Urteil
4 K 30/10
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2011:0705.4K30.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1951 geborene Kläger steht als Technischer Postamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung) im Dienst der Beklagten und wird derzeit in der Abteilung Personal, Service, Paket bei der Niederlassung Brief in N. beschäftigt. 3 Nach seiner Versetzung von der Direktion N. zur Niederlassung Fracht H. im Jahr 1999 wurde er am 29. Dezember 2003 auf die Niederlassung Express C. übergeleitet. Unter dem 29. März 2007 teilte man ihm mit, dass er mit Wirkung zum 1. April 2007 zur Niederlassung Brief N. , Abteilung Personal Service Paket - Abt. 0000/0000 - versetzt werde. Laut im Rahmen des Sozialplans erstelltem Feststellungsvermerk für Beamte vom 10. Oktober 2007 wurde der Kläger, der seit dem 1. Januar 2004 als Assistent Hausservice auf einer mit A 6/A 8 bewerteten Stelle beschäftigt worden war, ab 1. April 2007 als Assistent, Überhang (handschriftlich: Hausservice ab 1. Oktober 2007) ebenfalls auf einer mit A 6/A 8 bewerteten Stelle beschäftigt. Unter dem 29. November 2007 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersteilzeit, die ihm mit Bescheid vom 12. Dezember 2007 gewährt wurde. 4 Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 forderte der Kläger von der Beklagten eine Entschuldigung wegen der im November 2007 seitens des Mitarbeiters der Personalabteilung, Herrn I. , eröffneten beabsichtigten Umsetzung in den Pförtnerdienst, die er in hohem Maße als ehrverletzend empfunden habe. In ihrer Antwort vom 27. August 2009 verwies die Beklagte darauf, dass mehrere Gespräche mit dem Kläger über seinen zukünftigen Einsatz geführt worden seien. Nachdem dieser jeweils die Eignung der angebotenen Posten angezweifelt habe, sei auch einen Einsatz im Service- und Security Point angesprochen worden. Der Kläger habe jedoch auf einer Vorruhestandsregelung beharrt. Unter dem 13. Oktober 2009 erwiderte der Kläger, dass ein Einsatz auf einem Posten des einfachen Dienstes, der ihm als sicher ankündigt worden sei, für ihn unangemessen sei und offensichtlich zur Einschüchterung dienen solle. Er sei aufgrund dieser völlig unangemessenen Vorgehensweise vom 16. bis zum 31. August 2007 mit Bluthochdruck, Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit dienstunfähig erkrankt gewesen. Er fordere deshalb Schmerzensgeld in angemessener Höhe. Unter dem 23. Oktober 2009 lehnte die Beklagte die Gewährung von Schmerzensgeld ab, weil weder ein Fehlverhalten von Unternehmensmitarbeitern noch eine Kausalität zwischen den Personalgesprächen und der vorgetragenen Erkrankung oder aber eine Rechtsgrundlage für den Anspruch ersichtlich seien. Den Widerspruch des Klägers vom 6. April 2010 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2010 zurück. 5 Bereits am 6. Januar 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt in Ergänzung des Schriftverkehrs vor: 6 Im Sommer 2007 habe ihm Herr I. von der Personalabteilung nicht nur seinen künftigen Einsatz im Pförtnerdienst eröffnet, dem er widersprochen habe, sondern dieser Einsatz sei auch in den Abteilungen bekannt geworden. Da auf diesem Posten nur Mitarbeiter des einfachen Dienstes beschäftigt würden, diene sein Einsatz allein der Einschüchterung, was eine Fürsorgepflichtverletzung darstelle. Er habe sich damals vor seinen Kollegen vorgeführt gefühlt. Aufgrund dieser Belastungen sei er erkrankt, was er durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. K. C1. vom 25. September 2009 belege. Daher verlange er von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld als Ausgleich für die durchgemachten psychischen und körperlichen Belastungen. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2010 zu verurteilen, an ihn Schmerzensgeld in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Unter Bezugnahme auf die Gründe ihres Bescheides vom 23. Oktober 2009 trägt sie ergänzend vor: 12 Der Kläger sei mit Wirkung zum 1. April 2007 zur Niederlassung Brief versetzt worden, danach habe man Gespräche mit ihm über seine weitere Verwendung geführt. Er habe mehrere Angebote einer amtsangemessenen Beschäftigung abgelehnt und eine Vorruhestandsregelung verlangt. Weiter habe man ihm einen Einsatz im Service- und Security Point angeboten und ihn nach seiner Ablehnung des genannten Einsatzes als Assistenten in der Abteilung Personal und Service beschäftigt. Eine Fürsorgepflichtverletzung sei nicht erkennbar, vielmehr hätte der Kläger eines der Arbeitsangebote annehmen müssen. Zudem bestehe zwischen einem Gespräch im November 2007 und einer Erkrankung im August 2007 kein Kausalzusammenhang. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Hefter) verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage hat keinen Erfolg. 