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Urteil

13 K 353/09.O

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2010:1116.13K353.09O.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Dienstbezüge des Beklagten werden wegen Dienstvergehens um 10 v.H. auf die Dauer von drei Jahren gekürzt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 0000 geborene Beklagte verließ im Juni 0000 die Gesamtschule mit dem Abschluss der Fachoberschulreife. Eine anschließende Ausbildung an der Höheren Berufsfachschule brach er nach einem Jahr ab und besuchte von 1989 an die vierjährige gymnasiale Oberstufe des Oberstufenkollegs der V. C. . Das Oberstufenkolleg verließ er im Juni 000 mit dem Abschluss der allgemeinen Hochschulreife. Von Juli 0000 bis Juni 0000 leistete der Beklagte als Soldat auf Zeit Dienst bei der Bundeswehr. Die anschließende Ausbildung zum Versicherungskaufmann schloss der Beklagte im Januar 0000 ab. Von Januar 0000 bis Juli 0000 war er als Versicherungskaufmann im Außendienst tätig. Am 1. September 0000 trat der Beklagte als Kommissaranwärter in den Dienst des Landes O. -X. ein. Mit Wirkung vom 1. September 0000 wurde er zum Polizeikommissar zur Anstellung (z.A.) ernannt. Mit Verfügung vom 24. Februar 2004 verlängerte das Polizeipräsidium C. die Probezeit des Beklagten bis zum 31. August 2004. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bewährung des Beklagten noch nicht abschließend beurteilt werden könne, weil im Bereich Eigeninitiative, Selbstständigkeit, Belastbarkeit und im Sozialverhalten belegbar erhebliche Defizite bestünden. Nach erneuter - positiver - Probezeitbeurteilung wurde der Beklagte mit Wirkung vom 1. September 0000 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Polizeikommissar ernannt. Nachdem der Beklagte das Auswahlverfahren SEK erfolgreich bestanden hatte, wurde er mit Wirkung vom 3. Januar 0000 für die Dauer der Einführungsfortbildung SEK der Unterabteilung Spezialeinheiten zur Dienstleistung zugewiesen. Im März 2005 brach der Beklagte die Einführungsfortbildung SEK ab. Er wurde der Bereitschaftspolizei Polizeisonderdienste (BP PSD)/Einsatzhundertschaft zugewiesen. 3 Der Beklagte ist seit dem 0000 verheiratet und Vater einer im Jahre 0000 geborenen Tochter. 4 Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts ist der Beklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. 5 Mit Verfügung vom 24. Juni 2005 leitete das Polizeipräsidium C. gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren ein. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, am 20. Mai 2005 gegen 2.00 Uhr gemeinsam mit seinem damaligen Kollegen, Polizeikommissar S. L. , eine Körperverletzung im Amt bzw. eine gefährliche Körperverletzung begangen zu haben. Gleichzeitig setzte das Polizeipräsidium C. das Disziplinarverfahren für die Dauer des gegen den Beklagten anhängigen Strafverfahrens aus. Mit weiterer Verfügung vom 19. September 2005 enthob das Polizeipräsidium C. den Beklagten vorläufig des Dienstes. 6 Am 7. Februar 2006 verurteilte das Amtsgericht C. - Schöffengericht (0000) den Beklagten und Polizeikommissar L. wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Vollstreckung der Strafen wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Urteil vom 31. Januar 2007 (0000) änderte das Landgericht C. das Urteil des Amtsgerichts C. im Rechtsfolgenausspruch auf eine Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ab und verwarf die Berufung des Beklagten und des Polizeikommissars L. im Übrigen. Zu dem der Tat vorangegangenen Geschehen, dem Tatgeschehen und den Tatfolgen wurden in dem Urteil folgende Feststellungen getroffen: 7 "III. Zu den der Tat vorangegangenen Geschehen 8 1. In der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 0000 nahmen die beiden Angeklagten teil an einer von Polizeibeamten, Feuerwehrmännern und Krankenhausbediensteten veranstalteten "P. C. " in der Diskothek "0000" am Boulevard in C. . Die beiden Angeklagten trugen Zivilbekleidung; der Angeklagte L. hatte Sportschuhe an, der