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Urteil

1 K 2149/09

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2011:0506.1K2149.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten darum, ob der dem Kläger als Träger der N.- Schule, einer genehmigten Ersatzschule, zu gewährende Landeszuschuss das sog. Sanierungsgeld als Teil der Personalkosten umfasst. 3 Der Beklagte ist als Arbeitgeber der von ihm im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer Beteiligter bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Zweck dieser Versorgungsanstalt ist es, den Beschäftigten der Beteiligten im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Für diese galt bis 2001 das sog. Gesamtversorgungssystem, wonach die Summe aus gesetzlicher Rente plus Zusatzversorgung in etwa den Beamtenpensionen entsprechen sollte. Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wurde dieses System durch ein neues Betriebsrentensystem nach dem Punktemodell abgelöst. 4 Die zusätzliche Altersversorgung für Lehrer an der Schule des Klägers erfolgt über die Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK), der der Kläger im Jahr 1976 beigetreten ist. Eine entsprechende Umstellung des Betriebsrentensystems trat hier ebenfalls ab 2002 in Kraft. 5 Seit dieser Systemumstellung zum 1. Januar 2002 erheben die VBL und die KZVK sog. Sanierungsgelder zur Deckung des infolge des Systemwechsels eingetretenen zusätzlichen Finanzierungsbedarfs. 6 Der Beklagte war Schuldner des auf ihn entfallenden Sanierungsgeldes. Mit Wirkung zum 1. Januar 2006 wurde in § 65 der Satzung der VBL (VBLS) ein neuer Abs. 5a eingefügt, durch den die Verteilung der Sanierungsgelder unter den einzelnen Beteiligten sich noch stärker nach dem Verhältnis von den Aufwendungen zu den Leistungen des jeweiligen Beteiligten bzw. der jeweiligen Arbeitgebergruppe bestimmt. Ab 2007 entfiel für den Beklagten die Verpflichtung zur Zahlung eines Sanierungsgeldes an die VBL. Mit Schreiben vom 25. Juli 2008 bestätigte das Ministerium für Schule und Weiterbildung gegenüber der VBL zudem, dass es sich bei den in dem Schreiben näher bezeichneten Ersatzschulträgern um "beliehene Unternehmer" handele. Aufgrund dieser Einstufung wurden auch Ersatzschulträger, die bei der VBL ihre Zusatzversorgung durchführen, von der Verpflichtung zur Zahlung des Sanierungsgeldes freigestellt. Demgegenüber zahlen Ersatzschulträger, die ihre Zusatzversorgung über die KZVK sicherstellen, das Sanierungsgeld weiter. 7 Der Beklagte leistete an den Kläger für das Jahr 2008 eine Vorauszahlung zur Refinanzierung der N.-Schule in Höhe von 5.308.289,01 Euro. In dieser Vorauszahlung war u.a. das Sanierungsgeld in Höhe von 5.378,26 Euro enthalten. 8 Mit Schreiben vom 14. April 2009 übersandte der Kläger dem Beklagten die Jahresrechnung 2008 zur Festsetzung des endgültigen Landeszuschusses für das Jahr 2008. Der Beklagte übermittelte dem Kläger sodann mit E-Mail-Schreiben vom 4. September 2009 den Entwurf des Jahresprüfungsberichts 2008, in dem das Sanierungsgeld in Höhe von 5.378,26 Euro als nicht zuschussfähig abgesetzt wurde, zur Stellungnahme. Unter dem 9. September 2009 teilte der Kläger mit, er sei mit der beabsichtigten Absetzung der Sanierungsgelder nicht einverstanden. Der Beklagte legte daraufhin unter dem 28. September 2009 dar: Aus dem Wortlaut des § 107 Abs. 2 SchulG ergebe sich eindeutig, dass die erforderlichen Personalausgaben für Lehrkräfte sowie für das sonstige pädagogische Personal in Höhe der im öffentlichen Dienst für vergleichbare öffentliche Schulen nach Maßgabe der beamten-, besoldungs-, versorgungs- oder tarifrechtlichen Vorschriften zu zahlenden Beträge veranschlagt werden dürften. Daraus ergebe sich, dass solche Leistungen, die nach Maßgabe der für den öffentlichen Bereich einschlägigen Vorschriften für Lehrkräfte des Landes dem Grunde nach nicht anfielen, nicht zu den erforderlichen und somit nicht zu den refinanzierungsfähigen Personalausgaben zählten. Diese Rechtsauffassung sei mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung abgestimmt. 