Urteil
6 K 1618/09
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2011:1115.6K1618.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Eheleuten C. und V. L. . Herr V. L. ist zudem Inhaber des Pflegedienstes "Heilkundlicher Ambulanter Pflege- und Betreuungsdienst L. ". Die Klägerin vermietet seit mehreren Jahren unter der Adresse O. in Metelen Wohnplätze an Senioren und Pflegebedürftige. Sie beabsichtigte, unter der Adresse B. in Metelen eine weitere Senioren-Wohngemeinschaft zu betreiben. Am 17. Juni 2009 warb sie in der Münsterschen Zeitung mit folgender Anzeige: "Haus O. , die freundlichen Pflege-Wohngemeinschaften. Ab 1. 7. nimmt eine weitere Pflege WG den Betrieb auf. Melden Sie sich an, auch mit Ehepartner. Bei uns bleibt Pflege bezahlbar. Eigenanteil 961 EUR/Monat (alles inkl.), für jede Pflegestufe, vertraglich garantiert." Aufgrund dieser Anzeige teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 2009 mit, dass er prüfen werde, ob ihre Wohnangebote dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) unterfallen. Die Klägerin vertrat mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 21. Juni 2009 die Auffassung, dass ihre Wohnangebote nicht dem Wohn- und Teilhabegesetz unterfallen. Dem Schreiben beigefügt waren die Vertragsentwürfe für das geplante Wohnangebot "B. °°°°°", ein Wohnmietvertrag mit ihr als Vermieterin, ein "Pflege- und Betreuungsvertrag über ambulante Kranken- und Altenpflegeleistungen" sowie eine "Vereinbarung über zusätzliche Pflegeleistungen", jeweils mit dem "Heilkundlichen Ambulanten Pflege- und Betreuungsdienst L. ". Am° 29. Juni 2009 fand bei dem geplanten Wohnobjekt mit Vertretern des Beklagten ein Ortstermin statt, bei dem der Vertreter des Beklagten die Auffassung vertrat, dass nach den bisherigen Erkenntnissen sowohl das bereits bestehende als auch das geplante Wohnprojekt unter das Wohn- und Teilhabegesetz fielen. Am 1. Juli 2009 nahm die Klägerin die erste Bewohnerin im Haus "B. °°°°°"auf. Mit Schreiben vom 12. und 15. Juli 2009 führte die Klägerin aus, dass ihre Wohnobjekte nicht unter das Wohn- und Teilhabegesetz fielen, weil die Voraussetzungen des § 2 WTG nicht erfüllt seien und die Anwendbarkeit zudem nach § 3 WTG ausgeschlossen sei. Am° 21. Juli 2009 stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin auf ihrer Internetseite www.°°°°°°°°°°°° folgende Angaben machte: "....Dies wird ermöglicht durch eine enge Kooperation zu einem umfassend zugelassenen Ambulanten Pflegedienst, der eine 24h-Betreuung gewährleistet. (s. Kosten)" "...In Kooperation mit dem Heilkundlichen Ambulanten Pflegedienst L. www.°°°°°°°.de ist ein allumfassendes Pflege- und Betreuungsangebot in Höhe von EUR 961,-/Monat möglich. (s. Leistungen) ..... EUR 961,- unabhängig von der Pflegestufe, vertraglich garantiert...". Mit Bescheid vom 24. Juni 2009 (gemeint war der 24. Juli 2009) stellte der Beklagte fest, dass das Wohnangebot Haus B. °°°°° in Metelen dem Wohn- und Teilhabegesetz unterfalle. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 WTG seien erfüllt, weil Frau L. sowohl Ansprechpartnerin des Vermieters, als auch Inhaberin des Pflegedienstes L. sei und damit eine rechtliche Verbundenheit bestehe. Mit weiterem Bescheid gleichen Datums teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass auch das bestehende Wohnangebot Haus O. und Haus O. unter das Wohn- und Teilhabegesetz fielen. Die Klägerin hat am 24. August 2009 Klage erhoben, mit der sie sich gegen den Bescheid bezüglich des Wohnobjektes "B. °°°°" wendet. Im Wesentlichen macht sie geltend: Die Wohngemeinschaft falle nicht unter das Wohn- und Teilhabegesetz, weil die Voraussetzungen des § 2 WTG nicht erfüllt seien. § 2 Abs. 1 WTG liege nicht vor, weil sie mit den Bewohnern nur über den Mietvertrag verbunden sei und keine weitergehenden Leistungen anbiete. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 WTG seien nicht erfüllt, weil sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts weder eine natürliche noch eine juristische Person sei und andere Rechtskonstruktionen dem Anwendungsbereich gerade nicht unterfallen sollen. Auch sei eine rechtliche Verbundenheit im Sinne des § 4 WTG nicht gegeben, weil die vorliegende Konstellation dort nicht aufgeführt sei. Zudem sei § 2 Abs. 2 WTG so zu verstehen, dass auch hier vorausgesetzt werde, dass die Betreuungsleistungen verpflichtend zur Verfügung gestellt oder vorgehalten würden. Könnten sich die Bewohner, wie in ihrem Wohnobjekt, frei für einen beliebigen Pflegedienst entscheiden, seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 WTG nicht erfüllt. § 2 Abs. 3 WTG liege nicht vor, weil sie als Vermieterin keine Betreuungsleistungen anbiete und damit keine Personenidentität zwischen den Anbietern bestehe. Diese Vorschrift erfasse nicht den Fall, dass Wohnraum und Betreuungsleistungen von verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen angeboten würden. Die Betreuungsleistungen würden vom "Heilkundlichen Ambulanten Pflege- und Betreuungsdienst L. " angeboten, deren Inhaberin bis Ende Februar 2008 Frau C. L. gewesen sei. Seitdem sei Herr V. L. Inhaber des Pflegedienstes. Zudem sei § 2 Abs. 3 WTG auch deshalb ausgeschlossen, weil ihr Wohnobjekt für maximal sieben Bewohner ausgelegt sei und damit die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 WTG erfüllt sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2009 bezüglich des Objektes "B. °°°°" in Metelen aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Das Wohnobjekt "B. °°°°°" falle unter das Wohn- und Teilhabegesetz. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 WTG seien erfüllt. Die Klägerin sei als Personengesellschaft, bestehend aus den Gesellschaftern C. und V. L. mit Herrn V. L. als Inhaber des Pflegedienstes rechtlich verbunden. Die vorliegende Konstellation sei zwar nicht ausdrücklich in § 4 Abs. 3 WTG aufgeführt, dort seien aber in den Nummern 1 bis 4 nur einige exemplarische Fälle benannt worden, in denen eine rechtliche Verbundenheit anzunehmen sei. Aus dem Wort "insbesondere" in § 4 Abs. 3 S. 2 WTG sei zu schließen, dass weitere Fälle einer rechtlichen Verbundenheit angenommen werden könnten. Das sei hier der Fall, weil von einer gemeinschaftlichen Aufnahme der Bewohner durch die beiden Anbieter auszugehen sei. Eine gemeinschaftliche Aufnahme durch die Vermietungsgesellschaft L. und den Pflegedienst L. sei anzunehmen, weil sie in ihrem Internetauftritt ihre Kooperation angegeben hätten und mit einem Gesamtversorgungsangebot werben. Es bestehe ein Schutzbedürfnis für die Bewohner, weil Wohnraum und Betreuungsleistungen "aus einer Hand" angeboten würden. Genau diese Fälle wolle das Wohn- und Teilhabegesetz regeln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Anfechtungsklage zulässig. Die Klägerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig, weil es sich bei ihr um eine Vereinigung handelt, der ein Recht zustehen kann. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandsgemeinschaft im Rechtsverkehr grundsätzlich, soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen. Soweit sie in diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie, ohne juristische Person zu sein, rechtsfähig. Vgl. BGH, Urt. v. 29.01.2001 - II ZR 331/00 - juris. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass das Wohnangebot der Klägerin "B. °°°" in Metelen dem Geltungsbereich des Gesetzes über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetzes - WTG) des Landes Nordrhein-Westfalen unterfällt. Das Wohn- und Teilhabegesetz gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WTG u.a. dann, wenn von verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen Wohnraum überlassen und Betreuungsleistungen zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und diese Personen rechtlich miteinander verbunden sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es wird von verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen Wohnraum überlassen und Betreuungsleistungen zur Verfügung gestellt oder vorgehalten (vgl. dazu 1.) und diese Personen sind rechtlich miteinander verbunden (vgl. dazu 2.). Eine Ausnahme nach § 2 Abs. 3 S. 3 WTG liegt nicht vor (vgl. dazu 3.). 1. Mit der Klägerin als Vermieterin und Herrn V. L. als Inhaber des Pflegedienstes wird von verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen Wohnraum überlassen und Betreuungsleistungen zur Verfügung gestellt oder vorgehalten. Die Betreuungsleistungen werden von Herrn V. L. als Inhaber des Pflegedienstes "Heilkundlicher Ambulanter Pflege- und Betreuungsdienst L. und damit von einer natürlichen Person angeboten. Der Wohnraum wird von der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vermietet. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 BGB) gehört zu den "natürlichen oder juristischen Personen" im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes. Zwar ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts für sich gesehen weder eine natürliche noch eine juristische Person. Vielmehr stellt sie nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter dar, die Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Dies schließt es jedoch nicht aus, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu den "natürlichen oder juristischen Personen" im Sinne von § 2 Abs. 2 WTG zu zählen. Vielmehr ist es trotz ihrer Teilrechtsfähigkeit ohne Weiteres möglich, sie im Rahmen des einen Rechtsverhältnisses als Rechtssubjekt mit Rechtsfähigkeit anzusehen, im Rahmen eines anderen Rechtsverhältnisses jedoch allein auf die Gesellschafter abzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2006 - 4 A 400/05 -, NWVBl. 2006, 383. Demensprechend ist das Tatbestandsmerkmal "natürliche Personen" im Sinne von § 2 Abs. 2 WTG dahingehend aufzufassen, dass hiervon auch die Gesellschafter jedenfalls einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfasst sind, der Anwendungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes sich damit auch auf die Wohnraum bzw. Betreuungsleistungen anbietende Gesellschaft bürgerlichen Rechts erstreckt. Das ergibt sich aus einer am Wortlaut und dem Gesetzeszweck orientierten Auslegung des genannten Tatbestandsmerkmals. Der Gesetzesbegründung zufolge stellt § 2 Abs. 2 WTG klar, "dass das Gesetz auch dann gilt, wenn die in Absatz 1 genannten Leistungen von unterschiedlichen Anbietern den Bewohnern zur Verfügung gestellt werden, aber eine rechtliche Verbundenheit vorliegt. Sie wird in § 4 definiert. Die Vorschrift soll insbesondere die Fallkonstellationen erfassen, in denen z.B. eine Vermieterin oder ein Vermieter von Wohnraum eine Kooperationsvereinbarung mit einem Anbieter von Betreuungsleistungen abgeschlossen hat. Gleiches gilt, wenn ein Anbieter den Wohnraum überlässt und dessen Ehepartner als Inhaber eines Pflegedienstes die Mieterinnen und Mieter betreut." Vgl. Drucksache des Landtages Nordrhein-Westfalen 14/6972, S. 44. In der Begründung wird damit allgemein auf den "Anbieter" abgestellt. Eine Einschränkung auf bestimmte Rechtsformen des Anbieters ist nicht enthalten, ein Anbieter kann mithin eine natürliche Person, eine juristische Person oder auch eine teilrechtsfähige Personengesellschaft