Angeklagte T. Straßenschuhe. Beide Angeklagte tranken ihren Angabe nach verteilt auf mehrere Stunden jeweils 2 oder 3 Bier. Etwa 1 1/2 Stunden nach Mitternacht kam es vor der Diskothek zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen anderen Polizeibeamten und 2 zunächst unbekannten Männern, die keine Besucher der Party waren. Als diese 2 Männer sich nach der Auseinandersetzung davon machten, nahmen die beiden Angeklagten deren Verfolgung auf. Dabei liefen die wegen der vorausgegangenen Auseinandersetzung sehr aufgebrachten Angeklagten vom Boulevard zunächst durch die Bahnunterführung hindurch auf den Bahnhofsvorplatz, von dort über die I. -I1. -Straße auf die I2. Straße Richtung K.---platz . An der aus ihrer Sicht von rechts auf die I2. Straße einmündenden, als Fußgängerzone ausgestalteten T1.---------straße trafen die beiden Angeklagten vor dem dort befindlichen Eingang zur U-Bahn-Station auf den N. E. . 9 2. E. hatte zuvor in seiner im C1. Ortsteil I3. gelegenen Wohnung Alkohol in nicht mehr genau feststellbaren Mengen zu sich genommen gehabt und wollte noch ein Lokal aufsuchen. Da er in I3. ein geöffnetes Lokal nicht mehr fand, ließ er sich mit dem Taxi nach C. fahren in der Absicht, dort die ihm bekannte Gaststätte "C2. D. " aufzusuchen. Er ließ sich von dem Taxifahrer aber bereits an der I2. Straße Ecke T1.---------straße absetzen, um an einem Geldautomaten der dort befindlichen Filiale der Sparkasse C. noch Geld abzuheben. Nachdem er das Geld abgehoben hatte, begegnete er den beiden Angeklagten. 10 IV. Zu dem Tatgeschehen und den Tatfolgen 11 1.Als E. die beiden Angeklagten sah, kam er auf den Gedanken, diese anzusprechen, weil er annahm, dass sich die Angeklagten in der Drogenszene auskennen könnten, und daran interessiert war, etwa über seinen Cousin und möglicherweise auch seinen Bruder , die beide in der Drogenszene verhaftet waren, in Erfahrung zu bringen. Tatsächlich sprach E. die Angeklagten dann auf "shore" an; mit welchen Worten dies geschah, konnte die Kammer nicht sicher feststellen; entweder fragte er die Angeklagten, ob sie shore haben oder aber er bot ihnen shore an. Die Angeklagten fühlten sich durch E. belästigt, zumal sie bei der Verfolgung der beiden an der Auseinandersetzung in der Diskothek beteiligten Täter aufgehalten wurden. Sie sagten zu E. , dass er verschwinden solle. E. ließ sich jedoch nicht abweisen, sondern bedrängte weiterhin die Angeklagten. Es kam sodann zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen E. und beiden Angeklagten, wobei die Kammer nicht sicher hat feststellen können, von wem die Tätlichkeiten zunächst ausgingen. Es ist nicht auszuschließen, dass - wie sich die Angeklagten einlassen - zunächst E. mit erhobenen Fäusten auf die Angeklagten zuging, der Angeklagte T. diesen Angriff mit einem Tritt gegen den Oberschenkel des E. stoppte, E. aber weiter in aggressiver Weise auf die Angeklagten zuging. Im Folgenden jedenfalls versetzten beide Angeklagten dem E. Faustschläge ins Gesicht, wobei einer der Angeklagten E. am Arm oder der Jacke festhielt. Die beiden Angeklagten oder einer von ihnen zog E. dessen Jacke, in welchem sich unter anderem sein Portemonnaie und sein Personalausweis befanden, über seinen Kopf und entriss sie ihm schließlich. E. , der nun an einen Raubüberfall dachte, versuchte die Jacke zurückzubekommen, was ihm aber nicht gelang. Während der Rangelei kam E. zu Fall. Während E. anschließend mit angewinkelten Knien und seine Hände schützend über den Kopf haltend auf dem Boden lag, traten beiden Angeklagte mehrfach auf den Körper des E. ein. Während dessen riefen beide Angeklagte oder zumindest einer von ihnen wiederholt "shore raus". Schließlich drehten die Angeklagten E. um, so dass dieser auf dem Bauch zu liegen kam und durchsuchten ihn, ohne etwas zu finden. Der Angeklagte T. setzte sich auf E. und fixierte dessen Arme auf dem Rücken. 12 2a) Um 2.12 Uhr wurde nahezu zeitgleich die Leitstelle der Polizei über Notruf 110 sowohl durch den Zeugen H. C3. als auch durch die Zeugin Polizeikommissarin X1. X2. von der Schlägerei auf der T1.