Urteil
3 K 2449/09
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2011:0112.3K2449.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des 522 m² großen Flurstücks 0000, Flur 0000, Gemarkung C. mit der postalischen Anschrift "Q.----------weg 31 a" in C. . Das Flurstück liegt im Bereich des Durchführungsplans Nr. 1 "I. Straße - N.-----weg " der Stadt C. vom 25.6.1959, der es als Gebiet mit Wohnnutzung und zweigeschossiger Bebaubarkeit festsetzt. 3 Im Q.----------weg wurden bis zum Jahre 1958 die Fahrbahn, die Oberflächenentwässerung und ein Kanal, der zumindest auch der Straßenentwässerung diente, hergestellt. Die obere Schicht der Fahrbahn bestand aus durchschnittlich etwa 7 cm starkem Asphalt. Die Straßenbeleuchtung war jedenfalls seit dem Jahre 1979 vorhanden. Die Beklagte rechnete die Straßenbaukosten bzw. die Kosten für die Tränkdecke in den Jahren 1958 und 1961 ab. 4 Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt C. beschloss am 6.5.2008, den Q.----------weg verkehrsberuhigt als "Zone-30" mit Fahrbahn, beidseitigen Gehwegen, Parkbuchten und Baumbeeten auszubauen. 5 In den folgenden Monaten ließ die Beklagte Fahrbahn, Oberflächenentwässerung, Parkbuchten, Grünflächen und Beleuchtung des Prozessionsweges neu herstellen und beidseitige befestigte Gehwege anlegen. Die Fahrbahn wurde mit einer Asphaltdeck- und einer Asphaltbinderschicht von jeweils 4 cm, einer Asphalttragschicht von 8 cm, einer Kalksteinschicht von 15 cm und einer 34 cm dicken Frostschutzschicht gebaut. 6 Nachdem die Straße an einzelnen Stellen abweichend vom zunächst beschlossenen Ausbauplan ausgebaut worden war, beschloss der Stadtentwicklungsausschuss am 6.10.2009 den der Beschlussvorlage beigefügten Bestandsplan des Q1.----------weges nach dem Ausbau als Bauprogramm. 7 Die Beklagte setzte gegenüber der Klägerin durch Bescheid vom 27.11.2009 einen Straßenbaubeitrag i. H. v. 1.086,03 Euro für die nachmalige Herstellung der Fahrbahn, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung im Q.----------weg sowie für die Herstellung von Parkstreifen und unselbstständigen Grünanlagen fest. 8 Am 18.12.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, die Fahrbahn und die Beleuchtungseinrichtungen seien vor dem jetzt abgerechneten Ausbau nicht verschlissen gewesen. Eine entsprechende Dokumentation fehle. Der Zustand der Straße vor den Bauarbeiten sei auf Kanalarbeiten zurückzuführen. Die Beklagte habe auch die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Fahrbahn nicht nachgewiesen. Der Zustand des vorherigen Unterbaus der Fahrbahn sei nicht ausreichend dokumentiert. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 27.11.2009 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie trägt vor, die Fahrbahn des Q1.----------weges sei vor dem Ausbau verschlissen gewesen, und weist darauf hin, der Unterbau habe nicht neuzeitlichen Anforderungen entsprochen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. 17 Das Rubrum wurde hinsichtlich der Beklagtenbezeichnung von Amts wegen geändert, nachdem zum 1.1.2011 der bis dahin geltende § 5 Abs. 2 AGVwGO NRW entfallen ist und Anfechtungsklagen seitdem gegen die Körperschaft zu richten sind, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. 18 Die Klägerin wird nicht dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Beklagte sie durch Bescheid vom 27.11.2009 auf der Grundlage des § 8 KAG NRW i. V. m. der "Satzung der Stadt C. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen vom 23. September 1998" (SBS) zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 1.086,03 Euro für ihr Grundstück in C. , Q.----------weg 31 a, Flurstück 0000 Flur 0000, Gemarkung C. , herangezogen hat. 19 Nach § 1 SBS erhebt die Beklagte Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile. 20 Die abgerechneten Maßnahmen sind bis auf die Herstellung der Grünflächen (dazu 4.) beitragsfähig im Sinne der §§ 8 KAG NRW, 1 SBS. Es handelt sich dabei um eine nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW i. V. m. den §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 Buchstaben e, f und h SBS beitragsfähige Verbesserung der Fahrbahn (dazu 1.), (nachmalige) Herstellung im Sinne einer Erneuerung der Beleuchtungseinrichtungen und der Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung der Anlage (dazu 2.) sowie um eine erstmalige Herstellung von Parkflächen (dazu 3.). Die Beklagte hat den Straßenbaubeitrag im Ergebnis nicht zu hoch festgesetzt, obwohl in der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung auch die Kosten für die Herstellung der Grünanlagen enthalten sind (dazu 5.). 21 1. In Bezug auf die Fahrbahn handelt sich um eine beitragsfähige Verbesserung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW i. V. m. den §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 SBS. Eine Verbesserung in diesem Sinne liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionellen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher. Die Beweislast für die Voraussetzung einer beitragsfähigen Verbesserung einer Anlage trägt die Gemeinde. 22 OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2009 - 15 A 939/06 -, KStZ 2009, 114 = NWVBl. 2009, 366. 23 Hier steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Fahrbahn des Q1.----------weges durch die Ausbaumaßnahmen hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert worden ist. Durch den Ausbau des Q1.----------weges erhielt die Fahrbahn nämlich einen den heutigen neuzeitlichen Anforderungen entsprechenden Straßenaufbau. Insbesondere wurde erstmals eine diesen Anforderungen genügende Tragfähigkeit und Frostschutzschicht hergestellt. Vor der Ausbaumaßnahme wies die 50 Jahre alte Fahrbahn ausweislich der von der Beklagten durchgeführten Berechnung (Blatt 1, Heft 4, Verwaltungsvorgang 3), auf deren Einzelheiten verwiesen wird, eine etwa 7 cm starke Asphaltschicht auf. Zur Überzeugung des Gerichts steht weiter fest, dass sich unter dieser Asphaltschicht kein den heutigen technischen Standards entsprechender Straßenunterbau mit Frostschutzschicht befand. Dies ergibt sich aus der Feststellung der Beklagten der Straßenbaukosten für den Ausbau des Q1.----------weges vom 31.5.1958 (Blatt 18 ff., Heft 4, Verwaltungsvorgang 3). Aus den Ziffern 15 bis 17 dieser Liste folgt, dass der Ausbau damals eine Fläche von über 2.500 m² umfasste. Da die alte Fahrbahn beim Ausbau im Jahre 2008 in einer Fläche von über 2.600 m² aufgenommen worden ist (Ziffer 1.4.020 der Schlussrechnung vom 12.11.2008), ist davon auszugehen, dass der damalige Ausbau etwa dieselbe Fahrbahnfläche wie heute umfasste. Nach Ziffer 11 der Feststellung der Beklagten von 1958 sind damals insgesamt 823,24 m³ Erdreich, durchsetzt mit Bauschutt, abgetragen worden. Demgegenüber sind nach Ziffer 1.4.050 der Schlussrechnung vom 12.11.2008 und den Angaben der Beklagten zum Aufbau der Fahrbahn beim Ausbau im Jahre 2008 insgesamt 2.400,672 m² in einer Tiefe von 60 cm bis 70 cm ausgehoben