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Urteil

6 K 2880/10

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2011:1018.6K2880.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 29. November 2010 festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten der Internatsunterbringung des Auszubildenden E. I. in der Zeit von August 2006 bis Juni 2008 für den Besuch des O. -C. -Berufskollgs über die bereits bewilligten Leistungen hinaus in voller Höhe zu übernehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für das ambulant betreute, das teilstationäre sowie das stationäre Wohnen für Menschen mit Behinderungen zuständig. Er macht einen Anspruch des am 00.00.0000 geborenen Auszubildenden E. I. auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wegen dessen Unterbringung in einem Internat für junge Menschen mit körperlicher Behinderung geltend. 3 Der Auszubildende hat seinen ersten Wohnsitz bei seinen Eltern in T1. . Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 und den Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und aG (außergewöhnliche Gehbehinderung). Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhält der Auszubildende nicht; nach dem Ergebnis der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst seiner Krankenkasse (MDK) lag bei ihm ausweislich des Bescheides der landwirtschaftlichen Pflegekasse NRW vom 7. Februar 2006 keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vor. 4 Der Auszubildende besuchte in der Zeit vom 21. August 2005 (Schuljahr 2005/2006) bis zum Juni 2008 (Schuljahr 2007/2008) das O. -C. -Berufskolleg für X1. und W. - private Sonderschule für Körperbehinderte - in C1. I1. mit dem Ziel, eine berufliche Grundbildung und die Fachoberschulreife zu erlangen. Während der Schulausbildung wohnte der Auszubildende in dem der Schule angegliederten Internat für junge Menschen mit körperlichen Behinderungen "I2. S. S1. ". 5 Die Räumlichkeiten im Internat "I2. S. " sind für Menschen mit körperlichen Behinderungen ausgestattet. Die Bewohner werden von Fachdiensten (Sozialdienst, psychologischer Dienst, Ergotherapie und Krankengymnastik) pädagogisch und bei Bedarf pflegerisch betreut. 6 Für den Aufenthalt in der Einrichtung war für den Auszubildenden eine Vergütung in Höhe von täglich 113,69 EUR zu entrichten. Diese Kosten, die den geltenden Richtlinien der Vereinbarung der Pflegesatzkommission mit den Kostenträgern der Sozialhilfe entsprachen, setzen sich zusammen aus einer Grundpauschale in Höhe von 18,31 EUR, Investitionskosten in Höhe von 9,31 EUR und einer Maßnahmepauschale in Höhe von 86,07 EUR. Mit diesem sogenannten Pflegesatz sind die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung abgegolten. Ein zusätzliches Schulgeld wurde nicht erhoben; ein solches war auch nicht in den genannten Beträgen enthalten. 7 Diese Aufenthalts- und Betreuungskosten des Auszubildenden in der Einrichtung "I2. S. " übernahm der Kläger ab dem 21. August 2005 im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII) als stationäre Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung. 8 Durch Bescheid vom 29. Dezember 2005 bewilligte der Beklagte gegenüber dem Auszubildenden erstmals für den Bewilligungszeitraum von August 2005 bis Juli 2006 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 348,00 EUR, wobei er darauf hinwies, dass die Beträge an den Kläger zur Erstattung erbrachter Vorleistungen überwiesen würden. 9 Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 beantragte der Kläger im berechtigten Interesse des Auszubildenden gemäß § 95 SGB XII beim Beklagten für das Schuljahr 2006/2007 BAföG-Leistungen für den Auszubildenden E. I. einschließlich der Übernahme der Internatskosten. Zur Begründung führte er aus: Der Auszubildende besuche eine Schule, für die dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen nach BAföG bestehe. Die Kosten der schulischen Ausbildung würden im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen vom Kläger getragen. Der Auszubildende sei verpflichtet, die BAföG-Leistungen zur vorrangigen Deckung der Kosten des Klägers einzusetzen. Da eine entsprechende Schule nicht von zu Hause aus besucht werden könne, habe der Auszubildende einen erhöhten Bedarf gemäß § 12 Abs. 2 BAföG. Zugleich seien die Voraussetzungen des § 14 a BAföG in Verbindung mit den §§ 6 und 7 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Härteverordnung - HärteV -) erfüllt. Am 31. Juli 2006 stellte der Auszubildende selbst beim Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung einschließlich der Kosten für die Internatsunterbringung. 