OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 2107/10

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2011:0210.8K2107.10.00
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahre 1999 für einige Wochen in die Bundesrepublik ein, danach aber freiwillig wieder in den Kosovo zurück. Am 25. 1. 2006 reiste er mit dem erforderlichen Visum zum Zwecke des Sprachkurses und des anschließenden Studiums erneut ein. Er erhielt eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis, die bis zum 25. 1. 2008 verlängert wurde. Während dieser Zeit schloss er am 5. 10. 2007 die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen O. A. . Auf seinen Antrag erteilte ihm die Beklagte am 16. 11. 2007 eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung, die zuletzt bis zum 15. 7. 2010 verlängert wurde. Am 2. 6. 2009 erklärte Frau A. bei der Ausländerbehörde der Beklagten, sie lebe seit dem 11. 5. 2009 vom Kläger getrennt. Am 16. 7. 2009 gab sie gegenüber der Ausländerbehörde an, sie lebe seit dem 30. 6. 2009 wieder in ehelicher Gemeinschaft mit dem Kläger. Am 6. 12. 2009 erklärte sie erneut, sie lebe seit dem 7. 11. 2009 vom Kläger getrennt. Kurze Zeit später bezeichnete sie die letzte Erklärung jedoch als Versehen und bestätigte, weiter mit dem Kläger zusammenzuleben. Am 8. 4. 2010 gab Frau A. an, sie lebe seit dem 1. 2. 2010 nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Kläger und wolle die Scheidung einreichen. Am 13. 7. 2010 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 18. 8. 2010 ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger von seiner Ehefrau kein Aufenthaltsrecht mehr ableiten könne, da keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr bestehe. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht habe er nicht erworben, da er jedenfalls vom 11. 5. 2009 bis 30. 6. 2009 von seiner Ehefrau getrennt gelebt habe und es sich dabei nicht nur um eine kurzfristige Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft gehandelt habe. Vielmehr sei nach dieser Trennung am 30. 6. 2009 die eheliche Lebensgemeinschaft neu begründet worden. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 24. 9. 2010 Klage erhoben und macht unter Vorlage einer seinen Vortrag bestätigenden eidesstattlichen Versicherung seiner Ehefrau geltend, die eheliche Lebensgemeinschaft habe ununterbrochen vom 16. 11. 2007 bis zum 1. 2. 2010 bestanden. Die Vorsprachen seiner Ehefrau bei der Ausländerbehörde seien spontan gewesen, weil sie wütend gewesen sei, und hätten im Zusammenhang mit jeweils kurzfristigen ehelichen Streitigkeiten gestanden. Bis zum 1. 2. 2010 habe es keine ernsthafte Trennungsabsicht gegeben. Nach ehelichen Streitigkeiten habe er, der Kläger, allenfalls einmal ein oder zwei Tage bei seinem Bruder übernachtet. Er und seine Ehefrau hätten durchgängig gemeinsam gewirtschaftet, gegenseitig über ihre Girokonten verfügen können und gemeinsam etwas unternommen. Zur endgültigen Trennung sei es erst gekommen, als seine Ehefrau Mitte Januar 2010 einen anderen Mann kennengelernt habe. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. 8. 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. In der mündlichen Verhandlung sind die Ehefrau des Klägers, Frau O. A. , die Freundin von Frau A. , Frau N. K. , sowie der Bruder des Klägers, Herr W. A1. , als Zeugen vernommen worden. Zum Inhalt ihrer Aussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. 8. 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kommt nicht in Betracht, da es nach dem eigenen Vortrag des Klägers inzwischen an einer ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt. Er hat mitgeteilt, dass er und seine Ehefrau sich am 1. 2. 2010 endgültig getrennt hätten. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG. Voraussetzung für diese Verlängerung ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Diese zeitliche Voraussetzung ist nicht erfüllt. Nachdem der Kläger am 5. 10. 2007 die Ehe mit Frau A. geschlossen hatte, wurde bereits eine rechtmäßige eheliche Lebensgemeinschaft begründet, denn zu diesem Zeitpunkt besaß der Kläger noch eine bis zum 25. 