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Urteil

3 K 2226/09

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2011:0126.3K2226.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrt die Verzinsung verspätet ausgezahlter Versorgungsleistungen wegen Berufsunfähigkeit. 3 Der im Jahr 1944 geborene Kläger ist seit 1985 Mitglied des beklagten Versorungswerks. Den im März 2004 gestellten Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 28. Januar 2005 und Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2005 ab. Auf die dagegen am 16. Januar 2006 erhobene Klage hob das erkennende Gericht durch Urteil vom 6. März 2008 (3 K 100/06) die angefochtenen Bescheide des Beklagten auf und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger ab dem 1. April 2004 eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer in satzungsgemäßer Höhe zu gewähren. 4 Der Kläger forderte den Beklagten im April 2008 persönlich und auch über seine Prozessbevollmächtigten auf, den Rentenbescheid zu erlassen und die Rentenzahlungen aufzunehmen. In der Folge legte der Kläger zur Rentenfestsetzung noch fehlende Unterlagen beim Beklagten vor. Durch Rentenbescheid vom 28. April 2008 setzte der Beklagte die Berufsunfähigkeitsrente wie folgt fest: Ab 1. April 2004 auf monatlich1.678,12 Euro, ab 1. Januar 2005 auf monatlich 1.712,99 Euro, ab 1. Januar 2006 auf monatlich 1.750,04 Euro, ab 1. Januar 2007 auf monatlich 1.771,83 Euro und ab 1. Januar 2008 auf (weiterhin) 1.771,83 Euro. Die Rentennachzahlung für den Zeitraum April 2004 bis Mai 2008 in Höhe von 86.780,55 Euro erhielt der Kläger unstreitig am 5. Mai 2008. 5 Am 29. September 2009 beantragte der Kläger beim Beklagten die Verzinsung der Rentennachzahlung für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 5. Mai 2008. Den geforderten Zinsbetrag bezifferte er dabei auf 12.972,68 Euro und fügte seinem Antrag eine detaillierte Zinsberechnung bei. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Verzinsung durch Schreiben vom 7. Oktober 2009 ab. 6 Der Kläger hat am 17. November 2009 Klage auf Zahlung eines Betrages von 12.970,50 Euro erhoben. Zur Begründung bezieht er sich ausdrücklich auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 21. April 2005 -1 A 3099/03-, das sehr detaillierte Ausführungen zur Zahlung von Zinsen enthalte. Das Oberverwaltungsgericht komme zu dem Ergebnis, dass eine Verzinsungspflicht dann bestehe, wenn alle rentenrelevanten Daten bekannt seien und für die Rentenzahlung allein der "Bewilligungsbescheid" als rein formaler Akt ausstehe. Genau diese Konstellation liege in seinem Fall vor. Insbesondere sei die Rentenhöhe bekannt gewesen. Denn aus dem vorangegangenen Schriftwechsel und den geführten Telefonaten seien alle rentenrelevanten Daten bekannt gewesen. 7 Der Kläger hat ursprünglich sinngemäß beantragt, 8 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 12.970,50 Euro zu zahlen als Verzinsung der Rentennachzahlungen für den Zeitraum 1. April 2004 bis 5. Mai 2008 in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des jeweiligen Renten(nachzahlungs)betrages. 9 Der Kläger beantragt nunmehr, 10 den Beklagten zu verurteilen, an ihn Prozesszinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten aus 37.409,-- Euro ab dem 16. Januar 2006, 11 aus je 1.750,04 Euro ab 1. Februar 2006, 1. März 2006, 1. April 2006, 1. Mai 2006, 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006, 1. November 2006, 1. Dezember 2006, 12 aus je 1.771,83 Euro ab 1. Januar 2007, 1. Februar 2007, 1. März 2007, 1. April 2007, 1. Mai 2007, 1. Juni 2007, 1. Juli 2007, 1. August 2007, 1. September 2007, 1. Oktober 2007, 1. November 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Februar 2008, 1. März 2008, 1. April 2008, 1. Mai 2008, 13 jeweils bis zum 5. Mai 2008 zu zahlen. 14 Den weitergehenden Klageantrag hinsichtlich der Gewährung von Verzugszinsen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung macht er geltend, dem Kläger stünde weder ein Anspruch auf Verzugszinsen noch ein Anspruch auf Prozesszinsen zu. Für die Gewährung von Verzugszinsen sei bereits keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Auch Prozesszinsen stünden dem Kläger nicht zu, denn dies setze nach § 291 Abs. 1 BGB voraus, dass eine Geldschuld rechtshängig geworden sei. Die Geldforderung müsse danach entweder beziffert oder der Höhe nach eindeutig bestimmbar sein. Vorliegend belege das Urteil im Verfahren 3 K 100/06, dass die Rentenhöhe bei Ergehen der Gerichtsentscheidung gerade nicht feststand. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe 20 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). 21 Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. 22 Die auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtete Klage ist als Leistungsklage zulässig. Das Rechtschutzbedürfnis für die Leistungsklage ist gegeben, weil der Kläger seinen Anspruch zunächst beim Beklagten erfolglos geltend gemacht hat. Der Klage steht auch nicht die Rechtskraft des Urteils vom 6. März 2008 in dem Verfahren 3 K 100/06 entgegen, denn ein etwaiger Zinsanspruch war nicht Streitgegenstand des Urteils. 23 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung von Prozesszinsen. 