10 Durch Bescheid vom 28. September 2006 bewilligte der Beklagte dem Auszubildenden BAföG-Leistungen in Höhe von - wiederum - monatlich 348,00 EUR unter dem Vorbehalt der Rückforderung; durch Bescheid vom 30. Januar 2007 hob der Beklagte den Vorbehalt auf und bewilligte endgültig Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 348,00 EUR. 11 Mit Schreiben vom 16. September 2010 erinnerte der Kläger unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 2. Dezember 2009 - 5 C 33.08 - an die Entscheidung über den Anspruch auf Ausbildungsförderung für die Kosten der Internatsunterbringung und bat, nunmehr gemäß § 44 SGB X erneut über diesen Anspruch zu entscheiden und die entsprechenden Aufwendungen des Klägers zu erstatten. Zur Begründungen führte er aus: Die auswärtige Unterbringung des Auszubildenden sei erforderlich gewesen, weil eine der Behinderung entsprechende Ausbildungsstätte vom Wohnort der Eltern nicht täglich hätte erreicht werden können. Die Internatsbetreuung sei demnach nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere einer Behinderung, sondern zum Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles notwendig gewesen. Genau dieser Fall werde von dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erfasst. Diesem Antrag beigefügt war eine Kostenaufstellung der vom Kläger in beiden Bewilligungszeiträumen erbrachten Leistungen; nach Abzug der vom Beklagten bereits erbrachten BAföG-Leistungen in Höhe von 8.004,00 EUR ergab sich ein Betrag von insgesamt 65.663,07 EUR für die beiden Bewilligungszeiträume, deren Erstattung der Kläger geltend machte. 12 Auf diesen Antrag nahm der Beklagte eine Neuberechnung der zu bewilligenden Förderungsleistungen vor und errechnete einen zusätzlichen monatlichen Bedarf für die Internatsunterbringung in Höhe von 2.914,11 EUR. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten gemäß § 7 Abs. 3 HärteV kam der Beklagte zu dem Ergebnis, dass eine erheblich preisgünstigere Unterbringung in einem zumutbaren Internat mit den wesentlich gleichen pädagogischen Leistungen nicht bestehe; bei "LWL-Fällen" seien allerdings die durchschnittlichen Kosten auf täglich 70,00 EUR zu kürzen. Hieraus ergab sich ein Betrag von 2.170,00 EUR monatlich, von dem er die bereits geleisteten 348,00 EUR monatlich abzog. Aus dem so berechneten Betrag von 1.822,00 EUR monatlich errechnete der Beklagte für den ersten Bewilligungszeitraum von August 2006 bis Juli 2007 die Summe von 21.864,00 EUR. Durch Änderungsbescheid vom 29. November 2010 setzte der Beklagte den neuen Förderungsbetrag auf insgesamt 26.040,00 EUR für diesen Bewilligungszeitraum fest und bewilligte die errechneten 21.864,00 EUR als Nachzahlung. 13 Für den Bewilligungszeitraum von August 2007 bis Juni 2008 errechnete der Beklagte ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen einen monatlichen zusätzlichen Förderungsbetrag von 1.818,00 EUR, so dass sich für diesen Bewilligungszeitraum von 11 Monaten die Summe von 19.998,00 EUR ergab. Durch Änderungsbescheid vom 29. November 2010 setzte der Beklagte den neuen Förderungsbetrag für den Bewilligungszeitraum von August 2007 bis Juni 2008 auf insgesamt 23.826,00 EUR fest, woraus sich nach Abzug des bisherigen Förderungsbetrages von 3.828,00 EUR eine Nachzahlung von 19.998,00 EUR ergab. 