Urteil
13 K 302/09.O
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2010:1005.13K302.09O.00
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Tenor
Das Ruhegehalt des Beklagten wird wegen Dienstvergehens um 5 % auf die Dauer von einem Jahr gekürzt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Ruhegehalt des Beklagten wird wegen Dienstvergehens um 5 % auf die Dauer von einem Jahr gekürzt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 in F. geborene Beklagte besuchte von Juni 1960 bis Juni 1968 die Volksschule in F. , die er mit dem Abschlusszeugnis verließ. Anschließend trat er eine Lehrstelle bei der Firma S. - und B. GmbH in F. an, die er am 00.00.0000 mit dem Gehilfenbrief im Ausbildungsberuf "Technischer Zeichner" im Fach Maschinenbau abschloss. Danach arbeitete er bis September 1972 in seinem Ausbildungsbetrieb. Von Oktober 1972 bis Dezember 1982 war er als Zeitsoldat, zuletzt im Range eines Oberfeldwebels und in der Funktion als Führer einer Vermessungsgruppe bei der Bundeswehr tätig. Von Januar 1983 bis zum 15. Juni 1984 besuchte er die Bundeswehrfachschule und schloss diese mit dem Realschulabschluss ab. Am 00.00.0000 trat der Beklagte seinen Dienst bei der Klägerin als Stadtassistentenanwärter an und absolvierte erfolgreich eine zweijährige Ausbildung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst in den Gemeinden und Gemeindeverbänden. Anschließend wurde er als Stadtassistent z. A. auf Probe übernommen. Am 00.00.0000 erfolgte die Lebenszeitverbeamtung. In der Folgezeit wurde er mehrfach laufbahngerecht befördert, die letzte Ernennung erfolgte mit Wirkung vom 00.00.0000 zum Stadtamtsinspektor. Seit dem 00.00.0000 erhielt der Beklagte zudem eine Amtszulage gemäß der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 BBesO. Zum 00.00.0000 ist er in den Ruhestand versetzt worden. Der Beklagte war zunächst im Sozialamt eingesetzt, zum 00.00.0000 erfolgte seine Versetzung in das Ordnungsamt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wurde der Beklagte in dem neuen Fachbereich "Gebäudewirtschaft" versetzt, wo er u.a. mit folgenden Aufgaben betraut wurde: Versicherungswesen, Reinigung, Energiewirtschaft sowie Mieten und Pachten. Vom 00.00.0000 bis zu seiner Pensionierung war er erneut im Ordnungsamt tätig. Die dienstlichen Beurteilungen und Stellungnahmen waren in der Regel überdurchschnittlich, wobei sein Auftreten bzw. sein Umgangston gelegentlich kritisiert wurde. Der Beklagte ist bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Der kinderlose Beklagte ist seit 1988 geschieden, er lebt mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Die finanziellen Verhältnisse sind, soweit bekannt, geordnet. Er erhält monatliche Versorgungsbezüge in Höhe von 1.750,07 Euro brutto, ausgezahlt werden nach Abzug der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlages 1.607,74 Euro. Durch Verfügung vom 00.00.0000 leitete die Klägerin das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und erweiterte es durch Verfügung vom 00.00.0000. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, in einer Vielzahl von Fällen in den Jahren 2006 bis 2008 vorsätzlich am von der Klägerin eingerichteten Zeiterfassungsgerät seine Arbeitszeit falsch erfasst zu haben, indem er sich einbuchte, tatsächlich jedoch keinen Dienst verrichtete. Der zweite Komplex der Vorwürfe bezog sich auf sein Verhalten im Bezug auf die Firma S1. + X1. . Diese Gebäudereinigungsfirma war in großem Umfang für die Klägerin tätig. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, sich bei seinem Handeln innerhalb des Dienstes nicht ausschließlich an sachlichen und neutralen Erwägungen orientiert zu haben, sondern die Interessen der Firma S1. + X1. und ihrer Mitarbeiter teilweise einseitig unter Missachtung bestehender Berufspflichten in den Vordergrund gestellt zu haben und im Übrigen innerhalb und außerhalb des Dienstes im Umgang mit Mitarbeitern der Firma S1. + X1. einerseits und Mitarbeitern der Stadt C. andererseits ein Verhalten an den Tag gelegt zu haben, welches nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wurde, die sein Beruf erfordere. In dem Zusammenhang wurde dem Beklagten auch vorgeworfen, durch vorsätzliche Falschinformationen in Bezug auf die Tätigkeit der Firma S1. + X1. bzw. die durch diese Firma erbrachten Einsparungen gegen seine Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen zu haben, indem er seine Vorgesetzten, insbesondere durch einen Vermerk vom 00.00.0000 unzutreffend unterrichtete. Diese Vorwürfe sind auch Gegenstand der am 00.00.0000 bei Gericht eingegangenen Klage. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW auf die Vorwürfe der unzutreffenden Erfassung der Arbeitszeit in den Jahren 2006 bis 2008 (Ziffer 1 und 2 der Klage) beschränkt und die übrigen Handlungen ausgeschieden. Insoweit ist das Gericht nach vorläufiger Einschätzung der Auffassung, dass die Vorwürfe zu Unrecht erhoben worden sind. Die Klägerin beantragt, die Dienstbezüge des Beklagten für die Dauer von einem Jahr um fünf von Hundert zu kürzen. Der Beklagte stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Personalakte sowie der Disziplinarakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet. I. Das Disziplinarverfahren leidet unter keinem formalen Mangel. 1. Insbesondere ist die Klägerin zuständig für die Erhebung der Disziplinarklage. Dies ergibt sich aus § 79 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 32 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW. Zwar beinhaltet § 79 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW seinem Wortlaut nach lediglich eine allgemeine Funktionszuweisung und keine Zuständigkeitsregelung. Im gesetzessystematischen Zusammenhang ist die Vorschrift, die als reine Funktionszuweisung in Anbetracht der Regelung des § 73 Abs. 2 GO NRW i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW keinen eigenständigen Regelungsgehalt enthielte, jedoch ergänzend dahin zu verstehen, dass sie die Zuständigkeit für die Erhebung der Disziplinarklage gegen einfache Kommunalbeamte regeln soll. Auch folgt aus § 79 Abs. 2 LDG NRW keine andere Bewertung. Diese Regelung fingiert hinsichtlich der Kommunalbeamten keinen dreistufigen Aufbau, wie er in § 32 LDG NRW für Landesbeamte geregelt ist. Insbesondere wird mit der höheren dienstvorgesetzten Stelle keine unmittelbar nachgeordnete dienstvorgesetzte Stelle i. S. d. § 32 Abs. 2 Nr. 2 LDG NRW bestimmt. Der Begriff der höheren dienstvorgesetzten Stelle wird im LDG NRW vielmehr durchgängig als Terminus Technicus und in einem anderen Zusammenhang gebraucht, wie bereits die gleichzeitige Verwendung mit dem Begriff der "unmittelbar nachgeordneten dienstvorgesetzte Stelle" in §§ 34 Abs. 2 Satz 1, 35 Abs. 2 erster Halbsatz LDG NRW zeigt (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2008, 21d A 1130/07.O). 2. Entgegen der Auffassung des Beklagten gehört die Observation nicht zu den Maßnahmen, die gemäß § 27 LDG NRW i. V. m. § 163 ff. StPO der Entscheidung durch das Gericht bedarf. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 27 LDG NRW, die Observation von Beamten ist vielmehr im Disziplinarrecht angesichts der Beweislast der Behörden nicht unüblich (vgl. OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 4. März 2004, 2 A 11942/03). II. In tatsächlicher Hinsicht ist das Gericht von folgenden Feststellungen ausgegangen: A. 1. Am Montag, dem 00.00.0000 betätigte der Beklagte das von der Klägerin eingerichtete Zeiterfassungsgerät (Gleitzeituhr) zur Feststellung der Diensttätigkeit um 06.44 Uhr. Von 09.06 Uhr bis 10.16 Uhr wurde durch den Beklagten ein Dienstgang am Zeiterfassungsgerät gebucht. Um 09.30 Uhr parkt der Beklagte seinen Privat-PKW auf dem Parkplatz des L. -Centers und begab sich auf die Terrasse des Café W. , I. Straße. Dort trank er bis 09.55 Uhr einen Kaffee und las Zeitung. Zu Gunsten des Beklagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass er an dem Tag um 09.00 Uhr einen Termin bei einer Versicherungsagentur hatte, der sich verzögerte, da die Sachbearbeiterin auf bestimmte Unterlagen zunächst keinen Zugriff hatte. Der Beklagte hat daher andere Termine wahrgenommen und danach bis zum Aufsuchen der Versicherung einen Kaffee getrunken. Eine manuelle Korrektur der DienstgangBuchung hat er nicht vorgenommen. 