Urteil
3 K 1838/10
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2011:0727.3K1838.10.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 00.00.00 wird aufgehoben, soweit er gegenüber der Klägerin einen Elternbeitrag von monatlich mehr als 0 Euro festsetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 00.00.00 wird aufgehoben, soweit er gegenüber der Klägerin einen Elternbeitrag von monatlich mehr als 0 Euro festsetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Entscheidungsgründe Das Rubrum wurde hinsichtlich der Beklagtenbezeichnung von Amts wegen geändert, nachdem zum 1.1.2011 der bis dahin geltende § 5 Abs. 2 AGVwGO NRW entfallen ist und Anfechtungsklagen seitdem gegen die Körperschaft zu richten sind, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Der Klageantrag ist nach der Abtrennung des Verfahrens des Klägers im Verfahren 3 K 1413/11 in der Weise auszulegen, dass die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ihr gegenüber begehrt, soweit die Beklagte sie zu einem monatlichen Elternbeitrag von mehr als 0 Euro herangezogen hat. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 ist, soweit er an die Klägerin gerichtet ist, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit die Beklagte darin dieser gegenüber den Elternbeitrag für den Zeitraum ab dem 00.00.00 auf höher als 0 Euro monatlich festgesetzt hat. Die Beklagte hat die Klägerin zu Unrecht auf der Grundlage von § 90 Abs. 1 des Achten Sozialgesetzbuchs (SBG VIII) i. V. m. § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) i. V. m. der Satzung der Stadt N. zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen vom 25.6.2009 in der Fassung der 1. Änderung der Elternbeitragstabellen vom 10.6.2010 (EBS) zu einem monatlichen Elternbeitrag von 235 Euro für den Zeitraum ab dem 00.00.00 herangezogen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EBS sind Beitragsschuldner die leiblichen Eltern, wenn sie jeweils mit dem Kind, das ein Betreuungsangebot in Anspruch nimmt, zusammen leben. Maßgebliches Einkommen ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EBS die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Einkommenssteuergesetz (EStG). Nach Satz 3 der Vorschrift sind dem Einkommen u. a. Unterhaltsleistungen für die Eltern und das beitragspflichtige Kind hinzuzurechnen. Satz 5 der Regelung bestimmt, dass für das dritte und jedes weitere Kind die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abzuziehen sind. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bleibt anrechnungsfrei (§ 5 Abs. 1 Satz 6 EBS). Gemäß § 5 Abs. 2 EBS ist das Einkommen des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. Bei den hinzuzurechnenden Unterhaltsleistungen für Kinder sind nur diejenigen für das beitragspflichtige Kind als Einkommen zu berücksichtigen, nicht auch Unterhaltsleistungen an Geschwister. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2001 – 16 B 1942/00 – zu einer vergleichbaren Vorschrift des § 17 Abs. 4 GTK. Gemessen an diesen Vorgaben hat die Beklagte gegenüber der Klägerin zu Unrecht den Höchstbeitrag von 235 Euro monatlich festgesetzt. Die Klägerin hat zwar erst im Laufe der mündlichen Verhandlung Einkommensnachweise vorgelegt. Aus diesen ergibt sich jedoch jetzt, dass ihr Einkommen für die Jahre 2010 und – soweit bisher ersichtlich – auch für 2011 jeweils unter 25.000 Euro liegt. Im Jahre 2010 hat die Klägerin ausweislich der Lohnabrechnung für Dezember 2010 insgesamt 8.126,65 Euro an steuerpflichtigem Bruttolohn bei ihrer Tätigkeit in einer Apotheke in E. verdient. Bei F. C1. erhielt sie im November 2010 insgesamt 160,63 Euro brutto. Hinsichtlich der Unterhaltsleistungen für ihre Kinder gibt die Klägerin an, der Unterhalt werde mit den Mietforderungen verrechnet. Der Mietzins sowie der Betriebskostenvorschuss betragen ausweislich des Mietvertrages, der nach den Angaben der Klägerin weiter besteht, monatlich insgesamt 1.280 Euro. Da die Klägerin und der Kläger im Verfahren 3 K 1413/11 davon ausgehen, dass dieser nicht Vater von B. und daher auch nicht zu Unterhaltszahlungen an diesen verpflichtet ist, dürfte darin kein Unterhalt für diesen enthalten sein. Aber selbst wenn dies so wäre, betrüge der Unterhalt für B. nur ein Drittel der Summe für