14 Daraufhin hat der Kläger am 27. Dezember 2010 die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Bewilligung der Internatskosten als BAföG-Leistung für den Auszubildenden E. I. in ungekürzter Höhe begehrt. Zur Begründung macht er geltend: Er sei gemäß § 95 SGB XII klagebefugt, da er die Internatskosten im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII getragen habe. Der leistungsberechtigte Auszubildende habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf volle Übernahme der Internatskosen nach § 14 a BAföG in Verbindung mit den §§ 6, 7 HärteV. Die berücksichtigungsfähigen Internatskosten auf 70,00 EUR täglich zu begrenzen, wie dies der Beklagte vorgenommen habe, sei durch die gesetzlichen Regelungen nicht gedeckt und stehe auch nicht im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 - BVerwG 5 C 33.8 -. Der Beklagte habe sich darauf berufen, dass eine über einen Satz von 70,00 EUR täglich hinausgehende Leistung nach den Bestimmungen des BAföG nicht möglich sei; es werde aber nicht erläutert, nach welchen konkreten rechtlichen Bestimmungen oder auf Grund welcher tatsächlichen Gegebenheiten diese Leistungsbegrenzung erfolge. Sie sei durch die maßgeblichen Bestimmungen des § 7 HärteV nicht gedeckt. Nach dieser Vorschrift seien Kosten der Internatsunterbringung diejenigen Kosten, die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichten seien, mit Ausnahme eines Schulgeldes. Nach § 7 Abs. 2 HärteV werde als Ausbildungsförderung der den maßgeblichen Bedarfssatz (- hier den nach § 12 Abs. 2 BAföG maßgeblichen Satz -) übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach § 7 Abs. 2 HärteV durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes ergebe. Eine höhenmäßige Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Kosten sei dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Sie werde auch nicht durch die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts getragen; in dem fraglichen Verfahren sei die Leistungshöhe zwischen den Beteiligten unstreitig gewesen. 15 Der Kläger beantragt, 16 unter entsprechender Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 29. November 2010 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten der Internatsunterbringung des Auszubildenden E. I. in der Zeit von August 2006 bis Juni 2008 für den Besuch des O. -C. -Berufskollegs in voller Höhe zu übernehmen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung führt er aus: Es sei davon auszugehen, dass der vom Internat erhobene tägliche Pflegesatz auch Kosten für Pflege- und Therapieleistungen enthalte. Jedenfalls würden die einzelnen Kostenbestandteile des Pflegesatzes nicht separat ausgewiesen. Es sei daher aus dem Pflegesatz nicht erkennbar, ob hierin nur die pädagogischen Betreuungsleistungen gemäß § 6 Abs. 2 HärteV oder darüber hinausgehende behinderungsbedingte Aufwendungen enthalten seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe in dem genannten Urteil keine Entscheidung hinsichtlich solcher behinderungsbedingter Aufwendungen getroffen, deshalb könne die Übernahme der vollständigen Pflegesätze ohne nähere Differenzierung nicht erfolgen. Die Internatskosten könnten daher nur in einer dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall vergleichbaren Höhe zugrunde gelegt werden; dies seien 70,00 EUR täglich. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Klägers (Beiakte Heft 1) und des Beklagten (Beiakte Heft 2) Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 22 Die Klage ist zulässig und begründet. 23 Der Kläger ist berechtigt, nach § 95 des Sozialgesetzbuches zwölftes Buch (SGB XII) die Feststellung der ausbildungsförderungsrechtlichen Leistungsberechtigung des Auszubildenden E. I. zu betreiben. Die Voraussetzungen des § 95 SGB XII liegen - unstreitig - vor, der Kläger ist erstattungsberechtigter Träger der Sozialhilfe mit Blick auf die Ausbildungsförderungsleistungen für den Auszubildenden. 