Urteil
2 K 2551/10.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2012:0329.2K2551.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Der Kläger beantragte am 16. Juni 2010 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Außenstelle Dortmund - (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung gab er zu seiner Herkunft im wesentlichen an: Er sei am 00.00.0000 im Dorf L. im Bezirk H., damals: UdSSR / heute: Republik Tadschikistan geboren. Er sei tadschikischer Volks- und Staatsangehöriger. Nach einem 11-jährigen Besuch der Mittelschule sei er nach E. gezogen und habe dort drei Jahre lang an der staatlichen Universität, Abteilung Fremdsprachen, Anglistik studiert. 3 Die Gründe für seine Ausreise aus seinem Heimatland gab er im wesentlichen wie folgt an: Er habe in Tadschikistan nicht länger leben wollen, weil es dort keine Menschlichkeit und keine Gesetze gebe. Er sei aus Tadschikistan ausgereist, weil zwei Personen des Bildungsministeriums ihn am 7. Juni 2010 - einen Tag vor seiner Ausreise aus Tadschikistan - zur Rede gestellt und ihm vorgeworfen hätten, gegen Korruption gekämpft zu haben. Er sei aufgefordert worden, etwas für den Staat zu tun. Wenn er das unterlasse, werde er umgebracht. Da er nicht beabsichtigt habe, dieser Aufforderung Folge zu leisten und die Bedrohung ernst genommen habe, sei er sofort - gemeinsam mit seinem Bruder - aus seinem Heimatland ausgereist. 4 Im weiteren Verlauf der Anhörung korrigierte der Kläger diesen Ausreisegrund wie folgt: Die zwei Personen aus dem Bildungsministerium hätten ihn am 7. Juni 2010 bedroht und ihn davon abhalten wollen, am nächsten Tag zu einer Sitzung einer offiziellen Universitätseinrichtung zu gehen, auf der über Korruption und Bestechung habe debattiert werden sollen. Die beiden Beamten aus dem Bildungsministerium hätten mit allen Mitteln verhindern wollen, dass er dort hingehe. Er habe diese Bedrohung ernst genommen und sei deshalb sofort am nächsten Tag aus seinem Heimatland ausgereist. Auf die Frage des Entscheiders, warum er sich denn zur Ausreise entschlossen habe, obwohl er doch bereit gewesen sei, das von ihm Verlangte umzusetzen, antwortete der Kläger: 5 " Die haben ja auch gesagt, dass ich gegen den Staat arbeite, dass ich dem Staat etwas Böses tue. Deswegen dachte ich, es sei besser, wegzugehen." 6 . . . 7 " Die haben mir . . . auch gedroht, dass ich es noch mit dem Gericht zu tun bekommen werde, weil ich doch eine falsche Aussage gemacht haben soll." 8 . . . 9 " Sie haben gesagt, es wird irgendwann einen Gerichtstermin geben. Wenn du dahin gehst, bist du tot. Gehst du nicht hin, dann kannst du weiterleben." 10 . . . 11 " Bei den zuvor stattgefundenen Versammlungen (in der Universität) habe ich Korruptionssachverhalte angeklagt. Ich habe die benannt. Es ging jetzt darum, ob das Gericht Beweise hatte. Ich sollte dafür zeugenschaftlich irgendwann vernommen werden. Ich weiß davon aber offiziell gar nichts. Ich hatte auch keine Ladung zu einem Gerichtsverfahren. Aber dass mich die beiden Offiziellen bedroht haben, das bezog sich auf ein irgendwann stattfindendes Gerichtsverfahren. Das war mir alles zu gefährlich, deswegen bin ich gegangen. Ich bin davon ausgegangen, wenn ich zu dem Gerichtstermin dann nicht erscheinen würde, dann würden die davon ausgehen, dass ich falsche Angaben gemacht habe, dass ich Leute zu Unrecht beschuldigt habe. Deswegen bin ich außer Landes gegangen." 12 Im weiteren Verlauf der Anhörung erklärte der Kläger, bei einer Universitätsveranstaltung gegen Korruption hätten die Offiziellen einen Zettel herumgereicht, auf dem die Versammlungsteilnehmer Vorschläge zur Bekämpfung der Korruption hätten vermerken können. Auf die Fragen des Entscheiders, wer den Zettel unterschrieben habe und was denn auf dem Zettel gestanden hätte, antwortete der Kläger: 13 " Ich habe auf dem Zettel nur alleine unterschrieben, weil es mein Vorschlag war und meine Meinung" 14 " Auf diesem Zettel stand das Datum der Sitzung und die Registriernummer der Sitzung. Dann mein Vorschlag über ein paar Leute, dass die korrupt sind." 15 Auf die Frage des Entscheiders, ob dort Korruptionsverdächtige mit Namen benannt worden seien, antwortete der Kläger: 16 " Ja, der Name einer Person wurde genannt. Der Name des von mir Bezichtigten ist E1. U.." 17 Auf die Frage des Entscheiders, worin die korrupte Verhaltensweise des Bezichtigten bestanden habe, antwortete der Kläger: 18 " Ein Student, der sein Studium abgebrochen hat, hat gegen Zahlung von 1.000 US-Dollar es ermöglicht bekommen, weiter studieren zu können." 