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Urteil

3 K 386/11

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2012:0516.3K386.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet VORBLATT DATEINAME==M:\SK3\BE1\11K386.U01 AKTENZEICHEN==3 K 386/11 GERICHTBEZ==VG Münster SPRUCHKÖRPERNR==3 ART==Urteil DATUM==16.05.2012 VORINSTANZAKTENZEICHEN== VORINSTANZGERICHTBEZ== VORINSTANZART== VORINSTANZDATUM== LEITSATZ== NORMEN== SCHLAGWÖRTER== KOPFZEILE==Heranziehung zum Erschließungsbeitrag SACHGEBIET==1131 KURZRUBRUM== ANONYM==Nein DOKUSTATUS==Archiv VOLLTEXT== VERWALTUNGSGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 K 386/11 In dem Verwaltungsrechtsstreit w e g e n Heranziehung zum Erschließungsbeitrag hat Richter am Verwaltungsgericht Dr. Witte als Einzelrichter der 3. Kammer auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2012 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d Die Kläger sind Eigentümer des ooooqm großen Grundstücks Gemarkung C. , Flur 0, Flurstück 0000, das an der C1.------straße gelegen und wohngenutzt wird. Die C1.------straße beginnt im Westen am X. Weg und verläuft sodann - teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 00 der Stadt Steinfurt - über 000 m Länge in östlicher Richtung durch geschlossene Reihen der hier errichteten Einfamilienhäuser. Erste Planungen zu einem neuzeitlichen Ausbau der Straße, die in ihrer verkehrlichen Funktion seit Jahrzehnten vorhanden ist, gehen auf das Jahr 2001 zurück. Damals hatten die Anlieger dafür votiert, die Straße in Eigenregie auszubauen. Die Beteiligten vertreten unterschiedliche Auffassungen dazu, aus welchem Grund diese Initiative nicht zum Erfolg geführt hatte. Auf Grund einer sodann auf das Jahr 2006 zu datierenden Planung hatte die Beklagte mit dem Ausbau der C1.------straße begonnen und im selben Jahr eine Vorausleistung auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag erhoben. Wegen der Verhältnisse im Einzelnen verweist das Gericht auf das hierzu ergangene rechtskräftige Urteil vom 00.00.0000‑ 0 K 000/00 ‑. Technische Fertigstellung in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehwege, Straßenentwässerungseinrichtungen, Beleuchtungseinrichtungen und Begrünung erfolgte sodann bis zum Jahr 2009, so Satzung des Rates der Stadt Steinfurt vom 1. April 2009 über die Feststellung der Art des Bebauungsgebietes und der zulässigen Geschoßzahlen. Widmung und Grunderwerb im östlichen, nicht vom Bebauungsplan Nr. 40 überdeckten Straßenverlauf fehlen. Nach Beschluss des Rates der Stadt zur Abrechnung im Wege der Kostenspaltung setzte die Beklagte gegenüber den Klägern durch Bescheid vom 00.00.0000einen(Teil-)Erschließungsbeitrag in Höhe von 0000 Euro fest; eine Zahlungsaufforderung erübrigte sich wegen eines überschießenden Guthabens aus der Vorausleistung. Am 00.00.0000hat der Rat der Stadt Steinfurt zum Betreff „Verfahren gemäß § 125 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 4 ‑ 7 BauGB“ einen Beschluss über den Endausbau der Straßen X1.-------straße , Wettinerstraße und C1.