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Urteil

6 K 1565/10

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2011:0726.6K1565.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der 0000 geborene Kläger beantragte für sein Studium in der Fachrichtung C. an der Fachhochschule N. u.a. am 26. September 2002 beim Beklagten Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Im Antragsvordruck ließ er die Antwortfelder "Angaben zu meinem Vermögen" und "Meine Schulden und Lasten" frei. Auf diesen Antrag bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 Ausbildungsförderung vom 1. September 2002 bis zum 30. August 2003. 3 Nachdem das Bundesamt für Finanzen im Juli 2005 dem Beklagten im Wege des sogenannten Datenabgleichs zur Feststellung von Kapitalerträgen mitgeteilt hatte, dass der Kläger im Jahr 2002 Kapitalerträge in Höhe von 180,- EUR erzielt habe, forderte die Beklagte den Kläger auf, sein gesamtes Kapitalvermögen u.a. zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 26. September 2002 darzulegen und nachzuweisen. 4 Unter dem 2. März 2010 deklarierte der Kläger gegenüber dem Beklagten ein Vermögen zum 26. September 2002 in Höhe von 8.479,72 EUR. Hierzu gab er im Wesentlichen an: Er habe bei der Antragstellung am 26. September 2002 weder zu seinem Barvermögen noch zu seinen Schulden Angaben gemacht, weil eine Auskunftspflicht nur bestanden hätte, wenn sein Barvermögen bzw. Bankguthaben abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten den Freibetrag von 5.200,- EUR überschritten hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich seine Schulden auf 3.994,38 EUR belaufen. Diese seien gebildet worden, indem seine Eltern für ihn verschiedene Anschaffungen bezahlt hätten. Die Schulden seien in zwei Abschnitten zurückgezahlt worden. Die erste Rückzahlung sei am 27. Dezember 2002 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe sein Vater das Geld wegen eines Autokaufs selbst benötigt. Der Restbetrag sei mit Auflösung seines Sparkontos bei der W. -Bank X. (Nr. 00000000) getilgt worden. 5 Mit Bescheid vom 31. März 2010 nahm der Beklagte seinen Bewilligungsbescheid vom 30. Oktober 2002 zurück und forderte den Kläger auf, die überzahlten Förderungsleistungen in Höhe von insgesamt 3.036,- EUR zu erstatten. Zur Begründung gab der Beklagte im Wesentlichen an: Hinsichtlich der nachträglich geltend gemachten Schulden bei den Eltern könne sich der Kläger nicht darauf berufen, er habe selbständig eine Saldierung von Vermögen und Schulden vorgenommen. Im Antragsformular würden die Angaben zum Vermögen und zu Schulden und Lasten voneinander getrennt erfragt, sodass der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, woraus er die Zulässigkeit einer solchen Saldierung entnommen haben wolle. Gründe, von einer Erstattungsforderung abzusehen, seien nicht ersichtlich. Dies würde zu einer Besserstellung und Ungleichbehandlung gegenüber anderen Studierenden führen, die bei der Antragstellung vollständige Angaben gemacht hätten. Die entstandene Überzahlung sei auf die zumindest grob fahrlässig erfolgten unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben des Klägers zurückzuführen. 6 Hiergegen erhob der Kläger unter dem 22. April 2010 Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen angab: Auf Grund des Vertrauensverhältnisses zu seinen Eltern sei nur mündlich vereinbart worden, dass die Rückzahlung erfolgen solle, wenn seine Eltern das Geld benötigten. Auf Grund des geplanten Autokaufs sei bereits bei Antragstellung ersichtlich gewesen, das der Betrag in Kürze fällig werde. Ebenso sei festgelegt worden, dass der Restbetrag geleistet werde, sobald sein Sparvertrag über eine entsprechende Summe verfüge. Dies sei bereits bei Antragstellung ersichtlich gewesen. Dementsprechend sei die Restschuld mit Aufhebung und Auszahlung des Sparguthabens getilgt worden. Mit heutigem Wissen hätte er die Schulden vor Antragstellung getilgt. Sämtliche Missstände resultierten aus seiner Unwissenheit und Umständen, die mehrere Jahre zurücklägen. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus: Soweit der Kläger geltend mache, er habe Schulden bei seinen Eltern, weil diese für ihn Kosten für Einrichtungsgegenstände vorfinanziert hätten, mangele es abgesehen davon, dass derartige Vorfinanzierungen wohl unterhaltsrechtlicher Natur seien, an der gebotenen Glaubwürdigkeit. Der Kläger habe hierzu bei Antragstellung keine Angaben gemacht, auch sei das Vorhandensein von Schulden nicht schriftlich fixiert worden. Allein nachträglich vorgebrachte Erklärungen wirkten unglaubwürdig und konstruiert. Hinzu komme, dass Haushaltsgegenstände ausbildungsförderungsrechtlich nicht als Vermögen gälten, weshalb auch die Anerkennung der für Haushaltsgegenstände aufgenommenen Darlehen entfalle. Hinzuweisen sei auch darauf, dass eine Übertragung von Kapital an die Eltern bei Antragstellung oder im Lauf der Ausbildung ohne gleichwertige Gegenleistung als rechtsmissbräuchlich gelte. 