Urteil
1 K 1823/10
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2011:0510.1K1823.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Untersagungsverfügung. Durch einen Anruf Dritter erfuhr der Beklagte, dass der Kläger auf dem Oberschenkel eines Schimmelponys eine sog. "Rolling-Stones-Zunge" tätowiert haben sollte. Ein Kontrollbesuch am 20. Juli 2010 bei dem Kläger ergab, dass bei dem Schimmelpony zwar eine großformatige Fläche am rechten hinteren Oberschenkel rasiert worden, eine Tätowierung jedoch nicht vorhanden war. Auf die Erklärung des Klägers, dass eine Tätowierung für den Nachmittag geplant sei, untersagten die Mitarbeiter des Beklagten dem Kläger mündlich jede Tätowierung. Daraufhin erklärte der Kläger den Verzicht seines Vorhabens. Am nächsten Tag rief der Kläger bei dem Beklagten an und stellte das behördliche Verbot in Frage. Ein Mitarbeiter des Beklagten wies auf die Unvereinbarkeit des Tätowierens von Tieren zu kosmetischen Zwecken mit dem Tierschutzrecht hin. Über seinen Verfahrensbevollmächtigten ließ der Kläger daraufhin ergänzend vortragen, dass Schmerzen mit der Tätowierung des Pferdes nicht verbunden seien. Unter dem 21. Juli 2010 meldete der Kläger bei seiner Ortsgemeinde einen "Tätoservice für Tiere" als Gewerbe an. Auf eine erneute Beschwerde Dritter teilte der Beklagte dem Kläger nochmals ausdrücklich mündlich mit, dass das Tätowieren von Tieren zu kosmetischen Zwecken nicht erlaubt sei. Von seinem Veterinärdienst ließ der Beklagte ein "Tierärztliches Gutachten" erstellen, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 23. Juli 2010 meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers bei dem Beklagten und rügte die mündliche Untersagungsverfügung als rechtswidrig. Mit ihr werde in einen bestehenden Gewerbebetrieb eingegriffen. Darüberhinaus würden dem Tier weder Schmerzen zugefügt noch fehle es an einem vernünftigen Grund, wenn ein Eigentümer sein Pferd individuell verschönern lassen wolle. Der Beklagte untersagte daraufhin dem Kläger mit schriftlicher Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2010 unter gleichzeitiger Anordnung sofortiger Vollziehung, "keine Tiere mit Ausnahme zu den in § 5 Abs. 3 Nr. 7 TierSchG genannten Zwecke tätowieren oder tätowieren zu lassen". Aufgrund der Anatomie der Haut des Pferdes führe das ständige Eindringen einzelner bzw. mehrerer Nadeln beim Tätowieren zu Gewebezerstörungen und Reizungen der Schmerzrezeptoren, die bei dem Tier zu einem Schmerzempfinden führten. Eine Tätowierung sei nur zu den vom Tierschutzgesetz (TierSchG) genannten Zwecken erlaubt. Bei der in Aussicht genommenen Tätowierung handele es sich um einen kosmetischen Eingriff, für den ein vernünftiger Grund nicht vorliege. Dieser könne auch nicht in den wirtschaftlichen Interessen des Klägers gesehen werden. Nach erneutem Hinweis Dritter, wonach der Oberschenkel des Schimmelponys mit einer roten Zunge tätowiert worden sei, stellte der Beklagte bei einem erneuten Kontrollbesuch beim Kläger am 23. August 2010 fest, dass das Schimmelpony an der rechten hinteren Schenkelseite eine ca. 15 cm große skizzenhafte Vorlage der "Rolling-Stones-Zunge" aufwies. Die Haut des Pferdes in diesem Bereich war nach Betastung (Palpation) leicht geschwollen. Gegenüber Mitarbeitern des Beklagten räumte der Kläger einen Tag später ein, einen Tätowierversuch ohne Betäubung oder Schmerzstillung vorgenommen zu haben. Die Tätowierung habe jedoch abgebrochen werden müssen, weil die Pferdehaut für die Tätowiernadel zu dick gewesen sei. Eine Lahmheit oder Abwehrreaktion des Tieres war bei der Kontrolle durch die Mitarbeiter des Beklagten nicht feststellbar. Der Kläger wurde von ihnen auf die Einhaltung der Untersagungsverfügung hingewiesen. Am 26. August 2010 hat der Kläger gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten Klage erhoben. Den gleichzeitig anhängig gemachten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage lehnte das erkennende Gericht durch Beschluss vom 4. Oktober 2010 - 1 L 481/20 - ab. Die Beschwerde verwarf das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 20 B 1417/10 - als unzulässig. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor: Die Verfügung sei unbestimmt. Zudem stelle die Tätowierung eine erlaubte Kennzeichnung dar, wie sie nach § 5 Abs. 3 Nr. 7 TierSchG zulässig sei. Dort werde eine Kennzeichnung bei Pferden sogar durch Schenkelbrand zugelassen. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sei eine Tätowierung ohne Betäubung zulässig. Zur Sicherheit des Rechtsverkehrs im Umgang mit dem Produkt "Pferd" komme dessen Kennzeichnung ein hoher Stellenwert zu. Bei der Tätowierung, so wie er sie vornehme, handele es sich um eine besondere technisch anspruchsvolle Methode zur Identifizierung. Anders als bei der Injektion eines Mikrochips verursache diese Methode weder Schmerzen noch Gesundheitsbeeinträchtigungen. Bei der Tätowierung würden feinste Stiche nur in den oberen Hautbereich injiziert, die die Schmerzzentren des Pferdes nicht erreichten. Da es sich bei Pferden um ein nationales wie internationales Wirtschaftsgut handele, werde die Zuordnung zum Eigentümer und dessen Identifikation immer wichtiger. Mit seiner Tätowiermethode sei diese Zuordnung möglich. Sei die Tattoo-Kennzeichnung eines Pferdes einmal vorgenommen, sei sie nicht mehr veränderbar oder entfernbar. Über die Tätowierung würde das Schenkelfell nachwachsen, so dass die Tätowierung nicht sichtbar sei. Bei Identitätszweifeln bezüglich des Pferdes könne an der entsprechenden Stelle eine Rasur vorgenommen werden. Das Tattoo lasse sich anhand der gleichzeitig aufzubauenden personenbezogenen Datei dem jeweiligen Halter bzw. Eigentümer zuordnen, wodurch eine Identifizierung im In- und Ausland möglich sei. Die Untersagungsverfügung verstoße überdies gegen Grundrechte, namentlich gegen das Grundrecht, Eigentum kenntlich zu machen, und gegen das Recht auf Berufsausübung. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. Juli 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers wie folgt entgegen: Ohne vernünftigen Grund dürfe niemand einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Ein im Sinne des Tierschutzgesetzes vernünftiger Grund liege für eine derartige Tätowierung nicht vor. Ebenso sei das vollständige oder teilweise Zerstören von Gewebe eines Wirbeltieres verboten. Mit der Tätowierung werde eine Zerstörung von Gewebe verursacht. Deren Zulässigkeit sei aber tierschutzrechtlich abschließend geregelt. Andere - nicht zugelassene - Gewebezerstörungen seien unzulässig. Bei Pferden kämen zur Kennzeichnung nur die in § 5 Abs. 3 Nr. 7 TierSchG genannten Verfahren zur Anwendung. Schenkelbrand und Mikrochip-Injektion seien insoweit gesetzlich anerkannte Verfahren. Eine dauerhafte Kennzeichnung durch eine individuelle Tätowierung lasse sich nur durch Farbpigmente in die mittlere Hautschicht verwirklichen, da sich der obere Hautbereich regelmäßig erneuere. Das Eindringen der Nadeln führe dabei aber zu Gewebezerstörungen und Reizungen der Schmerzrezeptoren. Am 8. April 2011 fand mit den Beteiligten ein Erörterungstermin statt, zu dessen Inhalt auf die Niederschrift vom selben Tage verwiesen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 1 L 481/10 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie ist insbesondere gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend bestimmt. Hinreichende Bestimmtheit liegt dann vor, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für den Kläger als Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann. Vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., 2003, § 37 Rn. 5. Der Kläger kann nach der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. Juli 2010 klar erkennen, welches Verhalten ihm von dem Kreisveterinäramt des Beklagten untersagt worden ist. Ihm wird die Tätowierung von Tieren untersagt, mit Ausnahme zu dem in § 5 Abs. 3 Nr. 7 TierSchG genannten Zweck der Kennzeichnung. Soweit der Kläger meint, es sei aufgrund der Verwendung des Wortes "Zwecke" in der Ordnungsverfügung nicht erkennbar, ob die Ausnahme einen Zweck oder mehrere Zwecke erfasse, verliert der Tenor der Ordnungsverfügung hierdurch nicht seine Bestimmtheit. Sowohl § 5 Abs. 3 Nr. 7 TierSchG als auch die fast wörtliche Wiedergabe seines Wortlauts in der Ordnungsverfügung benennen die "Kennzeichnung" als den alleinigen Zweck. Die offensichtlich auf einen bloßen Schreibfehler des Beklagten gründende Formulierung ("den ...Zwecke") kann nach dem Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass es dem Kläger verboten sein soll, Tiere überhaupt zu einem anderen als dem in § 5 Abs. 3 Nr. 7 TierSchG gesetzlich zugelassenen Zweck