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Beschluss

3 L 665/11

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2011:1212.3L665.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 614,14 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer (Teil-)Anfechtungsklage (3 K 2510/11) gegen den Heranziehungsbescheid vom 25. Oktober 2011 soweit ein Straßenbaubeitrag von mehr als 3.126,04 Euro festgesetzt wurde, anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Denn es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der durch den angegriffenen Bescheid erfolgten Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag noch hat dessen Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte zur Folge (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). 6 Ernstliche Zweifel im Sinne der vorgenannten Bestimmung bestehen nur dann, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung regelmäßig auf die vom Abgabenpflichtigen selbst vorgebrachten Einwände, es sei denn, sonstige Mängel stellten sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich heraus. Schwierige Rechtsfragen können nicht aufbereitet, abschließende Tatsachenfeststellungen in der Regel nicht getroffen werden; gemeindliches Satzungsrecht ist in diesem Verfahren grundsätzlich als wirksam hinzunehmen. 7 Eine an diesen Maßstäben ausgerichtete Prüfung des Streitstoffes ergibt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der (Teil-)Anfechtungsklage (3 K 2510/11) gegen den Heranziehungsbescheid vom 25. Oktober 2011, soweit ein Beitrag von mehr als 3.126,04 Euro festgesetzt wurde. 8 Der Einwand der Antragstellerin, sie habe keinen beitragsrechtlich relevanten Vorteil von den neu eingerichteten Gehwegen, Radwegen und Parkstreifen, greift nach summarischer Prüfung nicht durch. Die Zuordnung von Grundstücken zu einem beitragsrechtlichen Abrechnungsgebiet fußt regelmäßig auf dem Anlagenbild. Das heißt, die von einer Anlage erschlossenen Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht. Wie weit im konkreten Fall die Anlage reicht, ist anhand des in der in der Satzung verwandten Anlagenbegriffes zu ermitteln. Gemäß § 1 der Straßenbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin ist vorliegend der (weite) straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff anzuwenden. Die räumliche Begrenzung der Anlage folgt danach grundsätzlich aus dem jeweiligen Bauprogramm. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage allerdings so abgegrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass die Anlage selbst durch örtlich erkennbare Merkmale (z.B. Einmündung einer Straße) oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z.B. Grenzen des Bebauungsplangebietes) abgegrenzt wird. Des Weiteren müssen durch diese Abgrenzung alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 15 A 3137/06 -, Seite 9 des amtlichen Umdrucks, m.w.N. 10 Gemessen daran dürfte die Antragsgegnerin die östliche Grenze der abgerechneten Anlage P.------straße zutreffend am T. E. gezogen haben. Eine Begrenzung der Anlage im Osten an der Einmündung B.-----straße dürfte bereits deswegen zu verwerfen gewesen sein, weil das Bauprogramm zumindest bezüglich der Fahrbahn und der nördlichen Teileinrichtungen Geh und Radweg über diese Einmündung hinausreichte. 11 Eine abweichende Betrachtung ist nach summarischer Prüfung auch nicht mit Blick auf den Erschließungsvorteil geboten. Insoweit kommt es für die Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag zunächst nicht darauf an, ob alle in einem Bauprogramm zusammen gefassten räumlichen Teileinrichtungen einer Anlage bis an das veranlagte Grundstück heranreichen. Auch steht der Annahme einer einheitlichen vorteilsgewährenden Anlage nicht schon entgegen, dass der Ausbau in einem Abschnitt nicht in der gleichen Weise wie in den übrigen Abschnitten erfolgt ist; entscheidend ist der annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteil durch die Gesamtanlage. So werden etwa auch dann annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile für alle von einer Anlage erschlossenen Grundstücke angenommen, wenn nur auf einer Seite der Anlage vorhandene Teileinrichtungen ausgebaut werden. Vor diesem Hintergrund dürften sachgerechte Kriterien für die von der Antragsgegnerin vorgenommene Eingrenzung der Anlage auf der Grundlage des Bauprogramms vorliegen. Gemessen an der Gesamtlänge der Anlage von ca. 560 Metern dürfte es nicht geboten gewesen sein, den untergeordneten Abschnitt zwischen B.-----straße und T. E. aus dem Abrechnungsgebiet auszugrenzen. 12 Weitere Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sind von der Antragstellerin nicht erhoben worden. Im Übrigen sind sonstige Mängel des angegriffenen Bescheides bei Würdigung des Inhalts der Verwaltungsvorgänge und des Vorbringens der Beteiligten nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht offensichtlich. 13 Dass die Vollziehung des Beitragsbescheides zu einer unbilligen Härte gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO führen könnte, ist ebenfalls nicht erkennbar. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt das Gericht für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des im Klageverfahren streitigen Straßenbaubeitrages (hier: 2.456,54 Euro) zu Grunde 16