24 Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, Ausbildungsförderung in Höhe der vollständigen Kosten der Internatsunterbringung des Auszubildenden E. I. für die Bewilligungszeiträume von August 2006 bis Juli 2007 und von August 2007 bis Juni 2008 zu gewähren. Der Auszubildende hat einen Anspruch auf Bewilligung von Förderungsleistungen für seine Unterbringung im Internat "I2. S. " in voller Höhe der dadurch entstandenen Kosten, weil diese insgesamt im Sinne des § 14 a BAföG in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Ausbildung stehen. Die Änderungsbescheide des Beklagten vom 29. November 2010 sind, soweit sie dem entgegenstehen, rechtswidrig und verletzen den Auszubildenden in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 25 Die grundsätzliche Förderungsfähigkeit der Ausbildung des Auszubildenden E. I. gemäß den §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 a Satz 1, 12 Abs. 1 und 2 BAföG wird vom Beklagten ebenso wenig in Abrede gestellt wie der bestehende Anspruch auf Übernahme der Internatskosten für die Unterbringung im Internat dem Grunde nach gemäß § 14 a Satz 1 BAföG i. V. m. den §§ 6 und 7 HärteV. 26 Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Auszubildende auch einen Anspruch auf Bewilligung der der Internatskosten in voller, den Betrag von 70,00 Euro täglich übersteigender Höhe, weil diese insgesamt ausbildungsbedingt sind. 27 Der Anspruch des Auszubildenden auf Bewilligung der Kosten für seine Internatsunterbringung aus BAföG-Mitteln ergibt sich aus den §§ 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG i. V. m. den §§ 6 und 7 HärteV. 28 Nach § 14 a Satz 1 Nr. 1 BAföG kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 und 2 und 1 sowie § 13 a BAföG hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden für seine Ausbildung, wenn die Aufwendungen hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist; nach § 14 a Satz 1 Nr. 2 Bafög für die Unterkunft des Auszubildenden, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. 29 Gemäß § 6 Abs. 1 der hier zu erlassenen Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Härteverordnung - HärteV -) wird Ausbildungsförderung einem Auszubildenden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BAföG bemisst, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen. 30 Gemäß § 7 Abs. 1 HärteV sind Kosten der Unterbringung die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld; nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift wird als Ausbildungsförderung der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach Abs. 1 durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes ergibt. Das gilt gemäß § 7 Abs. 3 HärteV allerdings nur, wenn nicht eine erheblich preisgünstigere Unterbringung in einem anderen zumutbaren Internat oder Wohnheim mit im Wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen möglich ist. Dies ist im vorliegenden Fall auszuschließen; der Beklagte hat die entsprechende Prüfung vorgenommen und die Möglichkeit einer anderen Unterbringung verneint. 31 Eine Kostenübernahme nach diesen Vorschriften erfordert ferner, dass die Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung stehen im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG. Dies ist bei den vorliegend im Streit stehenden Kosten in voller Höhe der Fall. 32 Mit Blick auf die Höhe der im Rahmen der Ausbildungsförderung zu tragenden Kosten für eine Internatsunterbringung hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) 33 vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009 - 5 C 33.08 - , Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 135,310 ff. 34 und ihm folgend das Verwaltungsgericht Arnsberg 35 vgl. Urteil vom 6. Juli 2011 - 10 K 187/11 - , zitiert nach Juris, 36 entschieden, dass der Anspruch nach § 14 a Satz 1 Nr. 1 Bafög i. V. m. den §§ 6, 7 HärteV in den Fällen, in denen die auswärtige Unterbringung dem Grunde nach unmittelbar ausbildungsbezogen ist, alle Kosten der Unterbringung in einem Internat (bzw. Wohnheim) umfasst, die im Zusammenhang mit der Ausbildung anfallen, auch wenn sie auf einen spezifisch behinderungsbedingten Bedarf bezogen sind und bei einer Internatsunterbringung von Menschen ohne Behinderung mit fachgerechter pädagogischer Betreuung so nicht anfallen würden bzw. diese Kosten erheblich übersteigen. Denn auch behinderungsbedingte Kosten stehen mit der Ausbildung in einem unmittelbaren Zusammenhang im Sinne des § 14 a BAföG. 