1. 2008 gültige Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck (Studium). Am 16. 11. 2007 erteilte die Beklagte ihm dann die Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Zur Begründung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG muss grundsätzlich der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet ununterbrochen vorgelegen haben. OVG NRW, Beschluss vom 11. 8. 2006 - 18 E 894/06 -, juris, Rdn. 6. Der zweijährige Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft war aber vom 11. 5. 2009 bis 30. 6. 2009 unterbrochen. Die Ehefrau des Klägers, Frau A. , gab am 2. 6. 2009 gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten an, sie lebe seit dem 11. 5. 2009 nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft und von ihrem Ehegatten dauernd getrennt. Allerdings führt nicht jede Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwangsläufig dazu, dass die Zweijahresfrist des § 31 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt ist bzw. wieder neu zu laufen beginnt. Andererseits können Unterbrechungen nicht schon deshalb außer Betracht bleiben, weil die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft später wieder aufnehmen. Entscheidend ist, ob es sich bei (kurzfristigen) Trennungen um eine nur vorübergehende Trennung der Eheleute handelt, die den Lauf der Zweijahresfrist nicht berührt, oder um eine dauerhafte Trennung, die die eheliche Lebensgemeinschaft zunächst beendet und damit auch die Mindestintegrationsanforderung des § 31 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt. Ob die Trennung auf Dauer erfolgt oder nur vorübergehender Natur ist, ist im Einzelfall aufgrund der Gesamtumstände zu ermitteln. Maßgebend sind dafür die Dauer des Getrenntlebens, die Erklärungen gegenüber der Ausländerbehörde und ggf. im Ehescheidungsverfahren sowie sonstige Anhaltspunkte. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12. 9. 2007 - 24 CS 07.2053 -, juris, Rdn. 22 ; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. 6. 2002 - 11 S 800/02 -, juris, Rdn. 4. Das Gericht ist aufgrund der Aussage der Zeugin A. in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Inhalt der am 2. 6. 2009 abgegebenen Erklärung, es habe sich um eine dauerhafte Trennung gehandelt, zutrifft. Dabei misst das Gericht dieser schriftlichen und von der Zeugin A. unterschriebenen Erklärung als Urkunde besondere Bedeutung zu. Es sieht gleichermaßen die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung von Frau A. , es habe bis zum 1. 2. 2010 keine ernsthafte Trennungsabsicht gegeben, als widerlegt an. Es ist unglaubhaft, dass es am 11. 5. 2009 nur zu einer kurzfristigen ehelichen Streitigkeit gekommen ist, die keine Auswirkung auf den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft gehabt hat. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Kläger nach dem Streit vom 11. 5. 2009, wie er und die Zeugen übereinstimmend ausgesagt haben, tatsächlich nur zwei bis drei Tage bei seinem Bruder gewohnt hat und anschließend in die eheliche Wohnung zurückgekehrt ist. Die nur kurzfristige Abwesenheit schließt aber nicht aus, dass es sich bei dem Vorfall am 11. 5. 2009 bereits um eine von einem endgültigen Trennungsentschluss getragene Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gehandelt hat. Von einer Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann bei einer Beibehaltung der gemeinsamen Wohnung grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn sich der Trennungswille zumindest eines der Ehegatten nach außen auch für den anderen Ehegatten erkennbar manifestiert hat. OVG NRW, Beschluss vom 24. 5. 2006 - 18 B 2187/05 -, juris, Rdn. 11. Für den Kläger manifestierte sich dieser Trennungswille spätestens zu dem Zeitpunkt, als er von der von der Zeugin A. am 2. 6. 