worden. Dies entspricht 1.440,40 m³ bis 1.680,47 m³ Bodenaushub (2.400,672 m² x 0,6 m/0,7 m). Unterstellt, dass der Bodenaushub im Jahre 1958 überall gleichmäßig tief erfolgte, ist aus dem Vergleich der ausgehobenen Kubikmeter in den Jahren 1958 und 2008 zu schließen, dass der gesamte Fahrbahnaufbau nach dem Ausbau im Jahre 1958 erheblich dünner war, als er es heute ist. Dass sich unter dem im Jahre 1958 ausgehobenen Boden (Erdreich mit Bauschutt) ein den heutigen Anforderungen entsprechender Straßenunterbau mit Frostschutzschicht befand, hält das Gericht für ausgeschlossen. Zum einen wäre nicht zu erklären, wie ein solcher Unterbau unter dem im Jahre 1958 ausgehobenen Erdreich mit Bauschutt hätte entstehen können. Zum anderen ist dem Gericht aus zahlreichen anderen Straßenbaubeitragsverfahren bekannt, dass Fahrbahnen von Anliegerstraßen in den 50-er Jahren des letzten Jahrhunderts typischerweise nicht annähernd so dick ausgebaut wurden, wie es die heutigen technischen Anforderungen vorsehen. Der damalige Aufbau des Q1.----------weges entsprach nicht mehr den heutigen technischen Standards, wie sie in den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (RStO 01) ihren - wenn auch nicht verbindlichen - Niederschlag gefunden haben. 24 Im Zuge der Straßenbaumaßnahme im Jahre 2008 wurde die Fahrbahn des Q1.----------weges erstmalig mit einer Asphaltdeck- und einer Asphaltbinderschicht von jeweils 4 cm, einer Asphalttragschicht von 8 cm, einer Kalksteinschicht von 15 cm und einer 34 cm dicken Frostschutzschicht hergestellt. Damit wurde der Unterbau der Fahrbahn in erheblicher Weise verstärkt und frostsicher gebaut. Diese Vergrößerung der Tragfähigkeit wie der Frostsicherheit der Fahrbahn stellt eine beitragsfähige Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW dar. Denn die Fahrbahn wird dadurch höher belastbar, ist weniger frostanfällig und muss infolgedessen weniger oft repariert werden, was dem Verkehrsablauf zugute kommt. Da die Fahrbahn zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls verbessert worden ist, kann offen bleiben, ob auch die Voraussetzungen für eine beitragsfähige Erneuerung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW i. V. m. den §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 SBS gegeben sind. 25 2. Die Beleuchtung und die Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung des Q1.----------weges sind im Sinne einer Erneuerung (nachmalig) hergestellt worden. 26 Die Beitragserhebung für eine nachmalige Herstellung setzt voraus, dass eine Anlage, die infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird. Wenn die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist, kommt es allerdings nicht mehr darauf an, ob die Anlage ordnungsgemäß unterhalten und instandgesetzt worden ist. 27 OVG NRW, Beschlüsse vom 19.11.2003 - 15 B 2268/03 -, juris, und vom 22.3.1999 - 15 A 1047/99 -, juris. 28 Gemessen daran liegt jeweils eine beitragsfähige nachmalige Herstellung vor. a) Die übliche Nutzungszeit der Beleuchtungseinrichtungen von etwa 30 Jahren 29 vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28.8.2001 - 15 A 465/99 -, KStZ 2002, 33 = NWVBl. 