Urteil
20 K 1168/11.O
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2012:0113.20K1168.11O.00
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Tenor
Die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums E. vom 19. April 2011 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums E. vom 19. April 2011 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 2. Juni 1962 geborene Kläger ist Polizeikommissar im Dienst des beklagten Landes. Er trat am 2. Oktober 1978 als Polizeiwachtmeister in den Polizeidienst ein und wurde bereits ein Jahr später zum Probezeitbeamten als Polizeioberwachtmeister ernannt. Am 2. Juni 1989 erfolgte die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit als Polizeiobermeister. Zum Polizeikommissar wurde der Kläger am 23. Februar 1999 ernannt. In der Zeit von Oktober 1997 bis zum 21. Januar 2008 war der Kläger Gruppenbeamter des Sonder- bzw. Mobilen Einsatzkommandos des Polizeipräsidiums E. . Anschließend war er bis zum 31. August 2009 als Beamter im Zentralen Polizeigewahrsam des Polizeipräsidiums E. tätig. Nach der letzten Beurteilung über den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2005 entsprach die Leistung des Klägers voll den Anforderung. Der Kläger ist geschieden und bezieht ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 2.900,- EUR. Straf- und disziplinarrechtlich ist der Kläger mit Ausnahme des Streitgegenstandes noch nicht in Erscheinung getreten. Mit Verfügung vom 21. Januar 2008 wurde gegen den Kläger ein disziplinarisches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im Hinblick auf das ebenfalls eingeleitete Strafverfahren StA E. , 0000 wurde das disziplinarische Ermittlungsverfahren zunächst ausgesetzt. Gegenstand des Strafverfahrens war der Verdacht des Betruges in drei Fällen mit einem jeweils geringen Schaden. Nachdem das vorgenannte Strafverfahren mit Zustimmung der Parteien gem. § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 900,- EUR eingestellt worden war, wurde dem Kläger unter dem 9. April 2009 die Fortführung des Disziplinarverfahrens mitgeteilt. Obwohl der Kläger die Geldauflage bereits am 2. Januar 2009 gezahlt hatte, wurde er am 20. Januar 2009 von der Staatsanwaltschaft aufgrund eines behördlichen Versehens angeschrieben und darauf hingewiesen, dass eine Zahlung bisher nicht erfolgt sei. Der Kläger führte sodann am 30. Januar 2009 ein Telefonat mit der Justizamtsinspektorin N. . Diese empfand das Verhalten des Klägers am Telefon so unverschämt, dass sie einen Gesprächsvermerk fertigte und diesen zur Akte nahm. Nach Anhörung des Klägers wurde gegen ihn durch das Polizeipräsidium E. die streitgegenständliche Disziplinarverfügung vom 19. April 2011 erlassen und ihm am 27. April 2011 zugestellt. Gegen den Kläger wurde mit der Disziplinarverfügung eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 10 % für die Dauer von 18 Monaten festgesetzt. Mit der am 18. Mai 2011 eingegangenen Klage wird die Aufhebung der Disziplinarverfügung begehrt. Auf den Inhalt der Disziplinarverfügung vom 19. April 2011 wird Bezug genommen. Danach wird dem Kläger folgende Pflichtverletzung zur Last gelegt: Der Kläger soll am 10. Januar 2008 gegen 12.43 Uhr unberechtigt an der Shell Station S.---allee 125 in E. 13,21 Liter Diesel zum Preis von 16,90 EUR in seinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen 0000 getankt haben, obwohl zu dieser Zeit eigentlich Dienst zu leisten gewesen wäre. Er soll dabei zuvor seinem Vorgesetzten mitgeteilt haben, er müsse sich wegen Erledigungen zum Haupthaus begeben. Tatsächlich habe er falsche Angaben gemacht, um den Betrug zu begehen. Am Folgetag soll der Kläger unberechtigt gegen 12.42 Uhr an der T2. Station T. . 