8 Der Kläger hat am 29. Juli 2010 Klage erhoben. 9 Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Er habe mit seinen Eltern Anfang des Jahres 2000 die Abrede getroffen, dass seine Eltern die Anschaffung diverser Gegenstände sowie bestimmte Verbindlichkeiten wie z.B. Fahrschulkosten für ihn übernehmen sollten. Die von den Eltern aufgewendeten Beträge hätten saldiert und von ihm erstattet werden sollen, wenn er über die entsprechenden Mittel verfüge. Da zum Zeitpunkt der Abrede noch nicht festgestanden habe, auf welche Gesamtsumme sich das Darlehen belaufen werde, sei eine schriftliche Fixierung nicht möglich und wenig sinnvoll gewesen. Die Rückzahlung von 2.000,- EUR vom 17. Dezember 2002 an seine Mutter zeige, dass die Rückzahlung der Schulden von Anfang an ernsthaft gewollt und bindend vereinbart gewesen sei. Insbesondere spreche es für die Ernsthaftigkeit der Abrede, dass die Rückzahlung noch während des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums erfolgt sei. Dabei sei es für die Abzugsfähigkeit der Schulden unerheblich, welche Gegenstände von dem Geld seiner Eltern angeschafft worden seien. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2010 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er ist der Auffassung, insbesondere das Verschweigen der Darlehensverpflichtung und die mangelnde Festlegung der Höhe der Darlehensschuld sprächen für die Annahme, dass ein rechtswirksamer Darlehensvertrag nicht bestanden habe. 15 Das Gericht hat Beweis erhoben über die näheren Verhältnisse im Zusammenhang mit dem vom Kläger behaupteten Darlehen durch die Vernehmung des Herrn X1. U. und der Frau S. U. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 19 Der Bescheid des Beklagten vom 31. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 14. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 20 Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist § 45 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 21 Die Bewilligungsbescheide sind rechtswidrig, weil der Kläger in dem hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum von September 2002 bis August 2003 keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung hatte. 22 Nach §§ 1, 11 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) besteht ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes nur dann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf diesen Bedarf unter anderem das Vermögen des Auszubildenden anzurechnen, zu dem nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG auch Forderungen und sonstige Rechte zählen. 23 Hiervon ausgehend ist die dem angefochtenen Bescheid beigefügte, auf der Grundlage der Angaben des Klägers nach dem Datenabgleich erfolgte Neuberechnung des Beklagten hinsichtlich des Bewilligungszeitraums von September 2002 bis August 2003 rechtlich nicht zu beanstanden. 24 Zu dem für diesen Bewilligungszeitraum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung vom 26. September 2002 (vgl. § 28 Abs. 2 BAföG) verfügte der Kläger - was er auch nicht bestreitet - über Vermögen in Höhe von insgesamt jedenfalls 8.240,25 EUR (vgl. die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Berechnung des Beklagten). Von diesem Vermögen sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht die geltend gemachten Darlehensverpflichtungen in Höhe von insgesamt 3.994,- EUR gegenüber seinen Eltern, den Zeugen S. und X1. U. , als Schuld i.S.v. § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzuziehen. 25 Der Berücksichtigung des behaupteten Darlehens steht zwar - anders als der Beklagte meint - nicht bereits entgegen, dass hiervon Gegenstände angeschafft worden seien, die ausbildungsförderungsrechtlich nicht als Vermögen gälten. Denn für die ausbildungsförderungsrechtliche Anerkennung von Schulden des Auszubildenden ist der Grund für ihr Bestehen unerheblich. 26 Für die Frage, ob ein behauptetes Darlehen als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, ist allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Weil und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade auch im Ausbildungsförderungsrecht die Gefahr des Missbrauchs bestehen kann, wenn der Auszubildende die Behauptung aufstellt, er habe mit einem nahen Angehörigen einen sein Vermögen mindernden Darlehensvertrag geschlossen. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben ihrerseits zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu ermitteln und umfassend zu würdigen. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen. Dabei sind die für und gegen einen wirksamen Vertragsabschluss sprechenden Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten und würdigen. So spricht es gegen einen tatsächlich geschlossenen Darlehensvertrag, wenn etwa der Inhalt der Abrede, insbesondere die Darlehenshöhe und die Rückzahlungsmodalitäten, sowie der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substanziiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss eines Darlehensvertrages nicht genannt werden kann oder der bezeichnete Grund nicht dazu geeignet ist, eine genügende Abgrenzung gegenüber einer Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine etwaige Darlehensverpflichtung nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet, sondern gewissermaßen zum Zwecke der Saldierung erst angegeben hat, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Dagegen kann es für das Vorliegen eines beachtlichen Darlehensverhältnisses sprechen, wenn das Darlehen bereits zu dem Zeitpunkt zurückgezahlt worden war, zu dem es der Auszubildende zum ersten Mal offenlegte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anerkennung stellte. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30.07 -, BVerwGE 132, 10 = NVwZ 2009, 392. 28 In Anwendung dieser Maßstäbe ist das Gericht nach Würdigung des Inhalts der vorliegenden Akten, der Angaben des Klägers und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass zwischen dem Kläger und seinen Eltern eine hier zu berücksichtigende Darlehensvereinbarung getroffen wurde. 29 Zwar spricht es für die Behauptung des Klägers, seine Eltern hätten ihm für verschiedene Anschaffungen darlehensweise Geld vorgestreckt, dass er belegt hat, am 27. Dezember 2002 einen Betrag von 2.000,- EUR an seine Mutter gezahlt zu haben. Dieses Indiz für das Bestehen einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung wird indes schon dadurch relativiert, dass der Kläger behauptet hat, diesen Betrag habe sein Vater wegen eines Autokaufs benötigt, es aber unerfindlich geblieben ist, weshalb der Kläger das Geld auf das Konto seiner Mutter überwiesen hat. Diese Ungereimtheit wird jedenfalls durch die Erklärung der Zeugin U. , sie wisse nicht, warum die Zahlung auf ihr Konto erfolgt sei, hierfür habe es keinen besonderen Grund gegeben, nicht überzeugend aufgelöst. Gegen die behauptete Darlehensverpflichtung des Klägers gegenüber seinen Eltern spricht jedenfalls, dass keine hinreichend klare Darlehensabrede zwischen dem Kläger und seinen Eltern erkennbar geworden ist. Zwar hat der Zeuge U. bekundet, er habe dem Kläger jeweils Geld für den Führerschein, ein Auto und ein Wasserbett gegeben, wobei besprochen worden sei, dass sein Sohn das Geld zurückzahlen solle. Dem lassen sich jedoch weder ein konkreter Zeitpunkt der behaupteten Darlehensabrede noch die Bestimmung einer genauen Darlehenshöhe noch eine Vereinbarung über Einzelheiten der Rückzahlung entnehmen. Aus den Aussagen des Zeugen X1. U. , "Näheres haben wir nicht besprochen", "das Geld sollte irgendwann zurückkommen", und der Zeugin S. U. , "er sollte das Geld zu gegebener Zeit zurückzahlen, also wenn wir es brauchen oder er es zurückzahlen kann", geht vielmehr hervor, dass bei den Zeugen zwar die mehr oder weniger diffuse Vorstellung vorhanden gewesen sein mag, die Geldbeträge seien dem Kläger nur geliehen, eine konkrete Darlehensvereinbarung mit dem Kläger aber nicht getroffen worden ist. Dabei fehlt es insbesondere an eindeutigen Hinweisen darauf, dass der Kläger überhaupt ernsthaft mit der Rückforderung der Geldbeträge zu rechnen hatte. Soweit der Zeuge X1. U. bekundet hat, er habe einen Teil des Geldes vom Kläger wegen eines Autokaufs zurückverlangt, erfolgte dies erkennbar lediglich auf Grund des eher zufälligen Umstands, dass der Zeuge U. plötzlich Geld brauchte, weil sein "altes Auto kaputt gegangen war". Ein Rückschluss auf eine von Anfang an konkret vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung des Klägers lässt sich hieraus nicht ziehen. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe den Rest des Darlehens nach Auflösung seines Sparkontos bei der W. -Bank X. (Nr. 00000000) am 11. September 2003 in bar getilgt. Einen Beleg für die Tilgung des Darlehens ist der Kläger schuldig geblieben. So hat der Zeuge X1. U. bekundet, wann er das Geld insgesamt zurück erhalten habe, wisse er nicht mehr. Gegen die behauptete Darlehensverpflichtung des Klägers spricht auch, dass es letztlich offen geblieben ist, ob der Kläger für die in Rede stehenden Anschaffungen überhaupt auf ein Darlehen seiner Eltern angewiesen gewesen ist. Nach den von ihm vorgelegten Unterlagen verfügte er zum Zeitpunkt der Antragstellung am 26. September 2002 über ein Sparguthaben von 3.244,- EUR (Konto-Nr. XXXXXXXX). Auch wenn der