Beschluss
4 L 210/12
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Auswahlentscheidung ist nur dann durch einstweilige Anordnung zu untersagen, wenn ein gesicherter Bewerbungsverfahrensanspruch besteht und ein Bewerber nach den zulässigen Kriterien eindeutig bevorzugt hätte werden müssen.
• Konstitutive Anforderungen im Anforderungsprofil führen bereits vor dem Vergleich zum Ausschluss; nicht-konstitutive, schwer objektivierbare Anforderungen (z. B. detaillierte IT-Kenntnisse, Führungseigenschaften) sind im Auswahlverfahren durch inhaltliche Prüfung der dienstlichen Beurteilungen zu würdigen.
• Bei gleicher Gesamtbeurteilung sind dienstliche Einzelmerkmale durch "Ausschärfung" auszuwerten; nur bei erkennbarer Vorteilslage eines Bewerbers greift das Gericht in die Auswahlentscheidung ein.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf einstweilige Untersagung einer Stellenbesetzung bei nicht konstitutiven Anforderungsmerkmalen • Eine Auswahlentscheidung ist nur dann durch einstweilige Anordnung zu untersagen, wenn ein gesicherter Bewerbungsverfahrensanspruch besteht und ein Bewerber nach den zulässigen Kriterien eindeutig bevorzugt hätte werden müssen. • Konstitutive Anforderungen im Anforderungsprofil führen bereits vor dem Vergleich zum Ausschluss; nicht-konstitutive, schwer objektivierbare Anforderungen (z. B. detaillierte IT-Kenntnisse, Führungseigenschaften) sind im Auswahlverfahren durch inhaltliche Prüfung der dienstlichen Beurteilungen zu würdigen. • Bei gleicher Gesamtbeurteilung sind dienstliche Einzelmerkmale durch "Ausschärfung" auszuwerten; nur bei erkennbarer Vorteilslage eines Bewerbers greift das Gericht in die Auswahlentscheidung ein. Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung, die vorgesehene Besetzung einer ausgeschriebenen Leitungsstelle im Kompetenzcenter Produktionsmanagementkernsysteme mit einem Mitbewerber zu untersagen und die vorläufige Übertragung der Stelle auf diesen bis zum Abschluss des Verfahrens rückgängig zu machen. Die Antragsgegnerin hatte die Stelle mit dem beigeladenen Bewerber besetzen wollen; beide Bewerber gehören der Besoldungsgruppe A 11 an und waren im Bewerberfeld zugelassen. Streitpunkt waren insbesondere in der Stellenausschreibung geforderte IT-Kenntnisse und weitere fachliche Anforderungen sowie die Auswertung dienstlicher Beurteilungen. Die Antragstellerin rügte, der Beigeladene erfülle die fachlichen Voraussetzungen nicht und sei daher von der Auswahl auszuschließen. Das Gericht prüfte im Eilverfahren die Zulässigkeit und Begründetheit eines Bewerbungsverfahrensanspruchs und die formelle/inhaltliche Bewertung der Beurteilungen durch die Antragsgegnerin. • Die Anträge sind als Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, aber unbegründet. • Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht: Es liegt kein gesicherter Bewerbungsverfahrensanspruch vor, der eine einstweilige Untersagung der Auswahlentscheidung rechtfertigen würde. • Rechtsgrundlage und Maßstab: Art. 33 Abs. 2 GG und landesrechtliche Bestimmungen (z. B. § 20 Abs. 6 Beamtengesetz NRW) verpflichten zur Bestenauslese; Auswahlentscheidungen dürfen sich nur an unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien (Eignung, Befähigung, Leistung) orientieren. • Unterscheidung Anforderungsprofil: Zwischen konstitutiven (ausschließenden) und nicht-konstitutiven (wertungsbedürftigen) Anforderungen ist zu differenzieren; konstitutive Merkmale führen vorab zum Ausschluss, nicht-konstitutive sind im Auswahlvergleich zu bewerten. • IT-Anforderungen und Führungserfahrung hier nicht konstitutiv: Die geforderten IT-Kenntnisse sind nicht eindeutig objektivierbar und wurden als nicht zwingend ausgestaltet; fehlende Kenntnisse sollten angeeignet werden können. • Beurteilungsvergleich/Ausschärfung: Beide Bewerber hatten dasselbe Gesamturteil in der aktuellen Dienstbeurteilung; die Antragsgegnerin hat berechtigt eine inhaltliche Ausschärfung vorgenommen und einzelne Beurteilungskriterien (Fachkenntnisse, Dienstleistungsorientierung) höher gewichtet. • Ergebnis der Ausschärfung: Der Beigeladene erzielte in relevanten Merkmalen bessere Einzelnote(n) und damit einen entscheidenden Beurteilungsvorsprung, sodass die Auswahlentscheidung nicht rechtsfehlerhaft ist. • Zum Antrag auf Rückgängigmachung der Übertragung: Da der Hauptantrag unbegründet ist, besteht kein Anlass, die bereits erfolgte vorläufige Übertragung in dieser Instanz zu untersagen; mögliche Folgen der vorläufigen Übertragung bleiben bei weiterer Entscheidung abzuwarten. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf einstweilige Untersagung der Besetzung der Stelle, da die Antragsgegnerin die Auswahl nach den Maßgaben der Bestenauslese getroffen und dienstliche Beurteilungen zulässig ausgeschärft hat, wodurch der Beigeladene einen entscheidenden Beurteilungsvorsprung ergab. Eine Rückgängigmachung der vorläufigen Übertragung wird in dieser Instanz nicht angeordnet. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde festgesetzt. Aufgrund des fehlenden überwiegenden Erfolgs der Antragstellerin verbleiben die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen bei diesem.