---------straße unterrichtet. Durch die Leitstelle wurde ein mit den Zeugen Polizeikommissar V1. I4. und Kommissaranwärter F. N1. zu I5. besetzter Streifenwagen zur I2. Straße Ecke T1.---------straße beordert. Die Zeugen trafen, da sich ihr Funkstreifenwagen im Zusammenhang mit der Fahndung nach den Personen, die an der Schlägerei vor der Diskothek beteiligt gewesen waren, nahe dem Tatort an der Stadthalle befand, nur etwa 1 Minute nach dem Einsatzbefehl an der I2. Straße Ecke T1.---------straße ein. Zu diesem Zeitpunkt stand der Angeklagte L. an der Straße und führte gerade per Handy ein Gespräch mit der Polizeileitstelle, um einen Funkstreifenwagen anzufordern. Der Angeklagte T. kniete noch auf dem am Boden liegenden E. . Der Angeklagte L. stellte sich als Polizeibeamter vom SEK vor und den Angeklagten T. als Beamter der Einsatzhundertschaft, wobei dem Zeugen I4. T. bereits persönlich bekannt war. Der Angeklagte L. schilderte, dass der Mann, der von dem Angeklagten T. festgehalten wurde, sie zuvor gefragt gehabt habe, ob sie "shore" hätten, sie dies verneint hätten und den Mann aufgefordert hätten, sich zu verziehen. Beide Angeklagten berichteten übereinstimmend, dass die festgehaltene Person dann auf sie zugelaufen sei und sie habe schlagen wollen, T. den Mann mit einem Stopkick zurückgestoßen habe, sie, die Angeklagten, den Mann zu Boden gebracht und fixiert hätten. Davon, dass die den E. geschlagen und getreten hatten, berichteten die Angeklagten nicht. 13 b) Nach dem Eintreffen der Polizeibeamten I4. und N1. zu I5. realisierte der völlig verängstigte E. , dass es sich beiden Angeklagten ebenfalls um Polizeibeamte handelte. E. versuchte, als ihm durch den Polizeibeamten I4. die Schließacht angelegt wurde, diesem klarzumachen, dass er nicht Täter, sondern Opfer sei. 14 c) Obgleich dem Polizeibeamten I4. Zweifel an dem Vorgehen der Angeklagten aufgekommen waren, entschied er letztlich, dass E. in Polizeigewahrsam genommen werden sollte. Als Grund für die in Gewahrsamnahme wurde zum einen Verhinderung weiterer Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zum anderen Eigenschutz angegeben. In einem Telefonat mit der Leitstelle, in welchem er einen Gefangenenwagen anforderte, brachte der Polizeikommissar I4. allerdings zum Ausdruck, dass er "gar nicht begeistert von dieser ganzen Geschichte" war; eingangs des Telefonats hatte er gemeldet "...Kollegen haben hier einen umgeklatscht ..."; im weiteren Verlauf des Telefonats sprach Polizeikommissar I4. davon "irgendwie tillen die alle durch" und "die Kollegen tillen hier durch"; die Anforderung des Gefangenenwagens geschah mit den Worten "dann schick uns mal'nen G-Wagen, damit die Kollegen nicht noch weiter auf den hier draufgehen". 15 3. E. wurde mit dem Gefangenenwagen dann gegen 3.00 Uhr in den Polizeigewahrsam eingeliefert. Der dort zuständige Polizeikommissar B. T2. sorgte zunächst dafür, dass E. seine offene Wunde im Gesicht ausspülte und klebte ein Pflaster auf die Wunde. Weder der Polizeikommissar T2. noch der Polizeikommissar S1. , der ebenfalls bei der Aufnahme des E. in den Polizeigewahrsam zugegen war und mit ihm in der Zelle gesprochen hat, bemerkten sonstige Verletzungen bei E. ; auch klage E. ihnen gegenüber nicht über Verletzungen oder Schmerzen. E. war indessen aufgebracht und verängstigt. Er äußerte gegenüber den Polizeibeamten T2. und S1. mehrfach sein Unverständnis, dass er in Polizeigewahrsam genommen war, beteuerte seine Unschuld und erklärte, dass die Angeklagten sofort auf ihn eingeschlagen hätten, als er sie nach shore gefragt habe. Dem Polizeikommissar T2. gegenüber sprach E. auch davon, dass er seit längeren in Bereichen, wo mit Betäubungsmitteln gehandelt werde, dort aufhältige Personen nach seinem BtM-abhängigen Bruder frage. Gegen 4.20 Uhr wurde E. aus dem Polizeigewahrsam entlassen. Er fragte bei der Entlassung den Polizeikommissar T2. , ob er, E. , noch etwas zu erwarten habe. Bei dieser Gelegenheit sprach er davon, er habe Angst, in den Verdacht einer Straftat zu geraten, weil er früher selber BtM-Konsument gewesen sei und unter Bewährung stehe. 