Beschluss
9 Nc 117/11
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2011:0413.9NC117.11.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Weiterverfolgung seines/ihres bei der Hochschule gestellten Antrags die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) im 1. klinischen Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2011 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bzw. die Teilnahme an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2010/2011 (ZulassungszahlenVO höh. Fs.) vom 12. August 2010 (GV. NRW. 2010, 438, 496) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 27. Januar 2011 (GV. NRW. 2011, 22) die Zahl der von der WWU Münster zum SS 2011 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für die klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin wie folgt festgesetzt: 1. klinisches Fachsemester 102 Studienplätze 2. klinisches Fachsemester 102 Studienplätze 3. klinisches Fachsemester 101 Studienplätze 4. klinisches Fachsemester 101 Studienplätze 5. und 6. klinisches Fachsemester insg. 200 Studienplätze. (Soll-Summe klinische FS. insgesamt: 606) Dem stehen nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 8. April 2011 im gerichtlichen Leitverfahren Medizin SS 2011 - 9 Nc 1/11 -) folgende tatsächlichen Einschreibungszahlen (Stand: 6. April 2011) gegenüber: 1. klinisches Fachsemester 100 Studierende 2. klinisches Fachsemester 118 Studierende 3. klinisches Fachsemester 117 Studierende 4. klinisches Fachsemester 135 Studierende 5. klinisches Fachsemester 123 Studierende und 6. klinisches Fachsemester 135 Studierende (Ist-Summe klinische FS.: 728) Die Antragsgegnerin hat hierzu erläuternd darauf hingewiesen, dass bei weiteren 7 Studierenden das Ergebnis des Physikums noch offen sei. Bei Bestehen des 1. Abschnitts der Ärztlichen Prüfung durch diese Studierenden erhöhe sich die Einschreibungszahl für das 1. klinische Fachsemester auf 107, woraus dann eine Gesamtzahl der Studierenden des Klinischen Abschnitts des Studiengangs Medizin zum SS 2011 von 735 folgen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des gerichtlichen Leitverfahrens 9 Nc 1/11 und der von der Antragsgegnerin im WS 2010/11 zum damaligen Leitverfahren 9 Nc 197/10 vorgelegten Kapazitätsunterlagen (WWU Münster, Medizin, Studienjahr 2010/2011) verwiesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum SS 2011 im 1. klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin über die festgesetzte Zulassungszahl bzw. die tatsächlich vergebenen Plätze hinaus ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der durch gerichtliche Entscheidung vorläufig unter Beteiligung des Antragstellers/der Antragstellerin vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für die klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin für das SS 2011 entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 8. April 2011 besetzt sind. Bereits durch die derzeit gegebenen Besetzungszahlen, aus denen insgesamt eine Zahl von 728 tatsächlich in Anspruch genommener Studienplätze im klinischen Abschnitt des dortigen Studiengangs Medizin folgt, wird die für die klinischen Fachsemester insgesamt normativ festgesetzte Aufnahmekapazität von 606 um 122 und damit um über 20 v. H. überschritten. Berücksichtigt man mit Blick darauf, dass nach § 3 der ZulassungszahlenVO vom 12. August 2010 (wie bereits in den Vorjahren) die an einer Hochschule im vorklinischen Teil des Medizinstudiums eingeschriebenen Studierenden bei Bestehen des Physikums eine Garantie zur Fortführung des Studiums im klinischen Teil an dieser Hochschule haben, so wird sich voraussichtlich die Zahl der im klinischen Teil des Studiums zum SS 2011 Studierenden an der WWU Münster sogar noch erhöhen. In Bezug auf das 1. klinische Fachsemester wird damit die hierfür bestimmte Sollzahl von 102 mit hoher Wahrscheinlichkeit abgedeckt oder sogar überschritten. Bezieht man die Saldierungsregelung der Vergabeverordnung (§ 25 Abs. 3 VergabeVO NRW) ein, wonach bei einer Überschreitung der für ein höheres Fachsemester festgesetzten Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen (was hier im 2. bis 6. Fachsemestern des klinischen Teils des Medizinstudiums - als eines bestimmten Studienabschnitts nach dem ersten Fachsemester i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 2 VergabeVO NRW - bereits derzeit der Fall ist) sich die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester, und zwar vorrangig für das jeweils höchste Fachsemester, entsprechend verringern, liegt die Überlast nominell für das erste klinische Fachsemester sogar noch erheblich höher. Bei dieser Sachlage ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, im Gegenteil äußerst fernliegend und damit nicht glaubhaft gemacht, dass über die festzustellende Überlast hinaus noch weitere Studienplätze des 1. klinischen Fachsemesters zur Verfügung stehen. Dies gilt um so mehr, als die von der Antragsgegnerin bereits zum WS 2010/2011 dem Gericht vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen, soweit sie sich auf die Aufnahmekapazität der WWU Münster in den klinischen Fachsemestern zum Studienjahr 2010/2011 beziehen (zuletzt: Bericht der Hochschule an das Ministerium zum Berechnungsstichtag 15. September 2010 und Erlass des Ministeriums vom 24. September 2010 zur Ermittlung der Auffüllgrenzen im Klinischen Teil des Studiums der Medizin), bei summarischer Überprüfung keine rechtlichen, methodischen oder gar rechnerischen Fehler haben hervortreten lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.