Urteil
9 K 1117/09
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2012:0321.9K1117.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Bezirksregierung N. vom 14. Mai 2009 wird aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Beklagte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Beigeladene für den Vergütungszeitraum des Jahres 2006 zusätzlich zu den vereinbarten Entgelten einen Zuschlag nach § 5 Abs. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) wegen der Wahrnehmung besonderer Aufgaben als Brustzentrum beanspruchen kann. 3 Das zuständige Landesministerium (seinerzeit: das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes NRW) rief im Hinblick darauf, dass Brustkrebs zu den häufigsten Krebserkrankungen bei Frauen gehört und bei deren Behandlung Defizite festgestellt worden waren, im April 2001 gemeinsam mit allen Beteiligten des Gesundheitswesens eine "Konzertierte Aktion gegen Brustkrebs" ins Leben. Ziel dieser Aktion war nach den hierauf bezogenen Mitteilungen des Ministeriums eine flächendeckende Verbesserung der Brustkrebsversorgung unter Einbeziehung der gesamten Behandlungskette von der Früherkennung über die Diagnostik und Behandlung bis hin zur Nachsorge mit messbaren Ergebnissen. Zentraler Baustein diese konzertierten Aktion war die Einrichtung von Brustzentren. Ziel der Einrichtung von spezialisierten Brustzentren sei, mehr Qualität in Diagnostik und Behandlung durch Kooperation, Konzentration und Standardisierung in der Brustkrebsversorgung zu erreichen. Wesentliche Elemente des Konzepts seien Interdisziplinarität und Sektor übergreifende Versorgung, leitlinienorientierte Therapieverfahren und Qualitätsmanagement, einheitliche Sektor übergreifende Dokumentation, hohe Qualifikation aller Professionen und Patientenorientierung durch bessere Information und Beteiligung. 4 Unter dem 31. Juli 2002 (MFJFG NRW III 2 – 0506.4.1) stellte das Ministerium "Rahmenbedingungen für die Anerkennung als Brustzentrum" mit im Wesentlichen folgendem Inhalt auf: 5 1. Leistungen, Struktur und Zusammenarbeit 6 1.1. Ein Brustzentrum erbringt sämtliche notwendigen Leistungen in einer Einrichtung. Es kann die Leistungen auch im Zusammenschluss mit mehreren Einrichtungen/Leistungserbringern erbringen. Die Kernleistungen eines Brustzentrums umfassen operative Leistungen, bildgebende diagnostische Verfahren, histologische Untersuchungen, Bestrahlung und Chemotherapie. In einem kooperativen Brustzentrum werden Kernleistungen konzentriert von einer Einrichtung/einem Leistungserbringer vorgehalten. Unter der Voraussetzung nach Nr. 2.3 kann für die operative Leistung hiervon abgewichen werden. 7 1.2 Wenn mehrere Leistungserbringer (z.B. Krankenhäuser, niedergelassene Onkologinnen und Onkologen, Radiologinnen und Radiologen, Pathologinnen und Pathologen) sich zu einem Brustzentrum zusammenschließen, werden hierüber schriftliche Vereinbarungen getroffen. 8 1.3 Brustzentren bilden ein regionales Netzwerk insbesondere mit niedergelassenen Gynäkologinnen und Gynäkologen, die als Koordinatorinnen und Koordinatoren fungieren, und weiteren Spezialistinnen und Spezialisten (z.B. Psychotherapeutinnen und –therapeuten), das sektorenübergreifende Versorgungsabläufe einschließlich der Nachsorge ermöglicht. Bestandteil des Netzwerkes sind ferner Einrichtungen der Palliativversorgung (z.B. Hospize) sowie zugelassene Sanitätshäuser, zugelassene Physiotherapeutinnen und –therapeuten etc. Über die Zusammenarbeit im Netzwerk treffen die Partner Vereinbarungen. 9 2. Voraussetzungen zur Anerkennung 10 2.1 Brustzentren müssen die unter 1.1 bis 1.3 genannten Voraussetzungen erfüllen. 11 2.2 Alle Disziplinen müssen über spezielle Kenntnisse und Erfahrungen in der Brustkrebsdiagnostik und –therapie verfügen und diese belegen können. 12 2.3 Brustzentren sollen mindestens 150 Erstoperationen bei Neuerkrankungen pro Jahr und mindestens 50 Operationen je Operateur durchführen. In begründeten Fällen können die operativen Leistungen auf mehrere Standorte verteilt werden, wenn in den Standorten jeweils mindestens 100 Operationen und je Operateur mindestens 50 Operationen erbracht werden. Die Infrastruktur im Übrigen ist auch dann kooperativ zu erbringen. 13 2.4 Brustzentren müssen den vielfältigen Anforderungen, die sich im Verlauf der Mammakarzinom-Erkrankung ergeben können, durch personelle und strukturelle Voraussetzungen gerecht werden. 14 3. Qualitätsmanagement 15 3.1 Die Zentren führen ein internes Qualitätsmanagement durch, das auf der Basis einheitlicher Kriterien erarbeitet wird. 16 3.2 Ferner wird eine einheitliche, Sektoren übergreifende Patientendokumentation zur internen und externen Qualitätssicherung eingesetzt. Die Kooperationspartner verpflichten sich, diese Dokumentation zu führen und deren Auswertung zu unterstützen. Sie beteiligen sich an externen Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 137 SGB V. 17 4. Patientenbeteiligung 18 4.1 Brustzentren praktizieren eine systematische und umfassende Patienteninformation. Sie entwickeln Verfahren, um die Patientinnen aktiv in die Therapieentscheidungen einzubeziehen und überprüfen regelmäßig die Patientenzufriedenheit. 19 4.2 Sie beteiligen die Selbsthilfe, organisieren eine psychosoziale Begleitung und Beratung und stellen die bedarfsgerechte Weiterversorgung am Wohnort sicher. 20 5. Studien/Fortbildung 21 5.1 Brustzentren verpflichten sich, in Studien (z.B. für Therapiemodalitäten) zu kooperieren. 22 5.2 Brustzentren bieten insbesondere spezifische Fortbildungen für die beteiligten Berufsgruppen an. 23 Im Oktober 2003 fasste das Ministerium in einem Papier "Brustzentren in Nordrhein-Westfalen: Konzept – Verfahren – Perspektiven" seine die Konzertierte Aktion gegen Brustkrebs ausmachenden und als von allen Beteiligten des Gesundheitswesens mitgetragen bezeichnete Planungsvorstellungen zusammen. Es hob dabei hervor: 24 (4) Die letztlich maßgebliche Anerkennung im Rahmen der Krankenhausplanung setzt die Erfüllung der Rahmenbedingungen voraus. Das Planungsverfahren erfolgt gemäß § 16 KHG NRW (regionale Planungskonzepte), wie die allgemeine Festlegung von Leistungsstrukturen, Planbettenzahlen und Behandlungsplätzen auch. 25 (5) Die in den Krankenhausplan aufgenommenen Brustzentren sollen im Abstand von 3 Jahren in einem Zertifizierungsverfahren nachweisen, dass sie die Qualitätsanforderungen erfüllen. 26 Mit Erlass vom 19. Dezember 2003 – III 1 – 0372.2.1 - übersandte das Ministerium den Beteiligten u. a. einen – in der Folgezeit (10. Dezember 2004) weiterentwickelten - Anforderungskatalog für die Zertifizierung von Brustzentren in NRW und erklärte diesen für verbindlich. Hinzugefügt wurde: Die Zertifizierung soll erstmals ca. 1 Jahr nach Anerkennung als Brustzentrum im Krankenhausplan durchgeführt werden. Nach Ablauf von weiteren 3 Jahren sollen die Qualitätsanforderungen vollständig umgesetzt sein. Entsprechende Auflagen werden in den Feststellungsbescheid nach § 18 KHG NRW aufgenommen. Das Papier "Zertifizierung von Brustzentren in Nordrhein-Westfalen – Grundsätze und Verfahren – (Stand: 01.10.2003)" des Ministeriums, auf das im Übrigen verwiesen wird (9 K 1117/09 BA II S. 183 ff.), enthielt die Aussage: "Die Kosten für das Zertifizierungsverfahren betragen zwischen 3.800 bis 5.200 Euro, sofern kein Nach-Audit erforderlich ist, und werden von den Krankenhäusern getragen". 27 In der 36. Sitzung des Landesausschusses für Krankenhausplanung am 25. Januar 2002 war nach der Niederschrift u.a. folgendes ausgeführt worden: "Es besteht Einvernehmen im Landesausschuss, dass für die Bildung von Brustzentren keine zusätzlichen Finanzmittel zur Verfügung stehen. Vielmehr sollen die bisherigen Budgetanteile entsprechend verteilt werden." 28 Die Beigeladene als Trägerin des N2. -Spitals S. (mit den Betriebsstandorten N2. -Spital und K. -Krankenhaus) suchte im Planungsverfahren zusammen mit dem N3. -K1. -Hospital H. , dem Klinikum Ibbenbüren und dem St. B. -Hospital H1. um ihre Ausweisung als kooperatives Brustzentrum (Brustzentrum Nordmünsterland) nach. 29 Mit Bescheid vom 1. Dezember 2005 stellte die Bezirksregierung N. unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und § 18 des Krankenhausgesetzes NRW (KHG NRW) fest, dass das K. -Krankenhaus S. und das N2. -Spital S. ab 1. Juli 2005 in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden sind. Dem Bescheid war der Zusatz beigefügt: "Das Brustzentrum "Nordmünsterland" ist verpflichtet, sich spätestens ein Jahr nach Anerkennung und danach alle drei Jahre durch eine von der obersten Planungsbehörde bestimmte Stelle hinsichtlich der Einhaltung definierter Qualitätsstandards überprüfen zu lassen. Werden die Standards nicht erfüllt, kann dies zu einem Widerruf des Versorgungsauftrages als Brustzentrum führen." 30 Weiter wurde ausgeführt: "Mit diesem Bescheid werden Sie als an dem Brustzentrum "Nordmünsterland" beteiligtes Krankenhaus anerkannt. Dies ist das Ergebnis der Anhörung gem. § 16 Abs. 4 KHG NRW zur Ausweisung von Brustzentren im Versorgungsgebiet 9 vom 14.12.2004. Die operativen Leistungen des Brustzentrums sind auf die Standorte N2. -Spital S. . N3. -K1. –Hospital H. und Klinikum Ibbenbüren zu konzentrieren. Die Kernleistung Onkologie wird ebenfalls vom Klinikum Ibbenbüren erbracht. Weiterer kooperierender Partner ist das St. B. -Hospital H1. ." 31 In dem dem Bescheid zugehörenden Disziplinenspiegel wurden u.a. für das Gebiet der Frauenheilkunde ein Betten-Ist und -Soll von 25 und für das Teilgebiet Senologie ein Soll von 6 vermerkt. Ferner wurde dem Bescheid der Kooperationszusatz beigefügt: "Das N1. -Spital S. bildet zusammen mit dem N3. -K1. -Hospital H. , Klinikum Ibbenbüren sowie dem St. B. -Hospital H1. das "Brustzentrum Nordmünsterland". 32 Der Inhalt des Feststellungsbescheides vom 1. Dezember 2005 wurde, nachdem das Ministerium einem Trägerwechsel zugestimmt hatte, mit Feststellungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 21. Juli 2006 in Bezug auf die Beigeladene mit im Übrigen weitgehend identischem Inhalt – allerdings ohne den auf die Überprüfungspflicht bezogenen Zusatz - mit Wirkung ab 1. August 2006 aktualisiert. 33 Im Rahmen der Vergütungsverhandlungen für das Jahr 2006 konnte zwischen den Klägern und der Beigeladenen keine Einigung hinsichtlich der von der Beigeladenen geforderten Zuschläge gemäß § 5 Abs. 3 KHEntgG für besondere von ihr durchzuführende Aufgaben als kooperatives Brustzentrum in Höhe von rd. 314.000 Euro erzielt werden. Die Vergütungsvereinbarung erfolgte deshalb nur vorläufig. 34 Die Beigeladene rief die Schiedsstelle L. Westfalen-Lippe an und verfolgte ihr auf die geltend gemachten Zuschläge bezogenes Begehren weiter. Dem Antrag waren auf den Standort S. des Brustzentrums Nordmünsterland bezogene Kostenübersichten mit Erläuterungen und Bezugnahmen auf den Anforderungskatalog des Ministeriums für die Zertifizierung von Brustzentren beigefügt, die mit einem erstrebten Zuschlag in Höhe von insgesamt 304.482,71 Euro abschlossen. 