37 Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff des "unmittelbaren" Zusammenhanges auslegungsbedürftig und auslegungsfähig; nicht erforderlich ist es danach, dass es sich um Aufwendungen "für die Ausbildung" handelt in dem Sinne, dass allein Kosten für die ausbildungsbedingte Wissensvermittlung erfasst wären. Denn dann hätte § 6 HärteV keinen Anwendungsbereich, weil die Internatskosten - ungeachtet der dazu erforderlichen pädagogischen Betreuung - gerade keine auf die Wissensvermittlung selbst bezogenen Kosten sind. Die Vorschrift des § 14 a Satz 1 Nr. 1 BAföG ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass ein hinreichender unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Ausbildung und der Internatsunterbringung bereits dann besteht, wenn ohne die auswärtige Unterbringung eine der Behinderung entsprechende Ausbildungsstätte nicht besucht werden könnte, weil sie vom Wohnort der Eltern aus nicht täglich erreichbar ist, und die Internatsbetreuung nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere einer Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig ist. Bei einer aus Entfernungsgründen - und nicht aus behinderungsbedingten Gründen - erforderlichen auswärtigen Unterbringung entfällt der Zusammenhang mit der Ausbildung nicht deshalb, weil die Behinderung für die Wahl der speziellen Ausbildungsstätte maßgebend ist und ohne die Behinderung eine wohnortnahe andere Ausbildungsstätte besucht werden könnte. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner genannten Entscheidung ausgeführt: 38 "Zahl und Standorte von Ausbildungsstätten, die für die schulische oder berufliche Ausbildung von Menschen mit Behinderung geeignet sind, sind von den Auszubildenden nicht zu beeinflussen und vom System der Ausbildungsförderung hinzunehmen. Die Internatsunterbringung hängt in diesen Fällen zwar mit der Behinderung zusammen, welche die Wahl des Standortes der Ausbildungsstätte prägt; für die Unterbringung in einem Wohnheim bzw. Internat, die bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich gewesen wäre, ist dann aber unmittelbar die Ausbildung an einem bestimmten Ort und nicht - gar überwiegend - die pflegerische, die medizinische und soziale Betreuung des Behinderten maßgebend (siehe dazu auch BSG, Urteil vom 9. November 1983 - 7 Rar 48/82 - SozR 4100, § 56 Nr.14). 39 Für einen nach § 14 a Satz 1 Nr. 1 BAföG ausreichenden "unmittelbaren Zusammenhang" mit der Ausbildung spricht bei einer systematischen Auslegung durchgreifend bereits, dass § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG die von der Wohnung der Eltern aus fehlende Erreichbarkeit einer weiterführenden allgemeinbildenden zumutbaren Ausbildungsstätte als hinreichende Rechtfertigung für eine Ausbildungsförderung dem Grunde nach ansieht. § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG weist dementsprechend das "Risiko", dass eine der jeweiligen Behinderung entsprechende schulische Ausbildungsstätte nicht von der Wohnung der Eltern aus täglich erreicht werden kann, nicht als eine der Behinderung zuzurechnenden (und damit letztlich vom Behinderten Auszubildenden zu verantwortenden) Umstand dem Auszubildenden (bzw. dem für die Sicherung und Unterstützung einer schulischen Ausbildung zuständigen Sozialhilfeträger) zu. Vielmehr ist dies als ein mit der Ausbildung zusammenhängendes, ausbildungsförderungsrechtliches Problem zu bewerten - und zwar gerade auch für den Fall -, dass die Behinderung ursächlich für die Wahl (des Ortes) der Ausbildungsstätte ist." 40 Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat jeder Behinderte das Recht, sich ebenso wie ein Nichtbehinderter eine seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung aussuchen zu können. Kann er diese Ausbildung auf Grund seiner Behinderung nur an einer speziell auf diese Behinderung ausgerichteten Ausbildungsstätte aufnehmen, muss ihm dies ermöglicht werden; wenn es dazu erforderlich ist, dass der Auszubildende sein Elternhaus verlässt und in einem Internat oder Wohnheim untergebracht ist, und kann er die dafür erforderlich werdenden Kosten selbst nicht tragen, sind diese als ausbildungsbedingt anzusehen, weil sie notwendig sind, damit er seine Ausbildung überhaupt absolvieren kann. Das gilt auch für diejenigen Kosten, die auf einen spezifisch behinderungsbedingten Bedarf bezogen sind und bei einer Internatsunterbringung von Menschen ohne Behinderung mit fachgerechter pädagogischer Betreuung so nicht anfallen würden bzw. diese Kosten erheblich übersteigen. 