Urteil
6 K 418/11
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2012:0221.6K418.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger beantragte am 20. August 2010 die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Besuch der Fachschule für Elektrotechnik am Berufskolleg der Stadt S. . Mit Bescheid vom 29. September 2010 bewilligte der Beklagte ihm für die Zeit von August 2010 bis Juli 2011 monatliche Leistungen in Höhe von 453,- Euro, die mit Bescheid vom 28. Oktober 2010 auf monatlich 470,- Euro erhöht wurden. 3 Am 29. Oktober 2010 nahm der Kläger letztmalig am Unterricht der Ausbildungsstätte teil. Er meldete sich von dieser am 23. November 2010 ab. Mit Telefax vom 24. November 2010 teilte das Berufskolleg der Stadt S. dem Beklagten mit, dass der Kläger letztmalig am 23. November 2010 am Unterricht teilgenommen habe. Es stellte am darauffolgenden Tag klar, dass die 2011, unter Abänderung des Bescheides vom 28. Oktober 2010 den Bewilligungszeitraum für Leistungen nach dem BAföG bis Oktober 2010. Er forderte für den Monat November 2010 den bereits ausgezahlten Betrag von 470,- Euro zurück. Wegen des Rückrufs der Auszahlung für den Monat Dezember 2010 forderte der Beklagte keinen weiteren Rückforderungsbetrag ein. 4 Am 17. Januar 2011 bestätigte das Berufskolleg der Stadt S. erneut gegenüber dem Beklagten, dass der Kläger letztmalig am 29. Oktober 2010 am Unterricht teilgenommen habe. Im Zeitraum danach habe er unentschuldigt gefehlt und es trotz mehrfacher Aufforderung des Klassenlehrers, Herrn C. , erst am 23. November 2010 geschafft letzte Teilnahme des Klägers am Unterricht am 29. Oktober 2010 und nicht wie ursprünglich mitgeteilt am 23. November 2010 erfolgte. 5 Der Beklagte gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme und verkürzte mit Bescheid vom 29. Dezember 2010, zugestellt am 4. Januar, sich von der Schulform abzumelden. Gleichwohl stellte das Berufskolleg dem Kläger am 27. Januar 2011 eine Schulbescheinigung aus, nach der er seine Klasse bis zum 23. November 2010 besucht hatte. 6 Mit einem an seine ehemalige Ausbildungsstätte gerichteten Schreiben vom 1. Februar 2011 entschuldigte der Kläger sein Fehlen am Unterricht vom 1. bis 23. November 2010 aus gesundheitlichen und privaten Gründen. Daraufhin stellte das Berufskolleg der Stadt S. am 3. Februar 2011 eine Bescheinigung aus, nach der sich der Kläger nachträglich für die Fehlzeiten vom 1. bis 23. November 2010 schriftlich entschuldigt habe. Auf Nachfrage des Beklagten stellte das Berufskolleg am 9. Februar 2011 diesbezüglich klar, dass die Bescheinigung auf Verlangen des Klägers ausgestellt worden sei und nur den Eingangsstempel ersetze. Die Entschuldigung werde nicht anerkannt und ändere nichts an der Einschätzung, dass die angesprochenen Fehltage unentschuldigt seien. Der Kläger habe sein Fehlen nämlich nicht unverzüglich, spätestens am zweiten Tag nach Wiedergenesung bzw. Wiedererscheinen, entschuldigt. 7 Der Kläger hat am 1. Februar 2011 Klage erhoben. Er trägt vor: Die in der Schulbescheinigung vom 27. Januar 2011 angegebene Schulzeit bis zum 23. November 2010 sei bei der Entscheidung des Beklagten nicht berücksichtigt worden. Er behauptet, er habe sich nach einem Telefonat mit seinem Klassenlehrer C. Anfang November krankgemeldet. Zudem sei es am Berufskolleg der Stadt S. üblich, dass ein erkrankter Schüler seine Entschuldigung erst am ersten Schultag nach seiner Genesung mitbringe. Dies sei immer ausreichend gewesen. Am Tag der Abmeldung am 23. November 2011 habe er im Sekretariat nachgefragt, ob man von ihm noch Unterlagen brauche. Dies sei verneint worden. Er müsse nur das Abmeldeformular ausfüllen. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2010 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er trägt vor: Der für die Förderung einer Ausbildung nach dem BAföG vorausgesetzte uneingeschränkte Ausbildungswille sei nicht mehr gegeben, wenn im Einzelfall eine anhaltend unzureichende Teilnahme am Unterricht feststehe. Es sei nicht Aufgabe des Beklagten, selbst den Status von Fehltagen zu bewerten. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Fehltage schulrechtlich von der Ausbildungsstätte als entschuldigt oder unentschuldigt angesehen würden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 16 Der Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deswegen nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 17 Rechtsgrundlage für die vorgenommene Verkürzung des Bewilligungszeitraums für Leistungen nach dem BAföG bis Oktober 2010 ist § 53 S. 1 Nr. 2 BAföG. Danach wird der Bescheid zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt, geändert, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert. Eine leistungsrelevante Änderung in diesem Sinne liegt im Fall des Klägers vor. Dieser hat seine Ausbildung mit Ablauf des Monats Oktober 2010 und damit nach Erlass des aktuellen Bewilligungsbescheides vom 28. Oktober 2010 beendet. 18 Der Kläger nahm am 29. Oktober 2010 letztmalig am Unterricht der Ausbildungsstätte teil. Es kann dahinstehen, ob er die Ausbildung mit Ablauf des Monats Oktober 2010 bereits abgebrochen hatte. Der Abbruch der Ausbildung setzt gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 BAföG voraus, dass der Auszubildende den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Nach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe sich erst etwa eine Woche vor der Abmeldung dazu entschlossen, die Ausbildung aufzugeben, ist jedenfalls von einem verbliebenen Ausbildungswillen und damit von einer Unterbrechung auszugehen. Auch die Unterbrechung einer Ausbildung stellt - ebenso wie der Abbruch nach §§ 15b Abs. 4, 7 Abs. 3 S. 2 BAföG - einen maßgeblichen Umstand im Sinne des § 53 S. 1 Nr. 2 BAföG dar, 19 so VG München, Urt. v . 30.11.2006 - M 15 K 05.2727 -, juris Rn. 21; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.10.1998 - 5 C 33/97 -, juris. 20 Der Änderung eines für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstandes steht im Falle des Klägers die Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 2a BAföG nicht entgegen. Danach wird Ausbildungsförderung auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus. Für den Zeitraum vom 1. bis zum 23. November 2010 kommt ein durch Krankheit entschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht der Ausbildungsstätte beim Kläger nicht in Betracht. Er hat diese Fehlzeiten vielmehr zu vertreten. 21 Zu vertreten hat der Auszubildende die Unterbrechung, wenn ihm das Fernbleiben von der Ausbildung zuzurechnen ist. Das ist der Fall, wenn der Auszubildende den Grund für die Unterbrechung selbst vorsätzlich oder fahrlässig gesetzt hat und ihm sein Verhalten subjektiv vorwerfbar ist oder er den Grund für die Unterbrechung in zumutbarer Weise hätte abwenden können. Eine Krankheit ist zwar grundsätzlich kein zu vertretender Grund, weshalb Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 2a BAföG jedenfalls zeitlich beschränkt auch dann geleistet wird, wenn der Auszubildende infolge von Erkrankung gehindert ist, die Ausbildung durchzuführen. Wird die Ausbildung jedoch unentschuldigt unterbrochen, so hat der Auszubildende den Grund in der Regel zu vertreten, weil ihm das Fernbleiben vom Unterricht dann subjektiv vorwerfbar ist, 22 so VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 6.10.2010 - 6 K 1780/07 -, juris Rn. 17 m. w. N.; vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.1979 - 5 C 15/78 -, juris Rn. 27; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., 27. Lfg., § 20 Rn. 23 m. w. N. 23 So verhält es sich hier. Das Berufskolleg der Stadt S. als Ausbildungsstätte des Klägers hat seine Fehlzeiten im November 2010 bis zum Abmeldetag als unentschuldigte Fehlzeiten eingestuft. Dies bestätigt die Klarstellung des Berufskollegs gegenüber dem Beklagten vom 9. Februar 2011. Insbesondere hat es das Entschuldigungsschreiben des Klägers vom 1. Februar 2011 mangels Wahrung des Erfordernisses der Unverzüglichkeit nicht anerkannt. Die Bescheinigung des Beklagten vom 3. Februar 2011 sollte lediglich den Eingang dieser Entschuldigung auf Verlangen des Klägers bestätigen. Ein weitergehendes Zugeständnis war nicht beabsichtigt. Auch die Schulbescheinigung vom 27. Januar 2011 sagt nichts über eine schulische Einstufung der klägerischen Fehlzeiten im November 2010 als entschuldigt aus. Sie beruht angesichts der Klarstellung des Berufskollegs vom 9. Februar 2011 offensichtlich auf einer mangelhaften Differenzierung zwischen der letztmaligen tatsächlichen Teilnahme des Klägers am Unterricht sowie dem Ende seiner organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zur Ausbildungsstätte. 