Beschluss
1 L 220/11
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2011:0530.1L220.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Antragstellerin begehrt die (vorläufige) Aufnahme in die 5. Klasse am G. -vom-T. -Gymnasium in N. -H. zum Schuljahr 2011/2012. 4 Sie wohnt in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Gymnasium und besucht dort eine benachbarte Grundschule, die ihre Eignung zum Besuch eines Gymnasiums und einer Gesamtschule feststellte. Daraufhin meldeten die Eltern die Antragstellerin bei dem G. -vom-T. -Gymnasium zum Schuljahr 2011/2012 an. 5 Unter dem 14. Februar 2011 legte eine Koordinierungskonferenz beim Amt für Schule und Weiterbildung der Stadt N. im Beisein der Schulleitungen der betroffenen Schulen und der Schulaufsicht einen Ablaufplan für das Anmeldeverfahren an den städtischen Gymnasien für das Schuljahr 2011/2012 fest. 6 Nach Beendigung der Anmeldefrist stellte die Schulleitung des G. -vom-T. -Gymnasiums fest, dass für das Schuljahr 2011/2012 insgesamt 172 Anmeldungen eingegangen waren, denen eine maximale Aufnahmekapazität von 155 Schülerinnen und Schülern, verteilt auf 5 Eingangsklassen, gegenüberstand. Zur Auswahl der für das Schuljahr 2011/2012 anzunehmenden Schülerinnen und Schüler wählte die Schulleitung als Kriterien die Berücksichtigung von Geschwisterkindern und das Losverfahren. Nach der Auswahl von 58 Geschwisterkindern zog die Schulleiterin in Anwesenheit der Sekretärin und des Vorsitzenden des Fördervereins unter den Namensschildern der verbliebenen 114 Angemeldeten 17 heraus. Die diesen Namensschildern zuzuordnenden Kinder wurden nicht am G. -vom-T. -Gymnasium angenommen - darunter auch die Antragstellerin. 7 Mit Bescheid vom 4. März 2011 lehnte das G. -vom-T. -Gymnasium den Aufnahmeantrag der Antragstellerin ab und wies auf freie Schulplätze an anderen Gymnasien im Stadtgebiet hin. 8 Den dagegen am 9. März 2011 erhobenen Widerspruch der Antragstellerin wies die Bezirksregierung N. durch Widerspruchsbescheid vom 5. April 2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Dem Erfordernis der vorherigen Abstimmung sei durch die Koordinierungskonferenzen vom 14. Februar 2011 und vom 3. März 2011 genügt. Die Durchführung des Losverfahrens sei ohne Unregelmäßigkeiten erfolgt. 9 Hiergegen hat die Antragstellerin am 21. April 2011 Klage beim beschließenden Gericht erhoben (1 K 1020/11) und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung ihres vorläufigen Rechtsschutzbegehrens trägt sie vor: Der Bescheid sei verfahrensfehlerhaft, weil eine Abstimmung zwischen den Gymnasien nicht erfolgt sei. Das Koordinierungsverfahren nach der Verwaltungsvorschrift sei nicht beachtet worden. Bei der Auswahl seien die Entfernungskriterien nicht zur Anwendung gelangt. Dies sei aber erforderlich gewesen, da durch die Nichtberücksichtigung auswärtiger Schülerinnen und Schüler, die in ihrer Heimatgemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen könnten, eine Abdrängung näher wohnender Schülerinnen und Schüler folge, worin ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege. Bei der Gesamtschule handele es sich nicht um einen eigenständigen Schultypus, so dass Schülerinnen und Schüler anderer - entfernter - Gemeinden auch dort eine dem Gymnasium entsprechende Schulform zur Verfügung hätten. Die Verwendung eines Anmeldescheins sichere kein unbeschränktes Wahlrecht für auswärtige Schüler. Im Hinblick auf die Koordinierung der Schülerströme, namentlich der auswärtigen, sei den Besonderheiten der Lage des G. -vom-T. -Gymnasiums nicht hinreichend Rechnung getragen worden. 10 Die Antragstellerin beantragt, 11 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache zum Schuljahr 2011/2012 vorläufig in das G. -vom-T. -Gymnasium aufzunehmen. 