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Urteil

10 K 2540/09

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2011:0318.10K2540.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist eine Stiftung, die in der niederländischen Gemeinde X. ihren Sitz hat. Gemäß Art. 2 Nr. 1 der Gründungsurkunde verfolgt sie den Zweck, "die Interessen und die Lebensqualität der Gemeinschaft in X. sowie alle Positionen zu vertreten, die direkt oder indirekt mit diesem Zweck zusammenhängen oder für diesen Zweck nützlich sein können, jeweils im weitesten Sinne des Wortes, um so das Fortbestehen der Gemeinschaft in X. zu fördern und die Lebensqualität in der Gemeinschaft X. möglichst zu verbessern." 3 Nachdem die Beklagte der Beigeladenen auf deren Antrag vom 9. Dezember 2004 unter dem 13. Dezember 2006 eine Genehmigung zur Änderung der Anlage und des Betriebes des Verkehrslandeplatzes T. /W. erteilt hatte, der u.a. in der Gemeinde X. vom 18. April bis zum 2. Mai 2007 öffentlich ausgelegt worden war, erhob die Klägerin mit "Bezwaarschrift" vom 30. Mai 2007, eingegangen bei der Beklagten am 1. Juni 2007, Widerspruch, den sie unter dem 2. Oktober 2007 u.a. wie folgt begründete: Von der niederländischen Regierung sei die Region, in der die Gemeinde X. liege, nicht nur als "nationale Landschaft" und wertvolle Provinzlandschaft mit zu erhaltenden Kernqualitäten ausgewiesen, sondern auch als Lärmschutzgebiet im Umweltplan der Provinz berücksichtigt worden. Die durch die Erweiterung des Flugplatzes verbundene zunehmende Geräuschbelastung bedeute für die Umgebung von X. eine direkte Qualitätsminderung der Lärmschutzzone. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurück. Ihr fehle die erforderliche Widerspruchsbefugnis, da sie kein anerkannter Verein gemäß §§ 58 f. BNatSchG sei. Auch aus der "gemeinsamen Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Durchführung grenzüberschreitender Umweltverträglichkeitsprüfungen im deutsch-niederländischen Gebiet zwischen dem Bundesministerium für Umwelt der Bundesrepublik Deutschland und dem Umweltministerium des Königsreichs der Niederlande" ergäben sich keine subjektiven Rechte für Vereine. Allerdings sehe das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in bestimmten Fällen Rechtsbehelfe von anerkannten inländischen und ausländischen Vereinigungen vor, allerdings nur für Verfahren, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden seien. Dagegen datiere der Genehmigungsantrag vom 9. Dezember 2004; bereits im Frühjahr des Jahres 2005 sei das Verfahren öffentlich bekanntgemacht worden. Auch die Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung seien nur für Verfahren anwendbar, bei denen das Vorhaben nicht bereits vor dem 25. Juni 2005 öffentlich bekanntgemacht worden sei, so dass auch offenbleiben könne, ob sich aus diesem Gesetz überhaupt subjektive Rechte für Vereinigungen ergäben. Schließlich folge eine Widerspruchsbefugnis auch nicht aus den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Unabhängig von der fehlenden Zulässigkeit des Widerspruchs der Klägerin sei dieser auch nicht begründet, da die Änderungsgenehmigung weder formelle noch materielle Mängel aufweise. 5 Der Widerspruchsbescheid wurde am 24. November 2009 an die Klägerin abgesandt. 6 Am 24. Dezember 2009 hat die Klägerin in niederländischer Sprache unter Bezugnahme auf die Genehmigung vom 13. Dezember 2006 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten "Beroep" erhoben, eine Eingabe, die unter dem Aktenzeichen geführt wurde. Am 30. Dezember 2009 ging zudem eine von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 22. Dezember 2009 datierte und zur Post gegebene Klage ein. 7 Zu deren Begründung ergänzt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Sie hält sich auf Grund der Aarhus-Konvention und gemäß Art. 10 a der UVP-Richtlinie 85/337 für klagebefugt und greift in der Sache die Genehmigung zum Ausbau des Flugplatzes wegen grundsätzlicher Bedenken gegen die Rechtfertigung des Flugplatzausbaus, wegen nach ihrer Auffassung fehlender Prüfung von Alternativen und bestehender Abwägungsmängel an. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die durch die Beklagte der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 13. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2009 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie hält die Klägerin für nicht klagebefugt. Sie zähle nicht zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 5 der Aarhus-Konvention, welche zudem regelmäßig auf die Erfüllung innerstaatlicher Voraussetzungen - in Deutschland: der Voraussetzungen des § 42 VwGO - abstelle. Eine Betroffenheit in eigenen Rechten könne die Klägerin aber nicht geltend machen. Die Klage sei aber auch nicht begründet. Der Bedarf für den Verkehrslandeplatz sei ausreichend dargetan. Abwägungsfehler seien weder in Bezug auf die Prüfung von Alternativen, die Lärmproblematik und die geltend gemachten Naturschutzbelange gegeben. 