2002, 150 und Beschluss vom 9.6.2000 - 15 A 4756/96 -, 30 war abgelaufen und die Straßenbeleuchtung war verschlissen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Antrag der Beklagten auf Erteilung der Zustimmung zur Leistung einer außerplanmäßigen unerheblichen Ausgabe im Vermögenshaushalt im Haushaltsjahr 2008 vom 22.4.2008 (Bl. 129 des Verwaltungsvorgangs 1), aus einer Liste der Energieversorgung C. von April 2005 zu Standorten und Arten der Straßenbeleuchtung in C. (Bl. 131 des Verwaltungsvorgangs 1) sowie aus einem Schreiben der Energieversorgung C. vom 14.9.2009 an die Beklagte (Bl. 130 des Verwaltungsvorgangs 1). Danach war die etwa 40 Jahre alte Straßenbeleuchtung auf dem Q.----------weg vor der Erneuerung in einem sehr desolaten Zustand. Die Masten seien ausnahmslos angerostet und teilweise sogar durchgerostet gewesen. Bei den alten Masten habe es sich um sogenannte "schwarze Masten" ohne Verzinkung gehandelt. Außerdem hätten Stahlmanschetten im Erdreich gefehlt, die bei den heutigen Masten zur Verstärkung und längeren Haltbarkeit dienten. 31 b) Die übliche Nutzungszeit der Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung war nach 50 Jahren 32 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2002 - 15 A 2128/00 -, NVwZ-RR 2002, 871, 33 ebenfalls abgelaufen. Im Hinblick auf das Alter der Entwässerungseinrichtungen und die Qualität der in den 50-er Jahren verbauten Materialien ist davon auszugehen, dass die Rohre, Einläufe und Anschlussleitungen der Oberflächenentwässerung nach dieser Zeit verschlissen waren. 34 3. Die Parkflächen sind im Q.----------weg erstmals hergestellt worden. Dies stellt eine Verbesserung der ganzen Anlage dar, weil die Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr den Verkehrsablauf einfacher und leichter macht. OVG NRW, Beschluss vom 18.11.2004 - 15 A 4051/04 -, juris, Rdn. 12. 35 4. Die Herstellung der Grünflächen im Q.----------weg ist keine beitragsfähige Maßnahme nach § 8 KAG NRW. Die dort angelegten Grünflächen sind keine unselbstständigen Grünanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe i SBS, sondern Teile der Gehwege. 36 Grünflächen können eigene Teileinrichtungen einer Anlage sein, wenn sie eine verkehrstechnische Funktion erfüllen, wie z. B. ein begrünter Trennstreifen zwischen der Fahrbahn und dem Gehweg einer Straße, der die funktionale Aufteilung der Teileinrichtungen untereinander verstärkt. Eine reine Verschönerungsfunktion genügt für die Beitragsfähigkeit einer Maßnahme nicht. 37 OVG NRW, Urteil vom 28.8.2001 - 15 A 465/99 -, KStZ 2002, 33 = NWVBl. 2002, 150 = NVwZ-RR 2002, 299. 38 Handelt es sich jedoch nur um einzelne Bäume oder Sträucher auf einem Parkstreifen oder Gehweg, kommt dieser Bepflanzung keine eigene Bedeutung zu, die es rechtfertigt, sie als gesonderte Teilanlage zu sehen. Vielmehr dient sie lediglich der Teilanlage, in deren Bereich sie angelegt worden ist. 39 OVG NRW, Urteile vom 29.11.1989 - 2 A 1419/87 -, NWVBl. 1990, 311 = NVwZ-RR 1990, 640 und vom 4.7.1986 - 2 A 1761/85 -, OVGE 38, 272; Dietzel/Kallerhoff, Straßenbaubeitragsrecht, 7. Aufl. 2010, Rdn. 95, 102 ff., 310 ff. 40 Gemessen daran sind die Grünflächen des Q1.----------weges Teile der Gehwege. Es handelt sich dabei um einzelne, nicht zusammenhängende begrünte Flächen, die sich im Bereich der Gehwege befinden und ebenso wie diese durch einen Bordstein von der Fahrbahn und von den Parkflächen abgegrenzt sind. Sie dienen damit der Auflockerung und Unterteilung der Gehwege. 41 Die Kosten für die Herstellung der Gehwege hat die Beklagte jedoch als Erschließungskosten angesehen und dafür Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. BauGB erhoben. In ihrer Neuberechnung der Erschließungsbeiträge (Verwaltungsvorgang 4) hat die Beklagte mittlerweile auch die Kosten für die Herstellung der Grünflächen zu den Erschließungskosten gezählt und die Erschließungsbeitragsbescheide entsprechend dieser Neuberechnung in der mündlichen Verhandlung vom 12.1.2011 geändert. Sie darf diese Kosten daher nicht gleichzeitig über Straßenbaubeiträge abrechnen. 42 5. Dennoch hat die Beklagte hier den Straßenbaubeitrag im Ergebnis nicht zu hoch festgesetzt. Sie hat nämlich bisher bei der Berechnung des Straßenbaubeitrags nicht alle für den Ausbau angefallenen und erforderlichen Kosten berücksichtigt, sondern die Planungs- und Vermessungskosten zugunsten der Beitragspflichtigen außer Acht gelassen. 43 Planungskosten zählen zum beitragsfähigen Aufwand, wenn sie der Gemeinde von Dritten für ihre im Rahmen der Baumaßnahmen ausgeübte Tätigkeit in Rechnung gestellt werden. 44 OVG NRW, Urteil vom 29.4.1987 - 2 A 3/85 -, zitiert nach Dietzel/Kallerhoff, Straßenbaubeitragsrecht, 7. Aufl. 2010, Rdn. 327. 45 Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat die ihr entstandenen, von Ingenieurbüros in Rechnung gestellten Planungskosten erst während des gerichtlichen Verfahrens für die einzelnen Teileinrichtungen aufgeschlüsselt und in die Berechnung einbezogen. Die Planungskosten für den Ausbau der einzelnen Teileinrichtungen betragen insgesamt 10.568,67 Euro (vgl. Bl. 40 des Verwaltungsvorgangs 4) und gleichen die niedrigeren Kosten für die Herstellung der Grünflächen in Höhe von 4.943,63 Euro (vgl. Bl. 23 des Verwaltungsvorgangs 4) jedenfalls aus. 46 6. Ausgehend davon, dass der größte Teil der angesetzten Kosten für beitragsfähige Maßnahmen entstanden ist, und ausgehend von der Annahme der Beklagten, der Q.----------weg sei eine Haupterschließungsstraße, berechnet sich der Straßenbaubeitrag für das Grundstück der Klägerin wie folgt: Der beitragsfähige Aufwand für die Verbesserung der Fahrbahn beträgt 179.548,41 Euro. Der Anteil der Beitragspflichtigen daran bei einer Haupterschließungsstraße beträgt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a SBS 30 v. H., also 53.864,52 Euro. Der beitragsfähige Aufwand für die Erneuerung der Oberflächenentwässerung beträgt 24.594,31 Euro. Der Anteil der Beitragspflichtigen daran bei einer Haupterschließungsstraße beträgt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe f SBS 30 v. H., also 7.378,29 Euro. Der beitragsfähige Aufwand für die Herstellung der Parkstreifen beträgt 5.699,63 Euro. Der Anteil der Beitragspflichtigen daran bei einer Haupterschließungsstraße beträgt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d SBS 50 v. H., also 2.849,82 Euro. Der beitragsfähige Aufwand für die Erneuerung der Beleuchtung beträgt 21.575,53 Euro. Der Anteil der Beitragspflichtigen daran bei einer Haupterschließungsstraße beträgt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe f SBS 30 v. H., also 6.472,66 Euro. Der gesamte umlagefähige Aufwand beträgt demnach 70.565,29 Euro. Unter Berücksichtigung einer beitragspflichtigen Fläche von insgesamt 41.945,25 m² ergibt sich ein Beitragssatz von 1,6823189 Euro/m². 47 Die Fläche des Grundstücks der Klägerin von 522 m² ist wegen der zweigeschossigen Bebaubarkeit nach § 5 Abs. 4 Buchstabe b SBS mit dem Faktor 1,25 zu vervielfachen, so dass sich eine beitragspflichtige Fläche von 652,50 m² ergibt. Ausgehend davon beträgt der Straßenbaubeitrag für das Grundstück der Klägerin 1.097,71 Euro. 48 Andere Umstände, die gegen eine Beitragspflicht der Klägerin oder gegen die Höhe des Beitrags sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 50