16 4. Nachdem N. E. aus dem Polizeigewahrsam entlassen war, ließ er sich mit einem Taxi in seine Wohnung fahren. Er hatte durch die von den Angeklagten ausgeteilten Fausthiebe und Tritte neben der bereits im Gewahrsam versorgten offenen Wunde im Gesicht Prellungen und Blutergüsse an verschiedenen Körperteilen erlitten. Wegen der Schmerzen hütete er für einige Tage das Bett. In ärztliche Behandlung begab er sich indessen nicht. Als B1. X3. , die mit der Tochter einige Tage verreist gewesen war, am 21.05.2005 in die gemeinsame Wohnung zurückkehrte, frage sie E. nach dem Grund für die noch sichtbaren Verletzungen. Weil E. sie nicht durch Angabe des wahren Geschehens verängstigen wollte, erklärte er zunächst, dass er die Treppe heruntergefallen sei. Da B1. X3. dem keinen Glauben schenkte, berichtete nun E. davon, dass er in der Stadt von 2 Leuten zusammengeschlagen und getreten worden ist, er zunächst an einen Raubüberfall gedacht hatte, sich dann aber herausgestellt hatte, dass es sich um 2 Polizeibeamte in Zivil gehandelt hatte. B1. X3. redete E. zu, etwas wegen der Behandlung durch die Polizeibeamten zu unternehmen; das lehnte E. ab, weil er Angst hatte, dass dann ihm, seiner Verlobten und seinem Kind etwas geschehen könne. Diese Angst vergrößerte sich noch, als B1. X3. am darauf folgenden Montag im Briefkasten den Personalausweis des Angeklagten vorfand." 17 Die vom Beklagten und Polizeikommissar L. gegen das Urteil des Landgerichts C. eingelegten Revisionen verwarf das Oberlandesgericht I6. mit Beschluss vom 30. August 2007 als unbegründet. 18 Nach Abschluss der nach Beendigung des Strafverfahrens wieder aufgenommenen Ermittlungen hat der Kläger am 25. Februar 2009 die vorliegende Disziplinarklage erhoben, mit der er dem Beklagten die strafrechtliche Verurteilung vorhält. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Ein Polizeibeamter habe die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen bedrohen. Begehe ein mit solchen Aufgaben und Befugnissen betrauter Beamter selbst eine gefährliche Körperverletzung, ohne dass ein Fall der Notwehr vorliege, so handele er in grober Weise seinem gesetzlichen Auftrag zuwider. Zugleich erschüttere er hierdurch nicht nur das vom Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit, sondern beeinträchtige auch das Ansehen der Polizei in erheblichem Maße. Diese irreparable Ansehensschädigung könnten den zahlreichen Zeitungsartikeln und Fernsehberichten in diesem Fall entnommen werden. Der Achtungsverlust, den ein Polizeibeamter erleide, der sich einer gefährlichen Körperverletzung schuldig mache, strahle auf die Polizei insgesamt aus. Die Allgemeinheit könne und dürfe mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt werde. Der Beklagte habe durch sein Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemein endgültig verloren. 19 Der Kläger beantragt, 20 den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, 21 gegen den Beklagten eine angemessene Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu verhängen. 22 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Er verkenne nicht, dass die rechtskräftig festgestellte und verurteilte Tat eine ganz wesentliche Belastung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Dienstherrn sei. Zu seinen Gunsten sei in dem Urteil des Landgerichts C. aber angenommen worden, dass zunächst durchaus eine Notwehrsituation vorgelegen habe. Der von dem Geschädigten ausgegangene Angriff habe sich angesichts der kurz nach der Tat festgestellten für Drogenabhängige gerade zu typischen und nicht ungefährlichen Hepatitis C und einer nicht von der Hand zu weisenden Gefahr einer HIV-Infektion als höchst gefährlich für ihn - den Beklagten - dargestellt. Auf Grund des unversehenen Angriffs und vor dem Hintergrund der zeitlich unmittelbar vorhergehenden Auseinandersetzung zweier Kollegen mit zwei weiteren Personen sei bei ihm eine psychische