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Beschluss

4 L 143/12

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2012:0502.4L143.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.796,50 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.796,50 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner "durch einstweilige Anordnung zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache die nach A 14 BBesO besoldete Stelle, Mitarbeit in der Koordination der Mittelstufe am I. Gymnasium in N mit einer/einem anderen Bediensteten als der Antragstellerin zu besetzen", den das Gericht, da der Antragsgegner bislang keine Auswahlentscheidung getroffen hat und für den es folglich am Anordnungsgrund fehlt, in sachgerechter Weise analog § 88 VwGO dahingehend auslegt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin in das Besetzungsverfahren betreffend die nach A 14 BBesO besoldete Stelle "Mitarbeit in der Koordination in der Mittelstufe" am I. Gymnasium einzubeziehen, ist unbegründet. Für den so verstandenen Antrag fehlt es nicht an dem nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anordnungsgrund, da nur im Falle einer Einbeziehung der Antragstellerin deren Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG, insbesondere durch fristgerechte Benachrichtigung als Konkurrentin im Falle einer für sie negativen Auswahlentscheidung gewährleistet werden können. Die Antragstellerin hat jedoch das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die ablehnende Entscheidung der Bezirksregierung Münster vom 15. Februar 2012 verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Beförderungsbegehren. Diese hat keinen Anspruch auf Beteiligung an dem Verfahren zur Besetzung der oben genannten Stelle, da sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung nicht erfüllt. Es kann dabei offen bleiben, ob, was der Antragsgegner vertritt, insoweit schon auf den Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses - hier den 3. Februar 2012 - abgestellt werden kann. Da die Bewerbungsfrist im Rahmen einer Stellenausschreibung keine materielle Ausschlussfrist, sondern lediglich eine Ordnungsfrist ist, vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - 6 B 427/11 -, juris, und vom 24. Juni 2004 - 6 B 1114/04 - juris, dürfte ihr allerdings auch für das Erfüllen der Voraussetzungen einer Stellenausschreibung bzw. sonstiger Beförderungsvoraussetzungen zumindest nicht ohne Weiteres eine den entsprechenden Bewerber ausschließende Wirkung zukommen. Die Antragstellerin erfüllt die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen jedoch auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nicht. Kommt ein Bewerber aus laufbahnrechtlichen Gründen für eine Beförderung (noch) nicht in Betracht, darf er aus dem Bewerberkreis um ein Beförderungsamt ausgeschlossen werden, vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2010 - 6 B 923/10 -, juris. Gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LBG NRW i. V. m. § 10 Abs. 2 S. 1 b LVO NRW darf eine Beförderung nicht erfolgen vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit. Letztere endet im Fall der Antragstellerin am 18. August 2012, wohingegen die Besetzung der ausgeschriebenen A 14-Stelle bereits spätestens zum 1. März 2013 erfolgen soll. Diese am Leistungsprinzip orientierte einjährige Frist erfährt allerdings eine Ausnahme gemäß §§ 20 Abs. 2 S. 2 LBG NRW, 10 Abs. 3 S. 2 LVO NRW. Eine Beförderung vor Ablauf der Einjahresfrist seit Beendigung der Probezeit ist hiernach dann möglich, wenn sich der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat und dies in einer Beurteilung nach § 7 Abs. 1 S. 6 LVO NRW festgestellt wurde. Nach § 7 Abs. 1 S. 5 und 6 LVO NRW wird "vor Ablauf der Probezeit in einer Beurteilung festgestellt, ob der Beamte sich in vollem Umfang bewährt hat." Wenn sich der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat, ist dies gemäß § 7 Abs. 1 S. 6 LVO NRW festzustellen. Eine solche Beurteilung liegt zugunsten der Antragstellerin nicht vor. Das Vorliegen einer die Probezeit abschließend bewertenden dienstlichen Beurteilung im Sinne von Ziff. 3.1.1 der "Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren" vom 02. Januar 2003 kann auch nicht dadurch ersetzt werden, dass der Schulleiter die Erstellung eines "vorläufigen Gutachtens" angeboten und die Erklärung abgegeben hat, er halte es für sehr wahrscheinlich, dass sich die Antragstellerin in besonderem Maße bewähren werde. Dem steht bereits der Wortlaut des § 10 Abs. 3 S. 2 LVO NRW mit seiner formalen Strenge entgegen, wonach die besondere Bewährung "in einer Beurteilung nach § 7 Abs. 1 S. 6 LVO NRW festgestellt" worden sein muss. Abgesehen davon ist das angekündigte vorläufige Gutachten des Schulleiters, das nach dem Vortrag der Antragstellerin bereits "nach den Osterferien erteilt" werden sollte, im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt worden. Die Kammer hat schon deshalb keinen Anlass, von Amts wegen den Schulleiter um Vorlage des angekündigten vorläufigen Gutachtens zu bitten, weil aus dem Vortrag der Antragstellerin eine zu erwartende Bewährung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 6 LVG NRW nicht substantiiert hervorgeht. Sie macht lediglich geltend, der Schulleiter habe ihr im Januar 2012 erklärt, er halte ihre Bewährung "für sehr wahrscheinlich". Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und S. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der durch Beschlüsse des OVG NRW vom 19. März 2012 - u.a. 6 E 1406/11 - für die Zukunft geänderten Streitwertpraxis; danach ist in Eilverfahren der vorliegenden Art 1/4 des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes der Streitwertbemessung zugrunde zu legen.