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Urteil

20 K 1924/09.BDG

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2010:1022.20K1924.09BDG.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beklagte wurde am 00.00.0000 in V. geboren. Er ist geschieden und hat drei erwachsene Kinder. Nach dem Abschluss der Hauptschule begann er am 00.00.0000 bei der damaligen Deutschen Bundespost und zwar beim Postamt E. eine Ausbildung zum Postjungboten. Er bestand am 00.00.0000 die Prüfung für den einfachen Postdienst, wurde mit Wirkung vom 00.00.0000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Postschaffner z.A., am 00.00.0000 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und mit Wirkung zum 00.00.0000 zum Postbetriebsassistenten befördert. Nach Privatisierung der Deutschen Bundespost wurde der Beklagte mit Wirkung vom 00.00.0000 in das Nachfolgeunternehmen Deutsche Post AG übergeleitet. Er wurde mit Wirkung zum 00.00.0000 zur Niederlassung Brief Herford versetzt. Im letzten Quartal des Jahres 2008 war der Beklagte als Zusteller in der Zustellbasis E. beschäftigt. Mit Verfügung vom 00.00.0000 wurde der Beklagte zum 00.00.0000 gemäß §§ 44 Abs. 1, 47 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in den Ruhestand versetzt. Die am 00.00.0000 zugestellte Verfügung ist mit dem Ablauf des 00.00.0000 bestandskräftig geworden. Der Beklagte erhielt im März 2009 seine letzte Beurteilung für das Jahr 2008. Danach entsprachen die Leistungen des Beklagten voll und ganz den Anforderungen. Die Ruhegehaltsbezüge des Beklagten betragen monatlich zwischen 1 100 EUR und 1 350 EUR. In der Vergangenheit ist der Beklagte weder strafgerichtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Verfügung vom 00.00.0000 wurde gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Gegen ihn bestand der Verdacht, in seiner Funktion als Zusteller beim Zustellpunkt E. seit dem 0. 00 0000 in mindestens 14 Fällen Nachnahmebeträge zu Paketsendungen über insgesamt 1 853,05 EUR bei den Empfängern kassiert, aber nicht zeitgerecht abgerechnet zu haben. Bereits am 00.00.0000 war der Beklagte nach Beendigung seiner Zustelltour zu den Vorwürfen angehört worden. Er hatte eingeräumt, seit etwa 00 0000 Nachnahmebeträge verspätet abgerechnet zu haben. Bezüglich zweier Nachnahmepakete vom 00.00.0000 gab er an, das Geld für die Pakete (522 EUR) noch nicht abgerechnet zu haben, weil der Empfänger ihm das Geld noch nicht vollständig habe geben können. Da er den Empfänger von Person gekannt habe, habe er diesem den Restbetrag gestundet und sich fest vorgenommen, diesen Betrag und den vereinnahmten Teilbetrag dann sofort bei der Postkasse abzurechnen. Am 00.00.0000 fertigte der Beklagte die noch ausstehenden Abrechnungen für den 00.00.0000 und lieferte die 522 EUR - wie angekündigt - vollständig ab. Im Ermittlungsverfahren wurden der Empfänger und die Ersatzempfängerin der am 00.00.0000 zugestellten Pakete vom Ermittlungsdienst der Klägerin als Zeugen befragt. Sie gaben an, die fälligen Nachnahmebeträge sofort und vollständig entrichtet zu haben. Mit Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten vom 00.00.0000 wurde die verspätete Abrechnung von Nachnahmebeträgen nochmals eingeräumt und auf die wirtschaftliche Notlage des Beklagten hingewiesen. Die Klägerin hat am 00.00.0000 Disziplinarklage mit dem Ziel erhoben, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Disziplinarklage stützt sich darauf, dass der Beklagte ab dem 00.00.0000 in 12 Fällen Nachnahmebeträge zu ausgelieferten Paketsendungen über insgesamt 1 331,05 EUR bei den Empfängern zwar kassiert, aber nicht zeitgerecht mit der Postkasse abgerechnet, also vorübergehend für sich behalten habe. Außerdem habe der Beklagte am 00.00.0000 Nachnahmebeträge zu zwei ausgelieferten Paketsendungen über insgesamt 522 EUR bei der Ersatzempfängerin der Pakete zwar vereinnahmt, aber nicht mit der Postkasse abgerechnet, sondern für sich behalten. Die Abrechnung sei in den 12 Fällen vorübergehender Aneignung jeweils erst mit einer Verzögerung von 2 bis 11 Tagen erfolgt, weil der Beklagte das Geld zwischenzeitlich für seinen privaten Verbrauch verwendet habe. Soweit der Beklagte behauptet habe, die Ersatzempfängerin der am 00. E1. 