Kläger den Kontostand zur Zeit der Anschaffungen im Jahr 2000 nicht mehr angeben konnte, erscheint es zumindest nicht ausgeschlossen, dass das Konto auch schon im Jahr 2000 ein Guthaben aufwies, dass für die Anschaffungen ausgereicht hätte. Hierfür spricht jedenfalls, dass sich der Kläger nach dem seinem BAföG-Antrag beigefügten Lebenslauf von August 1999 bis Juli 2001 in der Berufsausbildung zum N1. befand und anzunehmen ist, dass er in dieser Zeit über eigenes Einkommen verfügte. Demgegenüber erscheint jedenfalls die Erklärung des Klägers, er habe das Guthaben "vielleicht" nicht verbraucht, um sich nicht "auf Null" zu setzen, schon deshalb nicht überzeugend, weil er gerade angibt, zur Rückzahlung des Darlehens aus seinem Vermögen verpflichtet gewesen zu sein. Ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme einer tatsächlichen Darlehensverpflichtung des Klägers ist es zudem, dass der Kläger die angebliche Darlehensschuld in seinem Antrag auf Ausbildungsförderung nicht aufgeführt, vielmehr im Antragsformular unter der Rubrik "Meine Schulden und Lasten" keine Eintragung vorgenommen und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben versichert hat. Seine Erklärung, er habe die Darlehensverpflichtung nicht angegeben, weil nach der von ihm vorgenommenen Saldierung sein Barvermögen bzw. seine Bankguthaben abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten den Freibetrag von 5.200,- EUR nicht überschritten habe, verfängt schon deshalb nicht, weil im Antragsformular ausdrücklich und leicht erkennbar zwischen Vermögen einerseits sowie Schulden und Lasten andererseits unterschieden wird und damit ohne weiteres ersichtlich ist, dass es nicht dem Auszubildenden zusteht, von sich aus zu beurteilen, ob und welche Schulden und Lasten auf das Vermögen anrechenbar und in Abzug zu bringen sind. 30 Vor diesem Hintergrund überzeugt das Vorbringen des Klägers insgesamt nicht. An die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit der Behauptungen eines Auszubildenden zu seinen Vermögensverhältnissen sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen, um insbesondere Missbrauchsfällen bei behaupteten Vertragsverhältnissen oder Verpflichtungen unter nahen Angehörigen entgegenzuwirken. Der Auszubildende ist gehalten, durch objektive Tatsachen belegt plausibel zu machen, was es mit dem hinsichtlich des bei der Beantragung der BAföG-Leistungen verschwiegenen Vermögens zum maßgeblichen Zeitraum auf sich hat und dass es sich insoweit nicht um bloße Schutzbehauptungen oder Scheingeschäfte handelt. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 4 E 1153/06 -, FamRZ 2007, 943, m.w.N. 32 Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Angesichts der aufgezeigten Ungereimtheiten kann von einer im oben genannten Sinn klar und eindeutig nachgewiesenen Darlehensschuld des Klägers keine Rede sein. 33 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Beklagte bei seiner Neuberechnung der Ausbildungsförderung hinsichtlich des Bewilligungszeitraums von September 2002 bis August 2003 zu Recht vom Vorhandensein eines Vermögens in Höhe von insgesamt 8.240,25 EUR und damit von überzahlten Leistungen der Ausbildungsförderung von insgesamt 3.036,- EUR ausgegangen ist. 34 Auch die weiteren Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis 4 SGB X für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rücknahmebescheides liegen vor. 35 Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X berufen. Nach dem oben Ausgeführten ist davon auszugehen, dass der Kläger die zurückgenommenen Bewilligungsbescheide durch zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). 36 Der Beklagte hat auch das ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (§ 114 VwGO). Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Ermessensbetätigung der Behörde in einem Fall grob fahrlässiger unrichtiger Angaben in der Regel zur Rückgängigmachung des Verwaltungsakts führen wird, weil andernfalls die Auszubildenden, die vollständige Angaben machen, benachteiligt würden. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 26/84 -, FamRZ 1988, 328; VGH BW, Urteil vom 11. Juni 2003 - 7 S 1697/02 -, juris. 38 Atypische Umstände, die die Annahme eines Regelfalls in Frage stellen würden, sind hier weder dargetan noch sonst ersichtlich. 39 Die in den angefochtenen Bescheiden verfügte Erstattung der zu Unrecht bewilligten Beträge ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ist - wie hier - ein Verwaltungsakt aufgehoben worden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessen zusteht (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X). 40 Der Kläger hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Nach § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 41