2-4 in E. 13,58 Liter Superbenzin zum Preis von 19,- EUR in einen Kanister getankt haben, der sich auf dem Rücksitz des oben genannten PKW befand, obwohl zu dieser Zeit eigentlich Dienst zu leisten gewesen wäre. Das Tanken erfolgte mit der Tankkarte der Fa. T2. mit der Nr. 3607. Er soll dabei zuvor seinem Vorgesetzten mitgeteilt haben, er müsse sich wegen Erledigungen zum Haupthaus begeben. Tatsächlich habe er falsche Angaben gemacht, um den Betrug zu begehen. Außerdem soll der Kläger auch am 22. Januar 2008 unberechtigt gegen 11.40 Uhr an der T2. Station an der S1. Str. 199 in E. 8,77 Liter Superbenzin zum Preis von 12,01 EUR in einen Kanister getankt haben, der sich in seinem PKW befand. Das Tanken erfolgte mit der Tankkarte der Fa. T1. mit der Nr. 3177. An diesem Tag war der Kläger dienstunfähig erkrankt, hatte sich aber zum Polizeipräsidium E. begeben, da er einen Termin beim Polizeiärztlichen Dienst hatte. Das Polizeipräsidium E. hat dem Kläger mit der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung sowohl einen Betrug zum Nachteil des Dienstherrn in drei Fällen zur Last gelegt als auch Pflichtverstöße im zweimaligen ungenehmigten Entfernen vom Dienstgebäude gesehen. Der Kläger meint, die Disziplinarverfügung verstoße gegen das Maßnahmeverbot des § 14 LDG NRW. Das Entfernen vom Dienstgelände könne nicht losgelöst von dem Betankungsvorgang betrachtet werden. Keinesfalls sei die Kürzung der Dienstbezüge als zusätzliche Maßregelung im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LDG NRW erforderlich, um ihn zur Pflichterfüllung anzuhalten. Im Telefonat mit Frau N. habe er sich nicht unverschämt verhalten. Letztlich sei die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme auch übersetzt. Bei der Abwägung sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger schon eine Geldauflage von 900,- EUR gezahlt habe. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung vom 19. April 2011, zugestellt am 27. April 2011, aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es meint, weil die Betankung in mindestens zwei der drei Fälle auch außerhalb der Dienstzeit möglich gewesen wäre, liege keine Sachverhaltsidentität zum Inhalt des Strafverfahrens vor. Dessen Inhalt sei allein die missbräuchliche Nutzung der Tankkarten gewesen, nicht aber das ungenehmigte Entfernen von der dienstlichen Liegenschaft. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers seien günstig, weshalb eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 10 % nicht überzogen sei. Die Zahlung der Geldauflage im Strafverfahren sei nicht zu berücksichtigen, weil diese bereits im Januar 2009 erfolgt sei. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der behördlichen Ermittlungsakte sowie der Personalakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtene Disziplinarverfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW durfte das Polizeipräsidium E. die angefochtene Disziplinarverfügung wegen der im Strafverfahren erfolgten Einstellung nach § 153a StPO und dem nach Erfüllung der Auflagen durch den Kläger damit einhergehenden Prozesshindernis nicht erlassen. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes besteht zwischen dem Gegenstand der angegriffenen Disziplinarverfügung und dem Inhalt des Strafverfahrens eine Sachverhaltsidentität im Sinne von § 14 Abs. 1 LDG NRW. Das Gericht verkennt bei seiner Bewertung nicht die Argumentation des beklagten Landes, wonach die unter Vortäuschung falscher Tatsachen bewirkten Entfernungen des Klägers vom Dienstgebäude am 10. Januar 2008 und am 11. Januar 2008 nicht zwingend für die Vornahme des Tankbetruges erforderlich gewesen sein sollen, weil der Kläger sich bereits seit längerer Zeit im Besitz der dienstlichen Tankkarten befunden habe und deshalb das Betanken auch außerhalb der Dienstzeit hätte vornehmen können. Dieses Vorbringen mag zwar inhaltlich richtig sein, es kommt aus rechtlicher Sicht aber nicht darauf an. Ob Tatidentität im Sinne von § 14 Abs. 1 LDG NRW besteht, beurteilt sich nach dem historischen Geschehensablauf, d.h. dem Hergang der Tat wie sie sich wirklich (tatsächlich) abgespielt hat und nicht danach, wie sie sich alternativ abgespielt haben