9 Mit Bescheid vom 30. September 2009 setzte der Beklagte den für das Jahr 2008 zu leistenden Landeszuschuss endgültig auf 5.303.871,96 Euro fest und forderte einen Überschuss von 4.417,05 Euro zurück. Bei der Berechnung der Höhe des Landeszuschusses wurde das Sanierungsgeld in Höhe von 5.378,26 Euro (Titel 42201 in Höhe von 17,92 Euro, Titel 428011 in Höhe von 4.681,07 Euro und Titel 428012 in Höhe von 679,27 Euro), das der Kläger an die kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) für die zusätzliche Altersversorgung von nicht beamtenähnlich beschäftigten Lehrern abgeführt hatte, als nicht zuschussfähig abgesetzt. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen an, dass die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) aufgrund einer Satzungsänderung im Jahr 2007 vom Beklagten als Arbeitgeber der im öffentlichen Schuldienst beschäftigten Lehrer kein Sanierungsgeld mehr erhoben habe. 10 Der Kläger hat am 5. November 2009 Klage erhoben. 11 Er meint, er habe einen Anspruch auf Refinanzierung des Sanierungsgeldes für das Haushaltsjahr 2008. 12 Sein Anspruch ergebe sich zunächst aus §§ 105 Abs. 1, Abs. 2, 106 Abs. 1, 2 Ziffer 1 b) i.V.m. §§ 107 Abs. 1 und 2 SchulG NRW i.V.m. § 3 Abs. 2 FESchVO. Gemäß § 105 Abs. 1 SchulG NRW hätten genehmigte Ersatzschulen Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlichen Zuschüsse des Landes nach näherer Bestimmung dieses Abschnitts. Erforderlich seien insbesondere Zuschüsse zu den fortlaufenden Personal- und Sachausgaben. Gemäß § 105 Abs. 2 SchulG NRW gewähre das Land auf Antrag der Schulträger u.a. Zuschüsse zur Sicherung der Dienstbezüge und zur Altersversorgung des lehrenden Personals. Die für das erforderliche pädagogische Personal anfallenden Aufwendungen für Beihilfe, Unfallfürsorge, Altersvorsorge sowie Beiträge zur Sozialversicherung seien gemäß § 106 Abs. 2 Ziffer 1b) SchulG NRW nach den tatsächlichen Ausgaben zu bezuschussen. Auch die Altersversorgung bei der VBL und der KZVK sei von der Vorschrift erfasst. Soweit nach § 107 Abs. 2 SchulG NRW die nach Abs. 1 erforderlichen Personalausgaben in Höhe der im öffentlichen Dienst für vergleichbare öffentliche Schulen nach Maßgabe der beamten-, besoldungs-, versorgungs- oder tarifrechtlichen Vorschriften zu zahlenden Beträge veranschlagt würden, bedeute dies, dass sich die Höhe des erforderlichen Zuschusses nach der Zahlungspflicht bemesse und nicht danach, was tatsächlich geleistet worden sei. 13 Aus § 3 Abs. 2 Satz 2 Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (FESchVO) folge, dass für Lehrpersonal im Tarifbeschäftigungsverhältnis oder sonstiges unterrichtendes Personal gemäß § 58 SchulG NRW neben dem gesetzlichen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung Arbeitsgeberanteile für eine zusätzliche Altersversorgung bis zur Höhe der Umlagen veranschlagt werden dürften, die für das im öffentlichen Schuldienst stehende Personal an die VBL zu leisten wären. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 FESchVO differenziere nicht zwischen Umlage/Beitrag und Sanierungsgeld und sei allein als Höhenbegrenzung zu verstehen. 14 Nach dem Tarifvertrag (§ 25 TV-L) i.V.m. 17 Abs. 1 ATV sei Sanierungsgeld an die VBL zu zahlen, so dass er auch die Refinanzierung verlangen könne. Dass der Beklagte lediglich aufgrund von gewillkürten mathematischen Berechnungen derzeit von der Zahlung des Sanierungsgeldes befreit sei, könne hierauf keinen Einfluss haben. Hierbei sei auch Art. 8 Abs. 4 Satz 3 LVerf NRW zu berücksichtigen, wonach genehmigte Privatschulen einen Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse hätten. 