Urteil
1 K 2149/09
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Sanierungsgelder, die der Zusatzversorgungskasse zur Finanzierung bereits begründeter Anwartschaften dienen, sind keine bezuschussungsfähigen Personalkosten nach dem SchulG NRW.
• § 3 Abs. 2 FESchVO begrenzt die Refinanzierung von Arbeitgeberanteilen zur zusätzlichen Altersversorgung auf die mit Umlagen vergleichbaren Pflichtbeiträge, nicht aber auf Sanierungsgelder.
• Ein früheres Auslaufen der Bezuschussung durch den öffentlichen Träger begründet keinen schutzwürdigen Vertrauensschutz gegenüber dem Ersatzschulträger bei Abschlagszahlungen.
Entscheidungsgründe
Sanierungsgeld nicht refinanzierungsfähige Personalkosten bei Ersatzschulen • Sanierungsgelder, die der Zusatzversorgungskasse zur Finanzierung bereits begründeter Anwartschaften dienen, sind keine bezuschussungsfähigen Personalkosten nach dem SchulG NRW. • § 3 Abs. 2 FESchVO begrenzt die Refinanzierung von Arbeitgeberanteilen zur zusätzlichen Altersversorgung auf die mit Umlagen vergleichbaren Pflichtbeiträge, nicht aber auf Sanierungsgelder. • Ein früheres Auslaufen der Bezuschussung durch den öffentlichen Träger begründet keinen schutzwürdigen Vertrauensschutz gegenüber dem Ersatzschulträger bei Abschlagszahlungen. Der Kläger betreibt eine genehmigte Ersatzschule und verlangt vom Beklagten die Refinanzierung eines an die KZVK gezahlten Sanierungsgeldes für 2008 in Höhe von 5.378,26 €. Der Beklagte hatte für 2008 Vorauszahlungen geleistet, setzte den endgültigen Landeszuschuss jedoch unter Absetzung des Sanierungsgeldes fest und forderte einen Überschuss zurück. Der Kläger beruft sich auf Vorschriften des SchulG NRW (§§ 105, 106, 107) und § 3 Abs. 2 FESchVO, Gleichbehandlungs- und Vertrauensschutzgesichtspunkte sowie auf tarifliche Verpflichtungen zur Zahlung des Sanierungsgeldes. Der Beklagte hält das Sanierungsgeld nicht für zuschussfähig, da es der Sanierung des Haushalts der Zusatzversorgungskasse diene und keinen unmittelbaren geldwerten Vorteil für die aktiven Arbeitnehmer schaffe. Das Gericht hat die Klage entschieden. • Rechtlicher Rahmen sind §§ 105 ff., 106, 107 SchulG NRW sowie § 3 Abs. 2 FESchVO; eine spezielle Anspruchsgrundlage für Sanierungsgelder fehlt. • Personalkostenbegriffsbestimmung: Bezuschussungsfähige Personalkosten sind Arbeitgeberleistungen, die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren Vorteil verschaffen (Dienstbezüge, Beihilfe, Unfallfürsorge, Altersversorgung, Sozialversicherungsbeiträge). Das Sanierungsgeld erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weil es allein der Finanzierung bereits begründeter Anwartschaften und Renten dient und den aktuell Beschäftigten keinen eigenständigen Leistungsanspruch verschafft. • Steuer- und arbeitsrechtliche Einordnung stützt diese Sicht: BFH-Rechtsprechung erkennt Arbeitslohncharakter nur, wenn Zahlungen dem Arbeitnehmer unmittelbar eine Anspruchsgrundlage verschaffen; Sanierungsgeld dient lediglich dem Ausgleich von Fehlbeträgen älterer Anwartschaften. • § 3 Abs. 2 FESchVO beschränkt die Refinanzierung auf Arbeitgeberanteile bis zur Höhe der Umlagen bzw. mit der Umlage vergleichbare Pflichtbeiträge; Sanierungsgeld ist keine Arbeitgeberanteilsfinanzierung im Sinne der Norm und kann daher nicht aus diesem Höchstrahmen abgeleitet werden. • Verwaltungsrechtliche und verfassungsrechtliche Argumente (Art. 7 GG, Art. 8 LVerf NRW) führen nicht zu einem anderen Ergebnis: Die verfassungsrechtliche Förderpflicht der Ersatzschulen begründet keine Pflicht zur Übernahme aller Kostenarten; Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers und Haushaltsbelange rechtfertigen das Ausbleiben einer Refinanzierung des Sanierungsgeldes. • Gleichheitsgesichtspunkte sind nicht verletzt, weil KZVK und VBL unterschiedliche Systeme mit unterschiedlichen Finanzierungsmaßnahmen sind und der Kläger die KZVK freiwillig gewählt hat, sodass die Sonderzahlungen in seiner Risikosphäre liegen. • Abschlagszahlungen können später endgültig berichtigt und gegebenenfalls zurückgefordert werden; einem Vertrauensschutz bei Abschlagszahlungen steht § 820 BGB entgegen, da Empfänger mit einer späteren Änderung rechnen müssen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bezuschussung des Sanierungsgeldes in Höhe von 5.378,26 €, weil Sanierungsgelder nicht zu den bezuschussungsfähigen Personalkosten im Sinne des SchulG NRW und der FESchVO gehören. Die Rückforderung des zu viel gezahlten Landeszuschusses ist rechtmäßig; Abschlagszahlungen können endgültig überprüft und berichtigt werden, sodass ein Vertrauensschutz nicht greift. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung über die Berufung wurde zugelassen.