24 Die durch das Berufskolleg der Stadt S. vorgenommene Bewertung der Fehlzeiten des Klägers als unentschuldigt ist dem vorliegenden Verfahren zugrunde zu legen. Sie entfaltet eine Bindungswirkung und kann grundsätzlich nicht auf der Grundlage eines klägerischen Gegenvortrags zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gemacht werden, 25 anders wohl VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 6.10.2010 - 6 K 1780/07 -, juris Rn. 17; Sächsisches OVG, Urt. v. 5.7.2000 - 2 B 60/00 -, juris Rn. 28 f.; BVerwG, Urt. v. 18.4.1985 - 5 C 4/82 -, juris Rn. 13, wonach die schulische Bewertung der Fehlzeiten durch das Vorbringen von Gegengründen und notfalls unter Benennung entsprechender Beweismittel entkräftet werden kann. 26 Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass das Berufskolleg der Stadt S. als Ausbildungsstätte eine Bewertung der Fehlzeiten nach schulrechtlichen Maßstäben vorgenommen hat. Der Beklagte muss im Rahmen seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Entscheidung auf die Richtigkeit der Einstufung der Fehlzeiten durch die Ausbildungsstätte vertrauen dürfen. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Gedanken arbeitsteiliger Mitwirkung von Ausbildungsstätten an förderungsrechtlichen Entscheidungen, der insbesondere auch in den § 47, §§ 48 f. BAföG seinen Niederschlag gefunden hat. Danach sollen unmittelbar ausbildungsbezogene Fragestellungen von der Ausbildungsstätte in eigener Verantwortung beantwortet werden. Eine Überfrachtung des förderungsrechtlichen Verfahrens wird dadurch vermieden, dass die Förderungsverwaltung von einer Inzidentkontrolle dieser Fragestellungen im Grundsatz befreit ist und streng formalisierend auf das Ergebnis der ausgelagerten Entscheidung abstellen kann. 27 Ist demnach ein beschränkter Prüfungsumfang des Beklagten im ausbildungsförderungsrechtlichen Verfahren anzunehmen, so kann für die gerichtliche Kontrolle einer auf dieser Grundlage getroffenen Entscheidung über die Rückforderung von Ausbildungsförderung nichts anderes gelten. Der Kläger muss sich daran festhalten lassen, dass seine Fehlzeiten von der Ausbildungsstätte als unentschuldigt eingestuft wurden. Dies bedeutet für ihn keine unzulässige Verkürzung des Rechtsschutzes, da es ihm freisteht, die durch die Ausbildungsstätte vorgenommene Bewertung der Fehlzeiten als unentschuldigt eigenständig bzw. isoliert gerichtlich anzugreifen. Dem steht auch § 44a VwGO nicht entgegen, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Bei der Einstufung der Fehlzeiten durch die Ausbildungsstätte handelt es sich nämlich schon nicht um eine unselbstständige Verfahrenshandlung in diesem Sinne. Die Bewertung der Fehlzeiten nach schulrechtlichen Maßstäben hat einen eigenständigen Bedeutungsgehalt, der darüber hinausgeht, eine Vorfrage für ein etwaiges ausbildungsförderungsrechtliches Verfahren zu beantworten. Dies wird bereits daran deutlich, dass ein Auszubildender auch dann ein rechtliches Interesse daran haben kann, gerichtlich gegen eine Einstufung von Fehlzeiten als unentschuldigt durch seine Ausbildungsstätte vorzugehen, wenn er keine Leistungen nach dem BAföG bezieht. 28 Allein im Falle einer evident falschen Bewertung der Fehlzeiten durch die Ausbildungsstätte kommt es aus rechtsstaatlichen Gründen in Betracht, dass die Ausbildungsförderungsstelle die schulrechtliche Entscheidung kontrollieren und sich nicht daran gebunden sehen darf, 29 vgl. dazu hinsichtlich des Maßstabs für die Überprüfung von Eignungsbescheinigungen nach § 48 Abs. 1 S. 1 BAföG Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., 27. Lfg., § 48 Rn. 10; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 4. Aufl., § 48 Rn. 4. 30 In diesem Umfang setzt dann auch die gerichtliche Prüfungskompetenz im ausbildungsförderungsrechtlichen Rechtsstreit wieder ein. Dies muss aber schon aus Gründen der Rechtssicherheit auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Vorliegend sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme einer offenkundigen Unrichtigkeit der Bewertung der Ausbildungsstätte stützen könnten. Gerade die klarstellende Stellungnahme des Berufskollegs der Stadt S. vom 9. Februar 2011 belegt dies. Sie zeigt in schlüssiger Weise auf, von welchen tatsächlichen Umständen die Ausbildungsstätte bei ihrer Entscheidung ausging. Es erfolgt eine Begründung anhand des gesetzlichen Maßstabes des § 43 Abs. 2 S. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW), wonach ein Schulversäumnis unverzüglich schriftlich mitzuteilen ist. Der Kläger habe sein Fehlen nicht unverzüglich, spätestens am zweiten Tag nach Wiedergenesung bzw. Wiedererscheinen, entschuldigt. Diese Beurteilung der Ausbildungsstätte wird durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung konkretisierte Behauptung des Klägers, bei seiner Abmeldung am 23. November 2011 sei im Sekretariat auf seine Nachfrage ausdrücklich verneint worden, von ihm noch eine Entschuldigung für die vorherige Fehlzeit zu benötigen, jedenfalls nicht im Sinne der oben genannten Offenkundigkeit entkräftet. 31 Die vom Beklagten vorgenommene Verkürzung der ursprünglichen Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG erfolgte auch gemäß § 53 S. 1 Nr. 2 BAföG vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt. Denn als Änderung des für die Leistung von Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstandes im Sinne dieser Vorschrift ist nicht auf den Beginn der unentschuldigten Fehlzeiten abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr der Umstand, dass bereits mit Ablauf des vorausgehenden Monats die Ausbildung an der bisherigen Ausbildungsstätte unterbrochen bzw. der bisherige Ausbildungsort aufgegeben worden ist. Bereits hiermit ist eine Veränderung eingetreten. Förderungsrechtlich ist nämlich nicht entscheidend die (organisatorische) Zugehörigkeit zu einer Ausbildungsstätte, sondern vielmehr die tatsächliche Aufnahme bzw. Beendigung der Ausbildung, 32 wie hier zur Unterbrechung der Hochschulausbildung für ein anschließendes Auslandspraktikum OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.5.2002 - 3 L 177/00 -, juris Rn. 9; vgl. auch Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., 28. Lfg., § 53 Rn. 14.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungs-gesetz, 4. Aufl., § 53 Rn. 7. 33 Da die regelmäßige Teilnahme des Klägers am Unterricht der Ausbildungsstätte am 29. Oktober 2010 endete, trat die Änderung des für die Leistung von Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstandes mit Ablauf des Monats Oktober 2010 ein. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wirkte sich die Änderung zuungunsten des Klägers erst ab dem Folgemonat November 2010 aus. 34 Die Entscheidung nach § 53 S. 1 Nr. 2 BAföG ergeht als gebundene Entscheidung, so dass kein Ermessensspielraum verbleibt. Auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich gewährten Vertrauensschutzes erweist sich der Kläger nicht als schutzwürdig. Im Hinblick auf den Zweck der Ausbildungsförderung kann ein Auszubildender nämlich nicht darauf vertrauen, dass er Förderungsleistungen für eine Zeit beanspruchen und behalten kann, die aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht auf seine Ausbildung anzurechnen ist, 35 BVerwG, Urt. v. 13.9.1984 - 5 C 56/81 - juris. 36 Die in dem angefochtenen Bescheid angeordnete Erstattung des zu Unrecht bewilligten Betrages von 470,- Euro ist ebenfalls rechtmäßig. Sie stützt sich auf § 53 S. 3 2. Halbsatz BAföG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessen zusteht. 37 Der unterlegene Kläger hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach § 188 S. 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 38 Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO aus dem in § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genannten Grund zuzulassen. Die Frage, in welchem Umfang die durch die Ausbildungsstätte vorgenommene und von der Ausbildungsförderungsstelle bei einer Entscheidung über die Rückforderung von Ausbildungsförderung zugrunde gelegte Bewertung von Fehlzeiten eines Auszubildenden als unentschuldigt im Rahmen eines sich anschließenden ausbildungsförderungsrechtlichen Rechtsstreits gerichtlich überprüft werden kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist entscheidungserheblich und bedarf im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung, da sie über den hier vorliegenden Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form - zum Beispiel auch für Fälle des auf § 20 Abs. 2 S. 1 BAföG gestützten Rückforderungsverlangens wegen unentschuldigter Fehlzeiten - beantwortet werden kann. 39