15 Die Umlage bei der VBL sei - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht mit den Pflichtbeiträgen bei der KZVK gleichzusetzen. Die Pflichtbeiträge bei der KVZK bezögen sich nur auf die Anwartschaften und Rentenanteile, die ab 2002 im Punktemodell entstanden seien. Dagegen würden mit der Umlage bei der VBL sowohl Rentenanteile aus der Zeit nach 2002 als auch die Rentenanteile aus dem Besitzstand aus der Gesamtversorgung finanziert. Die Umlage übernehme damit teilweise die Funktion, die das Sanierungsgeld bei der KZVK habe. 16 Das Sanierungsgeld sei ein Aufwand zur Sicherung der betrieblichen Altersversorgung und nicht zur Sicherung des Finanzhaushaltes der Zusatzversorgungskasse. 17 Aus dem Gleichstellungsgebot des Gesetzes folge zudem, dass Lehrkräfte an Ersatzschulen eine entsprechende gleichwertige Behandlung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht erfahren müssten. Es läge auch eine Ungleichbehandlung gegenüber den Ersatzschulen vor, die ihre Zusatzversorgung bei der VBL versicherten, weil diese von der Zahlung des Sanierungsgeldes befreit würden. 18 Er sei ferner schutzwürdig, weil er auf die Leistungen (Refinanzierung des Sanierungsgeldes) vertraut habe. Der Beklagte habe bis 2007 das Sanierungsgeld, das der Kläger an die KVZK leiste, refinanziert. Für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 seien Abschläge, einschließlich der Zuschüsse zum Sanierungsgeld, gezahlt worden. Schließlich berufe er sich auf den Wegfall der Bereicherung, weil er die Beträge im Vertrauen auf die weitere Refinanzierung ausgegeben habe. 19 Der Kläger beantragt, 20 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 30. September 2009 zu verpflichten, die Ausgaben zu Titel 42201 in Höhe von 17,92 Euro, Titel 428011 in Höhe von 4.681,07 Euro und Titel 428012 in Höhe von 679,27 Euro als zuschussfähig festzusetzen. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Er trägt vor: Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass das Sanierungsgeld als zuschussfähig festgesetzt werde. Grundlegende einfachgesetzliche Bestimmung für die Ersatzschulfinanzierung sei § 105 Abs. 1 SchulG NRW. Diese Vorschrift konkretisiere die Pflicht des Staates zur Ersatzschulfinanzierung aus Art. 8 Abs. 4 Satz 3 LV NRW. Der Umfang der Refinanzierung von Personalkosten ergebe sich aus §§ 106 Abs. 2 Nr. 1 und 107 SchulG NRW und aus § 3 Abs. 2 FESchVO. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 FESchVO stelle - entgegen der Auffassung des Klägers - keine bloße Höhenbegrenzung, sondern eine eigenständige Anspruchsnorm mit zwei Regelungsgehalten dar. Zunächst werde bestimmt, dass Arbeitgeberanteile für eine zusätzliche Altersversorgung überhaupt erstattungsfähig seien. Daneben regele die Norm eine Höchstgrenze, bis zu der Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung zu erstatten seien. Anders als die Pflichtbeiträge gemäß § 62 der Satzung der KZVK, die Bestandteil und feste Rechnungsgröße bei der Bemessung des individuellen Anspruchs des Arbeitsnehmers auf Leistungen aus der zusätzlichen Altersversorgungen seien, stelle das Sanierungsgeld keinen Arbeitgeberanteil für eine zusätzliche Altersversorgung im Sinne des § 3 Abs. 2 FESchVO dar. Ebenso fließe das Sanierungsgeld nicht in die Bemessung der Höhe der Leistungen aus der zusätzlichen Altersversorgung ein. Vielmehr werde das Sanierungsgeld erhoben, um den über die Umlage hinausgehenden Finanzbedarf der Versicherung zu decken, der infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell entstanden sei. Es handele sich also um Zahlungen, die zwar im Zusammenhang mit der zusätzlichen Altersversorgung getätigt würden, die aber allein den Finanzhaushalt der Versorgungskasse verbesserten. 