unter den dort genannten Voraussetzungen zu tätowieren oder tätowieren zu lassen. Die angegriffene Ordnungsverfügung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Satz 1 TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Die tierschutzrechtliche Untersagungsverfügung ist zur Verhütung künftiger Verstöße gegen § 1 Satz 2 TierSchG und § 6 Abs. 1 Satz 1 TierSchG notwendig. Dies hat das erkennende Gericht bereits in seinem Beschluss vom 4. Oktober 2010 - 1 L 481/10 - festgestellt, an dem der Berichterstatter nach - nicht nur summarischer - Überprüfung festhält und auf dessen Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Klagebegründung weitere und neue Gesichtspunkte vorgetragen hat, geben diese zu folgenden Ergänzungen Anlass: Die Tätowierung von Pferden durch den Kläger mit individuellen Motiven stellt einen Verstoß gegen die schon im Eilbeschluss benannten tierschutzrechtlichen Bestimmungen dar. Insoweit erkennt auch der Kläger an, dass mit der Tätowierung in den Organismus eines Pferdes eingegriffen wird. Dieser Verstoß ist aber - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht durch § 5 Abs. 3 Nr. 7 TierSchG gerechtfertigt. Insbesondere handelt es sich hierbei nicht um eine - wie der Kläger meint - zulässige Kennzeichnung. Nach der Vorschrift des § 5 Abs. 3 Nr. 7, 1. Alt. TierSchG kann eine Kennzeichnung durch eine "Ohrtätowierung" vorgenommen werden, allerdings nach dem Gesetzeswortlaut nur bei Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen. Unabhängig davon, dass der Kläger vorliegend keine "Ohrtätowierung" vornehmen will, werden Pferde hiervon ohnehin nicht erfasst. Eine Ohr- und Schenkeltätowierung ist nach § 5 Abs. 3 Nr. 7, 2. Alt. TierSchG für die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten zwei Lebenswochen möglich. Diese gesetzliche Frist ist bei dem zu tätowierenden Pferd des Klägers sowie den von ihm zur Tätowierung in Aussicht genommenen anderen Pferden bereits deutlich überschritten, so dass diese Voraussetzungen ebenfalls nicht einschlägig sind. Nach der 3. Alt. des § 5 Abs. 3 Nr. 7 TierSchG können landwirtschaftliche Nutztiere einschließlich Pferde ferner gekennzeichnet werden durch Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel, und u.a. durch Schenkelbrand beim Pferd. Eine Tätowierung über den in den beiden ersten Alternativen vorgesehenen zulässigen Bereich hinaus sieht das Tierschutzgesetz demnach nicht vor. Bei diesen gesetzlich vorgesehenen Kennzeichnungsmöglichkeiten handelt es sich nach der Begründung des Gesetzgebers um "erfahrungsgemäß schadlos vertragene geringfügige Eingriffe, die entweder sehr schnell erfolgen oder die Schmerzfähigkeit junger Tiere noch nicht oder unbedeutend berühren". Vgl. Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 6. Aufl., 2008, § 5 Rn. 24. Im Umkehrschluss wird bei gleichartigen Eingriffen an anderen oder älteren Tieren vermutet, dass die Unterlassung einer durchführbaren Betäubung nicht mehr vertreten werden kann. Vgl. Lorz/Metzger, a.a.O. Die Tätowierung von Pferden nach der zweiten Lebenswoche ohne Betäubung ist deshalb unzulässig. Sie verursacht den Tieren auch Schmerzen. Nach der im Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen fachwissenschaftlichen Stellungnahme des Kreisveterinäramtes - Dr. med. vet. I. - unter Hinweis auf fachwissenschaftliche Veröffentlichungen der Tiermedizin hat das Gericht keinen Anlass zu zweifeln, dass "aufgrund der Anatomie der Haut" des Pferdes "mit den in der Dermis und zum Teil in der Epidermis vorhandenen Schmerzrezeptoren ... das ständige Eindringen einzelner bzw. mehrerer Nadeln beim Tätowieren zu Gewebezerstörungen und Reizungen der Schmerzrezeptoren, die beim Tier zu einem Schmerzempfinden führen" führt. Ausweislich der fachwissenschaftlichen Literatur ist die Schmerzempfindung eines Pferdes über die Körperperipherie ein wesentlicher biologischer Schutzfaktor. Vgl. Wissdorf/Gerhards/Huskamp (Hrsg.), Praxisorientierte Anatomie des Pferdes, 3. Aufl., 2010, S. 41. Diesen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr belässt er es bei bloßen Behauptungen, die lediglich das Gegenteil der fachwissenschaftlichen Aussagen der Tiermediziner bekunden, ohne dies jedoch fachwissenschaftlich zu belegen. Vor diesem Hintergrund sieht das erkennende Gericht davon ab, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Ob