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Urteil

2 K 852/10

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2011:0614.2K852.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 2 VERWALTUNGSGERICHT MÜNSTER 3 IM NAMEN DES VOLKES 4 URTEIL 5 2 K 852/10 6 In dem Verwaltungsrechtsstreit 7 ( ) 8 ( ) 9 w e g e n Drittanfechtungeines Vorbescheides und eines Befreiungsbescheides 10 hat Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Idel 11 aufgrund der mündlichen Verhandlung 12 vom 13 14. Juni 2011 14 für Recht erkannt: 15 Die Klage wird abgewiesen. 16 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. 17 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 18 T a t b e s t a n d 19 Die Beigeladenen sind Eigentümer des Einfamilienhauses P.----straße 000 in Münster (Gemarkung Münster, Flur 000, Flurstück 000). Der Kläger ist Eigentümer des gleichfalls mit einem Wohnhaus (P.----straße 000) bebauten Flurstücks 000, das an der rückwärtigen Südseite des Grundstücks der Beigeladenen in einer Breite von etwa 12 m angrenzt. Die Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des im Dezember 1993 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 362 Mecklenbeck-Boeselagerstraße / Weseler Str. / Kerkheideweg / pp. (im folgenden nur: Bebauungsplan). 20 Die Beigeladenen planen, ihr Wohnhaus umzubauen und zu erweitern. Im Erdgeschoss soll ein über die gesamte Breite des Hauses (gut 7 m) reichender und 1,10 m vor die Rückseite des Hauses vortretender Wintergarten angebaut werden. Im Dachgeschoss soll das auf der Südseite des Hauses gelegene Schlafzimmer - anstelle der vorhandenen Dachflächenfenster - mit einem als „Gaube“ bezeichneten Dachaufbau von knapp 3 m Breite belichtet werden. Das Doppelfenster des Dachaufbaus (Rohbaumaß etwa 2,60 x 1,90 m) soll auf dem etwa 0,50 m hohen Drempel der rückwärtigen Außenwand errichtet werden. Die Höhe der Attika des Dachaufbaus soll - gemessen von der Fußbodenoberkante des zugehörigen Wohnraums - etwa 2,90 m betragen; dies entspricht einer Höhe von etwa 5,70 m über der im Mittel zu messenden Höhe der Oberkante des Geländes vor dem Wintergarten. 21 Für das beschriebene Vorhaben erteilte die Beklagte den Beigeladenen mit Datum vom 00.00.0000einen Vorbescheid. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag erteilte die Beklagte den Beigeladenen die Befreiung, den Wintergarten jenseits der vom Bebauungsplan festgesetzten rückwärtigen Baugrenze zu errichten. Ferner ließ er hinsichtlich der geplanten „Dachgaube“ die Abweichung von jener textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes zu, die bei Dächern mit einer Neigung von 30° +/- 3° ‑ wie hier - Dachaufbauten verbietet. 22 Der Kläger hat gegen diese Bescheide rechtzeitig Klage erhoben. Er macht geltend, der den Beigeladenen erteilte Vorbescheid und der zugehörige Befreiungsbescheid verletzten ihn in seinen öffentlichen Nachbarrechten. Der geplante Dachaufbau sei mit Nr. 2 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan evident unvereinbar, weil er sich ausweislich der zum Vorbescheid gehörenden Bauzeichnungen dem Dach des Wohnhauses der Beigeladenen nicht unterordnen werde. Er werde sich auch nicht in die nähere Umgebung des Baugrundstücks einfügen, weil Dachaufbauten, die mit dem geplanten Vorhaben vergleichbar seien, dort bislang nicht festzustellen seien. Die Errichtung der genehmigten Dachgaube werde ein Vorbild für eine unüberschaubare Zahl identischer Bauwünsche innerhalb des Baugebietes abgeben und auf diese Weise eine verheerende Entwicklung einleiten. Der hiernach unzulässige Dachaufbau verletze auch Nachbarrechte des Klägers, weil er eine uneingeschränkte Einsichtnahme auf die Terrassenfläche des klägerischen Grundstückes ermöglichen werde. Dies habe der Kläger nicht zu dulden, weil hierdurch der Wohnfriede und das Wohnklima in erheblichem Maße beeinträchtigt würden. Der Dachaufbau sei auch mit der in Nr. 8 der Begründung des Bebauungsplanes enthaltenen Zielsetzung des Plangebers, nachteilige Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zu verhindern, unvereinbar. Schließlich seien auch die genehmigten Bauvorlagen fehlerhaft, weil sie den im Bestand vorhandenen Erker an der westlichen Giebelseite des Wohnhauses der Beigeladenen nicht wiedergäben. 