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Urteil

4 K 1359/07

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2010:1112.4K1359.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Die am 00.00.1956 geborene Klägerin steht seit dem 00.00.1976 als Verwaltungsbeamtin im Dienst der Beklagten. Ab dem 00.Januar 2006 war sie beim Fachbereich 12 Finanzen als Leiterin des Geschäftsbereichs Kämmerei und stellvertretende Fachbereichsleiterin eingesetzt. Fachbereichsleiter ist der Dezernent und Kämmerer, Stadtrat F. . Mit Wirkung vom 00.August 2006 wurde die Klägerin zur Stadtoberamtsrätin befördert und in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 gD eingruppiert. Unter dem 00.00.2007 verfasste sie zusammen mit der ebenfalls in dem Fachbereich tätigen Frau T. einen Vermerk zur Vorlage an den Bürgermeister, in dem sie und Frau T. umfangreich darlegten, dass ihrer Auffassung nach Stadtrat F. einen Zuschuss i. H. v. 152.200,- Euro an die F1. , einer hundertprozentigen Tochter der Stadt C. , auf ihren Vorhalt hin nicht zurückgefordert habe, obwohl der Zweck des Zuschusses nachträglich entfallen sei. Herr F. habe ausdrücklich verboten, ein entsprechendes Schreiben zu fertigen. Den Vermerk legten sie Herrn F. mit der Bitte um schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme vor. Dabei wiesen sie darauf hin, dass das Rechtsamt empfohlen habe, einen Vermerk darüber zu fertigen, dass sie angewiesen worden seien, die Angelegenheit nicht weiter zu verfolgen. Daraufhin beantragte Stadtrat F. noch am selben Tage beim Bürgermeister, die Klägerin umzusetzen. Zur Begründung führte er aus, dass sich durch das Verhalten der Klägerin seit Monaten ein Spannungsverhältnis zwischen ihnen aufgebaut habe. Seit etwa der 2. Hälfte des Jahres 2006 habe die Klägerin versucht, an ihm vorbeizuarbeiten und habe ihn über wichtige Termine, Aufgabenplanungen und Arbeitsergebnisse nicht informiert. Das Spannungsverhältnis gipfele in dem vorgelegten Vermerk. Der Vermerk suggeriere, dass er Informationen nicht weitergegeben habe. Das Gegenteil sei der Fall. Er habe der Klägerin mehrfach deutlich gemacht, dass eine Rückzahlung der der F1. gezahlten Überbrückungsmittel nicht in Betracht komme, weil der zugrundeliegende Ratsbeschluss eindeutig sei. Die Darstellung in dem Vermerk sei falsch und habe einen sehr negativen gegen ihn gerichteten Unterton. Ein solches Intrigenspiel lasse er sich nicht weiter bieten. Durch Verfügung vom 29. März 2007 setzte der Bürgermeister die Klägerin vorübergehend mit Wirkung vom 02. April 2007 für die Dauer von maximal 3 Monaten vom Fachbereich Finanzen zum Fachbereich Schule, Bildung und Kultur um und betraute den Beigeladenen mit der kommissarischen Wahrnehmung der bisherigen Aufgaben der Klägerin. Unter dem 27. Juni 2007 wurde die Abordnung der Klägerin um 3 Monate verlängert, weil eine endgültige Einsatzmöglichkeit für sie noch nicht gefunden worden sei. Zeitgleich wurden dem Beigeladenen die früheren Aufgaben der Klägerin dauerhaft übertragen. Nachdem es auch in der Presse zu Berichten über die unzureichende Nutzung von Computern im Schulbereich gekommen war, wurde die Klägerin unter dem 03. Juli 2007 vom Fachbereich Finanzen zum Fachbereich Schule, Bildung und Kultur unbefristet umgesetzt und zwar auf die dort neu eingerichtete - nach A 13 gD bewertete - Stelle "Projekt Schulen ans Netz - Steuerung, Evaluierung und Weiterentwicklung". Die gegen die vorläufige Umsetzung durch Verfügung vom 29. März 2007 und die endgültige Umsetzung durch Bescheid vom 03. Juli 2007 mit der Begründung, ein Spannungsverhältnis zu Herrn F. bestehe nicht und die zugewiesene Stelle sei nicht amtsangemessen, erhobenen Widersprüche wies der Bürgermeister durch Widerspruchsbescheide vom 27. und 30. Juli 2007 zurück, mit denen er das aus seiner Sicht bestehende Spannungsverhältnis zwischen der Klägerin und Herrn F. sowie die Stellenbewertung der zugewiesenen Stelle näher erläuterte. Unter dem 8. Oktober 2007 verschmolz der Bürgermeister die Geschäftsbereichsleitung "Schule" mit der bisherigen Stelle der Klägerin und übertrug die so geschaffene Stelle mit