35 Es handelte sich dabei im Einzelnen um folgende Positionen: 36 I. Teil Struktur- und Prozessanforderungen 37 Gliederungs punkt Merkmal Kosten 1.1 Netzwerkkoordination 7.108,15 1.2.1 Qualitätsmanagementsystem 15.136,51 1.2.2 Zielplanung, Feststellung und Messung 10.581,39 1.2.3.1 Patientenbefragung 1.787,93 1.2.3.2 Mitarbeiterbefragung 320,92 1.2.5.1 Interne Audits 1.658,17 1.2.5.2 Qualitätsbericht und Management-Review 2.448,43 2.1.1 Brustsprechstunde 96.521,62 3.1.1. Stellenplanung 8.301,64 3.1.2 Strukturierte Fortbildung 7.668,31 3.1.3 Psychoonkologie 14.686,00 3.2.1 Dokumentation 20.584,34 3.2.2 Informationsfluss 19.186,51 3.2.3 Tumorkonferenz 51.358,85 3.2.4 Fortbildung und Information 4.343,95 3.4 Wissenschaft und Evaluation 5.964,00 Zwischensumme 267.656,72 zzg. Gemeinkosten 5 % 13.382,84 38 Gesamtkosten Struktur- und Prozessanforderungen 281.039,56 39 II. Teil: Kosten Zertifizierung 23.443,15 Gesamtkosten f. d. Berechnung des Zuschlags Brustzentrum 304.482,71 € 40 Die Schiedsstelle lehnte den Antrag der Beigeladenen mit dem in ihrer Sitzung vom 28. Februar 2007 getroffenen Schiedsspruch ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Ein Zuschlag nach § 5 Abs. 3 KHEntgG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Beigeladenen nicht um ein Zentrum im Sinne der maßgeblichen Vorschrift handele. Gemeint seien hiermit Einrichtungen, die besondere Aufgaben dem Wortsinn entsprechend zentral und damit überregional wahrnehmen. Es müsse sich dementsprechend um eine begrenzte Anzahl von Krankenhäusern handeln. Hiervon könne bei der Zahl von 51 Brustzentren, die im Laufe der Konzertierten Aktion gegen Brustkrebs in NRW entstanden seien, nicht gesprochen werden, zumal die Zahl der beteiligten Krankenhäuser noch wesentlich größer sei. Der beschriebenen Zielsetzung sowie der Anzahl der entstandenen Brustzentren entspreche, dass die zuständigen Bezirksregierungen bei der Anerkennung auch nicht nach § 15 L. NRW, der die Schwerpunktfestlegung für überregionale Aufgaben ermögliche, vorgegangen seien, sondern sich auf § 16 des Gesetzes gestützt hätten, der bei der Entwicklung regionaler Planungskonzepte anzuwenden sei. 41 Die Bezirksregierung N. lehnte nach Weisung des Ministeriums vom 14. März 2008 – III B 2 5772.61 – die Genehmigung der Schiedsstellenentschei-dung vom 28. Februar 2007 mit an die Kläger und die Beigeladene gerichteten Bescheiden vom 21. April 2008 ab. Sie führte aus: Entgegen der Auffassung der Schiedsstelle sei das N1. -Spital der Beigeladenen ein Zentrum i.S. d. § 5 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG, für dessen besondere Aufgaben Zuschläge erhoben werden dürften. Im maßgeblichen Feststellungsbescheid vom 1. Dezember 2005, der den Versorgungsauftrag bestimme, sei für das Krankenhaus in Kooperation mit den weiter genannten Krankenhäusern ausdrücklich der Begriff "Zentrum" gebraucht worden. Dieser Begriff sei nicht lediglich untechnisch, sondern im Sinne auch des § 5 Abs. 3 KHEntgG gebraucht worden. Die Zentreneigenschaft könne nicht von der Anzahl der Einrichtungen abhängig gemacht werden. Das Krankenhaus der Beigeladenen habe deshalb Anspruch auf einen Zuschlag, wenn es besondere Leistungen er-bracht und benannt habe, die nicht durch die allgemeinen Fallpauschalen abgebildet seien und für die keine bundeseinheitlichen Zuschläge gem. § 17b Abs. 1 Satz 4 L. vereinbart oder für die es keine entsprechenden Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 17 b Abs. 7 L. gebe. Letztere Vereinbarungen oder Vorgaben gebe es nicht. Allein die Eigenschaft als Zentrum und damit verbundene Kosten könnten jedoch nicht pauschal eine besondere Leistung begründen. Es müsse sich vielmehr um Zuschläge für besondere Aufgaben handeln, die in den Aufgaben des Zentrums begründet seien. Es müsse sich um Kosten handeln, die im "besonderen Versorgungsauftrag des Zentrums" enthalten seien, d. h. die zwingend und exakt quantifizierbar dem Zentrum auferlegt worden und nicht patientenbezogen seien. Dabei könnten nur Leistungen Berücksichtigung finden, die sich auf die stationäre Versorgung bezögen. Leistungen etwa der psychosozialen Betreuung in Selbsthilfegruppen und der Brustsprechstunde, aber auch der psychoonkologischen Betreuung seien daher nicht zuschlagsrelevant. Zu den besonderen und zuschlagsrelevanten Aufgaben eines Brustzentrums zählten jedoch zum Beispiel Tumorkonferenzen, Qualitätsmessungen (Patientenbefragung), Qualitätsdarlegung, strukturierte Fortbildung, Dokumentation und die Beteiligung an klinischen Studien. 42 Die Kläger und die Beigeladen haben gegen diese Bescheide jeweils beim erkennenden Gericht Klage erhoben (VG Münster 5 K 1170/08 und 5 K 1243/08). 43 Unter dem 18. November 2008 setzte die Schiedsstelle im Verfahren nach § 14 Abs. 3 KHEntgG für den Vereinbarungszeitraum 2006 den Betrag zur Ermittlung eines Zuschlags nach § 5 Abs. 3 KHEntgG für die Beigeladene auf 91.471,03 Euro bzw. unter Zugrundelegung von 148 DRG-Fällen mit den Brustkrebsdiagnosen C50 und D05.1 auf 618,04 Euro je Fall fest. Sie bejahte dabei die Zuschlagsfähigkeit der Ansätze der Beigeladenen für 44 - Patientenbefragung 1.787,93 Euro - Interne Audits 1.658,17 Euro - Qualitätsbericht 2.448,43 Euro - Strukturierte Fortbildung 7.668,31 Euro - Dokumentation 20.584,34 Euro - Tumorkonferenz 51.358,85 Euro - Wissenschaft und Evaluation 5.964,00 Euro Summe: 91.470,03 Euro 45 Zur Begründung wurde auf die Bindungswirkung der Entscheidung der Bezirksregierung verwiesen und ergänzend ausgeführt, eine Berücksichtigung der weiteren von der Beigeladenen bezeichneten Kosten als zuschlagspflichtig komme nicht in Betracht. Das gelte insbesondere für die Zertifizierungskosten. 46 Die Bezirksregierung N. genehmigte diese Schiedsstellenentscheidung mit den an die Kläger und die Beigeladene gerichteten Bescheiden vom 14. Mai 2009 und führte aus: Weitergehende Kosten, insbesondere die Zertifizierungskosten, seien nicht zuschlagsfähig. Zwar fordere der Feststellungsbescheid die Zertifizierung des Brustzentrums. Diese erfolge bei Erfüllung des Anforderungskatalogs der Planungsbehörde. Allein die Erfüllung der Anforderungen, nicht aber die Zertifizierung selbst, diene der Qualitätssicherung. Die Zertifizierung stelle, wie es auch das Ministerium mit Erlass vom 9. März 2009 vertreten habe, lediglich ein auf die eigene Organisationshoheit des Krankenhauses bezogenes Gütesiegel dar. 47 Die Kläger haben hiergegen am 3. Juni 2009 Klage erhoben. Die Beigeladene dieses Verfahrens hat ebenfalls Klage, die unter dem Az. 9 K 1404/09 geführt wird, erhoben. 