2009 abgegebenen Getrenntlebenderklärung erfuhr. Nach seinen eigenen Angaben hatte die Zeugin A. ihm sogar bereits zuvor ihre Trennungsabsicht selbst mitgeteilt. Nicht von Belang ist, dass der Kläger - wie auch die Zeugin K. - die ihnen gegenüber geäußerte Trennungsabsicht der Zeugin A. nicht ernst genommen haben. Jedenfalls durch die schriftliche Erklärung bei der Ausländerbehörde hat die Zeugin A. unmissverständlich ihren Trennungswillen einem Dritten gegenüber bekanntgegeben. Als der Kläger davon erfuhr - sei es durch die Zeugin A. selbst oder von der Ausländerbehörde anlässlich seiner Vorsprache -, musste er auf die Ernsthaftigkeit der Trennungsabsicht schließen. Die Zeugin A. hat auf Nachfrage ausdrücklich bekundet, dass sie, als sie die Erklärung vom 2. 6. 2009 abgegeben habe, davon ausgegangen sei, dass die Ehe zwischen ihr und dem Kläger beendet gewesen sei. Auch wenn der Kläger nach ein paar Tagen wieder in der ehelichen Wohnung gelebt habe, habe sie Anfang Juni 2009 geglaubt, dass die Ehe zu Ende sei; sie habe zu diesem Zeitpunkt auch an eine Trennung gedacht. Nach der Überzeugung des Gerichts lässt sich das Verhalten der Zeugin A. am 2. 6. 2009 nicht als nicht ernst zu nehmende Spontan- oder Übersprungshandlung qualifizieren. Die Zeugin A. hat zwar bekundet, sehr impulsiv zu sein und viele Dinge zu machen, ohne vorher darüber nachzudenken. Sie habe auch öfter geglaubt, dass ihre Ehe am Ende sei. Sie denke auch in ihrer aktuellen Beziehung regelmäßig an Trennung. Es habe immer wieder Streitigkeiten gegeben, in deren Folge einer der beiden Eheleute mal ein paar Stunden weggewesen sei oder der Kläger auch mal eine Nacht bei seinem Bruder geschlafen habe. Die Umstände im Mai/Juni 2009 stellen sich nach den abgegebenen Erklärungen bei der Ausländerbehörde und den Zeugenaussagen aber anders dar als die nach Angaben des Klägers und der Zeugin A. in ihrer Ehe üblichen, regelmäßig und oft auftretenden Ehestreitigkeiten. Die Klägerin hat nämlich den Streit vom 11. 5. 2009 - wie nur ein weiteres Mal im November/Dezember 2009 - zum Anlass genommen, bei der Ausländerbehörde vorzusprechen und dort die Erklärung abzugeben, sie lebe dauerhaft von ihrem Ehemann getrennt. Damit hat sie ihre Trennungsabsicht, die sie ihren Angaben nach bei jedem Streit im Kopf hatte, anders als bei anderen Streitigkeiten nach außen getragen und einem Dritten mitgeteilt. Dass es sich bei der Abgabe der Erklärung nicht um eine spontane, impulsive Handlung gehandelt hat, zeigt auch der zeitliche Zusammenhang. Die Zeugin A. hat die Erklärung nicht unmittelbar nach dem Streit abgegeben, sondern erst in einem zeitlichen Abstand von drei Wochen danach, als nach ihrer eigenen Aussage der (übliche) Streit längst hätte beigelegt sein müssen. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung am 2. 6. 2009 war der Kläger - unter Zugrundelegung ihrer eigenen Aussage - also bereits wieder in die eheliche Wohnung zurückgekehrt. Trotzdem hat die Zeugin A. noch am 2. 6. 2009 angegeben, sie lebe seit dem 11. 5. 2009 dauerhaft von ihrem Ehemann getrennt. Vor diesem Hintergrund ist nicht von Bedeutung, dass die Eheleute weiterhin ein gemeinsames Konto geführt und gemeinsam gewirtschaftet haben wollen. Auch das (zwangsläufige) weitere Zusammenleben in der Wohnung kann - wie oben erörtert - bereits von einem dauerhaften Trennungswillen getragen worden sein. Schließlich folgt auch aus den Umständen der weiteren Erklärung der Zeugin A. vom 16. 7. 2009, dass es sich am 11. 5. 2009 um eine endgültige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gehandelt hat. Die Zeugin A. hat erst sechs Wochen nach Abgabe der Getrenntlebenderklärung eine weitere Erklärung unterschrieben, dass sie seit dem 30. 6. 2009 wieder in ehelicher Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehegatten lebe. Hätte es sich - wie zu anderen Gelegenheiten - nur um eine kurzfristige Trennung gehandelt, hätte es, wenn nicht sofort nach Beendigung des Streits, dann aber zumindest zeitnah nach Abgabe der Getrenntlebenderklärung nahegelegen, die Angaben zu korrigieren, zumal der Zeugin A. bewusst war, welche Konsequenzen die von ihr abgegebene Erklärung für den Kläger hatte. Stattdessen hat sie erst anlässlich des Verlängerungsantrags des Klägers vom 9. 