------straße im Stadtteil C. gefasst. Auf Klage der Kläger hat das Gericht den Bescheid der Beklagten von 3. Juni 2009 durch Urteil vom 22. September 2010 ‑ 3 K 1181/09 ‑ aufgehoben. Das Urteil stellt in den Entscheidungsgründen darauf ab, der Rat der Stadt habe mit dem Beschluss vom 23. September 2009 keine genügende Grundlage im Sinn des § 125 Abs. 2 BauGB geschaffen, um die Rechtmäßigkeit der Erschließung sowie des (Teil-)Erschließungsbeitrags herbeizuführen. Der Rat der Stadt habe in die danach notwendige Abwägung zwar die nach Lage der Dinge einzustellenden straßen‑ sowie zugehörige stadtplanerische Ansätze eingestellt, dem jedoch die privaten Interessen nicht gegenüber gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf das Urteil vom 22. September 2010, a. a. O., verwiesen. Der Rat der Stadt hatte bereits am 18. Dezember 2009 die in Stadt geltende Zuständigkeitsordnung neu gefasst und dabei die Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 4 ‑ 7 BauGB dem Bürgermeister übertragen. Dieser hat am 24. November 2010 unter der Überschrift „Endausbau der Straßen C1.------straße , X2.-------straße und X1.-------straße , Stadtteil C. “, eine Abwägung gemäß § 125 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 4 ‑ 7 BauGB durchgeführt; auf den Inhalt der hierzu angelegten Beiakte Heft 2 wird verwiesen. Die Beklagte nahm dies zum Anlass, die Kläger durch Bescheid vom 28. Dezember 2010 im Wege der Kostenspaltung erneut zu einem Erschließungsbeitrag von 0000 Euro heranzuziehen. Am 00.00.0000haben die Kläger Klage erhoben. In Ergänzung und Vertiefung ihres Vorbringens im vorangegangenen Klageverfahren vertreten sie die Auffassung, an einer rechtmäßigen Erstellung der Erschließungsanlage fehle es schon deshalb, weil die Beklagte die Anlage durch rechtswidrige Inanspruchnahme privaten Eigentums hergestellt habe. Mit der Abwägung zu § 125 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 4 ‑ 7 BauGB habe die Beklagte den Konflikt zwischen privatem Grundeigentum und öffentlicher Inanspruchnahme ohne Gestattung der Grundeigentümer nicht lösen können. Ohne eine Verschaffung des Eigentums oder eine zivilrechtliche Gestattung des Zugriffs auf das Privateigentum sei der Bau einer Erschließungsanlage auf privatem Grund schlichtweg rechtswidrig. Ferner sei endgültige Herstellung nicht eingetreten. Aus der Schlussrechnung der Fa. Rose, Tief- und Straßenbau, vom 00.00.0000sei zu folgern, dass eine Frostschutzschicht nicht unter der gesamten Straßenfläche angebracht worden sei. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000aufzuheben. Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Akten über die vorangegangenen Gerichtsverfahren (Vorausleistung und erster Kostenspaltungsbescheid), ferner auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 - 4) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Der mit dem Klageantrag angefochtene Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags im Wege der Kostenspaltung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die (Teil-)Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die erstmalige endgültige Herstellung der Teileinrichtungen „Fahrbahn, Gehwege, Straßenentwässerungseinrichtungen, Beleuchtungseinrichtungen, Begrünung“ der C1.------straße in C. begegnet keinen Bedenken. Die Abrechnung hat nach den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts des BauGB zu erfolgen. Der danach zu Grunde zu legende Anlagenbegriff wurde beachtet. Es steht auch nicht in Zweifel, dass die Anlage in Übereinstimmung mit dem für die Straße beschlossenen Bauprogramm steht, im Übrigen den rechtlichen Herstellungsmerkmalen des § 10 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Steinfurt vom 24. September 2004 (EBS) entspricht und diese Satzung gültiges Ortsrecht darstellt. Der vor und in der mündlichen Verhandlung behauptete Schwund an Frostschutzmaterial mit der möglichen Folge der nicht programmgemäßen tatsächlichen Herstellung lässt sich objektiv nicht bestätigen. Die Beklagte hatte – wie bereits der Hauptabrechnungsakte zu entnehmen ist – den Einbau der