24 § 3 Abs. 2 FESchVO sei vor diesem Hintergrund auch mit höherrangigem Recht, v.a. mit § 106 Abs. 2 Nr. 1 lit. b i.V.m. 107 Abs. 2 SchulG NRW vereinbar. Es könne auch kein Eingriff in die finanzielle Autonomie der Ersatzschulen, die durch Art. 8 Abs. 4 Satz 3 LVerf NRW eine besondere Absicherung erfahre, festgestellt werden. Mit Blick darauf, dass das Sanierungsgeld nicht die wirtschaftliche Stellung der Lehrer sichere, sondern ausschließlich für die Sanierung des Haushalts der Zusatzversorgungskasse diene, seien auch § 102 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW und Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG nicht einschlägig. Insofern handele es sich auch nicht um einen für die Abdeckung des personellen Bedarfs der Ersatzschule erforderlichen Zuschuss im Sinne des Art. 8 Abs. 4 Satz 3 LVerf NRW. Dies gelte umso mehr, weil das Land satzungsmäßig kein Sanierungsgeld mehr zu zahlen habe und die Ersatzschulträger für diejenigen Lehrkräfte, die der VBL angehörten, kein Sanierungsgeld mehr zahlen müssten. Es könne vom Beklagten nicht verlangt werden, dass er die Sanierung des Haushaltes einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse sicherstelle. 25 Der Kläger könne sich weder auf Vertrauensschutzgesichtspunkte noch auf den Wegfall der Bereicherung berufen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 28 Die zulässige Klage ist unbegründet. 29 1. Der Bescheid des Beklagten vom 30. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das sog. Sanierungsgeld in Höhe von insgesamt 5.378,26 Euro (Titel 42201 in Höhe von 17,92 Euro, Titel 428011 in Höhe von 4.681,07 Euro und Titel 428012 in Höhe von 679,27 Euro) als zuschussfähig festgesetzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 30 Der Gesetzgeber hat den Umfang des bezuschussungsfähigen Personalaufwands in §§ 105 ff. Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (SchulG NRW) dezidiert geregelt. Eine spezielle Anspruchsgrundlage für die Refinanzierung des sog. Sanierungsgeldes ist indes nicht vorhanden. Entgegen der Auffassung des Klägers können auch §§ 105 Abs. 1 und 2, 106 Abs. 1 und 2 Ziffer 1 b) i.V.m. §§ 107 Abs. 1 und 2 SchulG NRW i.V.m. § 3 Abs. 2 FESchVO nicht als Anspruchsgrundlagen für die Refinanzierung des Sanierungsgeldes herangezogen werden. Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW haben genehmigte Ersatzschulen Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse des Landes (Artikel 8 Abs. 4 Satz 3 der Landesverfassung) nach näherer Bestimmung dieses Abschnitts. Nach § 105 Abs. 2 SchulG NRW gewährt das Land den Schulträgern auf Antrag u.a. Zuschüsse zur Sicherung der Dienstbezüge und zur Altersversorgung des lehrenden Personals. Die Vorschrift des § 106 Abs. 2 Nr. 1 SchulG NRW konkretisiert die Höhe des zu leistenden Landeszuschusses insoweit, als danach die Dienstbezüge der Lehrerinnen und Lehrer und des sonstigen pädagogischen Personals (lit.a) sowie die für das erforderliche pädagogische Personal anfallenden Aufwendungen für Beihilfe, Unfallfürsorge, Altersversorgung sowie die Beiträge zur Sozialversicherung (lit.b) nach den tatsächlichen Ausgaben zu bezuschussen sind. 31 Ein Anspruch des Klägers auf Bezuschussung des Sanierungsgeldes ist hiervon nicht umfasst. Das Sanierungsgeld ist nicht Teil der Personalkosten im Sinne der oben genannten Vorschriften. Insbesondere kann es nicht den Aufwendungen für eine Altersvorsorge zugerechnet werden. Die in den oben genannten Vorschriften genannten Personalkosten umfassen Dienstbezüge, Aufwendungen für Beihilfe, Unfallfürsorge, Altersversorgung sowie die Beiträge zur Sozialversicherung. Sie sind - wie bereits der Wortlaut der §§ 105 Abs. 2, 106 Abs. 2 Nr. 1 SchulG NRW verdeutlicht - Zahlungen des Arbeitgebers, durch die der aktive Arbeitnehmer einen unmittelbaren Vorteil erlangt bzw. die als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung zu beurteilen sind. Diese Voraussetzungen erfüllt das Sanierungsgeld nicht. 