41 Die Auslegung, wonach die tatsächlich anfallenden Kosten für die Unterbringung in einem Internat in voller Höhe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung stehen, findet ihre Stütze auch in Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht - und ihm folgend das Verwaltungsgericht Arnsberg - ausgeführt: 42 "Geht es um die Sicherung einer der Behinderung entsprechenden Ausbildung, die ausbildungsförderungsrechtlich dem Grunde nach förderungsfähig ist, liegt es nahe, in dem Umfang, in dem das Ausbildungsförderungsrecht die Deckung hiermit im Zusammenhang stehender Bedarfe zulässt, diese auch im Rahmen der Ausbildungsförderung zu decken. Dies bedeutet keinen allgemeinen, von der einfach gesetzlichen Ausgestaltung gelösten Vorrang der Ausbildungsförderung unter Verdrängung der Ergänzungs- und Auffangfunktion der Eingliederungshilfe und verkennt nicht, dass das Ausbildungsförderungsrecht überwiegend typisierte Leistungen gewährt, die nicht an einem individualisierenden Bedarfsdeckungsprinzip orientiert sind. Soweit aber das Ausbildungsförderungsrecht Raum für eine Auslegung lässt, bei der die Gewährung von Zusatzleistungen der Ausbildungsförderung besondere Aufwendungen gedeckt werden können, die einem Menschen mit Behinderung als Folge der zufälligen - von seiner Behinderung unabhängigen - örtlichen Lage der behinderungsgerechten Ausbildungsstätte entstehen, spricht Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG dafür, dass dann auch Ausbildungsförderung zu gewähren ist. Damit wird zugleich am Besten der in § 1 BAföG zum Ausdruck kommende Grundgedanke verwirklicht, allen jungen Menschen - in gleicher Weise und ohne Rücksicht auf eine Behinderung - den Zugang zu einer den individuellen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Bildung zu ermöglichen. 43 Vgl. BVerwG, a.a.O, Rdnr. 33; VG Arnsberg, a.a.O., amtlicher Umdruck, Seite 9, 10." 44 Eine nicht durch besondere, allein behinderungsbedingte Pflege- oder Betreuungsbedarfe veranlasste Unterbringung in einem Internat, die nur deswegen erforderlich wird, weil eine der Behinderung entsprechende Ausbildungsstätte nicht von der Wohnung der Eltern aus täglich erreicht werden kann, sichert danach Menschen mit Behinderungen eine bedarfsgerechte Ausbildung. Die Übernahme der durch diese Unterbringung in einem Internat entstehenden besondere Aufwendungen entspricht somit dem Zweck des § 14 a Satz 1 BAföG, durch Zusatzleistungen in Härtefällen eine Ausbildung zu ermöglichen. Der Grund, der für die Wahl einer speziellen Ausbildungsstätte und damit auch des Ausbildungsortes maßgeblich ist, ist auch dann als ausbildungsbedingt anzuerkennen, wenn er auf eine Behinderung zurückzuführen ist. 45 Diese Auslegung steht auch insoweit in Einklang mit den Vorschriften der §§ 14 a Satz 1 BAföG und §§ 6, 7 Abs. 1 HärteV, als diese gerade - anders als die §§ 12 bis 14 BAföG - keine festen Bedarfssätze normieren, die für die Internatsunterbringung zu leisten sind, sondern auf die tatsächlich entstandenen Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und zum Erreichen des Ausbildungsziels notwendig sind, abstellen. 