Gesamtmenge dieser Materialien zwei unterschiedlichen Teileinrichtungen, sodann zwei unterschiedlichen Maßnahmen in der beitragsrechtlich notwendigen Abgrenzung von §§ 127 ff. BauGB und § 8 KAG zugeordnet. Hieraus folgt jedenfalls dem Grunde nach keine Rechtswidrigkeit für den Pflichtigen i. S. d. §§ 127 ff BauGB. Der Höhe nach entspricht der beanstandete Schwund in der Schlussrechnung „Straßenendausbau“ vom 6. Dezember 2007 dem Zuwachs in der Schlussrechnung „MW-Kanal“ vom 6. Dezember 2007 bei insgesamt identischer Straßenoberfläche. Substanz für Herstellungsmängel auf anderer als dieser nicht tragfähigen Grundlage ist ansonsten nicht sichtbar. Vor diesem Hintergrund hat die nochmalige Erarbeitung der Hauptabrechnungsakte der Beklagten ebenfalls keine Bedenken gegenüber den Merkmalen des Erschlossenseins der zugehörigen Grundstücke, des beitragsfähigen Aufwandes sowie der Heranziehung im Einzelnen ergeben. Das Gericht verweist insoweit auf die im Tatbestand im Einzelnen bezeichneten Entscheidungen vom 00.00.0000(Vorausleistungsbescheid) sowie vom 00.00.0000(erster Kostenspaltungsbescheid). Die aktuelle, hier angefochtene Beitragserhebung erweist sich mit Blick auf die Anforderungen des § 125 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 4 ‑ 7 BauGB als rechtmäßig. Gemäß § 125 Abs. 2 BauGB dürfen, sofern ein Bebauungsplan nicht vorliegt, u. a. Anbaustraßen im Sinn des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nur hergestellt werden, wenn sie den im § 1 Abs. 4 ‑ 7 BauGB bezeichneten Erfordernissen entsprechen. Zu Inhalt und Kontrolle dieser Erfordernisse sowie zu den Maßstäben gerichtlicher Kontrolle wird auf das Urteil vom 22. September 2010, a. a. O., verwiesen. Danach beanstandungsfähige Defizite sind auf Grund der vom Bürgermeister der Stadt Steinfurt unter dem 24. November 2010 durchgeführten Abwägung nicht mehr ersichtlich. Es bestehen zunächst keine Bedenken in formeller Hinsicht. Als interner Vorgang bedürfen Abwägung und Ergebnis im Sinn des § 125 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 4 ‑ 7 BauGB keiner besonderen Form; die Übertragung der Zuständigkeit auf den Bürgermeister wirft Bedenken ebenfalls nicht auf. Vgl. zum förmlichen Verfahren in Folge des § 125 Abs. 2 BauGB in Einzelnen Urteil des erkennenden Gerichts vom 24 Oktober 2011 ‑ 3 K 2746/10 ‑ m. w. N.. Mit dem gemäß Beiakte Heft 2 dokumentierten Abwägungsvorgang des Bürgermeisters vom 24. November 2010 sowie den in dieser Beiakte dokumentierten zeichnerischen und textlichen Materialien hat die Beklagte den aus § 125 Abs. 2 BauGB folgenden Geboten genügt. Der späte Zeitpunkt der Legitimation der Herstellung insoweit ändert nichts an der sodann nachträglich eingetretenen Rechtmäßigkeit. Wie das Gericht in seinem Urteil vom 22. September 2010, a. a. O., insbesondere Seite 5/6, im Einzelnen dargelegt hat, genügt die ursprüngliche Abwägung des Rates vom 23. September 2009 dem Abwägungsgebot mit seinen straßenplanerischen Ansätzen wie auch mit den stadtplanerischen Ansätzen, soweit durch den Ausbau berührt. Der Rat der Stadt hatte weiterhin die abwägungsrelevanten Belange der funktionierenden Erschließungsanlage, der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der die Umgebung prägenden ‑ und aus seiner Sicht vorbildhaften ‑ Straßenprofile in die Abwägung eingebracht. Ansätze fanden sich ebenfalls zur Berücksichtigung der Historie der C1.