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Urteil

2 K 1104/10

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung ist nicht wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB verletzlich, wenn sie auf einem formell und materiell wirksamen Bebauungsplan beruht. • Bei der Inzidentkontrolle eines Bebauungsplans beschränkt sich die Prüfung auf konkret und substantiiert vorgebrachte Einwendungen sowie offenkundige Mängel; eine umfassende Fehlerfahndung ist nicht geboten. • Eine Nachbargemeinde kann ein subjektives Abwehrrecht aus § 2 Abs. 2 BauGB nur geltend machen, wenn konkrete, substantiiert dargelegte Beeinträchtigungen vorliegen und der zu prüfende Bebauungsplan diesen Mängeln nicht standhält.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots bei zulässiger Baugenehmigung • Eine Baugenehmigung ist nicht wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB verletzlich, wenn sie auf einem formell und materiell wirksamen Bebauungsplan beruht. • Bei der Inzidentkontrolle eines Bebauungsplans beschränkt sich die Prüfung auf konkret und substantiiert vorgebrachte Einwendungen sowie offenkundige Mängel; eine umfassende Fehlerfahndung ist nicht geboten. • Eine Nachbargemeinde kann ein subjektives Abwehrrecht aus § 2 Abs. 2 BauGB nur geltend machen, wenn konkrete, substantiiert dargelegte Beeinträchtigungen vorliegen und der zu prüfende Bebauungsplan diesen Mängeln nicht standhält. Die Klägerin, eine Nachbargemeinde, klagte gegen die Baugenehmigung für die Erweiterung eines bestehenden Einkaufcenters (Verkaufsfläche 10.522 m², Gastfläche, 466 Stellplätze, Kinderspielfläche) auf einem Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00 der Stadt P. Die Baugenehmigung wurde am 30.04.2010 erteilt und der Klägerin zugestellt. Die Klägerin verfolgt auf ihrem Gebiet eigene städtebauliche Ziele und rügt, die Erweiterung passe nicht zur interkommunalen Abstimmung, sie beruft sich auf ein Abwehrrecht aus § 2 Abs. 2 BauGB. Sie machte geltend, der Bebauungsplan und die Genehmigung seien rechtswidrig. Der Beklagte und die beigeladene Vorhabenträgerin trugen vor, das Vorhaben entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans und das Bebauungsplanverfahren sei ordnungsgemäß verlaufen. Die Beteiligten erklärten Verzicht auf eine mündliche Verhandlung. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, führt aber nicht zum Erfolg. • Prüfungsumfang: Bei der Inzidentkontrolle eines Bebauungsplans darf das Verwaltungsgericht nicht systematisch nach Fehlern suchen; die Überprüfung beschränkt sich auf konkret und substantiiert vorgetragene Einwendungen und offenkundige Mängel (Abgrenzung zur abstrakten Normenkontrolle § 47 VwGO). • Interkommunales Abstimmungsgebot: Eine Verletzung des § 2 Abs. 2 BauGB ist nicht feststellbar, weil für das Vorhaben eine planungsrechtliche Grundlage besteht und es mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00 in der 6. Änderungsfassung in Einklang steht. • Einwendungen der Klägerin: Die gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans erhobenen Rügen sind nicht substantiiert ausreichend vorgetragen oder zeigen keine offensichtlich aufdrängenden Mängel; das Gericht bestätigt seine frühere einschlägige Prüfung im Eilverfahren (2 L 419/10). • Rechtsfolge: Mangels Verletzung subjektiver Nachbarrechte im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die angefochtene Baugenehmigung nicht aufzuheben. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Baugenehmigung vom 30.04.2010 nicht gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB verstößt, weil das Vorhaben auf einem formell und materiell wirksamen Bebauungsplan beruht und die von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen nicht substantiiert bzw. offensichtlich fehlerbehaftet sind. Damit hat die Klägerin kein subjektives Abwehrrecht, das die Aufhebung der Baugenehmigung rechtfertigen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.