48 Die gegen den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 21. April 2008 erhobenen Klagen 5 K 1170/08 und 5 K 1243/08 haben die Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. 49 Die Kläger wiederholen und vertiefen ihre Auffassung, das Krankenhaus der Beigeladenen sei krankenhausentgeltrechtlich schon nicht Teil eines Brustzentrums im Verständnis des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG, da dies eine Überregionalität erfordere, woran es fehle. Im Übrigen seien für die Beigeladene keine Zuschläge i. S.d. §§ 5 Abs. 3, 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG festzusetzen, weil sie sich mit den angeführten Tätigkeiten und Maßnahmen nicht im Rahmen des ihr erteilten Versorgungsauftrags halte. Der Feststellungsbescheid vom 1. Dezember 2005 enthalte ebenso wie der vom 21. Juli 2006 keine ausdrückliche Zuweisung von besonderen Aufgaben eines Zentrums. Die Zuweisung besonderer Aufgaben, die über die üblichen Kernleistungen hinausgingen, könne weder aus der im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Subdisziplin "Senologie" noch aus der Bezeichnung als "Brustzentrum" selbst – einschließlich des Kooperationshinweises – abgeleitet werden. Die Zuweisung von besonderen Aufgaben habe ausdrücklich im Feststellungsbescheid zu erfolgen. Hieran fehle es. Schließlich fielen die angeführten Kosten bei der Beigeladenen ohnehin unabhängig von der Aufgabenwahrnehmung als Brustzentrum an und gehörten zu dem von ihr selbst zu finanzierenden organisatorischen Bereich. 50 Die Kläger beantragen, 51 den Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 14. Mai 2009 aufzuheben. 52 Die Beklagte beantragt, 53 die Klage abzuweisen. 54 Sie bekräftigt den Inhalt des Genehmigungsbescheides der Bezirksregierung N. vom 14. Mai 2009, wonach das N1. -Spital S. der Beigeladenen einem Brustzentrum i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG angehöre und deshalb Anspruch auf einen Zuschlag nach § 5 Abs. 3 KHEntgG habe, soweit sie als Zentrum die von der Krankenhausplanung mit der Zielrichtung einer Qualitätsentwicklung in der Brustkrebsversorgung vorgegebenen besonderen Aufgaben wahrnehme. Dies sei in dem von der Bezirksregierung angenommenen Umfang der Fall. Die in dem Feststellungsbescheid vom 1. Dezember 2005 enthaltene Auflage "Verpflichtung zur Zertifizierung bzw. Re-Zertifizierung", die lediglich aus redaktionellen Gründen in dem nachfolgenden Feststellungsbescheid nicht wiederholt worden sei, begründe einen ausdrücklichen, planungs- und auch krankenhausfinanzierungsrechtlich hinreichenden besonderen Versorgungsauftrag, der über den allgemeinen, die Kernleistungen erfassenden Versorgungsauftrag des Krankenhauses hinausgehe. Dass die Kosten des Zertifizierungsverfahrens von den Krankenhäusern zu tragen seien, stehe dem nicht entgegen, da die Zertifizierung von der Erfüllung der Kriterien des planungsbehördlichen Anforderungskataloges abhinge und insoweit lediglich ein Gütesiegel darstelle. 55 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 56 die Klage abzuweisen. 57 Sie vertieft ihre Auffassung, dass ihr die für das Jahr 2006 geltend gemachten Kosten als Zuschlag – und zwar in dem geltend gemachten Umfang - zustünden. Der Feststellungsbescheid vom 1. Dezember 2005 , mit dem sie als kooperatives Brustzentrum in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden sei, enthalte an mehreren Stellen Ausführungen mit Bezug auf das Brustzentrum, nämlich in der Ausweisung von sechs Betten für Senologie, in der Anerkennung des Brustzentrums Nordmünsterland mit der expliziten Erwähnung eines "Versorgungsauftrags als Brustzentrum" und schließlich mit der Zertifizierungspflicht hinsichtlich der Einhaltung definierter Qualitätsstandards. Von den besonderen Aufgaben, deren Finanzierung sie beanspruche, lasse sich die Verpflichtung zur Zertifizierung bereits unmittelbar aus dem Feststellungsbescheid entnehmen. Was mit der Ausweisung senologischer Betten und dem Versorgungsauftrag als Brustzentrum gemeint sei, sei im Wege der Auslegung zu ermitteln. Obwohl dem Krankenhausplan 2001 des Landes keine spezifischen Festlegungen zum Inhalt des Versorgungsauftrags eines Brustzentrums oder zur Auslegung des Begriffs senologischer Betten zu entnehmen sei, finde sich eine wichtige grundsätzliche Aussage zur Bedeutung von Feststellungsbescheiden in den Rahmenvorgaben. Danach erhalte jedes Krankenhaus durch Feststellungsbescheid einen genau definierten Aufgabenbereich zugewiesen. Schon deshalb habe ein verständiger Empfänger des Feststellungsbescheides vom 1. Dezember 2005 davon ausgehen müssen, dass mit der Ausweisung senologischer Betten und mit der ausdrücklichen Erwähnung eines Versorgungsauftrags als Brustzentrum nicht nur Rechte, sondern auch Verpflichtungen zur Erfüllung eines genau definierten Aufgabenbereichs begründet werden sollten. Welche Aufgaben dies nach dem Willen des Landes seien, ergebe sich aus dem Anforderungskatalog des Landes NRW für die Anerkennung von Brustzentren vom 10. Dezember 2004, der verpflichtenden Charakter habe, wie sich auch aus der Kennzeichnung der dort genannten einzelnen Aufgaben mit der Überschrift "Forderung" ergebe. Zusätzlich ergebe sich die Verbindlichkeit des Anforderungskatalogs aus dem ministeriellen Papier "Zertifizierung von Brustzentren in NRW – Grundsätze, Verfahren und Anforderungskatalog – Stand: 19. Dezember 2003". Das Ministerium habe den Anforderungskatalog für die Zertifizierung von Brustzentren in dem Begleitschreiben vom 19. Dezember 2003 ausdrücklich für verbindlich erklärt. Die nachgehenden Änderungen und Konkretisierungen des Anforderungskatalogs (Stand bis 2006) schränkten seine Verbindlichkeit nicht ein. Unter Berücksichtigung des Anforderungskatalogs vom 10. Dezember 2004 habe der Versorgungsauftrag als Brustzentrum eine außergewöhnlich detaillierte und verbindliche Konkretisierung erfahren. Diese gehe über den allgemeinen die Kernleistungen erfassenden Versorgungsauftrag der Beigeladenen hinaus und erfasse die besonderen Aufgaben, die von ihr im Schiedsstellenverfahren mit dem dort verfolgten Antrag auch eingehend erläutert worden seien. 