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Urteil

4 K 521/11

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dienstherr kann nach Runderlass Kosten eines Strafverteidigers übernehmen, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. • Die Übernahmevoraussetzungen des Runderlasses sind von der Verwaltung überprüfbar und führen bei ihrem Vorliegen nicht zu Ermessen zugunsten der Behörde. • Bei Verfahren gegen Polizeivollzugsbeamte kann wegen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Bestellung eines Verteidigers bereits im Ermittlungsverfahren geboten sein, wenn Unsicherheiten über den Verfahrensausgang bestehen.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Strafverteidigerkosten nach Runderlass bei Polizeibeamten • Dienstherr kann nach Runderlass Kosten eines Strafverteidigers übernehmen, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. • Die Übernahmevoraussetzungen des Runderlasses sind von der Verwaltung überprüfbar und führen bei ihrem Vorliegen nicht zu Ermessen zugunsten der Behörde. • Bei Verfahren gegen Polizeivollzugsbeamte kann wegen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Bestellung eines Verteidigers bereits im Ermittlungsverfahren geboten sein, wenn Unsicherheiten über den Verfahrensausgang bestehen. Der Kläger, Polizeikommissar bei der Kreispolizeibehörde C., wurde wegen einer Anzeige wegen Körperverletzung im Amt beschuldigt, nachdem er einen alkoholisierten Ehemann in Gewahrsam genommen hatte. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach §170 Abs.2 StPO endgültig ein. Der Kläger hatte bereits im Ermittlungsverfahren einen Rechtsanwalt beauftragt und die Anwaltskosten geltend gemacht. Die Kreispolizeibehörde lehnte Erstattung ab mit Hinweis auf den Runderlass „Rechtsschutz für Landesbeschäftigte“ und darauf, ein Anwalt sei nicht erforderlich gewesen; zudem habe die Gewerkschaft die Rechnung übernommen. Der Kläger klagte auf Erstattung von 586,67 Euro. Das Verfahren wurde verbunden, sein Kollegenkollege zog seine Klage zurück. • Anspruchsgrundlage ist der gemeinsame Runderlass des Innen- und Finanzministeriums vom 7.7.2008 in Ausprägung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art.3 Abs.1 GG) und der Selbstbindung der Verwaltung. Nach II.3. Satz 2 a) des Runderlasses können Kosten im Strafverfahren ganz oder teilweise übernommen werden, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde; hier liegt eine endgültige Einstellung nach §170 Abs.2 StPO vor. • Die Erstattung setzt nicht voraus, dass die Verteidigerbeiziehung erst nachträglich "notwendig" im Sinn einer Engführung ist; die Wortwahl in II.3 bezieht sich nur auf die Höhe der notwendigen Kosten im Freispruchfall. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen sind bereits in II.2 (Vorschussregelung) geregelt und gelten entsprechend für den endgültigen Kostenausgleich. • Nach II.2.a) muss ein dienstliches Interesse an zweckentsprechender Verteidigung bestehen; dies ist bei Polizeivollzugsbeamten, die hoheitliche Zwangsbefugnisse anwenden, regelmäßig der Fall. Nach II.2.b) muss die Verteidigerbestellung wegen der Eigenart der Sach- oder Rechtslage geboten erscheinen; diese unbestimmte Rechtsbegriffsprüfung erfolgt gerichtlich unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. • Im konkreten Fall überstieg die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens das für den Betroffenen zumutbare Maß: widersprüchliche Aussagen von Ehemann und Beamten, mögliche ärztliche Atteste des Geschädigten und Alter/Verhältnisse erhöhten das Risiko einer Anklage, sodass Verteidigerbeteiligung bereits im Ermittlungsverfahren geboten war. • II.2.c) (Annahme geringen oder keinem Verschuldens) war vorliegend durch die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung indiziert. II.2.e) schließt den Anspruch nicht aus: gewerkschaftlicher Rechtsschutz entbindet nicht generell von einem Anspruch gegen den Dienstherrn und §467a Abs.1 StPO ist nicht ohne Weiteres auf das Ermittlungsverfahren anwendbar. • Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen bleibt der Erstattungsanspruch verbindlich; die Regelung ist nicht als Ermessen der Behörde zu verstehen, das bei Erfüllung der Voraussetzungen zu einem Versagungsrecht führen würde. • Das Mehrvertretungsverbot des §146a StPO stand dem Erstattungsanspruch nicht entgegen, da die Vollmachtsdaten zeigten, dass die Beauftragung des Klägers nicht nachträglich gegen das Verbot verstieß. • Die geltend gemachten Kosten sind in Höhe und Berechnung nicht beanstandet und daher zu erstatten. Die Klage ist erfolgreich. Das Land Nordrhein-Westfalen ist zur Zahlung von 586,67 Euro an den Kläger zu verurteilen, weil die Voraussetzungen des Runderlasses für die Übernahme von Strafverteidigerkosten bei endgültiger Einstellung des Verfahrens vorlagen und im konkreten Verfahren die Bestellung eines Verteidigers bereits im Ermittlungsverfahren wegen der besonderen Sach- und Rechtslage geboten erschien. Die Ablehnung durch die Kreispolizeibehörde war rechtswidrig, da die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und die Anforderungen des Runderlasses eingehalten sind. Ein Ausschluss des Anspruchs wegen Übernahme durch die Gewerkschaft liegt nicht vor. Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.