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Urteil

6 K 103/11

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UVG sind ausgeschlossen, wenn beide Eltern die Erziehungs- und Betreuungsaufgaben derart untereinander aufteilen, dass keiner der Elternteile die Aufgabe ganz oder weit überwiegend allein erfüllt. • Bei Auslegung des Begriffs "bei einem seiner Elternteile lebt" ist auf Zweck des UVG abzustellen: Schutz der Kinder, deren alleinerziehende Eltern Alltag und Erziehung allein bewältigen müssen. • Eine erhebliche Entlastung des antragstellenden Elternteils durch Betreuungsleistungen des anderen Elternteils liegt vor, wenn dieser regelmäßig Betreuung in einem Umfang übernimmt, der eine Familien- oder Kooperationsstruktur mit wesentlichen Anteilen beider Elternteile schafft.
Entscheidungsgründe
Kein Unterhaltsvorschuss bei kooperativ geteilter Betreuung beider Eltern • Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UVG sind ausgeschlossen, wenn beide Eltern die Erziehungs- und Betreuungsaufgaben derart untereinander aufteilen, dass keiner der Elternteile die Aufgabe ganz oder weit überwiegend allein erfüllt. • Bei Auslegung des Begriffs "bei einem seiner Elternteile lebt" ist auf Zweck des UVG abzustellen: Schutz der Kinder, deren alleinerziehende Eltern Alltag und Erziehung allein bewältigen müssen. • Eine erhebliche Entlastung des antragstellenden Elternteils durch Betreuungsleistungen des anderen Elternteils liegt vor, wenn dieser regelmäßig Betreuung in einem Umfang übernimmt, der eine Familien- oder Kooperationsstruktur mit wesentlichen Anteilen beider Elternteile schafft. Die Mutter der Kläger beantragte Unterhaltsvorschuss für zwei minderjährige Kinder, nachdem sie sich dauerhaft vom Vater getrennt hatte. Eltern hatten schriftlich eine Betreuungsaufteilung getroffen: im Wechsel je eine Woche überwiegende Betreuung durch Mutter bzw. Vater, mit Übernachtungen bei beiden Elternteilen und regelmäßigen Betreuungszeiten in beiden Wochen. Der Vater betreute die Kinder in seiner Woche und nahm wesentliche Erziehungsanteile wahr; die Mutter versorgte insbesondere vormittags bzw. bei Erkrankung und regelte Kindergartenangelegenheiten sowie Sozialhilfeanträge. Die Behörde lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die Mutter sei nicht alleinerziehend, da der Vater wesentlich entlaste. Die Kläger hielten dem entgegen, die Mutter trage die überwiegende Last und werde nicht wesentlich entlastet. Streitgegenstand war, ob die Voraussetzungen des §1 Abs.1 UVG für Unterhaltsvorschuss vorliegen. • Anspruchsgrundlage ist §1 Abs.1 UVG; Tatbestand verlangt, dass das Kind bei einem Elternteil lebt, der von seinem Ehegatten dauernd getrennt ist. • Zweck des UVG ist, die besondere Belastung alleinerziehender Eltern zu mildern, wenn der andere Elternteil Unterhalt nicht oder nicht regelmäßig leistet. • Alleinerziehung i.S.v. §1 Abs.1 Nr.2 UVG ist zu verneinen, wenn Eltern die Erziehungsaufgaben so untereinander aufteilen, dass keiner die Aufgabe ganz oder weit überwiegend allein erfüllt; es genügt, dass der andere Elternteil in wesentlichem Umfang mitwirkt. • Bei der Wertung ist keine strikte Gleichheit der qualitativen und quantitativen Anteile erforderlich; entscheidend ist, ob das Mitwirken des anderen Elternteils über gelegentliche Besuche hinausgeht und eine kooperative, familienähnliche Betreuungsstruktur begründet. • Im vorliegenden Fall besteht eine solche Kooperation: schriftliche Einigung auf Mutter- und Vaterwochen, gleichartige Übernachtungsanteile, regelmäßige Betreuung durch den Vater in seiner Woche und Ausgleichszeiten für die Mutter in diesen Wochen. • Die Mutter wird durch die Betreuungszeiten des Vaters wesentlich entlastet, da sie in den Vaterwochen erhebliche freie Zeit zur Kompensation persönlicher Einschränkungen erhält; damit fehlt die von §1 UVG vorausgesetzte Alleinerziehendenkonstellation. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach §1 Abs.1 UVG, weil die Eltern die Betreuungs- und Erziehungsaufgaben der Kinder derart kooperativ aufgeteilt haben, dass keiner der Elternteile als alleinerziehend im Sinne der Vorschrift anzusehen ist. Die Betreuung durch den Vater geht über ein gelegentliches Mitwirken hinaus und begründet eine familienähnliche Struktur mit wesentlichen Anteilen beider Elternteile. Daher liegt nicht die vom Gesetz vorausgesetzte besondere Belastung der Mutter vor, die eine öffentliche Unterhaltsleistung rechtfertigen würde. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.