58 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 9 K 1067/09, 9 K 1404/09 und 9 K 1412/09, der erledigten Verfahren 5 K 1170/08 und 5 K 1243/08 sowie der von den Beteiligten vorgelegten Vorgänge und sonstigen Unterlagen verwiesen. Diese sind sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. 59 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 60 Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im übrigen zulässige Klage ist begründet. 61 Der Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 14. Mai 2009 ist aus Gründen rechtswidrig, die eine Rechtsverletzung der Kläger zur Folge haben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 62 Rechtsgrundlage der angefochtenen Genehmigung sind § 18 Abs. 5 Satz 1 L. , § 20 BPflV und § 14 Abs. 1 KHEntgG. Danach werden u. a. die vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 13 KHEntgG festgesetzten Zu- und Abschläge nach § 5 KHEntgG von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und sonstigem Recht entsprechen. Zuständige Landesbehörden sind in NRW die Bezirksregierungen, hier die Bezirksregierung N. . 63 Die angefochtene Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung vom 18. November 2008 ist rechtswidrig. Über den Antrag der Beigeladenen auf Gewährung eines Zuschlags für besondere Leistungen ist im Schiedsstellenverfahren zu Lasten der Kläger als Vertragspartei im Pflegesatzverfahren rechtswidrig entschieden worden. 64 Die Berücksichtigung von Zuschlägen der hier beanspruchten Art sind zuvörderst in § 5 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 Nr. 4 KHEntgG gesetzlich geregelt. 65 § 5 Abs. 3 KHEntgG bestimmt: 66 "Soweit für Zentren und Schwerpunkte nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 bundesweite Regelungen zu Zuschlägen nach § 17b Abs. 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder eine entsprechende Vorgabe des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 17b Abs. 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht vorliegen, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 die Zu- und Abschläge auf der Grundlage dieses Gesetzes." 67 § 2 Abs. 2 KHEntgG lautet wie folgt: 68 "Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch ... 69 (Nr. 4) die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patienten, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie entsprechenden Schwerpunkten." 70 Hinzu treten insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen in § 11 Abs. 1 KHEntgG, wonach die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 L. nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 KHEntgG unter Beachtung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses (§ 8 Abs. 1 Satz 3 und 4) in der Vereinbarung u.a. die Zu- und Abschläge regeln, sowie die hieran angeschlossenen Bestimmungen der §§ 13 und 14 KHEntgG über das Schiedsstellenverfahren und über das auf die Rechtskontrolle gerichtete Genehmigungsverfahren bei den Bezirksregierungen, schließlich die die Krankenhausplanung des Landes einschließlich die hierauf bezogenen Feststellungsbescheide regelnden Bestimmungen des L. und (hier noch) des Krankenhausgesetzes NRW. 71 Der Ansatz von "Zuschlägen für besondere Aufgaben von Zentren für die stationäre Versorgung von Patienten", den die Beigeladene beansprucht, setzt in der Gesamtschau der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen dem Grunde nach jedenfalls Folgendes voraus, um vereinbarungsfähig - bzw. um bei fehlender individueller Vereinbarung unter den Vertragsparteien Gegenstand einer für das Krankenhaus positiven Entscheidung der Schiedsstelle – sein zu können: 72 Das in Rede stehende Plankrankenhaus muss aufgrund einer hinreichenden landeskrankenhausplanerischen Ausweisung ein "Zentrum" - hier: ein Brustzentrum - sein bzw. einem solchen Zentrum kooperativ zugehören, § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und § 5 Abs. 3 KHEntgG. 73 Dem Zentrum müssen auf krankenhausplanungsrechtlich hinreichender Grundlage mit krankenhausfinanzierungsrechtlicher Beachtlichkeit "besondere Aufgaben für die stationäre Versorgung von Patienten" verpflichtend unter Beachtung des jeweils festgelegten Versorgungsauftrags auferlegt worden sein, § 2 Abs. 2 Nr. 4, § 11 Abs. 1 KHEntgG 74 (3) Es dürfen für Zentren nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG hinsichtlich der betreffenden Aufgabenwahrnehmung weder bundesweite Regelungen zu Zuschlägen nach § 17b Abs. 1 Satz 4 L. noch entsprechende Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 17b Abs. 7 L. vorliegen. 75 Diese Voraussetzungen können für die Beigeladene nicht sämtlich, nämlich nicht hinsichtlich der unter (2) genannten Anforderungen, bejaht werden. 