Urteil
1 K 56/10
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2012:0210.1K56.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten um die Leistung von Schadensersatz wegen Beschädigung von Entwässerungsrohren. 3 Die Kläger erwarben im Jahr 1983 von der Beklagten jeweils zur ideellen Hälfte das Eigentum an dem Grundstück O. . Zugrunde lag ein Kaufvertrag, in dem die Beklagte die Gewährleistung - mit Ausnahme der Lastenfreiheit in Abteilung II und III des Grundbuchs - ausgeschlossen hatte. Die Kläger bebauten das Grundstück mit einem Einfamilienhaus. 4 Im Jahre 2008 zeigten sich im Keller ihres Hauses Feuchtigkeitsschäden. Ein von den Klägern mit der Ermittlung der Schadensursache beauftragtes Unternehmen stellte fest, dass sich die Entwässerungsrohre auf dem klägerischen Grundstück in ordnungsgemäßem Zustand befanden. Anschließend ließen die Kläger durch ein weiteres Unternehmen die Leitungen unterhalb der öffentlichen Straßendecke freilegen. Dieses stellte im Bereich der Grundstücksanschlussleitungen Schäden der Entwässerungsrohre fest, die die Kläger beseitigen ließen. Oberhalb der Entwässerungsrohre, die ursprünglich ordnungsgemäß verlegt waren, befinden sich Versorgungsleitungen. Für die Ermittlung und Beseitigung der Schäden wandten die Kläger einen Betrag in Höhe von insg. 6.199,96 Euro auf. 5 Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Entwässerungssatzung der Beklagten (ES) stellt diese zum Zwecke der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Gemäß § 2 Nr. 6 lit. b) ES gehören u. a. Anschlussleitungen, zu denen nach § 2 Nr. 7 lit. a) ES auch die Grundstücksanschlussleitungen zählen, nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. 6 Die Kläger forderten die Beklagte zur Erstattung des verauslagten Betrags auf. Nachdem es nicht zu einer Schadensregulierung kam, nahmen die Kläger vorprozessual die Hilfe ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten in Anspruch. Dadurch entstanden ihnen Kosten in Höhe von 603,93 Euro. 7 Zur Begründung ihrer am 9. Januar 2010 erhobenen Klage bringen die Kläger im Wesentlichen vor: Im Rahmen der Verlegung der Versorgungsleitungen, die in der Verantwortung der Beklagten durchgeführt worden sei, sei es durch Verdichtung des Bodens zur Beschädigung der Entwässerungsrohre gekommen. Zwischen ihnen – den Klägern – und der Beklagten bestehe ein vertragsähnliches öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis, auf das zivilrechtliche Haftungsregeln Anwendung fänden. Die daraus folgende Pflicht, Störungen der Funktionsfähigkeit des Grundstücksanschlusses zu vermeiden, habe die Beklagte schuldhaft verletzt. Sollte diese sich bei der Verlegung der Versorgungsleitungen der SVS Versorgungsbetriebe GmbH bedient haben, sei ihr deren Verschulden nach § 278 Satz 1 BGB zuzurechnen. Schließlich stünden ihnen den Klägern – auch kaufvertragliche Ansprüche zu. 8 Die Kläger beantragen, 9 die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.803,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie bringt im Wesentlichen vor: Sie habe die Versorgungsleitungen weder selbst verlegt noch damit einen Dritten beauftragt. Vorsorglich bestreitet sie den Schaden der Höhe nach und erhebt die Einrede der Verjährung. 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen verwiesen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 I. Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 6.803,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 10. Januar 2010. 16 a) Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 6.199,96 Euro (Kosten für die Ermittlung und Beseitigung der Schäden) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 10. Januar 2010. Ein Anspruch der Kläger folgt nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 280 Abs. 1 BGB, der – im Verwaltungsrechtsweg – einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. Es steht nicht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass die Beklagte eine Pflicht aus einem zwischen den Beteiligten bestehenden Schuldverhältnis verletzt und so zurechenbar einen entsprechenden Schaden verursacht hat. Die materielle Beweislast im Falle der Unaufklärbarkeit tragen insoweit die Kläger. 17 Ein sog. verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis, auf das die bürgerlich-rechtlichen Haftungsnormen anwendbar sind, ist u. a. das öffentlich-rechtliche Kanalbenutzungsverhältnis. Aus diesem folgt die Pflicht, Störungen der Funktionsfähigkeit des Grundstücksanschlusses zu vermeiden. Wird diese Pflicht verletzt, hat der Schuldner diese Pflichtverletzung zu vertreten und entsteht dadurch zurechenbar ein Schaden, kann in entsprechender Anwendung der Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs Schadensersatz verlangt werden. 