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Beschluss

1 L 37/12

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2012:0327.1L37.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der – sinngemäß gestellte - Antrag der Antragsteller, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unverzüglich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Unser X. – unser Stromnetz" festzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwehren oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein in der Hauptsache zu verfolgender Anordnungsanspruch darauf, dass die Antragsgegnerin das Bürgerbegehren nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW für zulässig erklärt, besteht nach summarischer Prüfung nicht. 6 Das Bürgerbegehren ist unzulässig, weil die Antragsgegnerin mit der erstrebten Entscheidung zur Unzeit auf ein bestimmtes Vorgehen gegenüber den Anbietern für den Erwerb der Stromkonzession in X. festgelegt werden soll. Dies ergibt sich aus der Anwendung von § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW. Danach können die Bürger beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Voraussetzung einer Entscheidung i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist, dass Entscheidungsreife vorliegt. Andernfalls ist ein Bürgerentscheid – und demzufolge auch ein Bürgerbegehren - unzulässig. Dieser unterliegt insoweit denselben Schranken, die auch für einen Beschluss des Rates gelten, da er einen solchen ersetzt (vgl. § 26 Abs. 8 Satz 1 GO NRW). Mit einem Bürgerbegehren dürfen dem Rat folglich nicht Vorgaben für eine von ihm erst nach mindestens einem weiteren Verfahrensschritt noch zu treffende Entscheidung gemacht werden. Vielmehr müssen die Bürger die eigentlich vom Rat zu treffende, abschließende Entscheidung an dessen Stelle selbst treffen. 7 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 – 15 A 2961/07 -, juris, Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2007 – 15 B 1744/07 -, juris, Rn. 22 ff.; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1997 – 15 A 974/97 -, juris, Rn. 25. 8 Entscheidungsreife liegt im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gerichts hier nicht vor. Ein dem Bürgerbegehren inhaltlich entsprechender Beschluss darf im derzeitigen Stadium eines noch laufenden Vergabeverfahrens nicht getroffen werden. Die Angebote, die die Bietergemeinschaft aus Stadtwerken Münster GmbH/Stadtwerken Osnabrück AG und die RWE Rheinland Westfalen Netz AG zum gegenwärtigen Zeitpunkt unterbreitet haben, sind indikativ, d. h. sie sind "verhandlungsbedürftig und verhandlungsfähig". Es handelt sich damit nicht um endgültig verbindliche Angebote, die – ohne weitere Verhandlungen – von der Antragsgegnerin angenommen oder abgelehnt werden könnten. Die erst die Entscheidung über einen Vertragsschluss ermöglichende weitere inhaltliche Ausgestaltung bleibt künftigen Verhandlungen mit der Antragsgegnerin vorbehalten. 9 Mit der mangelnden Entscheidungsreife ist verbunden, dass ein dem Bürgerbegehren inhaltlich entsprechender Bürgerentscheid eine dem gemeindehaushaltsrechtlichen Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens zuwiderlaufende Bindung zur Unzeit erzeugen würde. Bei einer derartigen Bindung hätte es die Bietergemeinschaft aus Stadtwerken Münster GmbH/Stadtwerken Osnabrück AG in der Hand, ihre vertraglichen Vorstellungen einseitig durchzusetzen. Der Rat wäre in diesem Fall - unabhängig davon, wie das endgültige Angebot der Bietergemeinschaft inhaltlich aussähe – kommunalverfassungsrechtlich gebunden (vgl. § 26 Abs. 8 Satz 2 GO NRW), den Abschluss eines Stromkonzessionsvertrages mit dieser zu bewirken und verfügte demzufolge über keinerlei Verhandlungsspielraum mehr. 10 Angesichts dieses Ergebnisses kommt es auf die weitergehenden Fragen nicht mehr an, ob ein Anordnungsanspruch auch wegen ggf. unzulässiger Verknüpfung zweier Fragen im Text des Bürgerbegehrens, Fehlens eines u. U. erforderlichen Kostendeckungsvorschlags sowie einer ggf. bewirkten unzulässigen Diskriminierung privater Anbieter entfällt, und ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. auch Nrn. 1.5 Satz 2 und 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – Stand Juli 2004 -).