12 Der Antragsgegner beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Zur Begründung trägt er vor: Der Antrag sei bereits unzulässig. Er richte sich gegen die Stadt N. und nicht gegen das zur Entscheidung über die Aufnahme der Antragstellerin berufene - und durch die Schulleiterin vertretene - Land. Er sei darüber hinaus unbegründet. Die für das Schuljahr 2011/2012 am G. -vom-T. -Gymnasium vorhandenen 155 Plätze entsprächen bereits der obersten Kapazitätsgrenze. Die Schulleitung habe ermessensfehlerfrei aus dem Katalog des § 1 Abs. 2 S. 1 APO- S I die Kriterien der Geschwisterkinder und das Losverfahren gewählt. Der Katalog stehe nicht im Widerspruch zum höherrangigen § 46 SchulG NRW, vielmehr trage er ihm Rechnung. Die Gesamtschule sei eine vom Gymnasium zu unterscheidende Schulform. Soweit auswärtige Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen seien, könne es zwar zu einer Abdrängung anderer - näher wohnender - Schüler kommen, doch sei diese Rechtsfolge vom Gesetzgeber - im Hinblick auf das Recht auf freie Schulformwahl - gewollt. Eine gleichzeitige Anmeldung an mehreren Schulen sei ohnehin nicht möglich, weil jeder Schüler zusammen mit seiner Anmeldung seinen nur in einfacher Ausfertigung existierenden Anmeldeschein einreichen müsse. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 1 K 1020/11 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Schule verwiesen. 16 II. 17 Der Antrag hat keinen Erfolg. 18 Er ist zulässig. Das Passivrubrum war gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO von Amts wegen dahingehend zu ändern, dass das Land Nordrhein-Westfalen Antragsgegner ist. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag gegen den Rechtsträger zu richten. Dies ist das Land NRW in allen Rechtsstreitigkeiten, die Verwaltungsakte öffentlicher Schulen in ihren inneren Schulangelegenheiten oder in schulfachlichen Angelegenheiten nach § 91 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW (hier unter Ausschluss dienstrechtlicher Streitigkeiten) betreffen. Nur dem Land NRW als Rechtsträger gegenüber können Rechtsschutzanträge in diesen Angelegenheiten - etwa betreffend Schulaufnahme, Leistungsbewertung, Versetzung oder Prüfung sowie Schulordnungsmaßnahmen - wirksam durchgesetzt werden. Denn in diesem Aufgaben- und Wirkungskreis handeln öffentliche Schulen für das Land. Dieses Verwaltungshandeln ist daher rechtlich dem Land zuzurechnen, nicht aber, soweit nicht das Land selbst Schulträger ist (vgl. § 78 Abs. 7 SchulG NRW, § 14 Abs. 1 Satz 1 LOG NRW), dem jeweiligen (kommunalen) Schulträger, dessen nicht rechtsfähige Anstalt die betreffende öffentliche Schule nach § 6 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW ist. In dem Bereich der inneren Schulangelegenheiten bzw. schulfachlichen Angelegenheiten, die unmittelbar die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule, also Unterricht und Erziehung in Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsanspruchs der Schüler (Art. 8 Abs. 1 LV NRW, § 1 Abs. 1 SchulG NRW) betreffen, nimmt die öffentliche Schule Aufgaben des Landes wahr, das im Rahmen seiner Aufsicht über das gesamte Schulwesen (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 LV NRW, Art. 7 Abs. 1 GG) und des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags die Verantwortung für die Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens trägt mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Menschen ihren Fähigkeiten entsprechende Bildungsmöglichkeiten eröffnet (§ 86 Abs. 1 SchulG NRW). 19 Vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 14. Januar 2011 - 19 B 14/11 -, juris. 20 Die Antragstellerin wollte nicht unter allen Umständen die Stadt N. als Antragsgegnerin benennen. Vielmehr ging es der Antragstellerin darum, den hinter der Schulleiterin des G. -vom-T. -Gymnasium stehenden, nach materiellem Recht wahren Träger der geltend gemachten Verpflichtung zu benennen. Dies ergibt sich aus dem durch Auslegung gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO zu ermittelnden Antragsbegehren. 21 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 22 Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, die - wie hier angestrebt - durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erforderlich ist, um anderenfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Mit diesem Inhalt bzw. Grad müssen Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sein (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Daran fehlt es hier. 23 Kann die Antragstellerin in zumutbarer Weise ein anderes Gymnasium besuchen, welches noch über Aufnahmekapazitäten verfügt, fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. 