18 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. April 1996 – 22 A 3106/94 -, juris, Rn. 3 ff., m. w. N. 19 Schuldhafte Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen, d. h. von Personen, die nach den tatsächlichen Umständen mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem gegenüber dem Gläubiger obliegenden Verbindlichkeiten als seine Hilfspersonen tätig werden, muss sich der Schuldner dabei nach § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen. 20 Die materielle Beweislast für die Pflichtverletzung, die Schadensentstehung und den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden trägt der Gläubiger; der Schuldner trägt nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB die materielle Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 21 Vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl. 2012, § 280 BGB Rn. 34; zur materiellen Beweislast im Verwaltungsprozess allgemein Sodan/Ziekow/Lang, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 98 VwGO Rn. 26. 22 Es steht nicht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass die Beklagte die aus dem zwischen ihr und den Klägern bestehenden vertragsähnlichen öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis folgende Pflicht, Störungen der Funktionsfähigkeit des Grundstücksanschlusses zu vermeiden, verletzt und so zurechenbar einen Schaden verursacht hat. In den vorgelegten Unterlagen finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Verlegung von Versorgungsleitungen – seien es Strom-, Gas-, Telefon- oder Wasserleitungen – entweder selbst vorgenommen hat oder willentlich durch einen Dritten hat vornehmen lassen. Der Einzelrichter hat die Beklagte mit Aufklärungsanordnung aufgefordert, sämtliche Unterlagen bzgl. der Verlegung von Versorgungsleitungen, die entweder bei dieser oder der SVS Versorgungsbetriebe GmbH vorhanden sind, vorzulegen. Die Beklagte hat daraufhin mitgeteilt, dass weitere Unterlagen nicht vorhanden seien. Es besteht auch keine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagte für die Verlegung der Versorgungsleitungen verantwortlich ist. Denkbar wäre etwa, dass eine andere juristische Person – beispielsweise die Vereinigten Elektrizitätswerke Westfalen AG (heute RWE AG), die Deutsche Post AG oder die Deutsche Telekom AG – die Versorgungsleitungen verlegen ließ. Ein Sachverständigengutachten schließlich vermag zur Klärung der hier maßgeblichen Frage, ob die Beklagte die Verlegung entsprechender Versorgungsleitungen selbst vornahm bzw. durch Dritte willentlich vornehmen ließ, nichts beizutragen. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten stehen dem erkennenden Gericht nicht zur Verfügung. 23 Steht nicht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass die Beklagte für die Verlegung der Versorgungsleitungen verantwortlich ist, kommt es auf die weitergehende Frage, ob die Verlegung der Versorgungsleitungen zu einer Beschädigung der Entwässerungsrohre führte, für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht mehr an. 24 Ein etwaiger Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG unterliegt unabhängig davon, dass diese Anspruchsgrundlage die Feststellung einer schuldhaften Amtspflichtverletzung erfordert - wegen § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG, Art. 34 Satz 3 GG nicht der Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichts. Dasselbe gilt – abgesehen davon, dass der Kaufvertrag aus dem Jahr 1983 einen Gewährleistungsausschluss enthält - für etwaige kaufvertragliche Ansprüche, da diese auf Grund des unterschiedlichen zugrundeliegenden Lebenssachverhalts einen anderen Streitgegenstand darstellen. 25 b) Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 603,93 Euro (Kosten der vorprozessualen Inanspruchnahme ihrer Prozessbevollmächtigten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 10. Januar 2010. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts setzt voraus, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grund nach besteht und die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. 26 Vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl. 2012, § 249 BGB Rn. 56 f.; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 – IX ZR 249/02 -, juris, Rn. 32; BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 – VI ZR 43/05 -, juris, Rn. 5. 27 Die erstgenannte Voraussetzung liegt hier nach den vorstehenden Ausführungen nicht vor. 28 II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.