0000 zugestellten Pakete habe die Nachnahmeentgelte nicht vollständig gezahlt, handele es sich um eine Schutzbehauptung. Die Ausführungen des Beklagten seien durch die Bekundungen der als Zeugen vernommenen Ersatzempfängerin und deren Sohnes widerlegt. Die Klägerin meint, die erst nach entsprechendem Vorhalt in der Anhörung vom 00.00.0000 am Folgetag durchgeführte Abrechnung erfülle keinen Milderungstatbestand. Auch der Milderungsgrund einer wirtschaftlichen Notlage sei nicht gegeben. Wegen des durch den Beklagten erfolgten Zugriffs auf dienstlich anvertrautes Geld sei das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn unheilbar zerstört, so dass das Ruhegehalt abzuerkennen sei. Die Klägerin beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. 3 Der Beklagte beantragt, den Antrag der Klägerin aus der Klageschrift vom 0. P. 0000 zurückzuweisen und auf eine mildere als die von der Klägerin beantragte Disziplinarmaßnahme zu erkennen. 4 Er trägt vor, er habe sich in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befunden. Nach der Scheidung im Jahr 2006 habe er noch in der Ehezeit getätigte gemeinsame Aufwendungen allein bestreiten müssen. Für das von ihm mietfrei bewohnte Haus seiner Ehefrau habe er Unterhalt und Reparaturen bestreiten müssen. Zudem habe er seinen Sohn nach dessen gescheiterter Selbstständigkeit unterstützt. Seine Bemühungen, ein Darlehen zu erhalten, seien erfolglos geblieben. Auf die näheren Ausführungen des Beamten zu seiner wirtschaftlichen Situation in der Klageerwiderungsschrift vom 00.00.0000 wird Bezug genommen. Er, der Beklagte, habe das zunächst einbehaltene Geld stets nach kurzer Zeit ohne äußeren Druck weiter geleitet. Auch das am 00.00.0000 zunächst einbehaltene Geld wäre ohne die Maßnahmen der Klägerin entsprechend abgerechnet worden. Deshalb liege insgesamt der Milderungsgrund der freiwilligen Wiedergutmachung vor Tatentdeckung vor. Auch psychisch habe er sich im Tatzeitraum in einer Ausnahmesituation befunden, er sei von den äußeren finanziellen Zwängen fremdgesteuert gewesen. Bereits derzeit sei es für ihn schwierig, mit den vorhandenen Ruhegehaltsbezügen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Verwaltungsakten (3 Aktenbände) Bezug genommen. 5 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. 6 Für das Gericht steht aufgrund der umfassenden geständigen Einlassungen des Beklagten fest, dass dieser ein - einheitliches - Dienstvergehen begangen hat, indem er in 14 Fällen Nachnahmebeträge zu Paketsendungen über insgesamt 1 853,05 EUR bei den Empfängern kassiert, aber nicht zeitgerecht, also entsprechend den Dienstanweisungen jeweils am Tag des Erhalts, abgerechnet hat. Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts erfordert nach der Überzeugung des Gerichts den Ausspruch der Höchstmaßnahme i.S.v. §§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG). Bei der Bemessung der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme hat sich das Gericht von folgenden Grundsätzen leiten lassen: Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und Dritte, insbesondere nach der Höhe des Schadens. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 235.1 § 13 BDG Nr. 1, S. 5 ff., und Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, Buchholz a.a.O., Nr. 3, Rdnr. 13 - 21 7 Ein Beamter, der ihm dienstlich anvertrautes oder amtlich erlangtes Geld unberechtigt für private Zwecke - sei es auch nur vorübergehend - verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten, und zwar der Pflichten, das ihm übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen und innerhalb des Dienstes ein Verhalten zu zeigen, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, welches der Beruf erfordert (§ 61 Absatz 1 Sätze 2 und 3 BBG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 1988 - 1 D 69.87 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 86 Nr. 1. 8 Ein solches Dienstvergehen zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit dienstlich anvertrautem oder erlangtem Geld angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle aller Beamten nicht möglich ist und durch Vertrauen ersetzt werden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 -, Buchholz, 232, § 54 Satz 2 BBG Nr. 25. 