24 Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3. August 2007 - 19 B 1201/07 -, n.v.; Beschl. v. 26. August 2010 - 19 B 1009/10 -, n.v. zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 einer Gesamtschule. 25 Im Rahmen einer weiteren Koordinierungskonferenz im Amt für Schule und Weiterbildung am 3. März 2011 sind die Gymnasien im Gebiet der Stadt N. festgelegt worden, die noch über Aufnahmekapazitäten für Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 5 verfügten. Auf diese Gymnasien ist die Antragstellerin von der Schulleitung des G. -vom-T. -Gymnasiums in ihrer Ablehnungsentscheidung hingewiesen worden. Ein schwerer und unzumutbarer Nachteil droht der Antragstellerin deshalb nicht. 26 Unabhängig davon hat die Antragstellerin auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das wäre angesichts der Ermessensentscheidung der Schulleiterin des G. -vom-T. -Gymnasium nur dann der Fall, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit die Ablehnung ihrer Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 ermessensfehlerhaft war und sich das Auswahlermessen der Schulleitung des Gymnasiums dadurch auf Null reduziert hätte. Dies ist bei der hier allein möglichen summarischen und nur gebotenen Prüfung jedoch nicht erkennbar. 27 Gemäß § 46 Abs. 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Schule über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße überschreitet, wobei nach Satz 2 besondere Aufnahmekriterien in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden können. 28 Für das G. -vom-T. -Gymnasium haben die Anmeldungen zur Jahrgangsstufe 5 des Schuljahres 2011/2012 mit 172 angemeldeten Schülerinnen und Schülern die Aufnahmekapazitäten überschritten. Der Klassenfrequenzhöchstwert beträgt für die fünfzügig einzurichtende Jahrgangsstufe 5 am G. -vom T. -Gymnasium gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 lit. b) der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (BASS 11-11 Nr. 1) 27 bis 29 Schülerinnen oder Schüler, wobei die Bandbreite um eine Schülerin bzw. Schüler überschritten werden kann. Im Einzelfall kann die Schulleiterin zur Klassenbildung eine Überschreitung durch eine weitere Schülerin bzw. einen weiteren Schüler zulassen, so dass eine maximale Klassenstärke von 31 Schülerinnen und Schülern erreicht wird. 29 Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, erfolgt das Auswahlverfahren gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO S I). Danach berücksichtigt die Schulleiterin bei der zu treffenden Auswahlentscheidung über die Aufnahme in die Schule zunächst Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in der Vorschrift aufgeführten Kriterien heran. 30 Die von der Antragstellerin behauptete fehlende Abstimmung zwischen der Schulleitung des G. -vom-T. -Gymnasium mit benachbarten Schulen im Sinne der Nr. 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 1 Abs. 2 APO S I führt nicht zu einem Ermessensfehler der Ablehnungsentscheidung der Schulleiterin des G. -vom-T. -Gymnasiums. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Aufnahmeanspruch nicht auf Verwaltungsvorschriften des Schulministeriums gestützt werden kann, wenn die im gerichtlichen Verfahren allein maßgebliche Ermessenspraxis der Schulleiterin bzw. des Schulleiters den Verwaltungsvorschriften nicht entspricht. 31 OVG NRW, Beschl. v. 19. August 2004 - 19 B 1579/04 -, n.v. 32 Unabhängig davon ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsvorgang der Schule, dass am 14. Februar 2011 eine - auch so bezeichnete - Koordinierungskonferenz im Amt für Schule und Weiterbildung stattgefunden hat, auf der die Termine und der koordinierte Ablauf der Anmeldeverfahren an den städtischen Gymnasien abgestimmt wurden. 33 Die Schulleitung hat ermessensfehlerfrei nach Überprüfung der Berücksichtigung möglicher Härtefälle zwei Kriterien aus dem Katalog des § 1 Abs. 2 APO-S I zur Auswahl der die Aufnahmekapazität übersteigenden Schüleranmeldungen herangezogen. Dass die Schulleitung von der Heranziehung der in § 1 Abs. 2 Nr. 5 und 6 APO-S I genannten Entfernungskriterien abgesehen hat, stellt entgegen der Ansicht der Antragstellerseite keinen Ermessensfehler dar. Bereits der Wortlaut der Norm eröffnet den Schulleitungen einen weiten Spielraum, "eines oder mehrere der folgenden Kriterien" heranzuziehen. Eine rechtliche Verpflichtung, sich neben einem gewählten Kriterium auch noch anderer in der Vorschrift genannter Kriterien zu bedienen, besteht demnach nicht. 