32 Das Sanierungsgeld wird zwar von dem Kläger an die KZVK gezahlt, deren Zweck es ist, den Beschäftigten der Beteiligten eine zusätzliche Altersversorgung zu gewähren (vgl. § 2 Abs. 1 KZVK- Satzung - KZVKS -). Das KZVK-Sanierungsgeld dient aber nicht der Finanzierung von (neuen) Versorgungsanwartschaften, sondern allein der Finanzierung bereits ausgelöster Renten sowie der unverfallbaren Anwartschaften der aktiven und ausgeschiedenen Arbeitnehmer. 33 Vgl. hierzu BFH, Urteil vom 14. September 2005 - VI R 32/04 - juris. 34 Insoweit unterscheidet sich das Sanierungsgeld von den nach § 62 KZVKS zu zahlenden Pflichtbeiträgen, aus denen die Beschäftigten Versorgungspunkte erwerben, nach denen sich die Höhe der späteren Betriebsrente richtet (vgl. §§ 16 Abs. 3; 7 Abs. 1 Tarifvertrag Altersversorgung - ATV -, §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 KZVKS). Wie § 65 Abs. 1 Satz 1 VBLS verdeutlicht, dienen die erhobenen Sanierungsgelder allein zur Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche (Altbestand). Dies ist Folge des erfolgten Systemwechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zum 1. Januar 2002. Gleiches gilt für das Sanierungsgeld der KZVK im Sinne des § 63 KZVK-Satzung. Durch die dem Ausgleich von Fehlbeträgen dienenden Leistungen wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer damit nichts zu, was über die bereits erworbene und im Umlageverfahren (VBLS) bzw. durch Pflichtbeitragszahlungen (KZVK) ausreichend finanzierte Versorgungsanwartschaft hinausgeht. Die Zuführung der Sonderleistungen an den Versicherer führt somit in diesen Fällen nicht zu einem geldwerten Vorteil der aktiven Arbeitnehmer. 35 Darüber hinaus steht ein solches Verständnis der §§ 105, 106 SchulG NRW im Einklang mit der steuerrechtlichen Einordnung des Sanierungsgeldes durch den Bundesfinanzhof. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs 36 vgl. nur Urteil vom 14. September 2005 - VI R 32/04 - juris, Rdnr. 14 ff. m.w.N., 37 ist Arbeitslohn jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt danach davon ab, ob sich der Vorgang - wirtschaftlich betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Das ist (nur) der Fall, wenn der Arbeitnehmer durch die Zahlungen einen eigenen Anspruch auf Leistung im Versorgungsfall hat. Dies hat der Bundesfinanzhof für die Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL, die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die VBL verschaffen, ausdrücklich bejaht. 38 Vgl. Urteil vom 7. Mai 2009 - VI R 8/07 - juris, LS 1. 39 Demgegenüber dient das Sanierungsgeld - wie ausgeführt - allein der Finanzierung für vor dem 1. Januar 2002 begründete Ansprüche und Anwartschaften (§ 65 Abs. 1 Satz 1 VBLS); es kommt den aktuell Beschäftigten also nicht zugute. Sein einziger Zweck ist es, der KZVK bzw. der VBL die finanziellen Möglichkeiten zu verschaffen, die früheren Zusagen der Beteiligten zu erfüllen und sich die finanzielle Leistungsfähigkeit zu erhalten. Darin liegt für den Arbeitsnehmer kein geldwerter Vorteil für dessen Arbeitsleistung. 