die vom Kläger - wie er meint - zur Kennzeichnung von Pferden favorisierte Tätowier-Methode im Verhältnis zu den vom Tierschutzgesetz vorgesehenen Kennzeichnungsmethoden genauso gut oder gar besser ist, bedarf keiner gerichtlichen Entscheidung. Der Gesetzgeber hat sich nach Abwägung der ethischen Forderungen einerseits und der wirtschaftlichen sowie wissenschaftlichen Erfordernisse andererseits, vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. Oktober 1973 - 1 BvR 459, 477/72 -, BVerfGE 36, 47 (56 f.), für die gesetzlich bestimmten Kennzeichnungen entschieden, wobei die Beurteilungsmaßstäbe durch exakte, wissenschaftliche Feststellungen über tierartgemäße und verhaltensgerechte Normen gewonnen worden sind. Vgl. BT-Drs. VI/2559, Vorblatt und S. 9. Eine Gesetzeslücke ist insoweit nicht ersichtlich, die durch Auslegung oder Analogie geschlossen werden müsste. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass die Kennzeichnung von Tieren ein dynamischer Prozess sei, über den zur Zeit eine Auseinandersetzung stattfinde, mag der Kläger auf politischem Wege versuchen, Einfluss zu nehmen, um seine Form der Kennzeichnung zu legalisieren. An der gegenwärtigen Gesetzeslage, auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist, ändert sich jedoch nichts. Die Ordnungsverfügung des Beklagten verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere wird der Kläger durch die Untersagungsverfügung nicht in seinen Grundrechten aus Art. 14 und Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Der Kläger kann sich nicht auf eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 GG berufen. Abgesehen davon, dass bereits zweifelhaft erscheint, ob es sich bei den zu tätowierenden Pferden um solche im Eigentum des Klägers stehende Tiere handelt, so dass es schon an einer Betroffenheit des Schutzbereiches fehlen würde, stellen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes zudem eine Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, da der Gesetzgeber abstrakt und generell die Kennzeichnung von Tieren regelt. Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sind die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. In diesem Zusammenhang ist der Art. 20a GG von Bedeutung, mit dem der Tierschutz vom Verfassungsgeber zu einem Staatsziel erhoben worden ist, welches von der Verwaltungsbehörde als Auslegungs- und Abwägungshilfe bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Betätigung ihres Ermessens zu berücksichtigen ist. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 1997 - 8 B 234/97 -, NVwZ 1998, 1080 (1081). Damit setzt sich der Schutz des Tieres vor Schmerzen ohne vernünftigen Grund auf der Abwägungsebene gegenüber einem kollidieren Eigentumsrecht durch. Die Untersagungsverfügung ist geeignet und erforderlich, das Schimmelpony und andere von dem Kläger zu Tätowierungszwecken in Aussicht genommene Pferde vor Schmerzen ohne vernünftigen Grund zu schützen. Sie ist auch angemessen, da ohne einen vernünftigen Grund für die Tätowierung eines Tieres der Tierschutz als verfassungsrechtlich verankertes Staatsziel die widerstreitenden Interessen bei der Abwägung überwiegt. Eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Zwar mag der Schutzbereich der Berufsfreiheit betroffen sein, weil die Berufsausübung des Tätowierens berührt wird, doch verstößt das tierschutzwidrige Tätowieren von Tieren gegen die verfassungsrechtliche gerechtfertigte Verbotsnorm des § 1 Satz 2 TierSchG. Ein berufsregelnder Eingriff liegt nicht vor. Das tierschutzgesetzliche Verbot zielt aber allein auf die Verhinderung grundlos zugefügter Schmerzen bei Tieren ab, nicht aber auf die Verhinderung der Berufsausübung als Tätowierer. Im Rahmen der tierschutzrechtlich zulässigen Tätowierungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 7 TierSchG bleibt es dem Kläger unbenommen, einer Berufsausübung nach zugehen. Insofern fehlt es dem gesetzlichen Verbot und damit der Untersagungsverfügung an einer berufsspezifischen Regelung. Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG, 10. Aufl., 2009, Art. 12 Rn. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtsfrage, ob ein Tier außerhalb der in § 5 Abs. 3 Nr. 7 TierSchG genannten Tatbestandsvoraussetzungen hinaus zur Kennzeichnung tätowiert werden darf, hat grundsätzliche Bedeutung.