24 Die Rücknahme des Zinsantrages in dem Verfahren 3 K 100/06 stellt nach Auffassung des Gerichts keinen Anspruchsverzicht dar, weil allein der Verzicht auf die prozessuale Geltendmachung eines Anspruchs nicht ohne Weiteres mit einem umfassenden Verzicht auf den materiell-rechtlichen Anspruch gleichzusetzen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit der Rücknahme des Zinsantrages zugleich auch auf den (vermeintlich) zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Anspruch verzichten wollte, sind hier nicht ersichtlich. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, denn der geltend gemachte Zinsanspruch besteht nicht. 25 Als Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Prozesszinsen kommt allein eine entsprechende Anwendung des § 291 BGB in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung enthält. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.1998 -2 C 28/97-, NJW 1998, 3368 ff. 27 Weder die Satzung des Beklagten noch das RAVG NRW enthalten einen Ausschluss von Prozesszinsen. Nach § 291 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an mit nunmehr fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr (§ 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Danach muss eine Geldforderung rechtshängig geworden sein (§ 90 VwGO). Wird die Geldschuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen (§ 291 Satz 1, 2. Halbsatz BGB). 28 Da im Verwaltungsprozess anders als im zivilgerichtlichen Verfahren vielfach nicht unmittelbar auf Leistung des Geldbetrages, sondern mittels Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsaktes (§ 42 Abs. 1 VwGO) geklagt werden muss, der seinerseits die Auszahlung des Geldbetrages anordnet, können Prozesszinsen auch verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes verpflichtet worden ist. Diese Verpflichtung muss allerdings in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht, die Geldforderung also eindeutig bestimmt ist. Allerdings braucht die Geldforderung nach Klageantrag und Urteilsausspruch nicht in jedem Fall der Höhe nach beziffert sein. Ausreichend ist, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. 29 BVerwG, Beschluss vom 09.02.2005 -6 B 80/04-, juris und BVerwG, Urteil vom 28.05.1998, a.a.O.; für die Feststellungsklage die vom Kläger zitierte Entscheidung: OVG NRW, Urteil vom 21.04.2005 -1 A 3099/03-, juris. 30 Letztere Voraussetzung sieht das Bundesverwaltungsgericht aber nicht als erfüllt an, wenn ungeachtet des Verpflichtungsausspruchs eine weitere Rechtsanwendung erforderlich ist, um die exakte Höhe der Versorgungsleistung zu bestimmen. 31 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2008 -5 A 230/07-. 32 Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf Prozesszinsen. Zunächst hat er seine Geldforderung im Verfahren 3 K 100/06 nicht der Höhe nach beziffert. Er hat im vorgenannten Gerichtsverfahren (lediglich) auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente geklagt. Sein Begehren war ausweislich des Klageantrags nicht auf Gewährung einer Rente in einer bestimmten Höhe gerichtet. Diesem Antrag folgend lautete der Tenor des Urteils im Verfahren 3 K 100/06 denn auch, der Beklagte werde verpflichtet, dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer in satzungsgemäßer Höhe zu gewähren. Gegenstand dieses Klageverfahrens war allein das Vorliegen der in § 18 der Satzung des Beklagten genannten Tatbestandsmerkmale für einen Rentenanspruch wegen Berufsunfähigkeit, nicht aber der in § 19 der Satzung geregelte Umfang des Rentenanspruchs. 33 Eine genaue Bezifferung des Rentenbetrages war dem Kläger auch gar nicht möglich. Aus dem im Verwaltungsvorgang enthaltenen Schriftverkehr zwischen dem Kläger und dem Beklagten ergibt sich, dass offenbar noch Unklarheiten hinsichtlich der Berücksichtigung von überzahlten Beiträgen bestanden. (Wohl) aus diesem Grund konnten weder der Kläger noch dessen Prozessbevollmächtigte den genauen Rentenbetrag beziffern, sondern haben in ihren Aufforderungsschreiben zur Rentenzahlung vom April 2008 jeweils nur (Mindest-)Auszahlungsbeträge genannt. Dies macht deutlich, dass die Rentenhöhe entgegen der Auffassung des Klägers eben nicht zweifelsfrei feststand. Vielmehr war noch eine weitere Rechtsanwendung erforderlich, nämlich die Anwendung der Satzungsvorschriften des Beklagten (insbesondere § 19 der Satzung) zur Ermittlung der genauen Rentenhöhe. 34 Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die auf entsprechende Anfragen des Klägers erstellten Rentensimulationen des Beklagten den genauen Rentenbetrag zum 1. April 2004 nicht nennen. Diese Berechnungen, soweit sie die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente betrafen, bezogen sich nämlich auf andere Zeitpunkte, etwa den 1. Januar 2004 (vgl. Bl. 136 des Verwaltungsvorgangs) und den 1. März 2004 (vgl. Bl. 179 des Verwaltungsvorgangs). Schließlich lag auch dem vom Beklagten an das Gericht für Zwecke der Streitwertfestsetzung mitgeteilten Rentenbetrag nur eine überschlägige Berechnung zugrunde, denn der genannte Betrag stimmt ebenfalls nicht mit dem schließlich gewährten Rentenbetrag überein. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 36