40 Vgl. BFH, Urteil vom 14. September 2005, a.a.O., insbes. Rdnr. 16 ff.; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Dezember 2010 - OVG 3 B 7.09 -, wonach das sog. VBL-Sanierungsgeld nicht Bestandteil der für die Finanzierung der genehmigten Ersatzschulen im Land Berlin maßgeblichen vergleichbaren Personalkosten ist. 41 Aus den gleichen Gründen steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Refinanzierung des Sanierungsgeldes gemäß § 115 Abs. 1 SchulG i.V.m. § 3 Abs. 2 Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO) vom 18. März 2005 zu. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 FESchVO können die für die Schule nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 10 SchulG zu veranschlagenden Stellen bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben nur in dem durch §§ 102 Abs. 3, 107 Abs. 2 SchulG gesetzten Rahmen vergleichbar öffentlichen Schulen bezuschusst werden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 FESchVO dürfen Arbeitgeberanteile für eine z u s ä t z l i c h e Altersversorgung bis zur Höhe der Umlagen veranschlagt werden, die für das im öffentlichen Schuldienst stehende Lehrpersonal an die VBL zu leisten wären. 42 Zwar steht das Sanierungsgeld vorliegend im Zusammenhang mit der Absicherung einer zusätzlichen Altersversorgung. Die Anknüpfung an die "Arbeitgeberanteile" und die "Höhe der Umlage" in § 3 Abs. 2 Satz 2 FESchVO stellt indes klar, dass insoweit allein die mit der Umlage vergleichbaren Personalkosten (z.B. die Pflichtbeiträge) erfasst werden sollen, und gerade nicht das allein dem Ausgleich von Fehlbeträgen dienende Sanierungsgeld, zumal dieses gemäß § 63 Abs. 1 KZVKS a u s s c h l i e ß l i c h vom Arbeitsgeber gezahlt wird. Es kann sich also nicht um einen Arbeitgeber a n t e i l zu einer zusätzlichen Altersversorgung handeln. Dass die an die VBL zu zahlende Umlage in Höhe von 7,86 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes (vgl. § 64 VBLS) möglicherweise nahezu doppelt so hoch ist wie der nach Angaben des Prozessbevollmächtigten an die KZVK zu leistende Pflichtbeitrag in Höhe von 4 %, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Insbesondere kann der Kläger hieraus keinen Anspruch auf Refinanzierung von insoweit sachfremden Kosten (Sanierungsgeld) bis zur Höhe der Umlage ableiten. Der Vortrag des Klägers, mit der Umlage der VBL würden sowohl Rentenanteile aus der Zeit nach 2002 als auch die Rentenanteile aus dem Besitzstand der Gesamtversorgung finanziert, so dass diese auch die Funktion des Sanierungsgeldes übernehme, kann bereits anhand der Bestimmungen des Tarifvertrags Altersversorgung und der VBLS zur Funktion der Umlage nicht nachvollzogen werden. 43 Schließlich findet ein Refinanzierungsanspruch hinsichtlich der Personalkosten seine weitere Ausgestaltung und Konkretisierung der Höhe nach in § 107 SchulG NRW. Nach § 107 Abs. 1 SchulG NRW richtet sich die Bezuschussung des erforderlichen Aufwands an Personalkosten zur Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts (Grundstellenbedarf) und der nach Maßgabe des Haushalts zuerkannten Unterrichtsmehrbedarfe und Ausgleichsbedarfe grundsätzlich nach den für die öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften zur Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen. § 107 Abs. 2 SchulG NRW bestimmt, dass die nach Absatz 1 erforderlichen Personalausgaben für Lehrerinnen und Lehrer sowie für das sonstige pädagogische Personal in Höhe der im öffentlichen Dienst für vergleichbare öffentliche Schulen nach Maßgabe der beamten-, besoldungs-, versorgungs- oder tarifrechtlichen Vorschriften zu zahlenden Beträge veranschlagt werden. Gleiches gilt für die Bezuschussung auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 FESchVO, der in Satz 1 hinsichtlich der Höhe der tatsächlichen Ausgaben auf den durch §§ 102 Abs. 3, 107 Abs. 2 SchulG NRW gesetzten Rahmen verweist. Hiernach ist eine Refinanzierung des Sanierungsgeldes bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Beklagte für sein im öffentlichen Dienst angestelltes Lehrpersonal selbst seit 2007 kein Sanierungsgeld mehr an die VBL bezahlt. 