2. Der Beklagte fuhr am 00.00.0000 mit seinem PKW am Hintereingang des Rathauses vor und stempelte die Zeiterfassungsuhr um 06.50 Uhr bei laufendem Motor ab. Anschließend holte er Brötchen und fuhr ohne seinen Dienst aufzunehmen nach Hause zurück. Um 07.22 Uhr erschien er wieder im Rathaus. Eine "Dienstgangbuchung" wurde für diesen Zeitraum nicht vorgenommen. Zu Gunsten des Beklagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass er an dem Tag bereits vor Anmeldung am Zeiterfassungsgerät einen Kontrollgang in einem der zahlreichen Objekte der Klägerin gemacht hatte, um die Reinigungsqualität zu überprüfen. 3. Am 00.00.0000 nahm der Beklagte eine "Kommen-Buchung" laut Buchungsprotokoll des Zeiterfassungsgerätes um 06.52 Uhr vor. Tatsächlich trat er jedoch seinen Dienst nicht an, denn er wurde im Rahmen der laufenden Observation bereits gegen 06.55 Uhr dabei beobachtet, wie er sein Wohnhaus betrat. Um 07.20 Uhr verließ er sein Wohnhaus und erschien um 07.25 Uhr am Rathaus. Auch hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zuvor einen Dienstgang verrichtet hat. 4. Am 00.00.0000 fuhr der Beklagte um 07.10 Uhr mit dem Rad am Rathaus (Eingang Bürgerbüro) vor. Er führte eine "Kommen-Buchung" durch und verließ unmittelbar danach wieder das Rathaus, um zu seinem Wohnhaus zu fahren. Um ca. 07.30 Uhr verließ er wieder seine Wohnung und fuhr zurück zum Rathaus. Auch hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass er zuvor eine Kontrollfahrt bei einem Objekt der Klägerin durchgeführt hat. 5. Am 11. September 2007 gab der Beklagte um 06.55 Uhr eine "Kommen-Buchung" ein, nachdem er aus einem W1. Q1. -PKW der Firma S1. + X1. ausgestiegen war. Eine Frau saß am Steuer des Wagens. Sie brachte ihn danach, ohne dass der Beklagte seinen Dienst angetreten hatte, zu seinem Wohnhaus und setzte ihn dort um 06.58 Uhr ab. Um ca. 07.20 Uhr verließ der Beklagte seine Wohnung und fuhr mit dem Fahrrad zur Stadtverwaltung. Dort traf er um 07.25 Uhr ein. Der von ihm für die Zeit von 06.55 Uhr bis 11.31 Uhr gebuchte Dienstgang hat in der Form nicht stattgefunden. Auch hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zuvor einen Dienstgang verrichtet hat. 6. Am 00.00.0000 wurde der Beklagte erneut mit einem PKW der Firma S1. + X1. zum Rathaus gebracht, wo er um 06.47 Uhr eine "Kommen-Buchung" vornahm und anschließend direkt wieder in den PKW als Beifahrer einstieg, der ihn zu seiner Wohnung brachte. Dort kam er um 06.50 Uhr an. Der Beklagte verließ gegen 07.20 Uhr seine Wohnung, um mit dem Fahrrad wieder zum Rathaus zu fahren (Ankunft 07.25 Uhr). Auch hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zuvor einen Dienstgang verrichtet hat. 7. Der Beklagte nahm am 00.00.0000 um 06.45 Uhr eine "Kommen-Buchung" vor. Ein Dienstantritt erfolgte wiederum nicht, vielmehr brachte ein PKW der Firma S1. + X1. den Beklagten bis fast nach Hause, kurz vor dem Wohnhaus des Beklagten stieg dieser aus. Der Beklagte begab sich nach Hause, verließ seine Wohnung um 07.10 Uhr und kam um 07.15 Uhr am Dienstort an. Auch hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zuvor einen Dienstgang verrichtet hat. 8. Am Freitag, dem 00.00.0000 fuhr der Beklagte mit der Mitarbeiterin der Firma S1. + X1. , Frau S2. , gegen 08.40 Uhr in einem W1. Q1. vom Parkplatz der Stadtverwaltung zu seiner Wohnung, wo er sich ca. fünf Minuten aufhielt. Anschließend besuchte er gemeinsam mit der Zeugin S2. das Café W. in C. , welches sie um ca. 09.30 Uhr verließen. Eine Dienstgangbuchung wurde nicht vorgenommen, beim Treffen mit der Zeugin S2. handelte es sich möglicherweise um ein dienstliches Treffen. B. Soweit dem Beklagten weitere Verstöße gegen seine Pflicht zur korrekten Erfassung der Arbeitszeit vorgeworfen werden, hat das Gericht diese nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können: 1. Der Vorwurf, am 00.00.0000 zwischen 06.00 Uhr bis 08.19 Uhr einen Dienstgang gebucht zu haben, obwohl ein solcher nicht stattgefunden habe, konnte nicht mit der für das Gericht erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Es erscheint auf Grund der Einlassung des Angeklagten nicht ausgeschlossen, dass er in der Zeit bei der Turnhalle O. gewesen