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Urteil

1 K 2043/07

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2010:1119.1K2043.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei¬stung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages ab¬wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger erstrebt die Gewährung einer Befreiung oder Ermäßigung von der Studienbeitragspflicht für das Wintersemester (WS) 2007/2008 wegen seiner Mitwirkung als gewählter Vertreter im Fachschaftsrat Geoinformatik vom WS 2001/2002 bis einschließlich im Sommersemester (SS) 2005. 3 Er war seit dem WS 2000/2001 an der Universität N. eingeschriebener Studierender des Diplomstudiengangs Geoinformatik. Die Regelstudienzeit für diesen Studiengang betrug einschließlich der Diplomprüfung neun Semester. Das WS 2007/2008 war das 15. Hochschul- und Fachsemester des Klägers. Die Universität N. erhebt durch ihre Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben der X. X1. -Universität (im folgenden: Beitragssatzung) erstmals zum WS 2007/2008 für das Studium von Studierenden, die in einem Studiengang der Universität im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz – StBAG NRW -) eingeschrieben sind, für jedes Semester ihrer Einschreibung einen Studienbeitrag in Höhe von 275,00 Euro. Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 15. September 2007 die "Befreiung / Ermäßigung von der Studienbeitragspflicht für das Semester WS 2007/2008" und fügte Bestätigungen über seine Mitwirkung als gewähltes Mitglied der Fachschaft Geoinformatik bei. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 19. September 2007 ab. Sie gab zur Begründung an, dass nach § 12 Abs. 1 der Beitragssatzung ein Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung nur zum Beginn des Semesters gestellt werden könne, für das eine Befreiung beantragt werde, der Kläger seine Ämter aber im WS 2007/2008 nicht mehr ausübe. Der Kläger erhob am 16. Oktober 2007 Widerspruch, den er damit begründete, dass eine Befreiung von Studienbeiträgen aufgrund einer Tätigkeit im Fachschaftsrat auch rückwirkend möglich sein müsse. Anderenfalls liege aus seiner Sicht eine Ungleichbehandlung vor. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 13. November 2007 aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück. 4 Der Kläger hat am 12. Dezember 2007 Klage erhoben. Er macht zur Begründung im Wesentlichen geltend: Er habe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Beitragssatzung wegen seiner Mitwirkung in der Vergangenheit als gewählter Vertreter im Fachschaftsrat Geoinformatik einen Anspruch auf Befreiung (oder Ermäßigung) von der Studienbeitragspflicht. § 12 Abs. 1 der Beitragssatzung stünde der Befreiung nicht entgegen. Satz 1 dieser Vorschrift setze allein eine Frist für die Stellung des Antrags auf Befreiung und regele nicht, wann die Voraussetzungen für die Befreiung von der Studienbeitragspflicht gegeben sein müssten. Es sei möglich, auch wegen Tatbeständen, die eine Befreiung begründet hätten, in einem späteren Semester den Befreiungsantrag zu stellen. Aus Satz 3 der genannten Vorschrift der Beitragssatzung, wonach eine Befreiung pro Antrag für bis zu 6 Semester ausgesprochen werden könne, ergebe sich, dass die Beitragsvoraussetzungen keineswegs in dem Semester vorliegen müssten, in dem der Antrag gestellt werde. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 19. September 2007 und des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2007 zu verpflichten, ihm eine Befreiung oder Ermäßigung von der Studienbeitragspflicht für das Wintersemester 2007/2008 zu gewähren. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie macht geltend, dass das am 1. April 2006 in Kraft getretene StBAG NRW und die erst zum 15. März 2007 in Kraft getretene Beitragssatzung keinen Sachverhalt hatten regeln wollen, der sich bereits im SS 2005 und damit vor ihrem Inkrafttreten erledigt habe. 10 Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Heft) ergänzend Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. 14 Die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 15. September 2007 durch den Bescheid der Beklagten vom 19. September 2007 in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides vom 13. November 2007 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 15 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm für seine Mitwirkung als gewählter Vertreter im Fachschaftsrat Geoinformatik vom WS 2001/2002 bis einschließlich im SS 2005 die beantragte Befreiung oder Ermäßigung von seiner auf der Grundlage der Beitragssatzung bestehenden Studienbeitragspflicht für das WS 2007/2008 gewährt. 