Zustimmung des Personalrats und unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten der Klägerin. Bereits am 15. August 2007 hatte die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass ein Spannungsverhältnis zwischen ihr und Stadtrat F. nicht bestehe. Dazu macht sie im Wesentlichen geltend, dass sie nie ein falsches Rollenverständnis gezeigt oder sich im Ton gegenüber Stadtrat F. vergriffen habe. Insbesondere habe sie die Vorstellungen von Stadtrat F. bei den Haushaltsberatungen im Sommer 2006 nicht massiv in Frage gestellt oder sich dabei im Ton vergriffen. Sie sei auch nicht mit den Worten: "Was fällt Ihnen ein, Absprachen zu treffen und mich hierüber nicht zu informieren", in sein Zimmer gestürmt. Bei der Mitarbeiterbesprechung am 28. September 2006 habe Herr F. ihr erklärt: "Was wollen wir noch weiter lange darüber sprechen, es gibt keine Probleme in der Zusammenarbeit, es ist alles in Ordnung im Miteinander". Dementsprechend sei Auslöser ihrer Umsetzung allein der Vermerk vom 13. März 2007, den sie auf Anregung des Rechtsamtes mit Frau T. abgefasst habe. Dieser sei aber entsprechend dem Bericht des Rechnungsprüfungsamtes rechtlich zutreffend, so dass sie lediglich ihrer Pflicht zur Remonstration genügt habe. Außerdem werde Stadtrat F. entsprechend Pressemitteilungen Geschäftsführer der Stadtwerke, so dass das von ihm behauptete Spannungsverhältnis ihrer Rückumsetzung nicht mehr entgegenstehe. Im Übrigen habe man ihr in Vergleichsverhandlungen die Stelle einer Demographiebeauftragten angeboten, die der Abteilung des Stadtrat F. zugeordnet sei. Unabhängig davon sei die ihr zugewiesene Stelle entsprechend ihrer historischen Entwicklung und Bewertung, die die Klägerin näher darlegt, nur mit A 12 zu bewerten. Die Übertragung der Geschäftsbereichsleitung "Schule" ab Oktober 2007 sei nur formal und umfasse nur 25 Prozent der Tätigkeiten. Außerdem sei der neu zugewiesene Teil einer Stelle entnommen, die bisher mit der Besoldungsgruppe A 12 bewertet worden sei. Dabei sei ihr die Geschäftsbereichsleitung tatsächlich nicht übertragen worden. Die volle Produkt- und Personalverantwortung liege nicht beim Fachbereich, sondern beim übergeordneten Geschäftsbereich. Die hier maßgebliche Geschäftsbereichsleitung 211/Schule liege de facto und entsprechend der diesbezüglichen Stellenbeschreibung bei Herrn U. . Eine Verantwortung für Personal, wie sie die Bewertung nach A 13 voraussetze, liege daher nicht vor. Auch habe sie keine Produktverantwortung, weil sie Herrn U. über die Mittelverwendung Rechenschaft abzulegen habe. Außerdem seien ihr eine Vielzahl von Aufgaben, die sie näher darlegt, übertragen worden, die etwa 40 Prozent der Gesamttätigkeit ausmachten und als einfache Sachbearbeitung zu qualifizieren seien. Nachdem die Beteiligten die Umsetzungsverfügungen vom 29. März 2007 und 27. Juni 2007 wegen Fristablaufs und die Umsetzungsverfügung vom 03. Juli 2007 wegen Wegfall/Verschmelzung der Stelle für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung der Stellenzuweisung des Bürgermeisters der Stadt C. vom 08.10.2007 zu verpflichten, die Klägerin auf ihren bisherigen Dienstposten im Fachbereich Finanzen der Stadt C. - stellvertretende Leiterin und Geschäftsbereichsleiterin Kämmerei (A13 gehobener Dienst) - rückumzusetzen, hilfsweise, die Klägerin amtsangemessen zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft die Begründung aus dem Umsetzungsantrag des Herrn F. und macht geltend, dass die der Klägerin nun zugewiesene Stelle entsprechend den dazu vorgelegten Gutachten nach A 13 zu bewerten sei. Der Wechsel des Stadtrats F. zu den Stadtwerken sei von den zuständigen Gremien noch nicht endgültig beschlossen und der jetzige Stelleninhaber scheide erst zum 31. Dezember 2011 aus. Die der Klägerin angebotene Stelle einer Demographiebeauftragten, die zu September 2011 frei werde, soll, worauf in den Verhandlungen ausdrücklich hingewiesen worden sei, dezernatsfrei direkt als Stabstelle dem Bürgermeister zugeordnet werden. Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob und gegebenenfalls durch welche Ereignisse das Arbeitsverhältnis zwischen Stadtrat F. und der Klägerin gestört bzw. belastet wurde durch wiederholte Vernehmung des Stadtrat F. sowie durch Vernehmung der Frau Olivia T. und Frau Stefanie Schulte als Zeugen. Darüber hinaus hat das Gericht zu der Frage, welche Aufgaben die Stelle der Klägerin in welchem Umfang erfasst, Herrn U1. und zu der Frage, wie nach der Stellenbeschreibung von Januar 2008 die Stelle bewertet wurde, Frau G. als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2009 und 6. Juli 2010 und wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet - nach Durchführung eines Mediationsverfahrens und mündlicher Verhandlungen - mit Einverständnis der Beteiligten ohne erneute mündliche Verhandlung. Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückumsetzung und ihre Beschäftigung auf der ihr unter dem 8. Oktober 2007 zugewiesenen Stelle ist jedenfalls für den Zeitraum bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens über den Rückumsetzungsantrag rechtlich nicht zu beanstanden. Die Umsetzung eines Beamten ist die das statusrechtliche und das funktionelle Amt im abstrakten Sinn unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinn) innerhalb der Behörde. Die darin liegende Organisationsentscheidung des Dienstherrn hat der Beamte auf Grund seiner allgemeinen Gehorsamspflicht (vgl. § 35 Satz 2 BeamtStG) zu befolgen. Er kann Rechtsschutz gegen eine rechtwidrige Umsetzung (nur) in der Weise beanspruchen, dass der ihn belastende Fehler, mit welchen die Umsetzung behaftet ist, ausgeräumt wird. So kann der Entzug des bisherigen Dienstpostens fehlerhaft sein und deshalb einen Anspruch auf Rückübertragung dieses Dienstpostens auslösen, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der Umsetzung im Übrigen ankäme. Zum anderen kann die Entbindung von den bisherigen Dienstaufgaben zwar rechtsfehlerfrei sein, die Übertragung des neuen Dienstpostens aber schützenswerte Rechte des Beamten, insbesondere seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, verletzen. Ist lediglich die Zuweisung der neuen, nicht amtsangemessenen Aufgaben an den Beamten rechtswidrig, beschränkt sich sein Anspruch auf eine neue ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen dienstlichen Einsatz. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144, und vom 13. November 1986 - 2 C 20.84 -, BVerwGE 75, 138, Beschluss vom 10. November 1998 - 2 B 91.98 - Buchholz 237.9 § 33 SaarLBG Nr. 1 = juris. Gegen die Entziehung dienstlicher Aufgaben bzw. des innegehabten Dienstpostens ist der Beamte in erheblich geringerem Maße rechtlich geschützt als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne (etwa durch Beendigung des Beamtenverhältnisses) und auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinn (etwa durch Versetzung). Er hat zwar Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden funktionellen Amtes, eines "amtsgemäßen Aufgabenbereichs". Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG umfassen jedoch nicht ein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Dienstpostens. Der Beamte muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.87 -, a.a.O., und Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 = juris. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten ändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Amtes, wie z.B. eine Vorgesetztenfunktion, Leitungsbefugnisse, Beförderungsmöglichkeiten, ein etwaiges gesellschaftliches Ansehen, oder die mit der Stelle verbundenen Beförderungsmöglichkeiten, auf die die Klägerin besonderen Wert legt, haben dabei keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher verwaltungsgerichtlich im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Danach bleibt die Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein und maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind, ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199, sowie Beschlüsse vom 26. November 2004 -2 B 72.04 -, a.a.O., und vom 8. Februar 2007 - 2 VR 1.07 -, Schütz BeamtR ES/A II 4.3 Nr. 17 = juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. September 2010 - 1 B 541/10 - und 7. Dezember 2006 - 1 B 2072/06 -, m.w.N.. Der Rückumsetzungsanspruch der Klägerin scheitert nicht schon daran, dass sie zwischenzeitlich noch einmal unter Zuweisung einer neu geschaffenen Stelle "Projekt Schulen ans Netz - Steuerung Evaluierung und Weiterentwicklung" umgesetzt wurde. Die Klägerin wäre auf Grund ihrer Eignung und der Personalsituation nicht in jedem Fall aus der Kämmerei auf diese Stelle umgesetzt worden. Vielmehr hat die Wegumsetzung von ihrer Stelle im Geschäftsbereich Kämmerei ihre Wirkung nicht verloren. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 21. Oktober 2009 dargelegt, dass zwar die Bildung der neuen Stelle von der Wegumsetzung unabhängig war, dass aber die Besetzung dieser Stelle mit der Klägerin deshalb nahe lag, weil sie aus dem Geschäftsbereich der Kämmerei umgesetzt worden war und infolge dessen bereits die "Geschäftsbereichsleitung Schule" wahrnahm, die Teil der neuen Stelle wurde. Ohne die Wegumsetzung ist die Zuweisung der neuen Stelle danach nicht vorstellbar. Andererseits folgt ein Rückumsetzungsanspruch nicht schon daraus, dass die Klägerin geltend macht, das von Stadtrat F. behauptete Spannungsverhältnis ende jedenfalls mit seinem Wechsel zu den Stadtwerken. Unabhängig davon, dass dieser Wechsel nach der unwidersprochenen Darstellung des Beklagten erst zum Ende nächsten Jahres in Betracht kommt, ist für den Anspruch auf Rückumsetzung, der auf dem Gedanken der Folgenbeseitigung rechtswidriger Wegumsetzungen beruht, der Natur der Sache nach auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Wegumsetzungsentscheidung abzustellen. Der danach maßgebliche vom Bürgermeister geltend gemachte Grund des Spannungsverhältnisses zwischen der Klägerin und Stadtrat F. ist nicht deshalb als vorgeschoben anzusehen, weil die Beklagte der Klägerin die Stelle einer Demographiebeauftragten angeboten hat. Die Beklagte hat unwidersprochen dargelegt, dass sie in den Verhandlungen darauf hingewiesen habe, dass die geplante Stelle dezernatsfrei direkt als Stabstelle dem Bürgermeister zugeordnet werden soll, so dass die Klägerin mit Stadtrat F. keine speziellen Berührungspunkte haben würde. Die Wegumsetzung der Klägerin ist auch nicht deshalb als willkürlich anzusehen, weil das Gericht von Teilen der Umsetzungsbegründung nicht die volle Überzeugung ihrer Richtigkeit gewinnen konnte. So gab Stadtrat F. bei seiner Zeugenvernehmung am 13. November 2009 an, die Aufforderung, den Vermerk vom 13. März 2007 unterschreiben zu sollen, dahin verstanden zu haben, dass er die Richtigkeit des Vermerks bestätigen sollte, obwohl der Vermerk den Vordruck "Kenntnis genommen" und darunter den Namen des Stadtrats aufweist. Außerdem hat er in seinem Umsetzungsantrag vom 23. März 2007 an den Bürgermeister zeitnah erklärt, von den beiden Damen gebeten worden zu sein, (lediglich) die Kenntnisnahme des beiliegenden Vermerks zu bestätigen. Auch seine zunächst stringente Einlassung, die Klägerin und Frau T. hätten ihn nicht über das Gespräch mit der Steuerberaterin der F1. am 13. Februar 2007 unterrichtet und die Modifizierung dieser Aussage erst nach einer Verhandlungspause stärkten nicht die Überzeugungskraft der Aussage des Stadtrats, zumal die Zeugin T. in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2010, detailliert darlegen konnte, dass Stadtrat F. das Gesprächsergebnis vom 13. Februar 2007 und die Rücküberweisung des Geldes in der gemeinsamen Besprechung mit der Klägerin am 14. Februar 2007 genehmigt habe. Auch seine Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2009, in Sachfragen, zum Beispiel der neuen Satzung für die Tochtergesellschaft der F1. , habe die Klägerin eine wesentlich andere Auffassung vertreten und schließlich auch Weisungen nicht befolgt, lässt sich mit den Angaben der Zeugin T. in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2010 nicht in Einklang bringen. Danach hat die Zeugin T. den Entwurf eines Gesellschaftsvertrages der F1. überarbeitet und sodann gemeinsam mit der Klägerin und dem Stadtrat F. besprochen, der sich mit dem Ergebnis einverstanden erklärt habe. Danach würde sich zwar eine klassische Ermessensentscheidung wegen Verwertung auch unzutreffenden Sachverhaltes als rechtswidrig darstellen. Durch die hier maßgebliche Umsetzungsentscheidung werden aber beamtenrechtliche subjektive Rechte der Klägerin nicht berührt, so dass sie sich lediglich auf das im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde allgemeine Willkürverbot staatlichen Handelns berufen kann. Danach stellt sich die Wegumsetzung letztlich nicht als willkürlich dar, weil zur Überzeugung des Gerichts hinreichende Anhaltspunkte verbleiben, um auf ein Spannungsverhältnis zwischen Stadtrat F2. und der Klägerin und damit auf eine willkürfreie Wegumsetzung schließen zu können. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannung und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebes zu werten sei, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen habe. Wenn dafür nach Lage des Falles die Versetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheine, so sei ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung grundsätzlich bereits auf Grund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also von der Verschuldensfrage unabhängig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41. Etwas anderes kann nur gelten, wenn - was von der Klägerin weder dargelegt noch sonst erkennbar ist - offensichtlich ist, dass die Spannungslage durch Umsetzung eines bestimmten (anderen) Bediensteten ohne weiteres lösbar sein würde oder andere Beteiligte komplottähnlich gegen den Umgesetzten intrigiert haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2004 - 1 B 2338/04 -. Unabhängig von der Eintrübung des Vertrauensverhältnisses kann das Spannungsverhältnis auch darauf basieren, dass die Beteiligten ein unterschiedliches - wenn auch jeweils rechtmäßiges - Verständnis von Verwaltung haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004 a.a.O.. Danach ist die Wegumsetzung der Klägerin rechtlich nicht zu beanstanden. Stadtrat F2. hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2009 nachvollziehbar dargelegt, dass er zum Teil erheblich andere Sachvorstellungen gehabt habe als die Klägerin und erheblichen Aufwand habe investieren müssen, um die Klägerin zu überzeugen. Er habe den Eindruck gehabt, die Klägerin akzeptiere nicht seine Weisungsbefugnis. Außerdem habe sie sich ihm gegenüber öfter im Ton vergriffen. So habe sie im Januar 2007 von einer seiner Absprachen mit einem Fachbereichsleiter Kenntnis erlangt und sei anschließend mit den sinngemäßen Worten in sein Zimmer gestürmt: "Was fällt Ihnen ein, mich davon nicht zu unterrichten". Auch sei sein Vertrauensverhältnis zur Klägerin erheblich getrübt worden. Bereits im Spätsommer 2006 seien in Gesprächen vertrauliche Informationen aufgetaucht, die nur ihm, seiner Sekretärin und der Klägerin, die damals noch Zugang zu seinem Kalender gehabt habe, bekannt gewesen seien. Nachdem bis Ende des Jahres weitere vertrauliche Informationen aufgetaucht seien, habe er den Zugang der Klägerin zu seinem Kalender durch die EDV sperren lassen. Nach der Sperrung des Zugangs seien vertrauliche Mitteilungen nicht mehr aufgetaucht. Diese Angaben werden durch die Aussage der Sekretärin des Stadtrat F. , der Zeugin T1. , bestätigt. Sie erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2010 nachvollziehbar und überzeugend, dass das Verhältnis der Klägerin zu Stadtrat F. nach dessen Dienstantritt im Januar 2006 zunächst normal gewesen sei. Nach ca. 3 bis 4 Monaten sei Stadtrat F. vereinzelt morgens ins Büro gekommen und habe erklärt, er habe Magenschmerzen, wenn er an den anstehenden Termin mit der Klägerin denke. Mehrfach sei es nach ihren Beobachtungen im Zimmer von Herrn F. zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und der Klägerin gekommen. Das schließe sie daraus, dass es ungewöhnlich laut geworden sei. Sie meine das so gehört zu haben, dass zunächst die Klägerin ihre Stimme erhoben habe. Nach einem der Gespräche habe ihr Herr F. erzählt, dass er von einem Dritten auf seine Termine angesprochen worden sei. Daraufhin habe er ihr die Weisung erteilt, bei der EDV anzurufen und die Zugangsberechtigung der Klägerin zu seinem Terminkalender sperren zu lassen. Als