7. 2009 die Angaben zum ehelichen Zusammenleben korrigiert. In einer weiteren, von den Eheleuten unterschriebenen Erklärung vom 16. 7. 2009 haben beide nur angegeben, aktuell in ehelicher Gemeinschaft zu leben. Hingegen haben sowohl der Kläger als auch die Zeugin A. es unterlassen, nachträglich die nunmehr behaupteten Umstände konkret darzustellen und richtigzustellen, dass es nie eine dauerhafte Trennung gegeben habe. Stattdessen hat die Zeugin A. angegeben, seit dem 30. 6. 2009 wieder mit ihrem Ehemann in ehelicher Gemeinschaft zu leben. Die Wahl dieses Datums zeigt deutlich, dass die Zeugin A. selbst von der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 11. 5. 2009 und von deren Wiederbegründung zu einem späteren Zeitpunkt nach Abgabe ihrer Erklärung vom 2. 6. 2009 ausgegangen ist. Aus dem Zusammenhang beider Erklärungen vom 2. 6. 2009 und vom 16. 7. 2009 ergibt sich, dass die Zeugin A. selbst angenommen hat, dass sie und der Kläger sieben Wochen lang nicht in ehelicher Gemeinschaft gelebt haben. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass die Zeugin A. offenbar das im Formblatt vorhandene Kästchen "Ich lebe wieder in ehelicher Gemeinschaft" nicht selbst angekreuzt hat, sondern ein Mitarbeiter der Ausländerbehörde dies getan hat. Ebenso wenig entscheidend ist, dass das Datum 30. 6. 2009 nach ihrem Bekunden nicht eindeutig zutrifft, sondern darauf zurückzuführen ist, dass die Ausländerbehörde die Angabe eines konkreten Datums für das Wiederzusammenleben gefordert hatte. Durch die daraufhin selbst (frei) gewählte Datumsangabe hat die Zeugin A. aber deutlich gemacht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft für sie zu einem bestimmten Zeitpunkt neu begründet worden ist. In der mündlichen Verhandlung hat sie dies bestätigt, indem sie ergänzt hat, sie wisse nicht mehr, wann sie und der Kläger sich wieder versöhnt hätten; in dieser Zeit sei es immer auf und ab gegangen. Die selbst gewählte zeitliche Einordnung (30. 6. 2009) vier Wochen nach Abgabe der Getrenntlebenderklärung vom 2. 6. 2009 macht deutlich, dass die Zeugin A. sich von der Erklärung vom 2. 6. 2009 nicht distanziert hat und dies offenbar auch nicht wollte. Spätestens am 16. 7. 2009, als sie zusammen mit dem Kläger bei der Ausländerbehörde vorsprach und gewillt war, erneut die für ihn günstige Erklärung des ehelichen Zusammenlebens abzugeben, hätte Veranlassung bestanden, auch die früheren Angaben zu korrigieren und anzugeben, es habe entgegen der Erklärung vom 2. 6. 2009 aufgrund des Streits vom 11. 5. 2009 keine ernsthafte Trennungsabsicht bestanden. Stattdessen hat die Zeugin A. aber angeführt, (erst) seit dem 30. 6. 2009 in ehelicher Gemeinschaft zu leben, und die Behauptung des ununterbrochenen Zusammenlebens erst nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 18. 8. 2010 in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 3. 9. 2010 vorgebracht. Die Behauptung der Zeugin A. , es sei ihr zunächst peinlich gewesen, zur Ausländerbehörde zu gehen und die früheren Angaben zu korrigieren, wertet das Gericht als bloße Schutzbehauptung; es erklärt zudem nicht, warum sie nicht einmal am 16. 7. 2009 bei der gemeinsamen Vorsprache der Eheleute ihre Angaben korrigiert, sondern damit bis nach Erlass des angefochtenen Bescheids gewartet hat. Nach dem Vorstehenden haben die Eheleute mit ihrem Beschluss am 30. 6. 2009, wieder zusammen zu leben, die eheliche Lebensgemeinschaft neu begründet. Das hat zur Folge, dass ab dem 30. 6. 2009 die Zweijahresfrist des § 31 Abs. 1 AufenthG erneut zu laufen beginnt. Eine spätere Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft ist deren Neubegründung, von der an die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft erneut zu laufen beginnt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. 7. 2006 - 18 A 1151/06 -, juris, Rdn. 6 m. w. N. Da der Kläger und Frau A. sich am 1. 2. 2010 endgültig getrennt haben, ist die Frist von zwei Jahren ab dem 30. 6. 2009 nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.