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Urteil

3 K 1672/10

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2011:0405.3K1672.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu IHK-Beiträgen für die Jahre 2009 und 2010. Die Klägerin, eine selbstständige Niederlassung einer in England ansässigen Limited, ist in W. auf dem Gebiet der Unternehmensberatung im Bereich Energie und Immobilien tätig. 3 Durch Bescheid vom 9. Juli 2010 setzte die Beklagte im Wege der vorläufigen Veranlagung einen IHK-Beitrag in Höhe des Grundbeitrages von jeweils 200,-- Euro für die Jahre 2009 und 2010 fest. 4 Gegen den Bescheid vom 9. Juli 2010 hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Zwangsmitgliedschaft in der Beklagten verstoße gegen das Grundgesetz. Auch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sei eine Zwangsmitgliedschaft unzulässig. In 22 Ländern der Europäischen Union sei die Zwangsmitgliedschaft in Kammern bereits abgeschafft. Ferner sei die Beitragslast in den Kammer ungleich verteilt. Die Kammern seien nicht demokratisch aufgebaut. Die Klägerin beruft sich ferner auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Januar 2006 und macht einen Verstoß gegen Art. 11 EMRK geltend. 5 Die Klägerin beantragt, 6 den Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 2010 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung verweist sie darauf, dass die Pflichtmitgliedschaft weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht verstoße. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. 13 Die Beitragsfestsetzungen der Beklagten für die Jahre 2009 und 2010 durch den Bescheid vom 9. Juli 2010 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO). 14 Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den hier streitigen Kammerbeiträgen ist § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956, zuletzt geändert druch Gesetz vom 7. September 2007 -Industrie- und Handelskammergesetz (im Folgenden: IHKG)- i.V.m. der Beitragsordnung der Beklagten in der Fassung vom 5. März 2008 (im Folgenden: BeitragsO) und den Wirtschaftssatzungen der Beklagten für die Jahre 2009 und 2010. Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer (IHK), soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Haushalts-/ Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht (§ 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG). 15 Nach § 2 Abs. 1 IHKG gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, u.a. juristische Personen des privaten Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige). 16 Die Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2009 und 2010 sind rechtmäßig. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Die Klägerin ist Kammerzugehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG, weil sie als juristische Person des Privatrechts kraft Rechtsform (vgl. § 2 Abs. 2 GewStG) zur Gewerbesteuer veranlagt wird sowie in W. und damit im Zuständigkeitsbereich der Beklagten eine Betriebsstätte unterhält. 17 Die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin in der Industrie- und Handelskammer und die mit ihr einhergehende Beitragspflicht verstoßen entgegen der Auffassung der Klägerin weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht. Auch die sonstigen von der Klägerin vorgebrachten Einwände bleiben ohne Erfolg. 18 Das Gericht folgt der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Pflichtmitgliedschaft in der IHK mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Zwar beinhaltet die Pflichtmitgliedschaft einen Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), dieser ist jedoch dadurch gerechtfertigt, dass die IHK legitime öffentliche Aufgaben wahrnimmt, nämlich die Vertretung der Gesamtinteressen der (gewerblichen) Wirtschaft. Die Mitgliedschaft aller Gewerbetreibenden ist zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich. Wegen des Gemeinwohlauftrags der Industrie- und Handelskammern und ihrer vielfältigen Wirtschaftsverwaltungsaufgaben ist ein alle Branchen und Betriebsgrößen umfassender Mitgliederbestand von Nöten. 19 Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001 -1 BvR 1806/98-, GewArch 2002, 111 (112f.); BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2004 -6 B 60/04-, GewArch 2005, 24 (ebd.); BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 -8 C 20/09-; GewArch 2010, 400 (401). 20 Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, dass die Zwangsmitgliedschaft in den Kammern bereits in 22 Ländern der Europäischen Union abgeschafft worden sei. Angesichts des weiten Gestaltungsermessens des deutschen Gesetzgebers, 21 vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 -8 C 20/09-, a.a.O., 22 vermag die von der Klägerin ins Feld geführte abweichende Rechtslage in anderen Staaten die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in der IHK nicht in Frage zu stellen. 23 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2010, 6 A 10282/10-, Rn 34, zitiert nach juris. 24 Auch der Hinweis der Klägerin auf eine ungerechte Verteilung der Beitragslast verfängt nicht. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die pauschale Behauptung der Klägerin, die Beitragslast bei den Industrie- und Handelskammern sei ungerecht verteilt, unzutreffend ist. Die Beklagte erhebt gemäß § 3 Abs.3 IHKG i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 der BeitragsO Grundbeiträge und Umlagen. Die am Prinzip der Leistungsfähigkeit orientierte Staffelung der Grundbeiträge (vgl. § 6 Abs. 1 der BeitragsO i.V.m. Ziff. II Nr. 1 und 2 der Wirtschaftssatzung: Staffelungskriterien sind z.B. die Handelsregistereintragung, der Gewerbeertrag, das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs und die Anzahl der Beschäftigten) sowie die Bezugnahme der Umlage auf den Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage (vgl. § 7 der BeitragsO i.V.m. Ziff. II Nr. 3 der Wirtschaftssatzung), womit die Umlage ebenfalls an der Leistungskraft orientiert ist, beinhalten im Gegenteil gerade eine Beachtung des Gleichheitssatzes. Der weitere Einwand der Klägerin, die Kammern seien nicht demokratisch aufgebaut, ist für die Frage der Beitragspflicht der Klägerin rechtlich nicht relevant. 25 Schließlich ist die Pflichtmitgliedschaft in der IHK entgegen der Auffassung der Klägerin mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Die Bezugnahme der Klägerin auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Januar 2006 (die Entscheidung und die Anmerkung dazu wurden ohne Aktenzeichen und Fundstelle zitiert), 26 gemeint ist wohl das Urteil vom 11. Januar 2006 -52562/99 und 52620/99-, RIW 2006, 378 ff., im Fall Sörensen und Rasmussen gegen Dänemark betreffend die Frage, in welchem Umfang Art. 11 Abs. 1 EMRK die negative Koalitionsfreiheit gerade in Bezug auf vorherige Absperrklauseln schützt, also das Recht einer Gewerkschaft fernzubleiben, 27 ist bereits unergiebig, da die Entscheidung nicht die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer betrifft. Im Übrigen ist der Schutzbereich des Art. 11 EMRK (negative Vereinigungsfreiheit) nicht eröffnet, weil sich diese Bestimmung nicht auf Körperschaften des öffentlichen Rechts wie eine Industrie- und Handelskammer bezieht. 28 Vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 -22 ZB 10.1518-, Rn 3; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Juli 2007 -6 A 11414/06-, Rn 9, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR; jeweils zitiert nach juris. 29 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte allgemein anerkannt ist, dass die Pflichtmitgliedschaft eines in Deutschland ansässigen Gewerbetreibenden in einer deutschen Industrie- und Handelskammer unter dem Gesichtspunkt des Rechts der Europäischen Gemeinschaft bzw. Europäischen Union unbedenklich ist. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2010 -17 A 2617/08-, Rn 16; Bayer. VGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 -22 ZB 09.2314-, Rn 2; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Juli 2007 -6 A 11414/06-; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Mai 2000 14 S 353/00-, Rn 2; VG Ansbach, Urteil vom 18. Juni 2010 -AN 4 K 09.01825-, Rn 17; alle zitiert nach juris. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 32