23 Der Kläger beantragt, 24 den den Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 00.00.0000und den zugehörigen Befreiungsbescheid vom 00.00.0000aufzuheben. 25 Die Beklagte und die Beigeladenen verteidigen die angefochtenen Bescheide und beantragen, 26 die Klage abzuweisen. 27 Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Streitakte 2 K 676/11 sowie auf den Inhalt der vom Beklagten zu diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten (2 Aktenbände) ergänzend Bezug genommen. 28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 29 Die zulässige Klage ist in der Sache selbst unbegründet und deshalb gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen, weil die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 00.00.0000Rechte des Klägers nicht verletzen. 30 Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung des einem Dritten erteilten Vorbescheides (nebst zugehörigem Befreiungsbescheid) hat ein Nachbar nicht schon dann, wenn die Bescheide objektiv rechtswidrig sind. Vielmehr setzt die Aufhebung weiter voraus, dass die Bescheide den Nachbarn zugleich in seinen eigenen Rechten verletzen. Dies ist nur dann der Fall, wenn verletzte Normen des öffentlichen Rechts zumindest a u c h dem Schutz des Nachbarn dienen, also drittschützende Wirkung haben. 31 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Oktober 1989 ‑ 4 C 14/87 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 82, S. 343. 32 Hieran fehlt es. Die streitbetroffenen Bescheide stehen nicht in Widerspruch zu Vorschriften des öffentlichen Rechts, aus denen der Kläger Nachbarrechte herleiten kann. 33 Dies gilt zunächst hinsichtlich der Rüge des Klägers, die mit der Bauvoranfrage vorgelegten Bauzeichnungen seien fehlerhaft, weil sie den im Bestand vorhandenen Erker an der westlichen Giebelseite des Wohnhauses der Beigeladenen nicht wiedergäben. Inwieweit dieser angebliche Fehler seine eigenen Rechte betreffen könnte, hat der Kläger schon nicht dargelegt. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass der in Rede stehende Erker in den Bauzeichnungen Bl. 59 (Lageplan), Bl. 60 (Erdgeschoss) und Bl. 61 (Obergeschoss) dargestellt ist. 34 Der für genehmigungsfähig erklärte Bauwunsch der Beigeladenen, das Schlafzimmer im Dachgeschoss - anstelle der vorhandenen Dachflächenfenster - mit einer „Dachgaube“ belichten, verstößt nicht gegen öffentliches Baunachbarrecht. Die hierfür zugelassene Abweichung von der für das Baugrundstück maßgeblichen Festsetzung des Bebauungsplanes, nach der auf Dächern mit einer Neigung von 30° +/- 3° Aufbauten unzulässig sind, verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Denn diese Vorschrift dient nicht dem Nachbarschutz, sondern verfolgt eine ausschließlich baugestalterische Zielsetzung. Das ergibt sich schon aus der in der Überschrift der Planfestsetzungen benannten Ermächtigungsgrundlage des Landesrechts: „Textliche Festsetzungen gemäß § 81 BauO NW“ . Nach dieser Vorschrift der Landesbauordnung (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 in der bei Inkrafttreten des Bebauungsplanes maßgeblichen Fassung) ist es den Gemeinden erlaubt, „ örtliche Bauvorschriften . . . über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen . . . zur Durchführung baugestalterischer Absichten . . . als Satzung (zu) erlassen“ und diese Vorschriften auch - wie im vorliegenden Fall - als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufzunehmen (§ 81 Abs. 4 der Landesbauordnung). 35 Baugestalterischen Vorschriften kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zu. Anders verhält es sich nur, wenn sich im Einzelfall aus Inhalt und Reichweite einer gestalterischen Festsetzung, ihrem Zusammenhang mit anderen ortsrechtlichen Regelungen (etwa eines Bebauungsplanes und dessen Planbegründung) ergibt, dass die baugestalterischen Vorschriften nachbarschützende Bedeutung haben sollen. Für eine solche Prüfung ist insbesondere von Bedeutung, ob die Nachbarn durch die Festsetzung baugestalterischer Vorschriften im Sinne eines „Austauschverhältnisses“ rechtlich derart verbunden werden, dass sie zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet sind oder eine „Schicksalsgemeinschaft“ bilden, aus der keiner der Beteiligten ausbrechen darf. 36 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 3. Mai 2007 - 7 A 2364/06 -, S. 14, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2007 - 4 B 26.07 -. 