76 (Zu 1) Allerdings ist das Krankenhaus der Beigeladenen entgegen der Auffassung der Kläger kooperativer Bestandteil eines "Zentrums", nämlich eines Brustzentrums im krankenhausplanungs- und auch krankenhausfinanzierungsrechtlichen - von §§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und § 5 Abs. 3 KHEntgG vorausgesetzten – Sinne. Dies folgt unmittelbar aus dem Regelungsgehalt der auf das Krankenhaus der Beigeladenen bezogenen Feststellungsbescheide der Bezirksregierung N. vom 1. Dezember 2005 und vom 21. Juli 2006. Dort – insbesondere im Bescheid vom 1. Dezember 2005 - ist unter Bezugnahme auf §§ 8 Abs. 1 und 18 L. dem Krankenhaus – in Kooperation mit anderen Häusern – der Versorgungsauftrag im Versorgungsgebiet 9 als Bestandteil eines kooperativen Brustzentrums "Nordmünsterland" unter Bestimmung senologischer Betten feststellend zugewiesen worden. Der Bescheid enthält ausdrücklich den Hinweis darauf, dass hiermit die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem L. gegeben sind. Die beigefügte – im Feststellungsbescheid vom 21. Juli 2006 ersichtlich allein aus redaktionellen Gründen nicht wiederholte und damit nicht untergegangene – Maßgabe zur Qualitätsüberprüfung (derartige Maßgaben sind im Planungsverfahren vom Ministerium zuvor ausdrücklich als dem Feststellungsbescheid beizufügende "Auflagen" bezeichnet worden) spricht ausdrücklich die Möglichkeit eines Widerrufs des "Versorgungsauftrags als Brustzentrum" an. Damit ist der Regelungsinhalt der – im übrigen bestandskräftig gewordenen - Feststellungsbescheide in Bezug auf die auch krankenhausfinanzierungsrechtlich beachtliche Einstufung des Krankenhauses der Beigeladenen als einem "Brustzentrum" kooperativ zugehörig als solche nicht zweifelhaft. 77 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2006 – 13 B 2081/06 -, juris, unter ausdrücklicher Betonung der gesetzlichen Verknüpfung der Krankenhausplanung und Krankenhausfinanzierung über den Versorgungsauftrag. 78 Dass die hiergegen inhaltlich auf das Planungsverfahren selbst bezogenen Angriffe der Kläger einschließlich der Kritik an der nach ihrer Meinung zu hohen Zahl derartiger nach dem Aktionsprogramm des Landes ausgewiesener Brustzentren in NRW zu keinem anderen Ergebnis führen können, hat das Verwaltungsgericht Aachen in seinen den Beteiligten bekannten (nicht rechtskräftigen) Urteilen vom 22. August 2011 – 8 K 947/08 und 8 K 2424/08 – überzeugend ausgeführt. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Beurteilung an. 79 (Zu 2) Damit ist allerdings nach der Beurteilung des Gerichts noch nichts dazu bestimmt, ob und in welchem Umfang das Brustzentrum, dem das Krankenhaus der Beigeladenen zugehört, "besondere Aufgaben für die stationäre Versorgung von Patienten" verpflichtend wahrzunehmen hat, die sodann im Wege von Zuschlägen gemäß § 5 Abs. 3 KHEntgG von ihr geltend gemacht werden könnten. 80 Das Gesetz ordnet in § 2 Abs. 2 KHEntgG die möglichen "besonderen Aufgaben von Zentren für die stationäre Versorgung von Patienten" unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 den allgemeinen Krankenhausleistungen, nämlich den voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen i. S. d. § 3 Ziff. 5 KHEntgG, zu. Ferner verlangt § 5 Abs. 3 KHEntgG, dass die als Zuschläge geltend gemachten Kosten sich auf besondere Aufgaben (Leistungen) beziehen müssen, für die – neben der fehlenden Abbildung in Fallpauschalen – keine bundesweit geregelten Zuschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHEntgG vereinbart worden sind oder keine entsprechenden Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 17b Abs. 7 KHEntgG vorliegen. 81 Bereits dieses Regelungsgefüge zeigt auf, dass es sich bei ggf. zuschlagsfähigen "besonderen Aufgaben" um solche (allgemeinen) Krankenhausleistungen handeln muss, die nicht als Finanzierungstatbestand in allen Krankenhäusern vorliegen dürfen (s. § 17b Abs. 1 Satz 4 L. ). Ferner ist zu beachten, dass es sich im Hinblick auch auf die weiteren Vorgaben des § 5 Abs. 3 KHEntgG zum Fehlen bundesweiter Vereinbarungen und Vorgaben hier um einen Ausnahmetatbestand im Kontext der Krankenhausfinanzierung handelt. 82 Vgl. zutreffend Felix, Neue Wege zur Krankenhausfinanzierung – Zuschläge für Zentren als Zankapfel zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern, GesundheitsRecht 2010, 113, 116. 83 Dabei stehen die Begriffe "Zentren" bzw. "Schwerpunkte" und "besondere Aufgaben" nicht etwa in einem untrennbaren Verhältnis der Art, dass jede auf eine voll- oder teilstationäre Krankenversorgung bezogene Aufgabenwahrnehmung eines Zentrums oder Schwerpunkts zugleich und quasi automatisch auch eine "besondere Aufgabe" wäre. Vielmehr sind beide Begriffe gesondert zu bestimmen und müssen zu bejahen sein, um eine Zuschlagsfähigkeit zu begründen. 84 Vgl. ebenfalls Felix, a.a.O.; ausführlich auch Buchner, Spiegel, Jäger, Zentren und Schwerpunkte: Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Zuschlägen nach § 5 Abs. 3 KHEntgG, ZMGR 2011, 57; Trefz, Die Krankenhausfinanzierung im Hinblick auf besondere Aufgaben der Zentren und Schwerpunkte, PKR (Pflege- und Krankenhausrecht, Beilage, 2010, 57; s. auch VG Frankfurt/Main, Urteil vom 6. Dezember 2011 – 5 K 1644/10.F – sowie thematisch auch VG Magdeburg, Urteil vom 19. Januar 2012 – 3 A 106/09 MD -. 