19 ... 20 " Es ist (mein) Problem, dass dieser Mann, den ich benannt habe, an einer hohen Position im Unterrichtsministerium sitzt. Er ist ein sehr mächtiger Feind. Wenn . . . ich jetzt zurückkehre, dann kann ich das vergessen, mein Studium fortsetzen zu können, das wird der verhindern." 21 Auf die Frage des Entscheiders nach alternativen Berufsperspektiven antwortete der Kläger: 22 " Ich könnte in einer Fabrik arbeiten. Ich gelte bei denen doch als Rechtsbrecher, weil ich jemanden bezichtigt habe." 23 . . . 24 " Ich könnte sicherlich dort auf einer Baustelle arbeiten oder so, aber das ist nicht die Berufsperspektive, die ich mir vorstelle." 25 Durch Bescheid vom 2. November 2010 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, weil der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg nach Deutschland eingereist sei, also vor seiner Einreise nach Deutschland Kontakt zu einem sicheren Drittstaat gehabt habe. Den Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes i.S.v. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes lehnte das Bundesamt mit der Begründung ab, der Kläger sei als Person unglaubwürdig. Er habe sich bei der Darstellung des tragenden Ausreisegrundes eines erkennbar gesteigerten und angepassten Vortrages bedient und sich zudem in Widersprüche zur Darstellung der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse verwickelt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger in der Befürchtung ausgereist sei, durch das Nichtauftreten als Zeuge in einem fiktiven Strafprozess, der nicht einmal anberaumt gewesen sei und zu dem es auch noch keine zeugenschaftliche Ladung gegeben habe, seinerseits wegen Verleumdung mit einem Ermittlungsverfahren habe rechnen müssen. Die Sorge des Klägers, sein Nichterscheinen als Zeuge vor dem Strafgericht werde als Eingeständnis einer falschen Bezichtigung (wegen Korruption) gewertet werden, sei vage und abenteuerlich spekulativ. Sie könne deshalb nicht als Abbild realer Gegebenheit angesehen werden. Zudem sei das Vortragsverhalten des Klägers durch das Fehlen eines stringenten nachvollziehbaren gleichlautenden Vortrages gekennzeichnet gewesen. Der Kläger habe seine Angaben ständig variiert, diese auf Nachfragen angepasst und auch gesteigert, so dass von einer Glaubwürdigkeit des Klägers nicht ausgegangen werden könne. Es dränge sich der Schluss auf, dass der Kläger sein Heimatland aus asyl- und flüchtlingsfremden Motiven verlassen habe, um der dortigen Perspektivlosigkeit der Jugend zu entgehen. Er habe bei seiner Anhörung auch selbst eingeräumt, seine Zukunft, in der Heimat als Fabrik- und Gelegenheitsarbeiter tätig zu sein, stehe mit seinen persönlichen Vorstellungen betreffend seine weitere Lebensperspektive nicht in Einklang. 26 Das Bundesamt entschied ferner dahin, dass im Fall des Klägers Abschiebungshindernisse i.S.v. § 60 Abs. 2 - 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht gegeben seien, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung nach Tadschikistan an, falls er diese Ausreisefrist nicht einhalten sollte. 27 Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2012 hat der Kläger die Gelegenheit wahrgenommen, seine Ausreisegründe zu verdeutlichen. Auf die darüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. 28 Der Kläger beantragt, 29 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 2. November 2010 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes 30 hilfsweise, 31 dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 - 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 32 Die Beklagte beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Asylverfahrens und des Sach- und Streitstandes im gerichtlichen Verfahren wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Bundesamtes (1 Aktenband), auf den Inhalt der Streitakte, auf den Inhalt der über das Asylverfahren des Bruders des Klägers geführten Verwaltungsakte des Bundesamtes (1 Aktenband), auf die zugehörige Streitakte des Gerichts (2 K 2589/10) sowie auf die in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte, Stellungnahmen sachverständiger Stellen und Presseberichte zur Lage in den Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR (409 Dokumente) Bezug genommen. 