34 Der Kriterienkatalog schreibt insbesondere keine Reihen- oder Rangfolge der Kriterien vor. Erforderlich ist alleine, dass mindestens eines der Kriterien gewählt wird. 35 Vgl. Holtappels/Wolfering, APO-S I, 2. Auflage, § 1 Rn. 2.3. 36 Dass sich die Schulleitung des G. -vom-T. -Gymnasiums gegen die Heranziehung der in § 1 Abs. 2 Nr. 5 und 6 APO-S I genannten Kriterien entschied, begründet auch im Übrigen keine Zweifel an der getroffenen Ermessensentscheidung. Denn nach summarischer Prüfung entschied sich die Schulleiterin nicht gegen diese Kriterien, weil sie davon ausging, sie wegen der Regelungen bezüglich auswärtiger Schüler (§ 1 Abs. 2 S. 2 APO-S I, § 46 Abs. 5 SchulG NRW) nicht heranziehen zu dürfen. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr ist es wahrscheinlich, dass die Entscheidung im Rahmen einer freien Ermessensausübung in dem Bewusstsein erfolgte, die Kriterien heranziehen zu dürfen, aber nicht zu müssen. Auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit der Kriterien und ihrer konkreten Anwendung mit höherrangigem Recht, namentlich mit § 46 Abs. 5 SchulG NRW, kommt es daher nicht an. 37 Aus den gleichen Gründen ist auch unerheblich, ob auswärtigen Schülern eine Mehrfachbewerbung im Sinne einer gleichzeitigen Bewerbung bei mehreren Schulen möglich ist. Der Umstand, dass der Anmeldeschein der Antragstellerin sich nicht mehr bei den Verwaltungsakten befindet, ist kein Indiz für die faktische Möglichkeit von Mehrfachbewerbungen. Der bei ihrer Anmeldebewerbung abgegebene Anmeldeschein musste der Antragstellerin (erst) im Rahmen der Ablehnung zurückgegeben werden (vgl. VV 1.1.2 S. 3 zu § 1 APO-S I), damit diese sich bei einer anderen Schule mit freier Kapazität bewerben kann. Insoweit löst das Fehlen des Anmeldescheins der Antragstellerin nach Ablehnung ihrer Anmeldung durch die Schulleitung keine rechtlich relevanten Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Verfahrens aus. 38 Das für das Auswahlverfahren herangezogene Kriterium der Berücksichtigung von Geschwisterkindern verstößt ebenso wenig gegen höherrangiges Recht wie das Kriterium des Losverfahrens. 39 Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 2009 - 19 A 3316/08 -, NWVBl. 2010, 239, und Beschl. v. 26. Oktober 2010 - 19 B 1009/10 -, n. v.; Holtappels/Wolfering, APO-S I, 2. Auflage, § 1 Rn. 2.3. 40 Bei einem Losverfahren haben alle Anmeldebewerber die gleiche Chance auf Losglück. Sie werden alle gleich behandelt. Diese Gleichbehandlung von nach vielen Kriterien unterschiedlichen Schülerinnen und Schüler - nach vorheriger Berücksichtigung von Härtefällen und Geschwisterkindern - hält sich im Ermessensspielraum der Schulleitung. 41 Verfahrensfehler des Losverfahrens sind von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden. Die Losziehung erfolgte nach dem Zufallsprinzip und wurde protokolliert. Sie geschah sogar vor - von Gesetzes wegen nicht erforderlichen - Zeugen. 42 Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 2009 - 19 A 3316/08 -, NWVBl. 2010, 239. 43 Die Rüge der Antragstellerin, es sei ermessensfehlerhaft, die Lage des Gymnasiums und die Schülerströme unberücksichtigt gelassen zu haben, führt ebenfalls nicht auf eine Rechtswidrigkeit der getroffenen Auswahl- und daran anknüpfend getroffenen Ablehnungsentscheidung. Der subjektive Beweggrund für die Wahl des Wohnorts der Antragstellerin sowie die - von der Antragstellerin ohnehin nicht substantiiert vorgetragenen - "Besonderheiten der Lage" des Gymnasiums und die "guten Gründe" für den Umzug des G. -vom-T. -Gymnasiums nach N. -H. mussten unberücksichtigt bleiben. Der in § 1 Abs. 2 S. 1 APO-S I enthaltende Kriterienkatalog ist abschließend und lässt die Heranziehung weiterer Kriterien nicht zu. Der Verordnungsgeber hätte eine nicht abschließende Aufzählung mit dem Wort "insbesondere" gekennzeichnet (vgl. bereits § 3 Abs. 4 S. 3 APO-S I). 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 45 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 3, 52 Abs. 2 GKG. 46