85 Dabei gilt für die "besonderen Aufgaben", um krankenhausfinanzierungsrechtlich als zuschlagsfähig beachtlich zu sein, nichts anderes als für die "allgemeinen" Krankenversorgungsaufgaben eines Krankenhauses bzw. Zentrums, nämlich dass auch diese "besonderen Aufgaben" dem Träger durch einen eigenen krankenhausplanungsrechtlichen und im maßgeblichen Feststellungsbescheid zum Ausdruck zu bringenden Versorgungsauftrag zugewiesen bzw. auferlegt sein müssen. Auf dieses Erfordernis hat bereits das Bundesministerium für Gesundheit in seiner in das Klageverfahren von den Klägern eingeführten Mitteilung vom 17. August 2009 – 215-43541-35/1 – zutreffend hingewiesen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW geht – jedenfalls im Ansatz – in seinen Erlassen vom 14. März 2008 an die Bezirksregierung N. – III B 2 5772.61 – offenbar ebenfalls von dieser Voraussetzung aus. Dort ist ausgeführt worden: "Gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG dürfen Entgelte, zu denen der Zuschlag nach § 5 Abs. 3 KHEntgG gehört, nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden. Gem. § 8 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG ergibt sich der Versorgungsauftrag des Krankenhauses bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 L. ." Schließlich bestätigen die – auch von der Beigeladenen angesprochenen – Aussagen in Teil 1 des geltenden Krankenhausplans des Landes das Erfordernis eines auch auf die besonderen Aufgaben eines Zentrums bezogenen ausdrücklichen Versorgungsauftrags. Dort (Teil 1 Ziff. 1.1 Bl. 12 Mitte) ist hervorgehoben worden: "Die Umsetzung der Rahmenvorgaben in Planungskonzepten und Schwerpunktplanungen entfaltet durch Feststellungsbescheide nach § 18 L. NRW Außenwirkung. Jedes Krankenhaus erhält darin – d.h. in dem ihm erteilten Feststellungsbescheid – einen "genau definierten Aufgabenbereich zugewiesen." 86 Das Gericht kann nicht feststellen, dass dem Brustzentrum "Nordmünsterland", dem das Krankenhaus der Beigeladenen zugehört, "besondere Aufgaben für die stationäre Versorgung von Patienten" im vorstehenden Sinn krankenhausplanungsrechtlich verpflichtend und damit finanzierungsrechtlich erheblich auferlegt worden sind. 87 Aus dem Inhalt der auf die Beigeladene bezogenen Feststellungsbescheide der Bezirksregierung N. vom 1. Dezember 2005 und 21. Juli 2006 lässt sich solches nicht entnehmen. Der Feststellungsbescheid vom 1. Dezember 2005 regelt feststellend die Aufnahme des Krankenhauses der Beigeladenen in den Krankenhausplan des Landes mit der Zuweisung einer in dem Disziplinenspiegel u.a. ausgewiesenen Zahl von Betten des Gebietes Frauenheilkunde (und dort Senologie) und einem Zusatz, wo die operativen Leistungen und die Kernleistung Onkologie schwerpunktmäßig zu erbringen sind. Desweiteren wird dort mit dem Kooperationszusat - Das N1. -Spital S. bildet zusammen mit dem Klinikum Ibbenbüren, dem N3. -K1. -Hospital H. sowie dem St. B. -Hospital H1. das "Brustzentrum Nordmünsterland" - der krankenhausplanerische Status eines Brustzentrums festgestellt. Festsetzungen zu bzw. Zuweisungen von "besonderen Aufgaben" dieses Zentrums, die über die zu erbringenden Kernleistungen in dem Gebiet der Frauenheilkunde bzw. dem Subgebiet der Senologie hinaus zu erbringen sind, sind dabei nicht erfolgt. Gleiches gilt für den nachgehenden Feststellungsbescheid vom 21. Juli 2006. Die dort formularmäßig enthaltene Rubrik "Besondere Angebote, bettenführenden Abteilungen zugeordnet:" ist in der Zeile "Brustzentrum (bei Kooperation)" nicht ausgefüllt worden. Ebenfalls sind keine Eintragungen in der Rubrik "Besondere Leistungsangebote (ohne Bettenzuweisung)." vorgenommen worden. 88 Die - allein - dem Feststellungsbescheid vom 1. Dezember 2005 beigefügte Maßgabe an das Krankenhaus, sich als Brustzentrum Nordmünsterland spätestens ein Jahr nach Anerkennung und danach alle drei Jahre durch eine von der obersten Planungsbehörde bestimmten Stelle "hinsichtlich der Einhaltung definierter Qualitätsstandards überprüfen zu lassen", wobei die Nichterfüllung dieser Standards zu einem Widerruf des Versorgungsauftrags als Brustzentrum führen könne, ist von vornherein ungeeignet, "besondere Aufgaben" mit Verbindlichkeit auch gegenüber den Klägern als Vertragspartner der Pflegesatzvereinbarungen festzusetzen. Die angesprochenen, allerdings hier weder eindeutig benannten oder sonst inhaltlich aufgezeigten "definierten Qualitätsstandards" mögen sich, was nach den Gesamtumständen nahe liegt und ggf. im Rahmen einer ergänzenden Auslegung des Feststellungsbescheides berücksichtigt werden könnte, auf den "Anforderungskatalog für die Zertifizierung von Brustzentren" beziehen, den das Ministerium unter dem 19. Dezember 2003 (III 1 - 0372.2.1 ) im Rahmen des sog. Konsensverfahrens für verbindlich erklärt hatte. Dabei bleibt allerdings schon unklar, auf welche Fassung des Anforderungskatalogs in dem Feststellungsbescheid vom 1. Dezember 2005 möglicherweise Bezug genommen werden sollte. Die Anforderungen, die mit der Zertifizierung abgefragt werden sollen, sind nämlich ausdrücklich in ein "lernendes System" implementiert worden, weshalb der Anforderungskatalog auch in der Folgezeit nach dem Schreiben des Ministeriums vom 19. Dezember 2003 geändert worden ist. Die Beklagte und die Beigeladene haben sich zuletzt in der mündlichen Verhandlung auf den Anforderungskatalog in der Fassung vom 10. Dezember 2004 bezogen. Der damit angesprochenen und in der mündlichen Verhandlung erörterten Frage, ob bei einer Maßgabe in einem krankenhausrechtlichen Feststellungsbescheid, der wegen seiner finanzierungsrechtlichen Bedeutung auch für die Krankenkassen einen klaren Regelungsgehalt aufweisen muss, etwa eine "dynamische Verweisung" auf außerhalb des Feststellungsbescheides gegebene und sich verändernde Erlassinhalte überhaupt in Betracht kommt, braucht das Gericht nicht weiter nachzugehen. Die in dem Anforderungskatalog, namentlich dem vom 10. Dezember 2004, umfangreich aufgelisteten "Merkmale" und "Forderungen" haben ihre Bedeutung nämlich allein für das im Rahmen der Aktion gegen Brustkrebs etablierte Zertifizierungsverfahren, ohne damit zugleich dem Krankenhaus als Zentrum im Verständnis des Krankenhausentgeltgesetzes für die stationäre Krankenversorgung verpflichtend "besondere Aufgaben" aufzuerlegen. 