44 Ebenso wenig begründet der Umstand, dass der Beklagte das Sanierungsgeld bis zum Jahr 2007 gezahlt hat, eine rechtliche Verpflichtung des Beklagten, dies auch weiterhin zu tun. Ein mögliches Vertrauen des Klägers darauf, dass der Beklagte das Sanierungsgeld weiterhin als zuschussfähig festsetzen werde, ist nicht schutzwürdig, weil eine rechtliche Verpflichtung des Beklagten insoweit nicht besteht. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, bereits 2006/2007 gegenüber den Ersatzschulträgern angekündigt zu haben, dass die Bezuschussung des Sanierungsgeldes auslaufen werde. 45 Schließlich gebietet auch die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Rechts zur Errichtung von privaten Schulen in Art. 7 Abs. 4 GG bzw. ihres Anspruchs auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse aus Art. 8 Abs. 4 Satz 3 LVerf NRW keinen Anspruch auf Refinanzierung des Sanierungsgeldes. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 7 Abs. 4 GG den Ländern die Pflicht auferlegt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Bedeutung dieser Gewährleistung, sondern aus ihrer besonderen Ausgestaltung in Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 GG, die den privaten Schulträgern praktisch die Möglichkeit nimmt, aus eigener Kraft sämtliche dort genannten Genehmigungsvoraussetzungen - kein Zurückstehen der privaten Schulen hinter den öffentlichen Schulen hinsichtlich Lehrzielen, Einrichtungen sowie wissenschaftlicher Ausbildung der Lehrkräfte, keine Förderung der Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern, genügende Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte - gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen. Das Grundgesetz schreibt dem Gesetzgeber allerdings nicht vor, in welcher Weise er seiner Förderpflicht nachzukommen hat, sondern räumt ihm dafür eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein. Die den Staat treffende Schutzpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn anderenfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre. 46 Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 -, BVerfGE 75, 40, 62 ff, 67; Beschluss vom 23. November 2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74, 83 f.; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 6 B 24.05 - juris, Rdnr. 6; anders neuerdings VGH Mannheim, Urteil vom 14. Juli 2010 - 9 S 2207/09 - juris, Rdnr. 108, wonach es auf die Gefährdung der jeweiligen Schulform ankomme. Insbesondere gebietet die Verfassung keine vollständige, sondern allenfalls eine anteilige Übernahme der den Ersatzschulen entstehenden Kosten 47 Vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 6. 48 Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. 49 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004, a.a.O., S. 84; BVerwG, a.a.O., Rdnr. 7. Der Gesetzgeber darf daher bei seiner Entscheidung über den Umfang der Förderung auf die bestehende Haushaltslage Rücksicht nehmen. 50 Vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 7; Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 6 B 15.00 - juris, Rdnr. 14. 51 Für den gerichtlichen Rechtsschutz gilt: Da der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers nur darauf gerichtet ist, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht gesetzt sind, beschränkt sich der Rechtsschutz auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen. 52 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005, a.a.O.. 53 Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Beklagten zur Einbeziehung des VBL-Sanierungsgeldes in die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden. Eine Bedrohung des Ersatzschulwesens (oder auch nur der vom Kläger betriebenen Schulen) in seinem (ihrem) Bestand ist nicht ansatzweise ersichtlich, sie wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. 