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Beschluss

9 Nc 314/10

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2010:1109.9NC314.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Weiterverfolgung seines/ihres bei der Hochschule gestellten Antrags die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) im 1. klinischen Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2010/2011 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bzw. die Teilnahme an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. 4 Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2010/2011 (ZulassungszahlenVO höh. Fs.) vom 12. August 2010 (GV. NRW. 2010, 438, 496) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2010/2011 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für die klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin wie folgt festgesetzt: 5 1. klinisches Fachsemester 102 Studienplätze 6 2. klinisches Fachsemester 102 Studienplätze 7 3. klinisches Fachsemester 101 Studienplätze 8 4. klinisches Fachsemester 101 Studienplätze 9 5. und 6. klinisches Fachsemester insg. 200 Studienplätze. 10 (Soll-Summe klinische FS. insgesamt: 606 ) 11 Dem stehen nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 22. Oktober 2010 im gerichtlichen Leitverfahren Medizin WS 2010/2011 9 Nc 197/10 ) folgende tatsächlichen Einschreibungszahlen (Stand: 15. Oktober 2010) gegenüber: 12 1. klinisches Fachsemester 118 Studierende 13 2. klinisches Fachsemester 119 Studierende 14 3. klinisches Fachsemester 136 Studierende 15 4. klinisches Fachsemester 122 Studierende 16 5. klinisches Fachsemester 136 Studierende und 17 6. klinisches Fachsemester 111 Studierende 18 (Ist-Summe klinische FS.: 742 ) 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des gerichtlichen Leitverfahrens 9 Nc 197/10 und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsunterlagen (WWU Münster, Medizin, Studienjahr 2010/2011) verwiesen. 20 II. 21 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. 22 Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum WS 2010/2011 im 1. klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin über die festgesetzte Zulassungszahl bzw. die tatsächlich - kapazitätsdeckend - vergebenen Plätze hinaus ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der durch gerichtliche Entscheidung vorläufig unter Beteiligung des Antragstellers/der Antragstellerin vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. 23 Die Kammer hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für die klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin für das WS 2010/2011 entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2010 besetzt sind. Durch diese – ersichtlich auf der Inanspruchnahme der Fortsetzungsgarantie des § 3 ZulassungszahlenVO höh. Fs beruhenden - Besetzungszahlen, aus denen insgesamt eine Zahl von 742 tatsächlich in Anspruch genommener Studienplätze im klinischen Abschnitt des dortigen Studiengangs Medizin folgt, wird die für die klinischen Fachsemester insgesamt normativ festgesetzte Aufnahmekapazität von 606 um 136 und damit um über 22 v. H. überschritten. In Bezug auf das 1. klinische Fachsemester beträgt in isolierter Sicht die Überschreitung der Sollzahl von 102 mit einem Überhang von 16 Einschreibungen über 15 v.H. Bezieht man die Saldierungsregelung der Vergabeverordnung (§ 30 Abs. 4 VergabeVO NRW vom 15. Mai 2008, GV. NRW 2008, 386, derzeit § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW i.d.F. der Dritten Änderungsverordnung vom 6. April 2010, GV. NRW. 2010, 236) ein, wonach bei einer Überschreitung der für ein höheres Fachsemester festgesetzten Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen (was hier in allen Fachsemestern des klinischen Teils des Medizinstudiums - als eines bestimmten Studienabschnitts nach dem ersten Fachsemester i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 2 VergabeVO NRW - der Fall ist) sich die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester, und zwar vorrangig für das jeweils höchste Fachsemester, entsprechend verringern, liegt die Überlast nominell für das erste klinische Fachsemester sogar noch erheblich höher. 24 Bei dieser Sachlage ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, im Gegenteil äußerst fernliegend und damit nicht glaubhaft gemacht, dass über die festzustellende Überlast hinaus noch weitere Studienplätze des 1. klinischen Fachsemesters zur Verfügung stehen. Dies gilt um so mehr, als die von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen, soweit sie sich auf die Aufnahmekapazität der WWU Münster in den klinischen Fachsemestern zum Studienjahr 2010/2011 beziehen (zuletzt: Bericht der Hochschule an das Ministerium zum Berechnungsstichtag 15. September 2010 und Erlass des Ministeriums vom 24. September 2010 zur Ermittlung der Auffüllgrenzen im Klinischen Teil des Studiums der Medizin), bei summarischer Überprüfung und auch unter Einbeziehung des Sachvortrags einzelner Antragsteller/Antragstellerinnen, soweit dieser über die bloß pauschale Behauptung einer fehlenden Kapazitätsausschöpfung hinausgeht, keine rechtlichen, methodischen oder gar rechnerischen Fehler haben hervortreten lassen. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.