16 Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus den Regelungen betreffend die Überführung gewährter Bonusguthaben des § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz – StKFG) – StKFG-AufhG – noch unmittelbar aus § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StBAG NRW oder aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Beitragssatzung. Die genannten Regelungen erfassen keine Sachverhalte der Mitwirkung Studierender als gewählte Vertreter in Organen der Fachschaft, die unter der Geltung des StKFG geschehen sind. 17 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StKFG-AufhG soll ein gewährtes Bonussemester seinem Umfang nach in eine Befreiung nach § 8 Abs. 3 StBAG NRW umgewandelt werden, wenn ein gewährtes Bonusguthaben im Sinne des § 5 StKFG noch nicht dazu geführt hat, dass aufgrund der Gewährung dieses Bonussemesters die Gebührenpflicht nach § 9 Abs. 1 StKFG zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist, als sie ohne Gewährung des Bonussemesters eingetreten wäre. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers schon deshalb nicht vor, weil ihm kein Bonusguthaben nach § 5 StKFG gewährt wurde. Der Kläger hätte aber auch unter der Geltung des zum 1. April 2007 außer Kraft getretenen StKFG (vgl. § 1 StKFG-AufhG) nicht rechtmäßig ein Bonusguthaben nach dem allein in Betracht zu ziehenden § 5 Nr. 2 StKFG erhalten können, selbst wenn er jeweils nach § 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 der zum StKFG erlassenen Rechtsverordnung (RVO-StKFG NRW) rechtzeitig bis zum Ablauf des SS 2004, des WS 2004/2005 und des SS 2005 Anträge auf Gewährung von Bonusguthaben gestellt hätte. Für die Mitwirkung des Klägers als gewählter Vertreter im Fachschaftsrat Geoinformatik konnte kein Bonusguthaben gewährt werden, weil der Fachschaftsrat als satzungsmäßiges Organ der Fachschaft nicht zu den in § 5 Nr. 2 StKFG genannten "Organen der Hochschule, der Studierendenschaft oder der Studentenwerke" gehört. Namentlich sind nach der Rechtsprechung des zuständigen Oberverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, Fachschaftsorgane keine Organe der Studierendenschaft im Sinne von § 5 Nr. 2 StKFG. 18 Vgl. den nicht veröffentlichten, aber den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) bekannten Beschluss vom 18. Dezember 2006 – 15 A 4207/06 -; auf gleicher Linie das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf in dem vorausgehenden Urteil vom 27. September 2006 20 K 3253/04 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (dort Rn. 25 ff.), die Begründung des Regierungsentwurfs zum jetzigen § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StBAG NRW in Landtags-Drucksache 14/725, Seite 40, Haase in Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen – HG NRW, Kommentar, § 10 HG Rn. 64 (3. Ergänzungslieferung, Juni 2005); anderer Ansicht Sprengard, Studiengebühren in Nordrhein-Westfalen, N. 2008, Seite 118 ff., 128. 19 Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung ist nämlich der Begriff "Organe der Studierendenschaft" in § 5 Nr. 2 StKFG im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HG) in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung auszulegen, der als Organe der Studierendenschaft lediglich das Studierendenparlament und den Allgemeinen Studierendenausschuss benennt. Eine Regelung, welche Organe der Studierendenschaft und Organe der Fachschaften der Studierendenschaft wie jetzt § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StBAG NRW bei der Gewährung einer Befreiung oder Ermäßigung von der Studienbeitragspflicht unter der Geltung des StBAG NRW gleichstellt, war in § 5 Nr. 2 StKFG noch nicht enthalten. Als das StKFG und die zugehörige RVO-StKFG NRW noch galten, konnte nach Entstehung der Gebührenpflicht aus § 9 Abs. 1 StKFG einer belastenden Tätigkeit in nicht privilegierten Gremien nur in besonders gelagerten Fällen durch die allgemeine Härtefallregelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG NRW Rechnung getragen werden. 20 Vgl. VG Düsseldorf, am angegebenen Ort, Rn. 53 ff., Haase, am angegebenen Ort. 21 Nach dem jetzt geltenden § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StBAG NRW wird von der Beitragspflicht auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 auf Antrag eine Befreiung oder Ermäßigung gewährt für die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft oder der Studentenwerke, höchstens jedoch für zwei Semester der Beitragspflicht in Höhe bis zum vollen Studienbeitrag. Diese Regelung scheidet im Fall des Klägers als rechtliche Grundlage für eine Befreiung oder Ermäßigung von der Studienbeitragspflicht aus, weil sie keine vergangenen Sachverhalte der Mitwirkung Studierender als gewählte Vertreter in Organen der Fachschaft erfasst, die noch unter der Geltung des zum 1. April 2007 außer Kraft getretenen StKFG geschehen sind. § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StBAG NRW ist unmittelbar nur auf Beitragssachverhalte anwendbar ist, die unter der Geltung des am 1. April 2006 in Kraft getretenen StBAG NRW entstanden sind. Das am 1. April 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (HFGG) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) enthält in Artikel 1 das StKFG-AufhG und in Artikel 2 das StBAG NRW. Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 1 StKFG-AufhG den Übergang von den bisherigen Regelungen über Bonusguthaben in § 5 StKFG zu den Regelungen über Befreiungen und Ermäßigungen des § 8 Abs. 3 StBAG NRW selbst geregelt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er in Bezug die Gremienmitwirkung in Organen der Fachschaften der Studierendenschaft, die nach dem oben Ausgeführten von § 5 Nr. 2 StKFG nicht erfasst war, Sachverhalte aus der Vergangenheit regeln wollte. Er hat mit der Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StBAG NRW vielmehr einen neuen Anreiz für die Mitwirkung der Studierenden in Organen der Fachschaften unter der Geltung des StBAG NRW geschaffen, indem er die studienabgabenrechtliche Begünstigung der Gremienmitwirkung um die Begünstigung der Mitwirkung in Organen der Fachschaften der Studierendenschaft erweitert hat. Die Organe der Fachschaften sind den Organen der Studierendenschaft mit Blick auf den Umstand gleichgestellt worden, dass die Arbeit, die Studierende in den Organen der Fachschaften leisten, für die Hochschulen unter Lehrgesichtspunkten wichtig ist (vgl. Landtags-Drucksache 14/725, Seite 40). 22 Eine Befreiung oder Ermäßigung von der Beitragspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Beitragssatzung kommt für die vorliegende Fallgestaltung ebenfalls nicht in Betracht. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Beitragssatzung (in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung; die später am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Änderungen der Beitragssatzung sind für den vorliegenden Fall nicht von Interesse) wird von der Beitragspflicht nach § 1 Abs.1 der Beitragssatzung auf Antrag bei Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Befreiung oder Ermäßigung gewährt für die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft oder der Studentenwerke gemäß der Anlage zu dieser Satzung, höchstens jedoch für sechs Semester der Beitragspflicht. Der Satzungsgeber wiederholt mit dieser Satzungsregelung, soweit es um den Befreiungs- und Ermäßigungsgrund geht, lediglich die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StBAG NRW. Anhaltspunkte dafür, dass der Satzungsgeber über die gesetzliche Regelung hinausgehend mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Beitragssatzung auch vergangene Sachverhalte der Mitwirkung Studierender als gewählte Vertreter in Organen der Fachschaft erfassen wollte, die noch unter der Geltung des zum 1. April 2007 außer Kraft getretenen StKFG geschehen sind, sind nicht ersichtlich. 23 Erfassen nach den vorstehenden Ausführungen die Regelungen des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StBAG NRW und des § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Beitragssatzung schon nach ihrem unmittelbaren zeitlichen Anwendungsbereich generell nicht Sachverhalte der Mitwirkung Studierender als gewählte Vertreter in Organen der Fachschaft, die noch unter der Geltung des StKFG geschehen sind, bedarf die von den Parteien angesprochene Verfahrensregelung des § 12 Abs. 1 der Beitragssatzung ebenso wenig der Erörterung wie die Verfahrensregelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 der Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung (StBAG-VO). 