die Klägerin noch Zugriffsrecht auf den Terminkalender des Stadtrat F. gehabt habe, sei es auch vorgekommen, dass er sie gebeten habe, einen Termin als privat zu kennzeichnen. Als Begründung habe ihr Stadtrat F. gesagt, dass er von Dritten auf seine Termine angesprochen worden sei. Im Übrigen sei ihr auch aufgefallen, dass die Klägerin Termine des Stadtrat F. in der gemeinsamen Frühstückspause eher kritisch kommentiert habe. Sie sei es vorher gewohnt gewesen und so sei es ihr beigebracht worden, dass solche Termine diskret zu behandeln seien. Deshalb sei sie unangenehme berührt gewesen. Auch erklärte Stadtrat F. in seiner Vernehmung vom 13. November 2009 auf die Frage, warum er die Klägerin beim Personalgespräch am 28. September 2006 nicht auf die Probleme angesprochen habe, nachvollziehbar, dass er im nachhinein davon ausgehe, dass es richtiger gewesen wäre, dort schon die Probleme anzusprechen. Zu diesem Zeitpunkt habe er aber das Gefühl gehabt, dass die erst seit wenigen Monaten aufgetretenen Probleme vorübergehend sein könnten und ein Ansprechen der Probleme eher zu einer Verschärfung des Konflikts geführt hätte. Angesichts dieser insoweit glaubhaften Aussagen, die mit dem Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin und Stadtrat F. gewinnen konnte, übereinstimmen, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und Stadtrat F. getrübt war und dass Stadtrat F. und die Klägerin unterschiedliche Vorstellungen von ihren jeweiligen Rollen haben, so dass es zu Spannungen gekommen ist, die Stadtrat F. belasten und eine reibungslose und erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und Stadtrat F. beeinträchtigen. Danach stellt sich die Wegumsetzung der Klägerin nicht als willkürlich dar. Durch die Zuweisung der Stelle "Projekt Schulen ans Netz - Steuerung, Evaluierung und Weiterentwicklung" und deren Verschmelzung mit der Geschäftsbereichsleitung "Schule" durch Verfügung vom 8. Oktober 2007 wird die Klägerin jedenfalls bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihren Rückumsetzungsantrag auch nicht in ihrem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt. Unabhängig davon, dass wie oben dargelegt die mit dem früheren funktionellen Amt im konkreten Sinne verbundenen personellen Entwicklungsmöglichkeiten und Beförderungsaussichten nicht in den Schutzbereich des Anspruchs auf amtsangemessenen Beschäftigung fallen, streiten die Beteiligten über die statusrechtliche Zuordnung der neuen Stelle. Während sich der Beklagte auf seine Stellenbeschreibung und -bewertung vom 9. Januar 2008 beruft, nach der die Stelle mit A13 zu bewerten ist, geht die Klägerin wie im Tatbestand dargestellt aufgrund der historischen Stellenentwicklung davon aus, dass die Stelle lediglich einem statusrechtlichen Amt nach A12 entspricht und legt dazu eine von ihrem Fachbereichsleiter unter dem 9. März 2009 erstellte Stellenbeschreibung vor, die insbesondere hinsichtlich des Gewichts der einzelnen Tätigkeiten deutlich von der Stellenbeschreibung der Beklagten abweicht. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, das heißt ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und den Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Diese wird in rechtlicher Hinsicht vorliegend nur durch den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung in § 18 BBesG berührt, nach dem die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen sind. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherrn den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Diese Zuordnungsentscheidung dient allein dem öffentlichen, nicht auch dem beruflichen Interesse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauten Beamten. Sie erfolgt damit auch nicht in Wahrnehmung der dem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht. Wegen des allgemeinen rechtsstaatlichen Gebots willkürfreien Handelns kommt danach einen Verletzung der Rechte des Beamten nur in Betracht, wenn sich die Bewertung des von dem Beamten bekleideten Dienstpostens als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungfreiheit des Dienstherrn und damit als Manipulation zum Nachteil des Beamten darstellen würde, das heißt wenn sich der Dienstherr bei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachbezogenen Erwägungen hätte leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben hätte, um den Beamten auf einem Dienstposten zu verwenden, dem er in Wahrheit selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimisst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, NVwZ 1992, 573 = ZBR 1992, 176. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. In seiner Vernehmung vom 13. November 2009 erklärte der Zeuge U1. , dass er auch Zuständig für die Qualifizierung von Stellen sei. Den Inhalt der Stellenbeschreibung vom 9. Januar 2008 habe er aus der Stellenbeschreibung von Juni 2007 entwickelt und die diesbezügliche Stellenbeschreibung insoweit übernommen, weil die Stelle mit der Geschäftsbereichsleitung "Schule" verschmolzen werden sollte. Bei der Stellenbeschreibung im Juni 2007 seien die Tätigkeiten und ihre Qualifizierung erfasst worden. Der jeweilige Umfang sei zu diesem Zeitpunkt naturgemäß geschätzt worden. Die Tätigkeit der Klägerin auf dieser Stelle sei bisher nicht evaluiert worden. Bei der Stellenbeschreibung im Januar 2008 sei eine Evaluierung nicht vorgenommen worden, weil bis dahin der Zeitraum zu kurz gewesen sei und sich eine Evaluierung noch nicht gelohnt habe. Die Zeugin G. hat in der selben mündlichen Verhandlung erläutert, dass sie für die Stellenbewertung zuständig war und diese entsprechend den Gewohnheiten in der Stadt C. nach den Grundsätzen der KGSt durchgeführt habe. Danach ist bezogen auf den Zeitpunkt der Stellenbewertung eine bewusst sachwidrige und damit willkürliche Verfahrensweise zum Nachteil der Klägerin nicht ersichtlich. Dass zu diesem Zeitpunkt die Anteile der einzelnen zu dieser Stelle gehörenden Tätigkeiten geschätzt werden mussten, ergibt sich aus der Natur der Sache, weil die Stelle neu gebildet worden war und Erfahrungswerte nicht vorlagen. Zwar sind in der Zwischenzeit seit Januar 2008 hinreichende Erkenntnisse angefallen, um eine Stellenbeschreibung mit einer tatsachenbasierten Feststellung der einzelnen Tätigkeitsanteile durchzuführen. Dazu ist die Beklagte auch grundsätzlich verpflichtet, will sie sich nicht dem Vorwurf der Willkür aussetzen. Im vorliegenden Einzelfall liegt allerdings nach Auffassung des Gerichts ein sachgerechter Grund dafür vor, bisher eine solche Evaluierung und Überprüfung der amtsangemessenen Beschäftigung der Klägerin zurückzustellen. Unter dem 22. Juli 2009 hat der Bürgermeister der Klägerin mitgeteilt, er werde in ihrer Angelegenheit keine neue Entscheidung über den ihr übertragenen und am 9. Januar 2008 mit A13 gD bewerteten Dienstposten treffen, da das beim Verwaltungsgericht anhängige Verfahren noch nicht entschieden sei. In diesem hier vorliegenden Verfahren hat die Klägerin wie oben erörtert ihre Rückumsetzung beantragt. Hätte dieser Antrag Erfolg gehabt, hätte eine zwischenzeitliche Neubewertung und mögliche erneute Umsetzung zu erheblichem Verwaltungsaufwand und Einarbeitungsverlusten geführt. Dass das Unterlassen der Überprüfung möglicherweise vorübergehend zu einer unterwertigen Beschäftigung der Klägerin geführt hat, macht die Entscheidung nicht willkürlich, da eine unterwertige Beschäftigung der Klägerin um mehrere Stufen auch von ihr nicht geltend gemacht wird und die außergewöhnlich lange Dauer des gerichtlichen Verfahrens mit einem zwischengeschalteten Mediationsverfahren und zwei mündlichen Verhandlungen mit Zeugenvernehmungen nicht vorhersehbar war. Auch wenn sich danach die Beschäftigung der Klägerin auf der zugewiesenen Stelle während des gerichtlichen Verfahrens als rechtmäßig darstellt, folgt aus dem Vorstehenden andererseits auch, dass mit der Bestandskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Wegumsetzung der Klägerin aus der Kämmerei, die Beklagte verpflichtet ist, die zugewiesene Stelle zu evaluieren, neu zu bewerten und nach dem Ergebnis der Bewertung über den weiteren Einsatz der Klägerin neu zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 162 Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO).