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Urteil

7 K 220/10

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2011:0308.7K220.10.00
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Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2007 bis 2010. Bis zum 31. Dezember 2009 galt im Gebiet der Beklagten die Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe vom 12. April 2006 zu der Entwässerungssatzung vom selben Tage. Nach dieser Satzung galt der sogenannte einheitliche Frischwassermaßstab für die Berechnung der Abwassergebühren einschließlich des nicht gesondert festgesetzten Niederschlagswassers. Auf Grund des Urteils des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04 -, wonach ein einheitlicher Frischwassermaßstab für die Abwassergebühren nicht (mehr) zulässig ist, erließ die Beklagte am 18. Dezember 2009 eine neue Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe zu der Entwässerungssatzung vom selben Tage. Nach § 3 Abs. 1 dieser Abgabensatzung werden für die Beseitigung von Schmutzwasser und von Niederschlagswasser getrennte Gebühren erhoben. Gemäß § 3 Abs. 3, § 5 der Satzung bemisst sich die Niederschlagswassergebühr auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten bzw. der überbauten und / oder befestigten (versiegelten) Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Gemäß § 5 Abs. 11 der Satzung beträgt die Gebühr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 jährlich für jeden Quadratmeter bebauter bzw. überbauter und / oder befestigter (versiegelter) und abflusswirksamer Fläche 0,50 Euro, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 jährlich 0,52 Euro, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 jährlich 0,59 Euro, ab 1. Januar 2010 jährlich 0,62 Euro. Nach § 22 Satz 1 der Satzung trat diese am 1. Januar 2010 in Kraft. Unter dem 7. bzw. 8. Januar 2010 erließ der F. U. C. der Beklagten zunächst für die Jahre 2007 und 2008 Gebührenbescheide betreffend fünf Grundstücke, deren Eigentümerin die Klägerin ist, und bezüglich eines im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücks. Unter dem 5. Februar 2010 erließ der F. der Beklagten gegenüber der Klägerin bzw. dem Kläger Gebührenbescheide hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke betreffend die Jahre 2009 bzw. 2010. Während die meisten dieser Bescheide allein die Festsetzung von Niederschlagswassergebühren betreffen, umfassen andere (auch) Vorauszahlungsbeträge oder Erstattungen überzahlter Beträge. Am 22. März 2010 beschloss der Rat der Beklagten eine neue Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe zu der Entwässerungssatzung vom 18. Dezember 2009 (nachfolgend "Satzung vom 26. März 2010" genannt). Diese entspricht insbesondere hinsichtlich ihrer §§ 3 und 5 der Satzung vom 18. Dezember 2009. Gemäß des § 22 Satz 1 der Satzung vom 26. März 2010 tritt diese rückwirkend am 1. Januar 2010 in Kraft. Nach ihrem § 22 Satz 2 treten aber abweichend davon die §§ 3 und 4 Abs. 1 bis 8, § 5 rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft und gelten als § 3, 4 und 4a der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe vom 12. April 2006. Gemäß § 22 Satz 3 und 4 der Satzung vom 26. März 2010 treten mit deren Inkrafttreten die Gebührensatzungen vom 12. April 2006 und vom 18. Dezember 2009 außer Kraft. Die Kläger haben am 3. Februar 2010 Klage erhoben, zunächst hinsichtlich aller ihnen gegenüber am 7. und 8. Januar 2010 sowie am 5. Februar 2010 erlassener Bescheide. Sie sind der Auffassung, dass die rückwirkende Erhebung von Gebühren für die Jahre 2007 bis 2009 unzulässig sei, denn es liege eine echte Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, der ihr schutzwürdiges Vertrauen entgegen stehe. Da vor dem Jahr 2010 keine Niederschlagswassergebühr erhoben worden sei, dürfe diese nun nicht rückwirkend erhoben werden. Eine Einpreisung in die Produkte, welche ihr Unternehmen auf den betroffenen Grundstücken herstelle, sei nicht mehr möglich. Die Kläger beantragen, die Bescheide der Beklagten vom 7. Januar 2010 -07/071370019000, 07/071370011000, 07/071370023000, 07/071370017090, 07/071685143000, 07/073073001000 -, vom 8. Januar 2010 - 07/071370019000, 07/071370011000, 07/071370023000, 07/071370017090, 07/071685143000, 07/073073001000 -, und vom 5. Februar 2010 - 07/071370019000, 07/071370011000, 07/071370023000, 07/071370017090, 07/071685143000, 07/073073001000 - aufzuheben, soweit darin Niederschlagswassergebühren festgesetzt sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Am 1. Januar 2011 ist kraft Gesetzes ein Beteiligtenwechsel auf der Beklagtenseite eingetreten auf Grund des Wegfalls von § 5 AGVwGO (vgl. Art. 2 Nr. 28, Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) ist. Gemäß dem nunmehr anwendbaren § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und dem darin enthaltenen sogenannten Rechtsträgerprinzip ist das Rubrum wie vorstehend von Amts wegen berichtigt worden. Die auf § 114 Abs. 1 GO NRW, § 3 Abs. 1 EigVO NRW beruhende Vertretungsbefugnis der Betriebsleitung bleibt hiervon unberührt. Soweit die Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung konkludent teilweise zurück genommen haben, indem sie eine Aufhebung der Bescheide vom 7. und 8. Januar 2010 sowie 5. Februar 2010 nur beantragt haben, soweit darin Niederschlagswassergebühren festgesetzt sind, war das Verfahren einzustellen. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Bescheide ist § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. §§ 3, 5, 22 der Satzung der Beklagten vom 26. März 2010 über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe zu der Entwässerungssatzung vom 18. Dezember 2009. Gemäß § 22 Satz 2 dieser Satzung treten abweichend von ihrem übrigen Teil, der erst zum 1. Januar 2010 in Kraft tritt, ihre §§ 3 und 4 Abs. 1 bis 8, § 5 als §§ 3, 4 und 4a der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe vom 12. April 2006 rückwirkend bereits zum 1. Januar 2007 in Kraft und erfassen damit den Regelungszeitraum der streitgegenständlichen Bescheide. Diese zeitliche Rückwirkung begegnet keinen (verfassungs-)rechtlichen Bedenken. In der Rechtsprechung des OVG NRW und der Kammer ist geklärt, dass nach Ergehen des Urteils des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04 - rückwirkend, auch während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, belastende Gebührensatzungen und Gebührenbescheide erlassen werden dürfen, die statt einer einheitlichen Berechnung von Schmutz- und Niederschlagswasser diese jeweils gesondert berechnen und erheben. Hierin liegt trotz belastender Rückwirkung von Rechtsfolgen keine unzulässige Rückwirkung, weil sich bei den Bürgern kein Vertrauen auf einen Fortbestand der bisherigen Rechtslage bilden konnte und weil die Beseitigung von Niederschlagswasser schon bisher auf die Verursacher umgelegt wurde, nur nach einem anderen Maßstab und als Teil der einheitlichen Abwassergebühr. Auf dieser Grundlage kann eine Rückveranlagung vorgenommen werden, auch wenn dies für einzelne Abgabenpflichtige einen finanziellen Nachteil bedeuten kann. Für die Nacherhebung bedarf es insoweit keiner gesonderten Ermessensausübung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 - 9 E 767/09 - und vom 25. Januar 2010 - 9 B 33/10 -, jeweils www.nrwe.de; Kammer, Urteil vom 13. Dezember 2010 - 7 K 1129/09 -; s. auch BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, www.bverfg.de, Rn. 19-23; BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 9 B 7.06 -, juris, Rn. 15 ff.; VG Aachen, Urteil vom 10. Juli 2009 - 7 K 942/06 -, ZKF 2010, 284 = www.nrwe.de; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 355. Dass nach § 22 Satz 3 der Satzung vom 26. März 2010 "mit dem Inkrafttreten dieser Satzung" die Gebührensatzung vom 12. April 2006 "außer Kraft" tritt, führt nicht dazu, dass die Gebührensatzung vom 12. April 2006 seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr existiert, sondern nur dazu, dass ihr zeitlicher Anwendungsbereich nicht mehr gegeben ist für Tatbestände ab dem 1. Januar 2010. Auch wenn der Begriff des Außerkrafttretens insofern missverständlich ist und teilweise als Synonym für eine Aufhebung oder Gegenstandslosigkeit benutzt wird, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 10 CN 2.05 -, juris, Rn. 14, ist er insoweit nicht eindeutig und keiner anderen Auslegung zugänglich, sondern vielmehr hier nach seinem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass nur der Zeitraum, für den die Norm auf Tatbestände angewendet wird, beendet wird. Der Zeitraum, ab dem die Gebührensatzung vom 12. April 2006 nicht mehr auf neue Tatbestände angewendet werden soll, ist hier der ab dem 1. Januar 2010, nicht dagegen ab dem 1. Januar 2007. Dafür spricht bereits der - wenn auch nicht eindeutige - Wortlaut des § 22 Satz 3 der Satzung vom 26. März 2010, der sich auf das Inkrafttreten dieser Satzung bezieht. Dieses Inkrafttreten erfolgte, wie bereits erwähnt, rückwirkend zum 1. Januar 2010 (§ 22 Satz 1). Zwar treten gemäß § 22 Satz 2 abweichend davon die §§ 3 und 4 Abs. 1 bis 8, § 5 rückwirkend bereits zum 1. Januar 2007 in Kraft. Dass dieses frühere (rückwirkende) Inkrafttreten einzelner Vorschriften nicht das Inkrafttreten der Satzung im Sinne des § 22 Satz 3 ist, ergibt sich aber auch aus der Auslegung nach Sinn und Zweck und bei systematischer Berücksichtigung des § 22 Satz 2. Dieser ordnet gerade an, dass die §§ 3 und 4 Abs. 1 bis 8, § 5 als § 3, 4 und 4a der Satzung vom 12. April 2006 gelten sollen. Dies wäre jedoch nicht möglich, wenn die Satzung vom 12. April 2006 rückwirkend bereits auf ab dem 1. Januar 2007 eintretende Tatbestände nicht mehr anwendbar würde. Bedenken hinsichtlich des Gebührenmaßstabes oder der Grundlage der jeweiligen Gebührenberechnung in Bezug auf die Zahl der Quadratmeter der bebauten bzw. überbauten und / oder befestigten (versiegelten) Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger solche Bedenken in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verneint. Auch hat die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung Einsichtnahme in die Kalkulationsgrundlagen hinsichtlich der Höhe des Gebührensatzes angeboten. Hiervon hat dass dieser aber keinen Gebrauch gemacht und er hat seinen pauschalen schriftsätzlichen Vortrag, es fehle eine Berechnungsgrundlage, nicht aufrechterhalten. Ebenso wenig hat er hinsichtlich der Kalkulation irgendwelche konkreten Ermittlungs- oder Berechnungsfehler oder -bedenken geltend gemacht, die eine nähere Überprüfung oder Aufklärung von Seiten des Gerichts erfordern könnten. Die nur pauschale schriftsätzliche Bezugnahme auf das Kostendeckungsgebot erfordert bzw. ermöglicht dies nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.