24 Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und die rechtsstaatlichen (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG) Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebieten im Fall des Klägers keine Befreiung oder Ermäßigung von der Beitragspflicht. Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dieses Grundrecht ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Solche erheblichen Unterschiede bestehen hier jedenfalls zwischen der Personengruppe, welcher der Kläger angehört, und der Gruppe der Studierenden, die unter der Geltung des StBAG NRW die Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung von der Studienbeitragspflicht für die Mitwirkung als gewählte Vertreter in Organen der Fachschaft der Studierenden erfüllen. Studierende, die unter der Geltung des StBAG NRW in Fachschaftsorganen mitwirken, werden nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StBAG NRW und des § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Beitragssatzung für ihre Gremienmitwirkung in Fachschaftsorganen durch Gewährung einer Beitragsbefreiung oder –ermäßigung begünstigt, weil ihre Arbeit in den Organen der Fachschaften für die Hochschulen unter Lehrgesichtspunkten wichtig ist. Sie sind unter der Geltung des StBAG NRW dem Grunde nach studienbeitragspflichtig. Studierende, die wie der Kläger vor oder unter der Geltung des StKFG in Fachschaftsorganen mitwirkten, waren hingegen für einen bestimmten Zeitraum ihres Studiums von vornherein nicht studiengebührenpflichtig. Sie konnten je nach Lage des Falles bei konsequenter Durchführung ihres Studiums vermeiden, dass ihre Gremienmitwirkung in Fachschaftsorganen zu studiengebührenrechtlichen Nachteilen führt. Dieser Unterschied rechtfertigt nach seiner Art und seinem Gewicht eine unterschiedliche Behandlung der betroffenen Personengruppen. Es ist Obliegenheit eines jeden Studierenden, sein Studium konsequent durchzuführen und deshalb eine Gremienmitwirkung auf ein vertretbares Maß zu beschränken. Die Obliegenheit der Studierenden, ihr Studium umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen, wird durch die vorgegebenen Regelstudienzeiten bestätigt. Vor diesem Hintergrund können der allgemeine Gleichheitssatz und Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes allenfalls gebieten, solche Studierende mit den nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StBAG NRW begünstigten Studierenden gleichzustellen, die studiengebührenrechtliche Nachteile ihrer vor oder unter der Geltung des StKFG erfolgten Mitwirkung in Organen der Fachschaft trotz konsequenter Durchführung ihres Studiums und Beschränkung der Gremienmitwirkung auf ein vertretbares Maß nicht vermeiden konnten. Zu dieser Personengruppe gehört der Kläger nicht. Die Regelstudienzeit des Diplomstudiengangs Geoinformatik betrug einschließlich der Diplomprüfung neun Semester (§ 3 Abs. 1 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Geoinformatik an der X. X1. -Universität N. ). Der Kläger konnte in der Zeit vom WS 2001/2002 bis einschließlich zum SS 2007 14 Semester lang und damit 5 Semester länger als die für seinen Studiengang vorgegebene Regelstudienzeit studiengebührenfrei studieren. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger bei konsequenter Durchführung seines Studiums und Beschränkung seines Einsatzes im Fachschaftsrat Geoinformatik auf ein vertretbares Maß nicht in der Lage gewesen wäre, sein Studium innerhalb der studiengebührenfreien Zeit von insgesamt 14 Semestern zu beenden. 25 Der Kläger könnte ferner das Ziel der Beitragsbefreiung auch nicht mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrags nach der Härtefallregelung des § 8 Abs. 4 StBAG NRW erreichen. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBAG NRW kann der Studienbeitrag auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 StBAG NRW auf Antrag von der Hochschule teilweise oder ganz erlassen werden, wenn seine Einziehung aufgrund besonderer und unabweisbarer Umstände des Einzelfalls zu einer unbilligen Härte führen würde, die die wirtschaftliche Existenz der oder des Beitragspflichtigen gefährden würde; bei der Entscheidung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass diese Voraussetzungen vorliegen. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.