13 Auch die Beigeladene beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie verteidigt die angegriffene Genehmigung und hält die Klage für unzulässig sowie für nicht begründet. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage hat keinen Erfolg. 19 Die Kammer geht angesichts der im Tatbestand wiedergegebenen Einzelheiten zu den Umständen der Klageerhebung zugunsten der Klägerin davon aus, dass die Klage innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - erhoben worden oder dass jedenfalls im Falle der Versäumung der Klagefrist der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. 20 Die Klage ist aber deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis besitzt. 21 Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage u.a. nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dabei gilt für Klagen gegen Verwaltungsakte, die - wie hier - einen Dritten begünstigen, dass der die Aufhebung dieser Begünstigung begehrende Kläger geltend machen muss, der angegriffene Verwaltungsakt verstoße gegen Normen, die auch seinem, des Klägers, Schutz zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die nach Auffassung der Klägerin verletzten gesetzlichen Bestimmungen des Planungs-, Umwelts- und Immissionsschutzrechts sind nicht dazu bestimmt, ihrem, der Klägerin als einer Vereinigung, Schutz zu dienen, sondern dazu, die Interessen der Allgemeinheit zu wahren und darüber hinaus in bestimmten Fällen auch den Schutz einzelner Nachbarn eines Vorhabens als Trägern von subjektiven (Abwehr-) Rechten zu gewährleisten. 22 Auch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich für die Klägerin nichts Günstigeres. 23 Auf § 2 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, weil sie nicht nach § 3 dieses Gesetzes anerkannt worden ist. Dies hat das Umweltbundesamt der Kammer unter dem 9. März 2011 mitgeteilt und musste im Übrigen auch in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin selbst eingeräumt werden. 24 Eine nicht nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung kann gemäß § 2 Abs. 2 UmwRG einen Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG nur dann einlegen, wenn sie u.a. bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt und sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat. Die Klägerin hat aber, wie das Umweltbundesamt der Kammer ebenfalls mitgeteilt hat, bisher keinen Antrag auf Anerkennung gestellt; auch dies räumte die Klägerin selbst ein. Deshalb kommt es darauf, ob die Klägerin bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt hätte, nicht an. Gleichwohl merkt die Kammer an, dass bei der Klägerin auch diese Voraussetzung nicht gegeben wäre, weil sich nicht feststellen lässt, dass sie gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert. Vielmehr ist der im Tatbestand auszugsweise wiedergegebene Stiftungszweck ganz unbestimmt auf eine eher umfassende Wahrung der Belange der in der Bauerschaft X. lebenden Bürger angelegt, ohne dass aber erkennbar wäre, dass der Natur-, der Landschafts- und der Umweltschutz als prägende Ziele den eigentlichen oder überwiegenden Zweck der Vereinigung bilden würden. 25 Vgl. insoweit - zu § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) - VG Köln, Urteil vom 28 November 1983 - 14 K 2664/81 -, NuR 1984, 115, bestätigt durch OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1984 - 7 A 327/84 -. 26 Unterfällt die Klägerin nach alledem nicht den Regelungen des § 2 UmwRG, so kommt es auf die Frage, ob dem Begehren der Klägerin auch die Bestimmung des § 5 Abs. 1 UmwRG entgegensteht, weil der Antrag der Beigeladenen auf Genehmigung ihres Vorhabens und das sich hierauf anschließende Verwaltungsverfahren bereits vor dem 25. Juni 2005 gestellt eingeleitet worden ist, nicht entscheidungserheblich an. Die Kammer, die im Übrigen insoweit der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2009 - 1 A 10722/08 -, UPR 2009, 316, zuneigt, braucht deshalb auch der vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Beschluss vom 19. Januar 2010 - 7 B 26/09 (7 C 1/10), JURIS, aufgeworfenen Frage nach dem Ausschluss der Anwendbarkeit von § 4 UmwRG für bis zum 25. Juni 2005 eingeleitete, aber erst nach diesem Tag durch eine behördliche Entscheidung abgeschlossene Verwaltungsverfahren nicht näher nachzugehen. 