35 Entscheidungsgründe 36 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er kann auch nicht mit Erfolg die Feststellung verlangen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 37 Eine Anerkennung als Asylberechtigter und eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheiden aus, weil der Kläger in seinem Heimatland Tadschikistan weder politische Verfolgung erlitten noch bei einer Rückkehr zu befürchten hat. Politisch verfolgt im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG ist ein Ausländer, der in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, und zwar seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 38 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315. 39 Flüchtling ist ein Ausländer, wenn in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (§ 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG, § 60 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes). 40 Derartigen Gefahren war und ist der Kläger in Tadschikistan nicht ausgesetzt. Das Gericht teilt die Überzeugung des Bundesamtes, dass den Ausreisegründen des Klägers kein Glauben zu schenken ist. Der Kern des im Verwaltungsverfahren und vor Gericht - im wesentlichen gleichbleibend erzählten - Ausreiseentschlusses des Klägers ist schon deshalb nicht plausibel, weil der Kläger nach eigenen Angaben seine Absicht, in dem angeblich eingeleiteten Gerichtsverfahren gegen den korrupten Beamten E1. U. aus Angst vor den angeblichen Morddrohungen zwei hoher Mitarbeiter des Bildungsministeriums aufgegeben und sich auf diese Weise gefügig und für den Staat ungefährlich gezeigt hatte. Der Kläger hat trotz entsprechenden Vorhalts des Entscheiders des Bundesamtes nicht plausibel zu erklären vermocht, warum er nach diesem Sinneswandel noch Nachteile oder gar asylerhebliche Behelligungen zu erwarten gehabt hätte. 41 Ein Vergleich der Sachdarstellung des Klägers bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2012 mit den Angaben vor dem Bundesamt, die in Form eines Frage-und-Antwort-Protokolls dokumentiert sind, zeigt ferner, dass der Kläger auch vor Gericht seine - schon vor dem Bundesamt mehrfach korrigierten - Antworten bezüglich des Kernbereiches der Ausreisegründe nochmals widersprüchlich vorgetragen hat: Vor Gericht hat er behauptet, er sei für einen Gerichtstermin am 8. Juni 2010 wegen des Korruptionsvorwurfes gegen den Beamten E1. U. als Zeuge geladen gewesen. Dieser Pflicht habe er sich durch eine Ausreise aus Tadschikistan an diesem Tag entzogen. Vor dem Bundesamt hatte er erklärt, er habe in dieser Angelegenheit "irgendwann" zeugenschaftlich vernommen werden sollen; offiziell wisse er aber davon gar nichts. Er habe auch keine Ladung zu einem Gerichtsverfahren erhalten. 42 Mit den vom Kläger behaupteten Verständnisschwierigkeiten zwischen ihm und dem Dolmetscher des Bundesamtes lässt sich diese Widersprüchlichkeit der den Ausreiseentschluss unmittelbar begründenden Ereignisse nicht erklären, denn der Kläger hat nach dem Schluss der Anhörung vom 21. Juni 2010 nicht nur Verständigungsschwierigkeiten ausdrücklich verneint sondern zusätzlich auf eine Rückübersetzung vom Band verzichtet und auch nach dem späteren Erhalt des Abdrucks der Niederschrift keine Einwendungen gegen deren Vollständigkeit und Richtigkeit erhoben. 43 Da weder vom Kläger behauptet worden ist noch aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan zu erwarten ist, dass der - jetzt 23 Jahre alte und unbescholtene - Kläger dort l a n d e s w e i t außer Stande sein könnte, unbehelligt zu leben und einen auskömmlichen Beruf zu finden, gibt es für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes keine sachliche Berechtigung. 44 Die angefochtene Ausreiseaufforderung ist rechtmäßig. Die Abschiebungsandrohung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 46