16 Sie ist als allgemeine Leistungsklage, auch ohne dass vor Klageerhebung das nach § 126 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden ist, zulässig. Dieses war vorliegend - ungeachtet seiner Nachholung - aus prozessökonomischen Gründen entbehrlich, weil die Beklagte sich in der Klageerwiderung auf die Klage in der Sache eingelassen hat. 17 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, Juris. 18 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines ihm aus der Ankündigung des Einsatzes als Mitarbeiter des Service- und Security Points erwachsenen Körperschadens. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2010 sind rechtmäßig. 19 Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend allein ein Schmerzensgeldanspruch aufgrund der Verletzung der Fürsorgepflicht gemäß § 78 BBG in Verbindung mit § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in entsprechender Anwendung in Betracht, der nach Änderung der entsprechenden Vorschriften des BGB im Jahr 2002 in der Rechtsprechung für zulässig erachtet wird. 20 Vgl. zum alten Recht ablehnend: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1965 - II C 108.62 -, Juris; nach neuerem Recht für zulässig erachtet: VG Ansbach, Urteil vom 15. Dezember 2009 - AN 1 K 09.01482 -, ablehnend VG Bayreuth, Urteil vom 20. Februar 2009 - B 5 K 08.525 -, jeweils Juris; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Band 1 a (BBG alt), Stand: Mai 2008, § 79 Rdn. 25 a. 21 Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs liegen jedoch nicht vor. 22 Entsprechend § 253 Abs. 2 BGB steht dem Beamten bei Verletzung der Fürsorgepflicht nach § 78 BBG durch den Dienstherrn eine billige Entschädigung in Geld für einen Schaden zu, der nicht Vermögensschaden ist, wenn wegen der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung zu leisten ist. 23 Vorliegend fehlt es bereits an einer Verletzung der Fürsorgepflicht. Die bloße Ankündigung des Einsatzes im Security- und Service Point (Pförtnerdienst) beinhaltet keine Verletzung dieser gegenüber dem Kläger zu beachtenden Pflicht der Beklagten. 24 Es bestehen schon erhebliche Zweifel daran, dass eine bloße Ankündigung einer Maßnahme überhaupt eine Fürsorgepflichtverletzung darstellen kann. Bei der Ankündigung handelt es sich allein und erst um einen Vorbereitungsschritt zu einer Maßnahme, die im beamtenrechtlichen Verfahren ohne weiteres wieder fallengelassen oder aber aufgrund entsprechender Ablehnung aufgegeben werden kann, wie dies auch vorliegend der Fall war. 25 Ungeachtet dieser grundsätzlichen Zweifel hat die Beklagte mit der hier streitigen Ankündigung die Fürsorgepflicht nicht verletzt. 26 § 78 BBG bestimmt, dass der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen hat. Dies beinhaltet unter anderem auch, dass der Dienstherr seine Beamte am Arbeitsplatz vor persönlichen Angriffen, sexuellen Belästigungen oder Mobbing in Schutz zu nehmen hat. In Bezug auf den Arbeitseinsatz eines Beamten steht dem Dienstherrn jedoch aufgrund der Organisationshoheit Ermessen zu, das durch das Verbot willkürlichen oder aber ehrverletzenden Verhaltens begrenzt wird. Für ein willkürliches Angebot der Beklagten an den Kläger bestehen keine Anhaltspunkte. Davon könnte allenfalls dann die Rede sein, wenn die Beklagte aus unerfindlichen Gründen aus einer Mehrzahl von zur Verfügung stehenden, angemessenen Dienstposten dem Kläger ausschließlich den Pförtnerdienst angeboten hätte, was jedoch im Ansatz nicht belegt ist. Dass die bloße Ankündigung eines Einsatzes im Pförtnerdienst - sei sie auch publik geworden - für einen Postamtsrat nicht nur einen amtsunangemessenen Einsatz bedeutet, sondern sogar seine Ehre verletzt, ist - zumal es durch die Ablehnung des Klägers niemals zu einem solchen Einsatz gekommen ist - nicht ersichtlich. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass einem solchen Einsatz den Kläger herabwürdigende Motive zugrundelagen. 27 Ist eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Beklagte nicht gegeben, so kommt es auf die weiteren Voraussetzungen des Schmerzensgeldanspruches, Verschulden, Kausalität zwischen Verletzung und Schaden und einer Schadensabwendungspflicht im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB nicht mehr an. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass weder die genannte Kausalität aufgrund des vorgelegten ärztlichen Attestes belegt ist, noch der Kläger sich im Wege der vorrangigen Schadensabwendung im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB gegen die Ankündigung des beanstandeten Einsatzes durch Gegenvorstellung oder aber Dienstaufsichtsbeschwerde zur Wehr gesetzt hat. 28 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 29