37 Aus der vom Kläger zitierten Begründung zu Nr. 8 des Bebauungsplanes, die die Überzeugung des Rates der Stadt Münster enthält, für die Durchführung des Bebauungsplanes sei kein „ Sozialplan“ i. S. v. § 180 des Baugesetzbuches (BauGB) erforderlich, lässt sich - mit Blick auf die in § 180 Abs. 1 BauGB beschriebenen öffentlichen und privaten Belange - kein Hinweis darauf gewinnen, dass der Rat der Stadt Münster der in Rede stehenden baugestalterischen Vorschrift nachbarschützende Wirkung beimessen wollte. Auch dem Regelungsgehalt der Festsetzung selbst ist ein solcher Hinweis nicht zu entnehmen. Die Annahme des Klägers, der Rat habe mit ihr Einblickmöglichkeiten in fremde Wohnhäuser oder Gärten reglementieren wollen, liegt fern. Bei einem solchen Verständnis der Planfestsetzung wäre nicht erklärbar, warum ein Verbot von Dachaufbauten nicht für a l l e Wohngebäude im Plangebiet sondern nur für Dächer mit einer Neigung von 30° +/- 3° festgesetzt worden ist. Im übrigen verschaffen Dachflächenfenster oder Loggien mit senkrecht stehenden Fenstern - wie im Dachgeschoss des Wohnhauses des Klägers - Einblickmöglichkeiten in fremde Wohnhäuser oder Gärten, die sich von den hier umstrittenen Einblickmöglichkeiten nicht wesentlich unterscheiden. Die Einschränkung der Baufreiheit bei der Errichtung von Wohngebäuden mit besonders flach geneigten Dächern erklärt sich folglich allein aus der Zielsetzung des Rates, den klobigen Eindruck zu verhindern, den Dachgauben auf solchen Dächern wegen ihrer untypisch lang gestreckten Seitenwände bewirken. Diese ästhetische Zielsetzung hat mit Nachbarschutz nichts zu tun. 38 Ob die Überzeugung des Klägers, der genehmigte Dachaufbau werde sich ausweislich der zum Vorbescheid gehörenden Bauzeichnungen dem Dach des Wohnhauses der Beigeladenen nicht unterordnen, der Sache nach berechtigt ist, kann auf sich beruhen. Denn diese baugestalterische Kritik des Klägers ist ‑ wie dargelegt - aus Rechtsgründen unerheblich. 39 Entsprechendes gilt für die Sorge des Klägers, die Errichtung der genehmigten Dachgaube werde ein Vorbild für eine unüberschaubare Zahl identischer Bauwünsche innerhalb des Baugebietes abgeben und auf diese Weise eine verheerende Entwicklung einleiten. Dieser Einwand betrifft einen ausschließlich städtebaulichen Belang; eine Verletzung von Nachbarrechten des Klägers wird damit nicht dargetan. 40 Die vom Kläger - für den Fall der Errichtung der „Dachgaube“ - behaupteten zusätzlichen, angeblich bislang nicht eröffneten Einblickmöglichkeiten in seinen Wohngarten oder in sein Wohnhaus sind hinzunehmen. Denn sie werden sich in dem Rahmen halten, der durch die vom Bebauungsplan erlaubte Bebauungsdichte des Wohngebietes vorgegeben ist. Der von der „Dachgaube“ belichtete Dachgeschossraum lässt im übrigen schon nach seiner Größe und seiner Nutzung nicht erwarten, dass die neuen Fenster für Ausblicke in den Wohngarten des Klägers genutzt werden. 41 Der mit der Klage vertretene Standpunkt, der geplante Übertritt des W i n t e r g a r t e n s über die rückwärtige Baugrenze um etwa 1,60 m stehe in Widerspruch zu einer dem Nachbarschutz dienenden Festsetzung des Bebauungsplanes, ist gleichfalls unbegründet. Von einer neben die städtebauliche Ordnungsfunktion tretenden nachbarschützenden Wirkung einer Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche - wie hier - ist nur dann auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden planerischen Willen erkennbar sind. Dies ist in jedem Einzelfall aus Inhalt und Rechtsnatur der Festsetzung, ihrem Zusammenhang mit den anderen Regelungen des Planes, der Planbegründung oder anderen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung durch Auslegung zu ermitteln. Auch bei dieser Prüfung ist vor allem von Bedeutung, ob die Nachbarn durch die Festsetzung im Sinne eines „Austauschverhältnisses“ rechtlich derart verbunden sind, dass sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet sind oder eine „Schicksalsgemeinschaft“ bilden, aus der keiner der Beteiligten ausbrechen darf. 42 So ausdrücklich: OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2010 ‑ 10 A 2387/09 -, unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des 7. und 11. Senats des Gerichtshofes und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [Beschluss vom 9. März 1993 - 4 B 38.93 -, Baurechtssammlung (BRS) 55 Nr. 170]. 