46 Schließlich spricht auch § 6 HärteV für diese Auslegung. Diese Vorschrift setzt voraus, dass in einem Internat oder Wohnheim auch eine pädagogische Betreuung durch geeignetes Fachpersonal außerhalb der Unterrichtszeiten gewährleistet wird. Das führt dazu, dass die Internatskosten regelmäßig deutlich über den reinen Unterbringungskosten liegen, weil von ihnen auch die Aufwendungen umfasst sind, die wegen einer entsprechenden Betreuung entstehen. Das muss dann aber auch für die Aufwendungen gelten, die wegen einer auch auf die Behinderungen des betreuten Personenkreises eingestellten pädagogischen Betreuung entstehen. Solche Mehrkosten der nach § 6 Abs. 1 HärteV als Leistungsvoraussetzung gerade geforderten pädagogischen Betreuung können nicht als spezifisch behinderungsbedingte Aufwendungen qualifiziert werden 47 Vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 39; VG Arnsberg, a.a.O., Seite 10. 48 Soweit die Kosten in einem Internat, das einer Schule für Menschen mit Behinderungen angliedert ist, höher liegen als in einem Internat, welches zu einer Schule für Menschen ohne Behinderungen gehört, hat dies seinen Grund darin, dass mit dieser Schule einem besonderen Personenkreis eine adäquate Ausbildung geboten werden soll. Der Schwerpunkt liegt danach stets auf der Möglichkeit einer Ausbildung, die gefördert werden soll. 49 Das bedeutet, dass auch solche Kosten, die dadurch entstehen, dass sie für eine besondere behinderungsbedingte Pflege und Fürsorge für die die Schule besuchenden Auszubildenden mit Behinderung notwendig werden, nicht, wie der Beklagte meint, als Kosten anzusehen sind, die nicht mit der Ausbildung zusammen hängen, weil ihr Entstehen auf die Behinderung zurück zu führen ist, sondern im Ergebnis dazu dienen, diesem Personenkreis die Durchführung der von ihnen erstrebten Ausbildung zu ermöglichen; damit stehen sie ebenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung, sind mithin ausbildungsbedingt. 50 Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung in dem vom Beklagten für seine Auffassung in Bezug genommenen Absatz ausführt, das Verwaltungsgericht habe nicht festgestellt, dass "neben den allgemeinen Internatskosten noch behinderungs- oder pflegebedingte Zusatzkosten angefallen wären", ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass damit lediglich ein Entscheidungsspielraum für die Würdigung etwaiger Sonderfälle offen gelassen werden sollte, in denen etwa besondere behinderungs- oder pflegebedingte Zusatzkosten gesondert ausgewiesen sind.. 51 Jedenfalls im vorliegenden Fall ist eine solche Sachlage nicht gegeben. Die Internatskosten für die Unterbringung des Auszubildenden E. I. sind wegen der Notwendigkeit der auswärtigen Unterbringung entstanden und stehen damit in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Ausbildung im Sinne des § 14 a Satz 1 Nr. 1 BAföG. 52 Das ergibt sich bereits daraus, dass ein besonderer pflegerischer Bedarf bei dem Auszubildenden E. I. nicht erkennbar ist. Nach dem Ergebnis der Begutachtung durch den medizinischen Dienst seiner Krankenkasse lag bei ihm keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vor, weshalb er auch keine entsprechenden Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten hat. Seinen Hauptschulabschluss hat er an der Gesamtschule in seinem Heimatort T1. gemacht, wobei er im Elternhaus gelebt hat und nicht etwa in einem Internat oder einer anderen Einrichtung für Behinderte. Seine Internatsunterbringung erfolgte danach ausschließlich zum Zwecke der Durchführung seiner Ausbildung, weil eine adäquate andere Ausbildungseinrichtung wohnortnah nicht existiert. 53 Die den Betrag von 70 EUR täglich übersteigenden Kosten sind auch im übrigen nicht als besonderer, allein oder überwiegend behinderungsbedingter Pflegekostenteil zu qualifizieren. 54 Der Beklagte, der hierfür darlegungspflichtig wäre, hat selbst keinerlei Anhaltspunkte dafür nennen können, dass der die - von ihm als ausbildungsbedingt anerkannten - Kosten von 70,00 Euro täglich übersteigende Betrag eben nicht - zumindest im Wesentlichen - ausbildungsbedingt sein könnte. Der Einwand des Beklagten, in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hätten die täglichen Kosten unter 70,00 Euro gelegen hätten, so dass dieser Betrag als ausreichend für die Abdeckung ausbildungsbedingter Bedarfe angesehen werden müsse, greift nicht durch. Anhaltspunkte für eine derartige allgemeingültige Grenze lassen sich der genannten Entscheidung nicht entnehmen. 