Ausnahmesituation eingetreten. Die Folgen seiner zugegebenermaßen falschen Momentsentscheidung hätten sich zwischenzeitlich über einen Zeitraum von vier Jahren realisiert, ihn geprägt und ihm mehr als hinreichend die Tragweite seiner Fehlentscheidung verdeutlicht. In seinen Verhältnissen seien erhebliche Änderungen eingetreten. Er sei seit September 0000 verheiratet und habe nunmehr seit November 0000 eine Tochter. In vielen Gesprächen mit seiner Ehefrau habe er sich mit seiner Handlungsweise und deren Unrechtmäßigkeit auseinandergesetzt. Die weitere Entwicklung seiner Persönlichkeit werde auch durch die Stellungnahme seines ehemaligen Dozenten Prof. Dr. L1. bestätigt. Er habe sich seit der Tat straffrei verhalten. Die Disziplinarklage enthalte zu seinem Persönlichkeitsbild Unrichtigkeiten. Die seinerzeitige Beurteilung des Leiters der Einsatzhundertschaft, auf Grund der seine Probezeit verlängert worden sei, sowie die weitere dienstliche Stellungnahme vom 25. Februar 2008 gäben eine nur subjektive Sicht des entsprechenden Beamten wieder. Dem stehe gegenüber, dass er unmittelbar nach Ende der verlängerten Probezeit an einem Auswahltest für die Ausbildung beim SEK teilgenommen und in dem auf Feststellung der Stressstabilität und Konzentration gerichteten Teil das landesbeste Ergebnis erzielt habe. Die negativen Äußerungen des EPKH Q. würden von einer Vielzahl früherer Vorgesetzter gerade nicht geteilt. Die Ansehensschädigung der Polizei durch die Presseberichterstattung sei nicht von ihm ausgegangen. Die Berichterstattung der Presse sei zielgerichtet auf eine Vorverurteilung ausgerichtet gewesen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von dem Kläger vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 3, 9 und 10) sowie der beigezogenen Strafakte (Beiakten Hefte 4 bis 8) Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 25 Die zulässige Klage ist begründet. Gegen den Beklagten ist wegen Dienstvergehens eine Kürzung der Dienstbezüge auszusprechen. 26 I. 27 In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer von den im Tatbestand wiedergegebenen und das Gericht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts C. in dem Urteil vom 31. Januar 2007 (0000) aus. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die Anlass zur Lösung von diesen Feststellungen geben könnten, zumal der Beklagte die Tat eingeräumt hat. 28 II. 29 Die Würdigung der zugrunde zu legenden Feststellung ergibt, dass sich der Beklagte eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Diese Pflichten sind in Bezug auf den hier in Rede stehenden Zeitraum dem LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung zu entnehmen. Sie finden ihre Entsprechung in den Bestimmungen des zum 1. April 2009 in Kraft getretenen Beamtenstatusgesetzes. Gemäß § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in eine für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. 30 Durch die vorsätzliche Straftat hat der Beklagte eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen. Es ist Aufgabe der Polizei, Straftaten aufzuklären und zu verhindern. Ein Polizeibeamter der - wie hier - selbst vorsätzlich Straftaten begeht, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen des Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit außerordentlich schwer. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei der begangenen Straftat um eine von erheblichem Gewicht handelt. Ein Polizeibeamter, der eine vorsätzliche gefährliche Körperverletzung begeht, erschüttert das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahlt. Dies gilt nicht nur für den dienstlichen Bereich, sondern auch dann, wenn es sich - wie hier - um eine außerdienstlich begangene Körperverletzung handelt. Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, die kraft ihrer Dienstpflicht die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen haben. 31 III. 32 Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauens-beeinträchtigung. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Eine feste Regel, nach der jedes Fehlverhalten eines Polizeibeamten in diesem Bereich zwangsläufig die Höchstmaßnahme nach sich zieht, gibt es nicht. Vielmehr kommt es vor dem Hintergrund möglicher unterschiedlicher Schweregrade sowie in Betracht kommender Milderungsgründe auch für derartige Dienstvergehen maßgeblich auf die konkreten Merkmale des Einzelfalls an. 33 Hinsichtlich der Umstände der Tat ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich um einen Fall der gefährlichen Körperverletzung handelt, bei dem der Beklagte gemeinsam mit seinem damaligen Kollegen L. noch auf den bereits am Boden liegenden und sich nicht mehr wehrenden Geschädigten eingetreten hat. Insoweit ist allerdings zu seinen Gunsten auch in den Blick zu nehmen, dass seinem strafbaren Verhalten nach den strafgerichtlichen Feststellungen ein zunächst aggressives Angriffsverhalten des Geschädigten vorausging. Die dem Beklagten vorzuwerfende Tat weist darüber hinaus keine besondere, außergewöhnliche Brutalität auf. Sie hat zudem zu keinen schweren Verletzungen und bleibenden Schäden beim Geschädigten geführt. Deshalb und wegen des zunächst aggressiven Verhaltens des Geschädigten hat das Landgericht C. die Tat auch als minderschweren Fall eingestuft. Es tritt hinzu, dass es sich um ein einmaliges kurzes Augenblicksversagen handelte, bei dem auch das der Tat vorangegangene Geschehen nicht ausgeblendet werden kann. Der Beklagte hatte zuvor die "P. C4. " besucht, bei der es etwa 1 1/2 Stunden nach Mitternacht vor der Diskothek eine körperliche Auseinandersetzung zwischen anderen Polizeibeamten und zwei zunächst unbekannten Männern gegeben hatte. Als der Beklagte sich in dieser "aufgeheizten" Atmosphäre mit seinem damaligen Kollegen L. an die Verfolgung dieser Männer gemacht hatte, befand er sich - was auch die dienstlichen Äußerungen der Polizeibeamten B2. T3. und J. S2. verdeutlichen - in einer jedenfalls angespannten psychischen Verfassung. Für den Beklagten spricht weiterhin, dass er nicht vorbelastet ist, namentlich bis zum heutigen Tage nicht durch sonstiges aggressives Verhalten aufgefallen ist und er nach der Tat bis zur vorläufigen Dienstenthebung noch drei Monate ohne jegliche Beanstandungen Dienst getan hat. Seine persönlichen Verhältnisse haben sich zwischenzeitlich maßgeblich verändert. Der Beklagte ist seit September 0000 verheiratet und trägt mittlerweile Verantwortung für die aus der Ehe hervorgegangene Tochter. Der vom ihm vorgelegten "Gutachterlichen Beschreibung" des Prof. Dr. L1. , seines ehemaligen Dozenten an der Fachhochschule 0000, lässt sich zudem entnehmen, dass er sich zwischenzeitlich ernsthaft mit seiner Tat auseinandergesetzt und einen Reifeprozess durchlaufen hat. In dieses Bild fügt sich auch der Umstand, dass er über die von ihm abzuleistenden 200 Sozialstunden hinaus noch weitere drei Monate als ehrenamtlicher Helfer in dem Altenpflegewohnheim T4. . K1. in C. tätig war. Angesichts all dessen verliert der Umstand, dass der Beklagte sich nach der Tat zunächst noch - bis in das strafrechtliche Berufungsverfahren hinein - nicht zu einem uneingeschränkten Schuldeingeständnis hat durchringen können, erheblich an Gewicht. 34 Unter Würdigung der dargelegten Gesamtumstände ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass im vorliegenden Fall das zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauen nicht endgültig zerstört ist. Dabei weist das Gericht darauf hin, dass die Frage, ob und ggf. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Entscheidend ist daher nicht die subjektive Einschätzung des Klägers und auch nicht die Art und das Ausmaß der Berichterstattung in den Medien, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht . 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2007, - 21d A 2981/06 mit Nachweisen. 