43 Nach diesen rechtlichen Maßstäben und in Würdigung der Tatsache, dass die geringste Entfernung zwischen den für das Grundstück des Klägers und für das Grundstück der Beigeladenen jeweils festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen mehr als 20 m beträgt, während die (auf dem Flurstück 000, P.----straße 000, ablesbare) geringste Entfernung zwischen den beiden Baufeldern nur gut 13 m beträgt, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sich die rechtliche Bedeutung der für die hier betroffenen Nachbargrundstücke maßgeblichen Baugrenzen in einer städtebaulichen Ordnungsfunktion erschöpft. 44 Betrifft der durch die angefochtenen Bescheide für zulässig erklärte Übertritt des Wintergartens über die rückwärtige Baugrenze folglich eine n i c h t dem Nachbarschutz dienende Festsetzung des Bebauungsplanes, bleibt allein zu prüfen, ob die Abweichung von der Planfestsetzung - wie § 31 Abs. 2 BauGB verlangt - „ unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist“ . Ob diese Vereinbarkeit einer Befreiung mit nachbarlichen Interessen besteht, richtet sich nach den von der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Grundsätzen. 45 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206 = BRS 60 Nr. 183 und Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70 = BRS 46 Nr. 173; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 7 B 1803/10 -, S. 5. 46 Die nach diesen Grundsätzen zu bestimmende bauplanungsrechtliche Zumutbarkeit von Vorhaben im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis - wie hier - wird maßgeblich von der jeweiligen Schutzposition des Nachbarn und des Bauherrn geprägt. Dabei kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 47 Vgl. grundlegend zum Rücksichtnahmegebot: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 ‑, BRS 32 Nr. 155. 48 Angesichts der - beträchtlichen - Entfernung zwischen dem Wohngebäude des Klägers und dem Wohngebäude der Beigeladenen von mehr als 20 m ist ein schutzwürdiges Interesse, den geplanten Übertritt des Wintergartens über die rückwärtige Baugrenze zu verhindern, weder vom Kläger schlüssig vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Störungen der Wohnruhe - etwa durch Lärm oder durch neue Einblickmöglichkeiten - werden mit der Nutzung des Wintergartens nicht einhergehen. Im übrigen werden die streitigen Einblickmöglichkeiten zwischen den benachbarten Grundstücken infolge des an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichteten Holzflechtzaunes weitestgehend unterbunden sein. Der Hinweis des Klägers im Ortstermin, dieser Zaun überschreite die nach dem Nachbarrechtsgesetz zulässige Höhe und sei deshalb baurechtlich nicht genehmigungsfähig, trifft nicht zu. Der Kläger übersieht, dass der vorhandene Zaun öffentlich-rechtlich, und zwar nach Nr. 7 der (gemäß § 81 BauO NW getroffenen) textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes, zugelassen werden kann. Diese Vorschrift erlaubt die Zulassung von Zäunen mit mehr als 1,0 m Höhe „zur Abschirmung von Gartenhöfen vor Sicht und Wohngärten vor Lärm“. Nach § 35 Abs. 2 des Nachbarrechtsgesetzes hätte der Kläger sogar das Recht, einen höheren als den „ortsüblichen“ Zaun von den Beigeladenen zu v e r l a n g e n, falls dies für einen angemessenen Schutz vor Beeinträchtigungen erforderlich sein sollte. Nach allem kann auch insoweit von einer Verletzung nachbarlicher Rechte keine Rede sein. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen hat das Gericht nicht für erstattungsfähig erklärt, weil die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. 50 Rechtsmittelbelehrung 51 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. 52 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich der Kläger - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 53 - Idel - 54 B e s c h l u s s 55 Der Streitwert wird mit Rücksicht auf die rechtliche Tragweite eines Vorbescheides und mit Blick auf die Bedeutung der Sache für den Kläger gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 6 000 € festgesetzt. 56 Rechtsmittelbelehrung 57 Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen. 58 - Idel -