9 Grundsätzlich ist bei einem Ruhestandsbeamten in einem Fall des Zugriffs auf anvertraute Gelder regelmäßig die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20 Oktober 2005, a.a.O, und Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, Buchholz, 235.1 § 13 BDG Nr. 3, Rdnr. 13 - 21. 10 Ebenso wie bei der Entfernung eines dienstlich aktiven Beamten aus dem Dienst kann zwar auch bei einem Ruhestandsbeamten von der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007, a.a.O., Rdnr. 22, 23, und vom 7. Februar 2001, a.a.O., S. 14. 11 Ein solcher Milderungsgrund ist hier aber nicht gegeben. Zunächst stellt die von dem Beklagten dargestellte finanzielle Situation keinen Milderungsgrund unter dem Gesichtspunkt des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage von existentiellem Ausmaß Vgl. zu diesem Milderungsgrund: BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1994 - 1 D 31/94 -, NVwZ-RR 1995, 287. 12 dar. Es kann bereits dahin stehen, ob sich der Beklagte in einer finanziellen Notlage befand. Denn jedenfalls wäre die ab September 2008 eingetretene Notlage nicht unverschuldet gewesen. Bevor ein Beamter auf ihm anvertrautes Geld zugreift, ist er verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um sich die erforderlichen finanziellen Mittel auf legale Weise zu beschaffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1994, a.a.O.. 13 Es hätte dem Beklagten oblegen, sich sowohl an seinen Dienstherrn als auch an eine Schuldnerberatungsstelle zu wenden. Es kommt nicht darauf an, dass der Beklagte nach seinem Vortrag nicht wusste, dass er von dort Beratung bzw. einen Gehaltsvorschuss hätte erhalten können. Denn es hätte dem Beklagten oblegen, sich über Hilfemöglichkeiten in finanziell schwierigen Situationen zu informieren. Dass der Beklagte sich um solche Informationen bemüht hat, hat er schon nicht dargelegt. Den Milderungsgrund der Wiedergutmachung oder Offenbarung des angerichteten Schadens kann der Beklagte ebenfalls nicht für sich beanspruchen. Eine mildere Beurteilung eines Fehlverhaltens ist zwar grundsätzlich möglich, wenn ein bisher unbescholtener Beamter vor Entdeckung der Tat den von ihm angerichteten Schaden aufgrund eigenen Antriebs ohne Furcht vor Entdeckung wieder gutmacht. Denn bei einem vor Entdeckung der Tat gefassten und verwirklichten Wiedergutmachungswillen offenbaren sich bei einem Beamten Persönlichkeitselemente, die einer günstigen Prognose bezüglich der Wiederherstellung eines vollständigen Vertrauensverhältnisses Raum lassen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. März 1988 und vom 7. Februar 2001, a.a.O.. 14 Die Anwendung dieses Milderungsgrundes scheitert im vorliegenden Rechtsstreit jedoch daran, dass der Beklagte bei der Entdeckung seines Fehlverhaltens noch keine vollständige Wiedergutmachung des dem Dienstherrn zugefügten Schadens bewirkt hatte. Denn die am 00.00.0000 rechtswidrig einbehaltenen Beträge (insgesamt 522 EUR) hatte der Beklagte, als er mit seinem Fehlverhalten am 00.00.0000 konfrontiert worden war, noch nicht ausgeglichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es beim "Schieben von Geldern" - wie hier - für die Anwendung des in Rede stehenden Milderungsgrundes auf den l e t z t e n Teilakt dieses - typischerweise - aus mehreren Teilakten bestehenden einheitlichen Dienstvergehens an, mit dem der Kreis der Unterschlagungen dienstlich erlangter Gelder geschlossen wird. Setzt der Beamte v o r Entdeckung seines Fehlverhaltens e i g e n e s Geld ein, um den letzten unterschlagenen Betrag auszugleichen, gibt er damit zu erkennen, dass er das "Schieben" eingezogener Beträge beendet. Mit einer solchen freiwilligen Wiedergutmachung des verursachten Schadens offenbart der Beamte eine innere Einstellung, die - unter weiteren Voraussetzungen - eine Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses erwarten lässt. so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 10. November 1998, Buchholz 232, § 54 S. 2 BBG Nr. 19; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. November 2006 - 21 d A 1884/05.BDG -. 