89 Vgl. auch: Buchner, Spiegel, Jäger, a.a.O., S. 62 m.w.N. 90 Die Zielsetzung des Zertifizierungsverfahrens ist nämlich eine grundsätzlich andere. Sie ist darauf gerichtet, "zur Ermöglichung eines Lernprozesses und einer laufenden Fortentwicklung" (so das Papier "Zertifizierung von Brustzentren in NRW - Grundsätze und Verfahren - Stand: 01.10.2003") als "Ergebnis einer weitgehenden Abstimmung mit den wissenschaftlichen Fachgesellschaften" einen genormten Merkmalekatalog abfragen und schließlich extern zertifizieren zu lassen, um damit eine gewünschte standardisierte "Qualitätsstruktur" zu attestieren. Dementsprechend ist auch das von der Beigeladenen vorgelegte Zertifikat der Ärztekammer Westfalen-Lippe als Zertifizierungsstelle gemäß § 9 Abs.1 Nr. 2 Heilberufsgesetz NRW für anerkannte Brustzentren des Landes NRW vom 7. Juli 2006 darauf gerichtet, nachzuweisen, dass das Brustzentrum Nordmünsterland "ein Qualitätsmanagementsystem nach den Anforderungen des Landes NRW für Brustzentren eingeführt hat und anwendet", ferner durch ein "Zertifizierungsaudit der Nachweis erbracht wurde, dass die Anforderungen des oben genannten Standards (Stand: 10.12. 2004) erfüllt werden". Der Inhalt des zwölfseitigen Anforderungskatalogs vom 10. Dezember 2004 belegt die allein auf das Zertifizierungsverfahren und die damit verfolgten Ziele bezogenen Ausrichtungen in geradezu handgreiflicher Weise. So ist dort etwa angesprochen worden: 91 1.1.2 : Leitbild Die Vision und die Philosophie des Brustzentrums sind in einem Leitbild verankert. 92 1.2 Finanzen Der/die Träger des BZ stellt/stellen ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung, um die personellen, räumlichen und sächlichen Anforderungen an das BZ zu erfüllen. 93 2.1.1 Ethische Grundsätze Das BZ respektiert die Grundsätze der Autonomie der Patientinnen und unterstützt deren eigenverantwortliches Handeln. 94 2.1.3 Patientinnen in Behandlung integrieren Das BZ integriert Patientinnen in die Behandlung und gewährleistet einen "informed consent". 95 2.1.3.3.2 Selbsthilfegruppen Vereinbarung zur Einbindung von Selbsthilfegruppen liegen vor. Für die Betreuung gibt es ein schriftliches Konzept. 96 3.1.1 Stellenplanung Die Stellenplanung im BZ und bei Kernleistungser-bringern im Netzwerk gewährleistet die Verfügbarkeit des erforderlichen Personals. Dabei ist der Facharztstandard obligat. 97 3.1.1.9 Qualitätsmanagement Mindestens 1 Qualitätsmanager im BZ verfügbar. 98 3.4.5 Sichere Abfallentsorgung Das BZ gewährleiste die sichere Abfallentsorgung unter ökologischen Kriterien. 99 3.5.1 Studien Das BZ beteiligt sich an Studien und legt seine Beteiligung dar. 100 Schon diese exemplarisch zu nennenden Merkmale und Forderungen, die nach dem Vorspann des Anforderungskataloges auch noch unterschieden werden nach Hauptkriterien (H) und anderen Kriterien und Anweisungen im Zertifizierungsverfahren, belegen, dass der Katalog nach Form und Inhalt eine Ausrichtung besitzt, die mit der hier vorauszusetzenden "Zuweisung besonderer Aufgaben von Zentren für die stationäre Versorgung von Patienten" keine rechtliche Gemeinsamkeit hat. Dass sich der Inhalt des Katalogs darüber hinaus auch weitgreifend von den im SGB V definierten Inhalten einer stationären oder teilstationären Krankenhausbehandlung ablöst und Bereiche anspricht, die sogar die vor- bzw. nachstationären Behandlungsbereiche überschreiten und schließlich auch Aspekte oder "Pflichten" ansprechen, die mit einer "Krankenhausleistung" nichts mehr zu tun haben dürften, sei lediglich ergänzend anzumerken. 101 Gleichfalls ungeeignet, dem Feststellungsbescheid einen krankenhausfinanzierungsrechtlich beachtlichen Regelungsgehalt in Bezug auf die Zuweisung "besonderen Aufgaben" beizugeben, sind die Aussagen, die unter dem 31. Juli 2002 vom Ministerium als "Rahmenbedingungen für die Anerkennung von Krankenhäusern als Brustzentrum" formuliert worden sind. Die dortigen "Bedingungen" bzw. "Voraussetzungen zur Anerkennung", die im übrigen - zumindest teilweise - bloße Programmsätze sind, etwa 102 Ziff. 2.4: Brustzentren müssen den vielfältigen Anforderungen, die sich im verlauf der Mammakarzinom-Erkrankung ergeben können, durch personelle und strukturelle Voraussetzungen gerecht werden; 103 Ziff. 4.1: Brustzentren praktizieren eine systematische und umfassende Patienteninformation. Sie entwickeln Verfahren, um die Patientinnen aktiv in die Therapieentscheidung einzubeziehen und überprüfen regelmäßig die Patientenzufriedenheit; 104 Ziff. 4.2: Sie (die Brustzentren) beteiligen die Selbsthilfe, organisieren eine psychoonkologische Begleitung und Beratung und stellen die bedarfsgerechte Weiterversorgung am Wohnort sicher; 105 Ziff. 5: Brustzentren verpflichten sich, in Studien (z.B. für Therapiemodalitäten) zu kooperieren; Brustzentren bieten insbesondere spezifische Fortbildungen für die beteiligten Berufsgruppen an, 106 stellen sich in rechtlicher Hinsicht ausschließlich als Leitlinien dar, nach denen die Planungsbehörde unter den Bewerbern um eine Anerkennung als Brustzentrum auszuwählen beabsichtigte. Sie sind damit im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 L. zu verorten (...welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird). Sie bewirken damit ebenfalls nicht die Zuweisung "besonderer Aufgaben". Gleiches gilt für Papiere oder sonstige Verlautbarungen von beteiligten Stellen im regionalen Planungsverfahren. 107 Fehlt es nach alledem bereits an einer rechtlich beachtlichen Zuweisung von "besonderen Aufgaben" an das Brustzentrum, dem das Krankenhaus der Beigeladenen zugehört, scheidet schon deshalb die von ihr begehrte und den Gegenstand des angefochtenen Genehmigungsbescheides bildende Zuschussgewährung – und zwar in vollem Umfang – aus, so dass es auf die Feststellung, ob die weiteren Voraussetzungen im Sinne der vorbezeichneten Ziffer 3 nicht ankommt. 108 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Nebenentscheidungen im Übrigen folgen aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 109 Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 VwGO.