es. Zwar hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung vom 23. September 2009 eine entsprechende Notwendigkeit wohl im Ansatz gesehen. Denn in der Präambel, die allgemein den Erwägungen zu allen betroffenen Straßenzügen vorangestellt war, heißt es: Ferner sind auch bei der Planung von Straßen die Eigentumsverhältnisse als privater Belang zu berücksichtigen. Hierbei ist insbesondere die evtl. Inanspruchnahme privater Flächen für den Straßenbau zu prüfen und möglichst gering zu halten, um mögliche Einschränkungen für die Anwohner zu vermeiden. Hierbei ist es jedoch geblieben. Bereits die thematischen Ansätze der weiteren umfänglichen Erörterungen lenken von diesen Vorgaben ab. Deren Inhalte bezogen sich nunmehr - unmittelbar folgend - auf die Schaffung funktionierender Erschließungsanlagen sowie den Ausbau als unabdingbaren Bestandteil bei der Schaffung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen. Weitere private Belange wurden nicht formuliert, statt dessen das Ergebnis der entstandenen Straßenprofile. Hinsichtlich der X.-------straße folgt kein weiteres Wort zu privaten Interessen oder privaten Belangen. Das Gericht hat die entsprechenden Passagen in der mündlichen Verhandlung zitiert, ebenfalls auf den letztgenannten Umstand aufmerksam gemacht. Es ist auch die Annahme ausgeschlossen, dass solche privaten Interessen im Falle der X.-------straße nicht existierten und eine Abwägung infolge dessen ohnehin keine Änderung der Entscheidung des Rates hätte bewirken können. Denn solche Interessen waren sehr wohl vorhanden und verbalisierbar. Immerhin hatte der Beklagte den Anliegern der X.-------straße bis zum Ende des Jahres 2005 faktisch eine weitgehende Gestaltungshoheit über den Ausbau der Straße zugestanden. Aus welchem Grund die Bürgerinitiative mit dieser Eigenregie der Anlieger letztlich keinen Erfolg gehabt hatte und aus welchem Grund der Beklagte sodann nach den bereits aus den Vorausleistungsverfahren, a. a. O., bekannten und auch in der mündlichen Verhandlung zitierten letzten Gesprächen im Jahr 2005 sodann die Straßenplanung wiederum vollständig in die eigene Hand genommen hatte, hätte zumindest der Erörterung des Rates bedurft. Denn die bezeichneten Vorgänge spielten sich gerade in der Ebene der Straßenplanung, insbesondere der Gestaltung der Breite und der Ausstattung der Anlage ab. Dies musste nahezu zwingend zu einer Erörterung gerade zu dem Ansatzpunkt führen, aus welchem Grund die Übernahme der Straßenprofile aus den überplanten Bereichen der Anlage sich als Belang durchsetzen und das Ergebnis sodann entscheidend prägen konnte. Die sich somit aufdrängenden Abwägungsmaterialien waren indes - wie ebenfalls die mündliche Verhandlung ergeben hat - zum Zeitpunkt der Ratssitzung nicht verfügbar. In gleicher Weise ist zutage getreten, dass die sodann durchgeführte Straßenplanung die bis zum Jahr 2005 formulierten Anliegerinteressen keineswegs in einem Umfang aufgenommen hatte, dass sich aus diesem Grund eine Abwägung erübrigen musste. Auf die nicht auszuscheidende Möglichkeit von Alternativen in der Straßengestaltung bei eventueller Verminderung der in Anspruch genommenen Straßenbreiten wird verwiesen auf das Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 3 K 1180/09; die dortigen Ausführungen zu Planungsalternativen sowie zu einem Dissens zwischen Verwaltung und Anliegern nach Übernahme der Planung in die Hand des Beklagten gelten für die X.-------straße im besonderen Maße, weil dieser Straßenzug - ausweislich der dem Rat verdeutlichten "Profile" - in der Breite sogar über die Maße der C1.------straße hinausgeht. Da die X.-------straße in dem der Abwägung nach §§ 125 Abs. 2, 1 Abs. 7 BauGB zu unterwerfenden Teilbereich zum Zeitpunkt der Ratsentscheidung bereits vollständig im Eigentum der Stadt stand, bedurfte es ansonsten einer Abwägung zur Überwindung eines privaten Eigentums naturgemäß nicht. Auf die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestellten zeichnerischen und tabellarischen Übersichten, die allseits eingesehen wurden, wird im Einzelnen verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.