15 Wird der Beamte hingegen vor einer Wiedergutmachung des Schadens wegen seines einschlägigen Fehlverhaltens von seinem Dienstherrn zur Rede gestellt und kompensiert er - wie dies der Beamte am 00.00.0000 getan hat - verursachten Schaden erst danach, scheidet der in Rede stehende Milderungsgrund regelmäßig aus. Einen Ausnahmefall, der die Vermutung der Unfreiwilligkeit eines solchen nachträglichen Schadensausgleiches widerlegen könnte, Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001, a.a.O.. 16 vermag das Gericht im hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht zu erkennen. Er kann namentlich nicht darin erkannt werden, dass der Beklagte die vor dem 00.00.0000 in 12 Fällen dem Dienstherrn unrechtmäßig vorenthaltenen Geldbeträge mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung wieder ausgeglichen hat. Dieses - zur Verheimlichung früherer Unterschlagungen gedachte - Verhalten des Beklagten ist als Teil des Tatplanes "Schieben von Geldbeträgen" zu werten und offenbart deshalb auch keine innere Einstellung, die eine Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses erwarten lässt. Für das Vorliegen sonstiger anerkannter Milderungsgründe bestehen keine Anhaltspunkte. Auch nach dem Ergebnis der nach § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 BDG erforderlichen prognostischen Gesamtabwägung Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007, a.a.O., Rdnr. 14 und 21 - 23; Urteil vom 24. Mai 2007 - 2 C 28/06-, NVwZ-RR 2007, 695 ff.. 17 hält das Gericht die Aberkennung des Ruhegehalts für geboten. Vorliegend bestehen keine Entlastungsgründe von solchem Gewicht, wonach eine prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigen könnte, dass der Beklagte das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht endgültig zerstört hat: Das Gericht hat - über die bereits angesprochenen Kriterien hinaus - die lange Dienstzeit des Beklagten und seine positive dienstliche Beurteilung wertend in seine Gesamtwürdigung einbezogen. Berücksichtigt hat das Gericht weiter, dass der Beklagte vor Begehen der hier streitbetroffenen Verfehlungen weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet war. Soweit der Beklagte, wie oben in anderem rechtlichen Zusammenhang bereits erörtert, in 12 Fällen die unterschlagenen Geldbeträge - wertmäßig - mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung dem dienstlichen Geldverkehr wieder zugeführt hat, kann dem keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Denn mit Ausnahme der Rückführung vom 00.00.0000 dürften diese Abrechnungen jeweils unter Einsatz von wiederum weggenommenen dienstlich erlangten Geldern erfolgt sein. Auch kann dem Beklagten nicht entscheidend zum Vorteil gereichen, dass er am 00.00.0000im Rahmen der dienstlichen Befragung die 12 vor dem 00.00.0000 begangenen Zugriffe auf dienstlich erlangte Gelder ohne Umschweife eingeräumt hat. Denn bei dieser Befragung hat er zugleich durch unwahre Angaben versucht, den Hergang seiner Taten vom 00. E1. 0000 zu verschleiern, indem er behauptete, die Nachnahmebeträge (522 EUR) von dem Empfänger der Sendungen noch nicht erhalten zu haben. Kein anderes Ergebnis ergibt sich bei Berücksichtigung der privaten Probleme des Beklagten. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beklagte im Hinblick auf die familiäre Situation und vor allem durch sein Pflichtgefühl, seinem in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Sohn helfen zu müssen, belastet und dass seine Lage wirtschaftlich angespannt war. Von einem Beamten muss aber erwartet werden, dass er auch in einer für ihn schwierigen Zeit nicht auf ihm dienstlich anvertraute Gelder zugreift. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. November 2006, a.a.O.. 18 Das Gericht hat außerdem zu Lasten des Beklagten die Anzahl der Zugriffshandlungen berücksichtigt. Es spricht gegen den Beklagten, dass er insgesamt 14 Zugriffshandlungen über einen Zeitraum von etwa drei Monaten vorgenommen und dabei insgesamt 1 853,05 EUR - jedenfalls zeitweise - für sich behalten hat. Die beträchtliche Anzahl der Taten und die Höhe einzelner weggenommener Beträge zeigen, dass bei dem Beklagten keine erhöhte Schwelle von Zurückhaltung vor dem Zugriff auf dienstliche Gelder mehr bestand. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 3 BDG in Verbindung mit § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 19