drei Kinder, also 5.120 Euro jährlich. Von diesen Einkünften sind nach § 5 Abs. 1 Satz 5 EBS i. V. m. § 32 Abs. 6 EStG für das dritte Kind der Klägerin die Kinderfreibeträge von 2.184 Euro und 1.320 Euro abzuziehen. Ausgehend von den oben genannten Einkünften bleiben dann im Jahre 2010 insgesamt 9.903,28 Euro. Auch wenn zu dieser Summe noch die Einkünfte der Klägerin bei F. C1. im Dezember 2010 und der Wert der Überlassung des Autos durch den Kläger im Verfahren 3 K 1413/11 hinzuzuzählen sind, hält das Gericht es im Hinblick auf den bei F. C1. vereinbarten Bruttolohn und den Wert der Überlassung des Pkw für ausgeschlossen, dass die Einkünfte der Klägerin im Jahre 2010 damit insgesamt über 25.000 Euro lagen. Im Jahre 2011 wird die Klägerin ausweislich ihrer eingereichten Verdienstabrechnungen voraussichtlich monatlich 1.499,41 brutto bei ihrer Tätigkeit in der E1. Apotheke verdienen. Bei F. C1. hat sie bis einschließlich Februar 2011 insgesamt 548,51 Euro brutto erhalten. Zum 20.4.2011 wurde ihr dort gekündigt. Der anrechenbare Unterhalt für B. im Jahre 2011 beträgt wie im Jahre 2010 mutmaßlich allenfalls 5.120 Euro jährlich. Zum Einkommen der Klägerin zählt weiter der Wert der monatlichen Zahlungen für Strom, die nach ihren Angaben inzwischen der Kläger im Verfahren 3 K 1413/11 übernimmt und die nach ihren Angaben höchstens 70 Euro monatlich betragen. Dies sind im Jahr 840 Euro. Von diesen Einkünften der Klägerin sind die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG in Höhe von 2.184 Euro und 1.320 Euro für das dritte Kind abzuziehen, außerdem die Werbungskosten nach § 9 a EStG in Höhe von 920 Euro. Insgesamt ergibt sich damit ein Einkommen von 20.077,43 Euro. Dass dies zusammen mit dem von der Klägerin bei F. C1. in den Monaten März und April 2011 erzielten Einkommen sowie dem Wert der Überlassung des Autos durch den Kläger im Verfahren 3 K 1413/11 dazu führt, dass das Einkommen der Klägerin im Jahre 2011 insgesamt 25.000 Euro übersteigt, hält das Gericht nach den bisherigen Unterlagen für ausgeschlossen. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass es im Hinblick auf das Protokoll der Hausdurchsuchung im September 2009 naheliegend erscheint, dass die Klägerin und ihre Kinder zumindest damals über weitere Einkünfte verfügten, ohne die sie oder ein anderer für sie die Wohnungseinrichtung, Unterhaltungselektronik und das Kinderspielzeug nicht hätten finanzieren können. Jedoch lässt der damalige Zustand der Wohnung nicht zwingend darauf schließen, dass eine solche Unterstützung der Klägerin und ihrer Kinder auch seit August 2010, dem hier entscheidenden Zeitraum, immer noch in demselben Umfang wie möglicherweise damals stattfindet. Konkrete Anhaltspunkte dafür sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, zumal es keine aktuellen Angaben über den Zustand der Wohnung der Klägerin und etwaige erhebliche Veränderungen im Vergleich zu September 2009 gibt. Im Übrigen erscheint es im Hinblick auf die Höhe der angegebenen Einkünfte der Klägerin nicht ausgeschlossen, dass sie und ihre Kinder davon gelebt haben können. Mit dem bis November oder Dezember 2010 niedrigeren Lohn für die Tätigkeit in der Apotheke von monatlich 499,99 Euro netto und bis Mitte November 2010 ohne die Einkünfte aus der Arbeit bei F. C1. hatten die Klägerin und ihre Kinder monatlich nur etwas weniger an Einkünften zur Verfügung, als ihnen bei einer Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zugestanden hätten. Zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von 558 Euro hatte die Klägerin monatlich insgesamt 1.057,99 Euro zur Verfügung. Die Regelsätze des SGB II für die Klägerin und ihre Kinder hätten demgegenüber von August bis Dezember 2010 monatlich 1.076 Euro betragen (359 Euro + 215 Euro + 251 Euro + 251 Euro), seit Januar 2011 monatlich 1.081 Euro. Im Hinblick darauf, dass der Kläger im Verfahren 3 K 1413/11 nach den Angaben der Klägerin den Kindern ab und an Geschenke macht und sich die monatlichen Einkünfte der Klägerin zumindest seit Dezember 2010 wegen ihres gestiegenen Lohns für ihre Arbeit in der Apotheke um monatlich 586 Euro erhöht haben, sind für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht zwingend weitere, bisher verschwiegene Einkünfte zu vermuten.