------straße sowie zum einheitlichen Straßenbild im Quartier. Die den Fall prägenden, an den Eigentumsverhältnissen ausgerichteten Konflikte vermochte die damalige Abwägung ‑ wie das Urteil vom 22. September 2010 im Weiteren ausgeführt hat ‑ nicht vollständig zu erfassen. Eine Gegenüberstellung von privaten und öffentlichen Belangen musste im Wesentlichen deshalb scheitern, weil der Rat sich mangels Verfügbarkeit des abwägungserheblichen Materials ‑ etwa in Form einer vollständigen Vorlage ‑ gar nicht sachgerecht mit den aufgeworfenen Ansätzen auseinandersetzen konnte. Die am 24. November 2010 abgeschlossene Abwägung weist diese Unvollständigkeit nicht auf. Die zugehörigen Anlagen (Seite 20 ‑ 144 der Beiakte Heft 2) stützen nicht nur (erneut) die zugehörigen straßen- und stadtplanerischen Erwägungen; sie greifen insbesondere die Historie der C1.------straße umfassend auf, dies vor allem mit Blick auf die seit dem Jahr 2000 zu beobachtenden Entwürfe und die zunächst in die Initiative der Anlieger gestellte Planung. Diese Materialien werden ergänzt durch eine Bestandsaufnahme im Abwägungsvorgang selbst gemäß Beiakte Heft 2, Seite 1 ‑ 19, vgl. insbesondere Seite 12 ‑ 19 sowie Zusammenfassung Seite 19. Die Ausführungen des Bürgermeisters nehmen umfänglich Bezug auf die Entwicklung des Eigentums an den Straßenflächen; sie kennzeichnen diejenigen Grundstücke, die von den aktuell abzurechnenden Erschließungsmaßnahmen überzogen worden sind, aber noch im Privateigentum stehen. Planungsalternativen werden aufgearbeitet, dies konkret anhand der örtlichen Verhältnisse sowie der seit dem Jahr 2000 vorgestellten Planungen und deren mehrfache Diskussion im Rahmen der Bürgerversammlungen. Die daraus resultierenden Anregungen der Anlieger werden erörtert. Besonderheiten einzelner Grundstücke ‑ etwa Nutzungsentzug im Vorgartenbereich, Fahrbahnverengungen im Eckbereich und dadurch mögliche Beibehaltung der Vorgartennutzung ‑ werden gekennzeichnet. Die Abwägung geht sodann umfänglich auf die Konfliktbewältigung durch die seit dem Jahr 2008 verfolgte endgültige Straßenausbauplanung ein. In diesem Zusammenhang nimmt der Bürgermeister Bezug auf die Schaffung einer funktionierenden Wohnstraße unter Beibehaltung einer für Anbaustraßen typischen Verkehrsfunktion. Letztgenannten Gesichtspunkt arbeitet er auch historisch auf und kommt in diesem Zusammenhang erneut umfänglich auf die Besonderheiten einzelner privater Grundstücksflächen zu sprechen. Insgesamt kommen Abwägung und Ergebnis auf Grund des nach Lage der Dinge zu berücksichtigenden Tatsachenmaterials wiederholt auf den Konflikt zwischen Straßenplanung und Eigentum zu sprechen, dies mit Blick auf Einzelfälle der Inanspruchnahme und mit Blick auf konkrete Alternativen der Straßenplanung unter Einschluss gestalterischer Momente. Die städtebaulichen und straßenverkehrsrechtlichen Belange werden in diesem Rahmen nicht mehr isoliert und insoweit vorprägend eingeführt, sondern ausformulierten sonstigen, insbesondere privaten Belangen gegenübergestellt; Alternativen werden eingeführt. Das Gericht sieht auf Grund der nunmehr seit Jahren verfolgten tatsächlichen Erkenntnislage nicht, dass diese Abwägung vom 24. November 2010 einen betroffenen Belang übergangen oder dessen Bedeutung verkannt hätte oder in der Einzelabwägung bzw. im Ergebnis (Seite 19) einen Ausgleich zwischen den mit der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen hätte, die zur objektiven Gewichtigkeit dieser Belange außer Verhältnis stände. Eine weitere Kontrolle im Sinn eines „Richtig“ oder „Falsch“ ist dem Gericht verwehrt. Es ist vielmehr als der Abwägung immanent hinzunehmen, wenn die Kollision zwischen verschiedenen Belangen die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise die Zurückstellung des anderen zur Folge hat. Deshalb ist zu beachten, dass die planerische Entscheidung als solche ‑ auch soweit durch § 125 Abs. 2 BauGB ausgelöst ‑ eine städtebauliche Aufgabe der Gemeinde darstellt und als solche auch im Gerichtsverfahren nicht ersetzbar oder austauschbar ist. Die von der Beklagten gewählte, hier strittige Abrechnung setzt den Grunderwerb selbst ‑ alternativ die Festlegung auf eine bestimmte Art und Weise der Sicherung des Grunderwerbs ‑ nicht als objektive Anforderung an die Entstehung der (Teil-)Beitragspflicht voraus. Die von der Klägerseite zitierten Entscheidungen zur Erschließungssicherung einzelner Grundstücke i. S. d. § 30 BauGB bzw. zu einem „Komplettausfall der Abwägung“ i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB hinsichtlich eigentumsschonender Planungsalternativen ‑ OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2010 - OVG 10 A 13.07 - sind weder in Bezug auf die darin erfassten Streitgegenstände verallgemeinerungsfähig noch treffen sie die in das Erschließungsbeitragsrecht zu übernehmenden Besonderheiten des Erschließungsrechts vollständig. Die in § 125 BauGB festgelegte Korrespondenz von Bauplanungsrecht, Erschließungsrecht und Erschließungsbeitragsrecht enthält ein spezielles Planerfordernis, das sich auf die Legitimation der Herstellung bezieht. Bereits insoweit erschöpfen sich die beitragsrechtlichen Anforderungen - wie gezeigt – in den beiden Stufen der Ermittlung des Abwägungsmaterials sowie der Gewichtung des vollständig eingestellten Abwägungsmaterials. Das Abwägungsergebnis ist - wie ebenfalls gezeigt - mit Blick auf keinen der eingestellten Belange vorgegeben. Selbst das Eigentum i. S. d. Art. 14 Abs. 1 GG vermag sich nicht bereits wegen seines objektiven Gewichtes durchzusetzen, sondern muss sich der Abwägung anderer Belange stellen. Insoweit ist die Abwägung in jedem Fall ergebnisoffen. Vgl. zu diesen Grundsätzen auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 7, Rdn. 2, 25, 26. Entgegen der Klagebegründung stellt sich das Eigentum am Straßengelände ansonsten gerade nicht als zwingende Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht dar. Wird der Grunderwerb - was der Gemeinde freisteht - in der Erschließungsbeitragssatzung nicht zum Merkmal der endgültigen Herstellung erhoben, entsteht die - uneingeschränkte - Beitragspflicht sogar vor Durchführung des Grunderwerbs. In solchen Fällen kann der Grunderwerb problemlos erst nach Entstehung der Beitragspflicht abgeschlossen werden - mit der Folge, dass der entsprechende Aufwand auch nicht umgelegt werden kann. Hat die Gemeinde - wie die Beklagte in § 9 EBS - den Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung vorgesehen, so muss sie zeitraubende Grunderwerbsverhandlungen ebenfalls nicht abwarten. Sie kann statt dessen den bis dahin angefallenen Aufwand für andere Teileinrichtungen - wie hier geschehen - vorab im Wege der Kostenspaltung umlegen. Jedenfalls ist der Grunderwerb nach ausdrücklich formulierter ständiger Rechtsprechung für die Entstehung der Beitragspflicht ohne Belang, so wörtlich BVerwG bereits mit Urteil vom 13. Mai 1977 - IV C 82.74 - KStZ 78, 110; ferner etwa Urteil des BVerwG vom 8. Februar 1974 - IV C 21.72 -, Buchholz 406.11 § 132 BBauG, Nr. 15. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG ‑ vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. -Dr. Witte- B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG in Höhe des festgesetzten Beitrages auf 3.860,21 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen. -Dr. Witte-