ist, auch wenn die Zeit für einen Kontrollbesuch ausgesprochen lang erscheint und ihn - wie sonst auch - keiner bei dieser Tätigkeit gesehen hat. 2. Die gegen den Beklagten für das Jahr 2006 erhobenen Vorwürfe beruhen letztlich auf der Vermutung, dass der Beklagte die im Jahre 2007 wiederholt praktizierte Übung einer "Kommen-Buchung" vor sieben Uhr und tatsächlich späterem Dienstbeginn auch im Jahr 2006 in den Fällen durchgeführt hat, in denen er eine Einbuchung vor 07.00 Uhr vorgenommen hat. Es spricht zwar nach Auffassung des Gerichts viel dafür, dass der Beklagte mit dieser Praxis nicht erst im Jahre 2007 angefangen hat. Da konkrete Feststellungen mangels entsprechender Observationen nicht möglich sind, besteht zwar der Verdacht weiterer Dienstpflichtverletzungen. Dies allein reicht dem Gericht jedoch nicht aus, um mit der erforderlichen Gewissheit feststellen zu können, ob und in welchem Ausmaß es auch 2006 schon Dienstpflichtverletzungen gab. 3. Gleiches gilt letztlich für die ihm in 2008 vorgeworfenen fehlerhaften Arbeitszeiterfassungen. Hier mag ebenfalls ein Verdacht bestehen. Auf Grund der fehlenden bzw. unvollständigen Observationen können jedoch auch hier keine verbindlichen Feststellungen getroffen werden. III. Durch die vorstehend festgestellte unkorrekte Erfassung seiner Arbeitszeiten hat der Beklagte schuldhaft gegen §§ 57 Satz 1, 58 LBG NRW a.F. bzw. §§ 34 Satz 1 und 35 Beamtenstatusgesetz verstoßen und damit nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz ein Dienstvergehen begangen. IV. Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW). Bei der Gewichtung des Dienstvergehens ist zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung, Dienst zu leisten, zu den Grundpflichten des Beamten gehört. Wer sich als Beamter Zeiten seiner Abwesenheit vom Dienst als Dienstzeiten registrieren lässt, begeht deshalb grundsätzlich keine Bagatellverfehlung. Eine Arbeitszeitregelung, die eine gleitende Arbeitszeit erlaubt, verlangt - um handhabbar zu sein - die Benutzung von Zeiterfassungsgeräten. Dabei wird den Bediensteten nicht nur eine größere Freiheit bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit eingeräumt, sondern zugleich auch Vertrauen entgegengebracht. Zur Aufrechterhaltung dieses Vertrauens ist es unabdingbar, dass er das Zeiterfassungsgerät bedient. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte möglicherweise jeweils vor Anmeldung am Zeiterfassungsgerät einen Dienstgang erledigt und sich daher keinen Zeitvorteil verschafft hat. Die Anmeldung am Zeiterfassungsgerät dient gerade der genauen Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeit. Entscheidend ist nicht nur, dass die Summe der Arbeitszeit richtig erfasst wird, sondern es sollen erkennbar auch die richtigen Zeiten erfasst werden. Soweit der Beklagte vorher gearbeitet hat, wäre er daher verpflichtet gewesen, für eine manuelle Nacherfassung nicht erfasster Arbeitszeit zu sorgen. Durch das unkorrekte Bedienen des Zeiterfassungsgeräts wird das Vertrauen des Dienstherrn in die korrekte Zeiterfassung massiv erschüttert. Dies zeigt exemplarisch der vorliegende Fall. Die vom Gericht nicht als erwiesen betrachteten Vorwürfe verdeutlichen eindrucksvoll, dass der Beklagte damit die Ursache gesetzt hat für ein erhebliches Misstrauen in seine dienstliche Aufgabenerfüllung. Dem Beklagten ist jedoch zugute zu halten dass er dass er eine über 25 Jahre lange ordentliche Diensttätigkeit vorweisen kann. Da auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass er sich durch die unkorrekte Zeiterfassung ein unberechtigtes Arbeitszeitguthaben verschafft hat, kam eine Degradierung oder auch nur eine Gehaltskürzung im oberen Bereich von vornherein nicht (d.h. auch nicht in der aktiven Zeit) in Betracht. Die Kammer hat daher auf eine Gehaltskürzung für die Dauer eines Jahres erkannt. Bei der Bemessung der Höhe der Gehaltskürzung hat das Gericht unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten eine Kürzung in Höhe von 5 % als angemessen angesehen und daher entsprechend erkannt. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG NRW i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.