könnte. Vgl. GKÖD/Weis, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Loseblattsammlung, Stand: September 2011, RN 52 zu § 14 BDG. Für die Bewertung als eine Tat müssen die einzelnen Lebensverhältnisse innerlich so miteinander verknüpft sein, dass sie nach der Lebensauffassung eine Einheit bilden, nach der ihre Behandlung in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörigen Geschehens erscheinen würde. Dadurch, dass ein historischer Vorgang besondere disziplinare Aspekte hat, die vom strafrechtlichen Tatbestand nicht erfasst werden, wird die Tatidentität des Sachverhalts nicht beseitigt. Es erfordert eine Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, wobei die für die Bejahung von Tatidentität notwendige innere Verknüpfung mehrerer Beschuldigungen sich unmittelbar aus den zugrunde liegenden Handlungen und Ereignissen ergeben muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001, 1 D 7/00, zitiert nach juris. Dagegen besteht für die Anwendung von § 14 LDG NRW kein Raum, wenn ein disziplinarrechtlicher Sachverhalt umfassender ist als der Handlungskomplex, der Gegenstand des Strafverfahrens gewesen ist, wenn also in dem disziplinarrechtlichen Gesamtvorwurf zu dem strafgerichtlich erfassten Sachverhalt noch weitere zeitlich und kausal getrennte disziplinarrechtlich Geschehensabläufe hinzukommen, die nicht Gegenstand einer Strafe oder Ordnungsmaßnahme waren. Vgl. GKÖD/Weis, a.a.O., RN 56 zu § 14 BDG. Bereits aus Seite 3 der angefochtenen Disziplinarverfügung ergibt sich, dass der Kläger falsche Angaben gegenüber seinem Vorgesetzen gemacht und die Dienststelle verlassen hat, um die jeweiligen Betrugshandlungen zu Lasten seines Dienstherrn zu begehen. Weil damit sowohl ein enger zeitlicher, ein örtlicher als auch ein kausaler Zusammenhang im Rahmen eines einheitlichen historischen Geschehensablaufes vorliegt, fehlt es an einem abspaltbaren, disziplinarrechtlich relevanten Handeln des Klägers. Insbesondere durch den kausalen Zusammenhang besteht hier notwendigerweise eine innere Verknüpfung, da das Verlassen des Dienstgebäudes Vorbereitung der konkret umgesetzten Betrugstat und der Tankvorgang Grund für das pflichtwidrige Entfernen vom Dienstgebäude war. Sobald man den Tankvorgang hinweg denkt, entfällt zwangsläufig auch der Grund für das Verlassen des Dienstbereiches, also den anderen -vom Straftatbestand nicht erfassten- Teil des disziplinarischen Vorwurfs. Hierin liegt auch der Unterschied zu dem in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1985 (1 D 49/84) geschilderten Fall, bei dem ein Beamter zunächst im Dienst Alkohol getrunken und anschließend -strafrecht-lich relevant- eine Trunkenheitsfahrt begangen hat. Sofern das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich von keiner Tatidentität im Sinne des damals geltenden § 14 BDO ausgegangen ist, fehlte es dort im Gegensatz zum hier zu beurteilenden Geschehen an einem kausalen Zusammenhang. Das beklagte Land hat mit der Klageerwiderung vom 12. Oktober 2011 ausdrücklich klar gestellt, dass kein zusätzliches Bedürfnis zur Pflichtenmahnung im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW besteht und die streitgegenständliche Disziplinarverfügung nicht auf eine solche Behauptung gestützt worden ist, so dass die Voraussetzungen für eine Sanktionierung durch Disziplinarverfügung wegen der vorliegenden Sachverhaltsidentität zum Strafverfahren insgesamt nicht vorliegen. Im Ergebnis mag insgesamt nur eine sehr milde Sanktionierung des klägerischen Verhaltens erfolgt sein. Der Einstellung im Strafverfahren hat das Polizeipräsidium E. aber mit Schreiben vom 22. April 2008 zugestimmt. Ein "Ausgleich" zum ggf. aus Sicht des Dienstherrn nicht ausreichenden Ausgang des Strafverfahrens durch eine zusätzliche disziplinarische Sanktionierung ist nicht möglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 LDG NRW i.V.m. § 154 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 LDG NRW i.V.m. § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.