36 Sieht das Gericht hiernach die Voraussetzungen für die Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme, der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, nicht als gegeben an, so stellt sich die Frage, ob die Rangherabsetzung des Beklagten erforderlich erscheint oder ob bereits in der Kürzung der Dienstbezüge eine ausreichende und persönlichkeitsgerechte Ahndung des Dienstvergehens gesehen werden kann. Insoweit hat das Gericht berücksichtigt, dass sich das Disziplinarverfahren über mehrere Jahre hingezogen hat und der Beklagte nunmehr seit fünf Jahren suspendiert ist. Gegen eine Rangherabsetzung spricht aus Sicht des Gerichts überdies, dass der Beklagte im Wege des Direkteinstiegs als Kommissaranwärter in den Dienst des Landes eingetreten ist. Zwar handelt es sich bei der Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten um eine Einheitslaufbahn (§ 111 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW), so dass eine Zurückstufung grundsätzlich auch aus dem Amt eines Polizeikommissars zulässig ist. Eine Zurückstufung würde allerdings für den Beklagten bedeuten, dass er in ein Amt unterhalb seines Eingangsamtes, nämlich in das Amt eines Polizeiobermeisters, zurückgestuft werden müsste. 37 Angesichts all dessen erscheint die verhängte Kürzung der Dienstbezüge noch als schuldangemessene und persönlichkeitsgerechte Ahndung des festgestellten Dienstvergehens. Dabei legt die Kammer den Kürzungsbruchteil in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, 38 vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2001 - 1 D 29.00 -, BVerwGE 114, 88, wobei wegen der Schwere der Verfehlung der zeitliche Höchstrahmen des § 8 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW auszuschöpfen ist. 39 Der ausgesprochenen Maßnahme steht § 14 LDG NRW nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf wegen desselben Sachverhalts, der bereits Grundlage einer strafgerichtlichen Verurteilung war, eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Soweit nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine zusätzliche Pflichtenmahnung nur dann zulässig ist, wenn die Verfehlung zu der konkreten Befürchtung Anlass gibt, der Beamte werde trotz der bereits gegen ihn verhängten straf- oder ordnungsrechtlichen Sanktion auch in Zukunft gegen seine Beamtenpflichten verstoßen, hält die Kammer diese Voraussetzungen hier für gegeben. Auch wenn einerseits nicht zu verkennen ist, dass der Beklagte nicht vorbelastet ist und er sein Unrecht zwischenzeitlich eingesehen und sich mit seiner Tat auseinandergesetzt hat, muss die Kammer andererseits in den Blick nehmen, dass der Beklagte durch sein Tatverhalten eine labile Persönlichkeit gezeigt hat. Weiterhin ist das erhebliche disziplinare Gewicht des begangenen Dienstvergehens zu berücksichtigen. Deshalb dürfen an die Eintrittswahrscheinlichkeit im Rahmen der Beurteilung einer Wiederholungs-gefahr hier keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. 40 Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen hält die Kammer vorliegend eine zusätzliche Pflichtenmahnung auch deshalb für erforderlich, weil es sich um eine, wenn auch außerdienstliche, so doch sehr schwerwiegende Verfehlung handelte. Der Wortlaut des Gesetzes beschränkt das Pflichtenmahnungsbedürfnis gegenüber dem Einzelnen nicht auf das Vorhandensein einer konkreten Wiederholungsgefahr. Auch der Sinn und Zweck der Regelung als Ausdruck der aus Art. 103 Abs. 3 GG folgenden Forderung nach Verhältnismäßigkeit der Sanktion erfordert eine solche Beschränkung jedenfalls nicht in den Fällen, in denen das Fehlverhalten auf Grund seines Eigengewichts bei der disziplinarrechtlichen Bewertung im Grenzbereich zur Entfernung anzusiedeln ist. Unter diesen Umständen stellt sich eine zusätzliche beamtenrechtliche Sanktion nicht als unverhältnismäßig dar. Sie erscheint vielmehr geradezu unabdingbar, um das Eigengewicht der Verfehlung auch im dienstlichen Bereich zu verdeutlichen. 41 Vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 19. August 2010, - 2 C 13/10 - zum grundsätzlichen Pflichten- mahnungsbedürfnis bei einer Kürzung der Dienstbezüge, wenn eine Zurückstufung aus laufbahnrechtlichen Gründen ausscheidet. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 43