27 Da die Klägerin keine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung ist, stehen ihr keine Rechtsbehelfe nach Maßgabe der §§ 63, 64 des Bundesnaturschutzgesetzes und, da sie ebenfalls keine Anerkennung nach § 12 des Landschaftsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen innehat, auch keine Rechtsbehelfe gemäß § 12 b jenes Gesetzes zu. 28 Auch aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten kann die Klägerin keine Rechte für sich herleiten. Diese europarechtlichen Vorgaben sind mittlerweile durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in nationales Recht umgesetzt worden, wobei namentlich die Zuerkennung einer Verbandsklagebefugnis nur für anerkannte oder zumindest anerkennungsfähige Vereinigungen, die die Anerkennung beantragt haben, keinen Bedenken begegnet. Die Auffassung der Klägerin, die Umsetzung in nationales Recht sei nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß gewesen mit der Folge, dass ein Rückgriff auf die in einem solchen Fall unmittelbare Geltung beanspruchende Richtlinie geboten sei, teilt die Kammer nicht. Durch Art. 3 Nr. 1, 2. Abs. der Richtlinie 2003/35/EG ist die Richtlinie 85/337/EWG dergestalt geändert worden, dass in deren Art. 1 Abs. 2 als Begriffsbestimmung für die "betroffene Öffentlichkeit" hinzugefügt wurde: "die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen [Hervorhebung in Kursivdruck durch die Kammer], ein Interesse." Damit überlässt es die Richtlinie 2003/35/EG ausdrücklich den Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Anerkennung von Vereinigungen, denen ein Klagerecht zuerkannt werden soll, zu bestimmen. Da diese Voraussetzungen, so wie sie das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz aufgestellt hat, "sachgerecht und nicht diskriminierend sind und zu keiner unangemessenen Beeinträchtigung des Zugangs zum Gericht führen, sind diese Regelungen unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden." 29 Vgl. Ewer, Ausgewählte Rechtsanwendungsfragen des Entwurfs für ein Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, NVwZ 2007, 267 ff., 269 f. 30 Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 2009 - C-263/08 - (Sammlung der Rechtsprechung 2009 S. I-09967), JURIS. Vielmehr weist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ausdrücklich auf die Erfüllung der nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen hin (a.a.O. Rndn. 34 und 35) und führt zudem aus, ein nationales Gesetz könne verlangen, dass eine Vereinigung, die gerichtlich gegen ein unter die Richtlinie 85/337 fallendes Projekt vorgehen möchte, ein natur- und umweltschutzbezogenes Ziel habe (a.a.O. Rndn. 46). 31 Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf die Bestimmungen der Aarhus-Konvention berufen, die nach Auffassung der Klägerin eine vom nationalen und vom europäischen Recht unabhängige und zugleich unmittelbare Wirkung entfalten soll. Die Aarhus-Konvention als internationales Übereinkommen wurde auf europäischer Ebene durch die Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie), die bereits erwähnte Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie) sowie die sog. EG-Aarhus-Verordnung und auf nationaler Ebene durch das Aarhus-Vertragsgesetz, das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz und das schon mehrfach angesprochene Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz umgesetzt. 32 Vgl. hierzu Schumacher, Umweltrechtsbehelfsgesetz, UPR 2008, 13 ff. 33 Dass die Aarhus-Konvention zugunsten der Klägerin ein Verbandsklagerecht der Klägerin deshalb statuieren könnte, weil sie, die Konvention, durch das europäische und das nationale deutsche Recht nicht vollständig oder ordnungsgemäß umgesetzt worden wäre, ist nach Auffassung der Kammer nicht erkennbar. Denn unabhängig davon, ob die Aarhus-Konvention überhaupt jenseits des bereits existierenden europäischen und nationalen Rechts unmittelbare Wirkungen zu entfalten vermag, hebt Art. 9 Abs. 2 der Konvention schon mit seiner Eingangsformulierung ("Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, ..." [Hervorhebung in Kursivdruck durch die Kammer], ferner durch Satz 2, Halbsätze 1 und 2 dieser Bestimmung ("Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts..." [Hervorhebung in Kursivdruck durch die Kammer] und nicht zuletzt durch den in Satz 3 der Bestimmung geregelten Verweis auf Art. 2 Nr. 5 der Konvention (vgl. insbesondere den letzten Halbsatz dieser Norm: "im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse" [Hervorhebung in Kursivdruck durch die Kammer]), ausdrücklich hervor, dass der nach dem Übereinkommen zu schaffende Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht von innerstaatlichen Voraussetzungen abhängt, die die Klägerin hier jedoch - wie dargelegt - nicht erfüllt. 34 Ist die Klage nach alledem unzulässig, so bedarf es keiner Erörterung der zwischen den Beteiligten streitigen materiellrechtlichen Fragen. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 36