54 Es kann auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber denjenigen Ersatzschulen festgestellt werden, die ihre Zusatzversorgung bei der VBL versichern und von der Zahlung des Sanierungsgeldes ebenso befreit sind wie der Beklagte selbst. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kann nur verletzt sein, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. 55 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1991 - 1 BvR 538/90 -, BVerfGE 84, 197, 199. 56 Hier ist jedenfalls ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorhanden. Die KZVK und die VBL sind unterschiedliche Versicherer, deren Systeme bzw. Systemumstellungen auf unterschiedliche Weise finanziert werden. Der Kläger hat sich frei dazu entschieden, die zusätzliche Altersversorgung seiner Arbeitsnehmer bei der KZVK (und nicht bei der VBL) durchzuführen, so dass die aus dem Systemwechsel resultierenden Sonderzahlungen seinem eigenbetrieblichen Interesse an der Sicherstellung seiner Versorgungszusage dienen. Sie sind daher seiner eigenen Entscheidung und damit seiner selbst gewählten Risikosphäre zuzurechnen. 57 2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass dem Beklagten die mit Bescheid vom 30. September 2009 festgesetzte Rückerstattung zusteht, weil das Sanierungsgeld zu Recht als nicht zuschussfähig abgesetzt worden ist. Aus Begriff und Wesen einer Abschlagszahlung ergibt sich, dass die Beträge - auch rückwirkend - erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig festgesetzt werden sollten. Wegen des Vorbehalts einer endgültigen Entscheidung kann eine später gegebenenfalls niedrigere Festsetzung der Zuschüsse ohne Rücksicht auf die einschränkenden Widerrufsgrundsätze (wie sie in §§ 48, 49 VwVfG Niederschlag gefunden haben) rückwirkend erfolgen. 58 Die Rückforderung der überzahlten Beträge beruht auf dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Dessen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da der Kläger ohne Rechtsgrund Leistungen in der geltend gemachten Höhe tatsächlich erhalten hat. Auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann sich der Kläger im Hinblick auf § 820 Abs. 1 BGB nicht mit Erfolg berufen. War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, nach § 820 BGB zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. § 820 Abs. 1 BGB erfasst auch den Fall einer - wie hier - unter Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung gewährten Leistung. Der Zuschussempfänger muss sich nach § 820 Abs. 1 BGB und § 818 Abs. 4 BGB daher so behandeln lassen, als sei der Anspruch auf Herausgabe der überzahlten Beträge schon im Zeitpunkt ihres Empfangs rechtshängig gewesen. Dies bedeutet, dass er sich auf den Verbrauch der zu viel gezahlten Beträge nicht berufen kann. In den Fällen der Rückforderung überzahlter Abschläge scheidet ein Vertrauensschutz grundsätzlich aus, weil Empfänger von Abschlagszahlungen mit einer Änderung rechnen müssen und sich auf die Notwendigkeit einer Rückzahlung einrichten können und müssen. 59 Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Kommentar zum Schulgesetz NRW, Loseblattsammlung, 22. Ergänzungslieferung, 1. Februar 2011, § 112 Rdnr. 4. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 61 Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtsfrage, ob das Sanierungsgeld in die für die Berechnung des Zuschusses zugrundezulegenden Personalkosten mit einzubeziehen ist, hat grundsätzliche Bedeutung. 62