Urteil
1 K 2716/10
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine in der Verbandssatzung vorgesehene einseitige Austrittsregelung ist wirksam, wenn Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Satzung dies erkennen lassen.
• § 20 Abs. 1 GkG NRW gewährt dem Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum; er schließt satzungsrechtliche Regelungen ein, die den Austritt eines Mitglieds durch einseitige Erklärung ermöglichen.
• Das Ausscheiden wirkt erst nach Ablauf der in der Satzung bestimmten Frist; die notwendige formale Satzungsänderung tritt mit Wirksamkeit des Ausscheidens ein (§ 20 Abs. 4 GkG NRW).
Entscheidungsgründe
Wirksamer einseitiger Austritt aus Zweckverband aufgrund satzungsrechtlicher Kündigungserklärung • Eine in der Verbandssatzung vorgesehene einseitige Austrittsregelung ist wirksam, wenn Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Satzung dies erkennen lassen. • § 20 Abs. 1 GkG NRW gewährt dem Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum; er schließt satzungsrechtliche Regelungen ein, die den Austritt eines Mitglieds durch einseitige Erklärung ermöglichen. • Das Ausscheiden wirkt erst nach Ablauf der in der Satzung bestimmten Frist; die notwendige formale Satzungsänderung tritt mit Wirksamkeit des Ausscheidens ein (§ 20 Abs. 4 GkG NRW). Die Klägerin ist Mitglied eines Freiverbands zur Volkshochschule und Musikschule. Aufgrund einer Satzungsänderung zur Umlageabwicklung beschloss die Klägerin, aus dem Zweckverband auszutreten. Sie erklärte am 6. Oktober 2009 mündlich und mit Schreiben vom 10. Oktober und 2. November 2009 unter Berufung auf § 13 der Verbandssatzung (Fassung 1998) ihr Ausscheiden zum 31. Dezember 2011. Der Beklagte bestätigte den Eingang, lehnte den Austritt aber in der Verbandsversammlung mehrheitlich ab. Die Aufsichtsbehörde und ein vorprozessuales Gutachten vertraten unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Zulässigkeit einer einseitigen Kündigung nach § 20 GkG NRW. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr Austritt wirksam ist. • Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig, weil über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gestritten wird und die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat (§ 43 VwGO). • § 13 VS (1998) ist nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte so auszulegen, dass er den Mitgliedern ein einseitiges, empfangsbedürftiges Austrittsrecht einräumt; der Wortlaut nennt die schriftliche Erklärung gegenüber der Verbandsversammlung als wirksame Erklärung. • Die Systematik der Satzung zeigt, dass die Zuständigkeit für Aufnahme und Satzungsänderung der Verbandsversammlung vorbehalten ist, nicht aber die Bindung des Austritts an einen Mehrheitsbeschluss; dies entspricht dem Willen der Gründungsmitglieder, die ein vereinfachtes Austrittsrecht schaffen wollten. • § 20 Abs. 1 GkG NRW gewährt dem Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsrahmen; Gesetzeswortlaut, Gesetzesbegründung und historische Entwicklung sprechen dafür, dass satzungsmäßige Regelungen ein freies Austrittsrecht zulassen und nicht auf ein Quorum beschränkt sind. • Die in § 13 Abs. 2 VS vorgesehene Frist von zwei Haushaltsjahren schützt den Verband vor kurzfristigen Nachteilen und ist daher verfassungsgemäß und mit § 20 Abs. 4 GkG NRW vereinbar, wonach die satzungsrechtliche Änderung mit Wirksamwerden des Ausscheidens eintritt sowie formell später anzupassen ist. • Eine Qualifizierung des § 13 VS als bloße Form- und Verfahrensvorschrift kommt nicht in Betracht; wäre § 13 unvereinbar, läge nahe, dass dies die Satzung als Ganzes gefährden könnte, doch insoweit bedarf es weiterer Prüfung. • Mangels entgegenstehender höherrangiger Normen und unter Wahrung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts ist die satzungsmäßige Einräumung eines einseitigen Austrittsrechts zulässig; daher war die Kündigungserklärung wirksam. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin ihre Mitgliedschaft wirksam zum 31. Dezember 2011 beendet hat. Die Entscheidung folgt daraus, dass § 13 VS (1998) nach Auslegung durch Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte ein einseitiges Austrittsrecht einräumt und § 20 Abs. 1 GkG NRW einen weiten satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraum gewährt. Die vorgesehene Frist von zwei Haushaltsjahren sichert den Verband gegen kurzfristige Nachteile; die erforderliche Satzungsänderung tritt mit Wirksamkeit des Austritts ein. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; Berufung wurde zugelassen.