55 Dabei fällt schon ins Gewicht, dass es sich in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall um eine Schule für Blinde gehandelt hat, während es im vorliegenden Fall ebenso wie in dem vom Verwaltungsgericht Arnsberg entschiedenen Fall, bei welchem die Kosten ebenfalls über 100,00 Euro täglich gelegen haben, um eine Schule für Körperbehinderte ging. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass diese Schulen von Menschen mit vielen verschiedenen körperlichen Behinderungen besucht werden, von denen viele etwa auch auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sind. Allein die deshalb erforderlichen besonderen Vorrichtungen baulicher und einrichtungsmäßiger Art dürften höher liegen als bei einer Schule für Blinde; auch der Bedarf an kostenmäßig ins Gewicht fallenden pädagogischen und sonstigen Betreuungsleistungen liegt möglicherweise höher als bei Blinden. Derartige Kosten sind aber nach den vorstehenden Erwägungen insgesamt gerade auch als für die Durchführung der Ausbildung erforderlich anzusehen, weil ohne diese Betreuungsleistungen die Auszubildenden mit Behinderung nicht in die Lage versetzt werden könnten, ihre Ausbildung durchzuführen. 56 Auch aus der vom Kläger in Ansatz gebrachten, mit dem Einrichtungsträger vereinbarten Vergütung lässt sich nichts anderes entnehmen. Diese ist in Maßnahme- und Grundpauschale sowie einen Investitionsbeitrag aufgeteilt. Das Fehlen einer darüber hinausgehenden Aufschlüsselung (insbesondere der Maßnahmepauschale) entspricht dem Willen des zuständigen (Bundes-) Gesetzgebers, derartige Vereinbarungen mit pauschalierten Vergütungssätzen zu treffen, um die Kosten möglichst gering zu halten, ohne den notwendigen - selbstverständlich erhöhten - Bedarf von Menschen mit Behinderung zu negieren. 57 Vgl. hierzu ausführlich VG Arnsberg a.a.O., Seite 12. 58 Ergänzend hierzu ist festzustellen, dass sich aus der Rahmenkonzeption für das Internat I2. S. ergibt, dass das Internat sich selbst als primäre Aufgabe neben der systematischen sozialpädagogischen Begleitung zur Erlangung einer hohen Sozialkompetenz die Unterstützung des Schülers beim Erwerb des entsprechenden Schulabschlusses zur Aufgabe gesetzt hat. Entscheidende Unterstützung erfährt diese Arbeit danach durch die begleitenden Fachdienste. Soweit dabei die Behinderungen im Vordergrund stehen, geht es vorrangig nicht um pflegerische, sondern gerade um pädagogische Aspekte. Im Vordergrund stehen Hilfen bei der Entwicklung der Persönlichkeit (vgl. Rahmenkonzeption für das Internat I2. S. S1. , Ziffer 2.1, 2.2 und 3., vor allem 3.2). Die genannten Fachdienste - Sozialdienst, psychologischer Dienst, Ergotherapie und Krankengymnastik - zeigen ebenfalls, dass die Ausrichtung in erster Linie pädagogisch und nicht pflegerisch ist. 59 Soweit auch rein pflegerische Leistungen erbracht werden, werden grundsätzlich alle pädagogisch qualifizierten Mitarbeiter in die Übernahme grundpflegerischer Leistungen eingewiesen, die auch von ihnen allen erwartet wird. Diese Konzeption macht deutlich, dass ein Herausrechnen - wie dies der Beklagte fordert - derjenigen Kostenanteile, die etwa auf diese rein pflegerischen Leistungen entfallen, schon praktisch nicht möglich sein dürfte. Im übrigen sind, soweit rein pflegerische Leistungen erbracht werden, auch diese der Ausbildung untergeordnet; sie dienen dazu, dem behinderten Menschen die Ausbildung zu ermöglichen, und stehen deshalb im Ergebnis in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung im Sinne des § 14a BAföG. Dies gilt beispielsweise für Hilfen bei der täglichen Körperpflege, die bei Menschen ohne Behinderung so nicht anfallen würden. Derartige Hilfe können bei Menschen mit Behinderungen aber auch als Basis für eine Ausbildung notwendig sein. 60 So auch VG Arnsberg, a.a.O. 61 Die vom Kläger geltend gemachten Kosten sind schließlich auch rechnerisch nicht zu beanstanden. 62 Der Beklagte hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 63 Die Berufung war aus dem in § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genannten Grund zuzulassen. 64