sein. Für dieses Verständnis der Norm spricht auch, dass weder aus dem Gesetzeszweck noch aus der Gesetzesbegründung ansatzweise zu erkennen ist, dass der Gesetzgeber die teilrechtsfähigen Personengesellschaften aus dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 WTG habe herausnehmen wollen. In § 2 Abs. 1 WTG wird auf die "Betreuungseinrichtung" und in § 2 Abs. 3 WTG auf den "Anbieter" abgestellt, die jeweils unproblematisch die teilrechtsfähigen Personengesellschaften mit erfassen. Absatz 2 soll in Abgrenzung zu den Absätzen 1 und 3 die Fälle regeln, in denen die verschiedenen Leistungen von unterschiedlichen Anbietern angeboten werden. Dass sich dies nur auf Anbieter in der Gestalt einer natürlichen oder einer juristischen Person im Sinne des BGB und nicht auf die teilrechtsfähigen Personengesellschaften beziehen soll, ist nicht erkennbar. Der Gesetzgeber wollte vielmehr ersichtlich alle Fälle erfassen, in denen eine rechtliche Verbundenheit zwischen den verschiedenen Anbietern besteht. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zum wesentlichen Inhalt des Gesetzes. Dort heißt es: "Mit den Vorschriften über die "rechtliche Verbundenheit" zwischen den Anbietern von Wohnraum und von Betreuungsleistungen werden Regelungen gegen den Missbrauch bei Vertragsgestaltungen getroffen." Vgl. Drucksache des Landtages Nordrhein-Westfalen 14/6972, S. 40. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die Bewohner von Betreuungseinrichtungen weniger schutzwürdig sein sollen, wenn ein Anbieter als Gesellschaft bürgerlichen Rechts auftritt. Es macht für den Bewohner keinen Unterschied, ob ihm der Wohnraum von einer Peron vermietet wird, die im eigenen Namen als natürliche Person handelt oder ob die gleiche Person im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätig wird. Dem Gesetzgeber kommt es entscheidend auf die für die Anbieter auftretenden Personen an, wie sich aus § 4 Abs. 3 WTG ergibt. Wenn aber die rechtliche Verbundenheit der tatsächlich handelnden Personen im Vordergrund steht, so kann die Rechtsform einer Personenmehrheit nicht entscheidend sein. Im übrigen würde ein derart enges Verständnis des Begriffes "natürliche oder juristische Personen" dazu führen, dass § 2 Abs. 2 WTG leicht zu umgehen wäre, weil eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unproblematisch gegründet werden kann. Damit würde die Norm, die den Schutzbereich der Bewohner eigentlich ausdehnen will, weitgehend leer laufen. Das weite Verständnis des auch die teilrechtsfähigen Personengesellschaften umfassenden Begriffes der "natürlichen Personen" entspricht auch dem Gesetzeszweck des Wohn- und Teilhabegesetzes. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 WTG hat das Gesetz den Zweck, die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger in Betreuungseinrichtungen vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Einhaltung der dem Betreiber ihnen gegenüber obliegenden Pflichten und ihre Rechte zu sichern. Dieses Schutzbedürfnis der Bewohner von Betreuungseinrichtungen besteht jedenfalls unabhängig davon, ob der Anbieter als natürliche oder juristische Person oder etwa als Gesellschaft bürgerlichen Rechts auftritt. Entscheidend ist vielmehr, ob eine "heimmäßige" Versorgung vorliegt. Der Schutzbedarf ergibt sich aus der Abhängigkeit der Bewohner durch vertragliche Regelungen, wobei sich der Grad der strukturellen Abhängigkeit an der (Ab-) Wählbarkeit der Betreuungsleistungen orientiert, vgl. Drucksache des Landtages Nordrhein-Westfalen 14/6972, S. 39 und 40. Dabei werden - anders als die Klägerin meint - von § 2 Abs. 2 WTG gerade nicht nur die Fälle erfasst, in denen - wie in Absatz 1 - rechtlich verpflichtend Betreuungsleistungen zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden, sondern auch die Fälle, in denen eine Wahlmöglichkeit besteht. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: "Ein Schutzbedürfnis besteht in diesen Fällen daher auch dann, wenn die Bewohner rechtlich ihren Betreuungsdienst frei wählen können, jedoch - möglicherweise wegen der auch ihnen bekannten rechtlichen Verbundenheit - davon tatsächlich keinen Gebrauch machen." Vgl. Drucksache des Landtages Nordrhein-Westfalen 14/6972, S. 44. Im vorliegenden Fall haben die Bewohner zwar eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Anbietern von Betreuungsleistungen, sie machen jedoch - wie Herr L. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - davon tatsächlich keinen Gebrauch. Alle pflegebedürftigen Bewohner des Hauses "B. °°°°°" haben einen Pflegevertrag mit dem Pflegedienst "Heilkundlicher Ambulanter Pflege- und Betreuungsdienst L. " abgeschlossen. 2. Die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die den Bewohnern den Wohnraum vermietet, und Herr V. L. als Anbieter von Betreuungsleistungen sind im Sinne des § 2 Abs. 2 WTG rechtlich miteinander verbunden. Rechtlich miteinander verbunden sind gemäß § 4 Abs. 3 WTG natürliche oder juristische Personen, die gemeinschaftlich ältere Menschen, Volljährige mit Behinderung oder pflegebedürftige Volljährige in Betreuungseinrichtungen aufnehmen. Dies sind insbesondere Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 VwVfG NRW (Ziffer 1), natürliche Personen, die Wohn- und Betreuungsleistungen anbieten und gleichzeitig gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter einer juristischen Person sind, die denselben Menschen solche Leistungen anbietet (Ziffer 2), natürliche oder juristische Personen, die Wohn- und Betreuungsleistungen anbieten und gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter oder Mehrheitsaktionär einer juristischen Person sind, die denselben Menschen solche Leistungen anbietet (Ziffer 3), natürliche oder juristische Personen, die eine Vereinbarung zu dem Zweck abgeschlossen haben, denselben Menschen solche Leistungen anzubieten (Ziffer 4). Das Tatbestandmerkmal "natürliche oder juristische Personen" umfasst hier aus den bereits genannten Gründen ebenfalls die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als teilrechtsfähige Personengesellschaft. An der rechtlichen Verbundenheit der Klägerin als Vermieterin mit Herrn V. L. als Anbieter von Betreuungsleistungen besteht schon angesichts des Eheverhältnisses zwischen der Gesellschafterin Frau C. L. mit Herrn V. L. und des damit bestehenden Angehörigenverhältnisses gemäß § 20 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 VwVfG NRW kein Zweifel. Zudem belegen die ausdrücklichen Hinweise der Klägerin auf ihrer Internetseite www.°°°°°°°°° auf die "enge Kooperation" mit dem "Heilkundlichen Ambulanten Pflegedienst L. " und auf die Möglichkeit eines "allumfassenden Pflege- und Betreuungsangebots", dass von einem gemeinschaftlichen Angebot von Wohn- und Betreuungsleistungen im Sinne von § 4 Abs. 3 WTG durch die Klägerin und den Pflegedienst des Herrn L. auszugehen ist. 3. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Ausnahmevorschrift in § 2 Abs. 3 S. 3 WTG berufen. Unabhängig davon, ob die in Absatz 3 geregelte Ausnahme auch in den Fällen des Absatzes 2 eingreift, liegen jedenfalls die dort genannten Voraussetzungen nicht vor. Wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, werden die Bewohner des Wohnobjektes "B. °°°°° bei der Wahl eines Anbieters von Betreuungsleistungen nicht von einem unabhängigen Dritten unterstützt. Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, weil sie unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.