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Urteil

9 K 1493/10

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Rat einer Gemeinde hat bei Festsetzung des Hebesatzes der Grundsteuer einen weiten Entscheidungsspielraum; gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. • Eine rückwirkende Erhöhung des Hebesatzes bis zum 30. Juni des jeweiligen Steuerjahres ist nach § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG zulässig, wenn der Ratsbeschluss innerhalb dieser Frist ergangen ist. • Ein Vertrauenstatbestand auf bestehenbleibende Hebesätze entsteht nicht allein durch vorläufige Bescheide des Finanzamts, wenn die Gemeinde die mögliche Beschlussfassung offenhält.
Entscheidungsgründe
Kommunale Hebesatzfestsetzung und Zulässigkeit rückwirkender Grundsteuererhöhung • Der Rat einer Gemeinde hat bei Festsetzung des Hebesatzes der Grundsteuer einen weiten Entscheidungsspielraum; gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. • Eine rückwirkende Erhöhung des Hebesatzes bis zum 30. Juni des jeweiligen Steuerjahres ist nach § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG zulässig, wenn der Ratsbeschluss innerhalb dieser Frist ergangen ist. • Ein Vertrauenstatbestand auf bestehenbleibende Hebesätze entsteht nicht allein durch vorläufige Bescheide des Finanzamts, wenn die Gemeinde die mögliche Beschlussfassung offenhält. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in der Gemeinde O. und erhielten für 2010 eine Grundsteuerfestsetzung des Beklagten in Höhe von 417,19 € auf Grundlage eines Hebesatzes der Grundsteuer B von 495 v.H. Im Haushaltsjahr 2009 galt noch ein Hebesatz von 401 v.H.; der Rat beschloss in der Haushaltssatzung 2010 am 1. Juni 2010 die Erhöhung auf 495 v.H. Der Haushaltsentwurf hatte zuvor eine Anhebung auf 600 v.H. vorgesehen; die Beratung und öffentliche Auslegung fanden statt. Der Landrat erhob keine Bedenken gegen die Haushaltssatzung. Die Kläger klagten, weil sie die rückwirkende Erhöhung und die Angemessenheit des Hebesatzes für rechtswidrig hielten; sie rügten insbesondere fehlerhafte Ermessensausübung und unzureichende Begründung des Haushaltsdefizits. Der Beklagte verteidigte die Satzung und wies auf die Bindung an die haushaltsrechtlichen Bedürfnisse und die fristgerechte Ratsentscheidung hin. • Rechtsgrundlage der Festsetzung sind §§ 1 Abs.1, 2 Nr.2, 10, 13 ff. GrStG in Verbindung mit § 6 der Haushaltssatzung 2010 der Gemeinde O.; die Berechnung der Steuer auf Basis des Messbetrags und des Hebesatzes von 495 v.H. ist materiell korrekt. • Nach Art.106 Abs.6 GG und der einschlägigen Rechtsprechung steht den Gemeinden ein weiter Entscheidungsspielraum bei Festsetzung kommunaler Hebesätze zu; gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf die Frage der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht und auf offensichtliche Willkür. • Der Rat hat in intensiver Abwägung der finanziellen Lage, der Haushaltskonsolidierung und zur Vermeidung eines Haushaltssicherungskonzepts den Hebesatz als notwendig und angemessen beurteilt; daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine evident willkürliche oder "gegriffene" Entscheidung. • Ein Vergleich mit Hebesätzen anderer Gemeinden oder die Tatsache, dass frühere kommunalpolitische Entscheidungen die Haushaltslage beeinflussten, begründet keine Rechtswidrigkeit der Hebesatzfestsetzung, weil solche Bewertungen in den originären Entscheidungsbereich des Rates fallen. • Die rückwirkende Anwendung des erhöhten Hebesatzes auf Monate vor dem Ratsbeschluss ist nach § 25 Abs.3 Satz1 GrStG zulässig, wenn der Beschluss bis zum 30. Juni des Steuerjahres erfolgt; diese Voraussetzung ist erfüllt und verfassungsrechtlich unbedenklich. • Ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand zugunsten der Kläger hinsichtlich Beibehaltens des alten Hebesatzes liegt nicht vor; der frühere Steuerbescheid enthielt keinen verbindlichen Hinweis, der ein derartiges Vertrauen begründen würde. Die Klage wird abgewiesen; die angefochtene Grundsteuerfestsetzung vom 16. Juli 2010 ist rechtmäßig. Der Hebesatz von 495 v.H. für die Grundsteuer B ist materiell nicht zu beanstanden und innerhalb des den Gemeinden zustehenden weiten Entscheidungsspielraums festgesetzt worden. Die rückwirkende Erhöhung bis zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses am 1. Juni 2010 ist nach § 25 Abs.3 Satz1 GrStG zulässig. Die Kläger haben somit keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids und tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner.