Urteil
20 K 1166/11.O
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2012:0522.20K1166.11O.00
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Tenor
Die Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die am 0000 geborene Beklagte wurde von der Klägerin am 0000 als Verwaltungspraktikantin eingestellt. Am 0000 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur T ernannt. Nach zweimaligem Scheitern bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst wurde ihr die Befähigung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst zuerkannt. Zum 0000 erfolgte die Ernennung zur Stadtassistentin zur Anstellung. Die Anstellung als Stadtassistentin erfolgte am 0000. Nach Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit und zwischenzeitlichen Beförderungen erfolgte die Zulassung als Aufstiegsbeamtin zur Einführung in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes am 0000. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung am 0000 wurde die Beklagte am 0000 zur T1 und am 0000 zur T2 ernannt. Die Beklagte war seit dem Jahr 0000 im Bereich Soziales tätig, danach hat sie ab 0000 als Sachbearbeiterin in der Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitssuchender der Bundesagentur für Arbeit und der Stadt I (ARGE) gearbeitet. Nach zwischenzeitlicher zehnmonatiger Erkrankung war die Beklagte bis zum von der Klägerin ausgesprochenen Verbot des Führens der Dienstgeschäfte im 0000 im Fachbereich Soziales eingesetzt. Für die Geschäftsjahre 0000 bis 0000 war die Beklagte zur T3 beim M C für die dortigen Strafkammern berufen worden. Die Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Bis Oktober 2008 erhielt die Klägerin Brutto-Bezüge in Höhe von ca. 0000 €. Mit Bescheid vom 0000 wurde die Beklagte von der Klägerin vorläufig nach § 38 LDG NRW des Dienstes enthoben. Außerdem wurde der Einbehalt der Dienstbezüge in Höhe von 50 % angeordnet. Ein dagegen von der Klägerin angestrengtes gerichtliches Verfahren blieb erfolglos. Auf den Beschluss der erkennenden Kammer vom 0000 – 0000 – wird insoweit Bezug genommen. Seit dem Einbehalt betragen die Bezüge nur noch ca. 0000 € brutto, wovon ca. 0000 € ausgezahlt werden. Nach der letzten Beurteilung der ARGE vom 0000 lagen die Leistungen der Beklagten über den Anforderungen des Amtes. Bis auf die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Vorfälle ist die Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Verfügung vom 22. August 2007 wurde gegen die Beklagte ein disziplinarisches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im Hinblick auf das parallel gegen sie geführte Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft 0000 wurde das Disziplinarverfahren mit Datum vom 0000 zunächst ausgesetzt. Gegenstand des Strafverfahrens war der Vorwurf, die Beklagte habe zusammen mit ihrem Lebensgefährten Herrn Q einen gemeinschaftlichen Betrug in vier Fällen zum Nachteil der ARGE I begangen und dadurch einen Schaden in Höhe von insgesamt 15.191,10 € verursacht. Dabei soll zwischen der Beklagten und ihrem Lebensgefährten während des Leistungsbezuges von Herrn Q im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2006 eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden haben. In den Leistungsanträgen hatte Herr Q angegeben, einen Raum in der Wohnung seiner Mutter zu bewohnen. Durch Urteil des Amtsgerichts I vom 0000 wurde die Beklagte im Hinblick auf den genannten Vorwurf zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen gemeinschaftlichen Betruges in vier Fällen verurteilt; die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Auf ihre Berufung hin wurde die Beklagte vom Landgericht C unter dem Aktenzeichen 0000 am 0000 unter Aufrechterhaltung des Schuldspruchs zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen zu je 40,- € verurteilt. Das Urteil lautet in den Gründen wie folgt: Gründe: I. Das Amtsgericht - Strafrichterin - I hat die beiden Angeklagten am 0000 wegen Betruges in vier Fällen schuldig gesprochen. Dem Angeklagten hat es deshalb von einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 40,00 Euro und die Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung erst zur Bewährung ausgesetzt hat, verurteilt. Dieses Urteil haben die Angeklagten frist- und formgerecht mit der Berufung angefochten. Beide streben einen Freispruch an. Das Rechtsmittel hat nur bezüglich der Angeklagten B einen geringen Erfolg. Insoweit hat die Kammer auf eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen erkannt. II. 1. Der Angeklagte Q wurde 0000 in I geboren. Er besuchte die Grund- und anschließend die Hauptschule, die er im Jahre 1970 mit dem Abschluss verließ. Danach absolvierte er eine zweijährige Ausbildung zum Beruf des Tankwarts. In diesem Beruf arbeitete er anschließend jedoch nicht. Er war zunächst als Maschineneinrichter tätig, später dann auch – nach Erlangung der entsprechenden Qualifikationen – als Staplerfahrer und Schweißer. Im Oktober 1997 nahm er eine Umschulung zum Beruf des Gas-, Wasser- und Sanitärinstallateurs in Angriff, die er im Januar 2000 erfolgreich mit dem Gesellenbrief abschloss. In der Zeit von August 2001 bis November 2006 war er arbeitslos. Im Dezember 2006 fand er eine Anstellung bei der Firma K in C als Produktionsmitarbeiter und Staplerfahrer. Er erzielt derzeit monatlich ein Einkommen von 1.200 Euro. 2. Die Angeklagte B wurde am 0000 in I geboren. Sie wuchs bei ihren Eltern in geordneten Verhältnissen als Einzelkind auf. Ihr Vater, der schon verstorben ist, war Bergmann. Ihre mittlerweile 00jährige Mutter versorgte den Haushalt. Sie leidet an Altersdemenz. Die Angeklagte besuchte die Grund- und anschließend die Hauptschule. Danach erwarb sie auf einer Handelsschule die mittlere Reife, später auch die Fachhochschulreife. Nach der Schule nahm sie eine Anstellung bei der Stadt I an. Diese Arbeitgeberin blieb sie bis heute treu und erreichte den Rang einer T2. Gegen Sie wird wegen der Taten, die Gegenstand des Strafverfahrens sind, ein Disziplinarverfahren geführt. Ihr Gehalt wurde um die Hälfte gekürzt. Derzeit werden ihr monatlich etwas mehr 1.200 Euro ausgezahlt. Sie verfügt über ein Geldvermögen in Höhe von etwa 200.000 Euro. Die Angeklagte ist stark in der T4 und der Gewerkschaft W engagiert. Innerhalb dieser Gruppierungen und deren Veranstaltungen spielt sich auch ihr gesellschaftliches Leben ab. Ihre Freunde und Bekannten bewegen sich ebenfalls innerhalb dieses Kreises. Sie hat diese auch dort kennengelernt. Im Jahre 0000 wurde die Zeugin zur T3 gewählt. In dieser Funktion ab dem Jahre 0000 beim Landgericht C tätig. 3. Beide Angeklagten sind ledig und kinderlos. Bislang haben sie sich straffrei geführt. III. 1. Einführung Die Angeklagten lernten sich Anfang der 90-er Jahre des vorigen Jahrhunderts kennen und verliebten sich ineinander. Die Angeklagte zog deshalb zum Angeklagten in dessen Wohnung, die er im Hause M1-weg 00 in I angemietet hatte. Von dort aus verzogen beide gemeinsam in das Haus O-straße 000. Schließlich mieteten sie gemeinsam zum 0000 eine Wohnung im 6-Familienhaus K-straße 00 an. Die dazugehörige Haustürklingel und den Briefkasten versahen sie mit ihren Nachnamen. Diese Wohnung nutzen sie noch heute. Die Beschriftung der Klingel und des Briefkastens veränderten sie nie. Die Beziehung der Angeklagten ging zumindest bis Ende des Jahres 2007 über eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus. Beide fühlten sich derart miteinander verbunden, dass sie bereit waren, für einander einzustehen. Das zeigte sich daran, dass die Angeklagte immer die gesamte Miete einschließlich Nebenkosten für die Wohnung im Hause K-straße 00 zahle. Sie zahlte auch immer die Kosten, die für die Wohnung von den Stadtwerken I für gelieferten Strom berechnet wurden. Zudem kam sie immer allein für die Kosten des gemeinsam genutzten Telefons, das bei der Telekom unter der Nummer 0000 geführt wurde, auf. Der Angeklagte zahlte demgegenüber das Entgeld für die Tageszeitung „WAZ“, die ihm als Abonnenten noch heute an die Anschrift K-straße 00 geliefert wird. Die zuvor genannten Zahlungen erbrachte die Angeklagte von ihrem Giro-Konto mit der Nummer 0000 bei der Sparkasse I, auf das auch ihr Gehalt gezahlt wurde. Der Angeklagte hatte bei der Sparkasse I das Giro-Konto mit der Nummer 0000. Zusätzlich verfügte die Angeklagte bei dem zuvor genannten Geldinstitut über ein Geldmarktkonto (Nummer 0000) auf dem sie Beträge bis zu knapp 50.000 Euro ansammelte, und ein Sparkonto (Nummer 0000) auf dem sie zuletzt einen Betrag von etwa 150,000 Euro angelegt hatte. Über das Giro- und Geldmarktkonto der Angeklagten hätte der Angeklagte verfügen können; die Angeklagte wiederrum über das Girokonto des Angeklagten. Beide hatten entsprechende Vollmachten erteilt. Von diesen machten sie jedoch nie Gebrauch. Es fand auch kein Zahlungsverkehr zwischen ihren Konten ab. Die enge Beziehung der beiden Angeklagten wurde nach außen kaum deutlich. Beide traten vor Verwandten, Bekannten oder Arbeitskollegen nie gemeinsam auf. Die Angeklagte besuchte die Partei- und Gewerkschaftsveranstaltungen immer allein. Der Angeklagte begleitete sie auch bei interessanten Excursionen, die u.a. nach Berlin führten, nie, obgleich er Gelegenheit dazu gehabt hätte. Die Mutter des Angeklagten kennt die Angeklagte nicht; die Mutter der Angeklagten ist den Angeklagten ebenfalls noch nie begegnet. Die Kollegen der Angeklagten bei der ARGE I, für die die Angeklagte seit Anfang 0000 arbeitete, gingen jedoch von einer engen Beziehung der Angeklagten aus, auch wenn sie den Angeklagten nur aus Bekundungen der Angeklagten kannten. So erging es dem Zeugen T5, der sich mit ihr in der Zeit von 0000 bis 0000 das Dienstzimmer teilte. Ihm erzählte sie, dass sie und der „H“ („mein H“), den sie ihm gegenüber auch als ihren Mann („mein Mann“) bezeichnete, schon Jahre zusammen seien. Zudem erzählte sie ihm, dass sie („vier“) ein Haus kaufen wollten. Das erzählte sie auch der Zeugin H1, die mit ihr vom 0000 bis 0000 in derselben Abteilung arbeitet und mit der sie gemeinsam hatte, dass sie beide die einzigen Beamtinnen waren, ebenfalls. Auch ihr gegenüber sprach sie immer von ihrem H und ihrem Mann. Auf ihre Nachfrage antwortete sie, dass sie schon mehr als 10 Jahre zusammen seien. Auf die ergänzende Frage, warum sie nicht geheiratet hätten, sagte sie, dass sich das bislang nicht ergeben hätte. Die Zeugin H1 bekam darüberhinaus mit, dass sich die Angeklagte mit dem Angeklagten am Telefon darüber unterhielt, was beide Essen könnten, oder sich zum einkaufen verabredeten. Auch der Zeuge L, mit dem sie von 0000 bis etwa 0000 zusammen arbeitete, ging davon aus, dass sie einen festen Partner hatte, weil sie ihm gegenüber öfter von ihrem Mann sprach und dabei auch der Vorname H fiel. Die enge Verbindung der Angeklagten führte dazu, dass die Angeklagte in ihren Terminkalendern noch in den Jahren 0000 bis 0000 immer den Geburtstag des Angeklagten vermerkte. Sie notiere auch andere Termine, die der Angeklagte einzuzahlen hatte. So schrieb sie unter dem 0000 die Worte „Untersuchung 15.30 Uhr H“; unter dem 0000 die Worte „H Arzt 08.30 Uhr“ und unter dem 0000 die Worte „H Untersuchung 17.00 Uhr, RE“. 2. Tatgeschehen Der Angeklagte erhielt bis Ende des Jahres 0000 Arbeitslosenhilfe. Während er diese Leistung bezog, erfuhr die Angeklagte, dass sie ab dem 0000 für die neu zu errichtende ARGE I arbeiten sollte. Zur Vorbereitung auf diese Tätigkeit nahm sie im 0000 2 Tage lang an einer Schulung teil, die das SGB II zum Thema hatte. Spätestens dabei wurde ihr klar, dass der Angeklagte nachdem Ablauf der Arbeitslosenhilfe keine staatliche Unterstützungen erhalten würde, wenn bekannt würde, dass die mit dem Angeklagten zusammen lebt. Ihr war nämlich zum einen bewusst, dass das Verhältnis zum Angeklagten als eine Ehe ähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 III Nr. 3 SGB II ausgelegt werden könnte, zum anderen hatte sie erkannt, das schon aufgrund ihres damaligen monatlichen Netto-Einkommens von mehr als 2.000 Euro auch ohne Berücksichtigung ihres Vermögens kein Geld mehr für den Angeklagten ausgekehrt werden würde. Über dieses Thema unterhielt sie sich mit dem Angeklagten. Beide einigten sich anschließend darauf, ihre Beziehung zu verheimlichen und dieses Ziel dadurch abzusichern, dass der Angeklagte zum Schein aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen sollte. Damit wollten sie erreichen, dass der Angeklagte Leistungen nach dem SGB II beantragen konnte, ohne Gefahr zu laufen, abgewiesen oder falsche Angaben überführt zu werden. Das wiederum hatte für den Angeklagten den Vorteil, Einnahmen erzielen zu können, auf die er keinen Anspruch hatte, und für die Angeklagte den Vorteil, dass sie dadurch finanziell entlastet wurde. Zur Ausführung des gemeinsamen Entschlusses meldete der Angeklagte beim Einwohnermeldeamt in I an, dass er seinen Wohnsitz zum 0000 ins Haus I1-weg 00 verlegt habe. In diesem Haus wohnte seine Mutter, die Zeugin I2 Q. Bei ihr hielt sich der Angeklagte in der Folgezeit auch manchmal auf, möglicherweise geschah das auch öfter als zuvor. Sein Hab und Gut beließ er jedoch in der Wohnung K-straße 00. Aufgrund dessen nahmen in die Nachbarn seiner Mutter, die Zeugen T6 und F N sowie N1 U auch nur als Besucher war. Der Angeklagte zahlte folgerichtig an seine Mutter auch keine Miete; er ließ nur manchmal kleinere Geldbeträge für sie zurück. Im Übrigen meldete er die Adresse I1-weg 00 nicht nur dem Einwohnermeldeamt, sondern auch der Gebühreneinzugszentrale (GEZ). a) Plangemäß reichte der Angeklagte am 06.12.2004 bei der ARGE I einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab dem 01.05.2005 nachdem SGB II ein. In dem Antrag gab er wahrheitswidrig an, unter der Adresse I1-weg 00 wohnhaft zu sein und an I2 Q als Vermieterin monatlich 230 Euro Miete zu zahlen. Darüberhinaus verheimlichte er die Partnerschaft mit der Angeklagten, in dem er unter den Fragen zu den persönlichen Verhältnissen zu den Fragen nach Partnern „in Ehe ähnlicher Lebensgemeinschaft“ und „Nichtdauernd getrenntlebenden Lebenspartnern“ keine Eintragungen vornahm. Mit dem Antrag reichte er eine schriftliche Bescheinigung ein, die das Datum des 0000 trägt, von seiner Mutter unterschrieben ist, und den Inhalt hat, dass der Angeklagte ihr monatliche 0000 Euro Miete zahlt. Der Zeuge I3 ging von der Richtigkeit dieser Angaben aus. Aufgrund dessen bewilligte er dem Angeklagten mit Bescheid vom 0000 im Namen der ARGE für die Zeit vom 0000 bis zum 0000 monatliche Leistungen in Höhe von 0000 Euro, die sich aus der Regelleistung von 0000 Euro und 0000 Euro für Unterkunft und Heizung zusammen setzen. Dagegen legte der Angeklagte mit Schreiben vom 0000 Widerspruch ein. Mit seinem Rechtsbehelf wandte er sich dagegen, dass ihm die Erstattung der geltend gemachten Mietkosten in Höhe von 0000 Euro nicht in voller Höhe bewilligt worden war. Dabei wies er ausdrücklich darauf hin, dass er „ weder eine Bedarfs- noch eine Haushaltsgemeinschaft oder Wohngemeinschaft führe“. Die Bearbeitung des Widerspruches verzögerte sich. Dem Angeklagten wurden deshalb zunächst monatlich nur 0000 Euro ausgezahlt. Das geschah auch noch so nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums, dem 0000. Dieser Sachverhalt veranlasste die Angeklagte, sich in ihrem Taschenkalender neben den 0000 die Worte „Widespruch gg Bescheid AA" und neben dem 0000 noch einmal „Widerspruch“ zu vermerken. Dem Widerspruch wurde schließlich im 0000 abgeholfen, weil die Angaben des Angeklagten nicht widerlegt werden konnten. Dem Angeklagten wurden zusätzlich zum Regelunterhalt die angestrebten 0000 Euro bewilligt. Aufgrund dessen zahlte die ARGE ihm für den Zeitraum vom 0000 bis zum 0000 insgesamt 0000 Euro aus; weitere 0000 Euro wandte sie für die Kranken- und Pflegeversicherung des Angeklagten auf. Im zuvor genannten Zeitraum schloss der Angeklagte mit der Firma Freenet einen Vertrag über einen DSL-Anschluss. Dieser Anschluss, der umgehend nach Vertragsschluss installiert wurde, war für den PC der Angeklagten, die sie in der Wohnung K-straße 00 aufgestellt hatte, bestimmt. Die dafür anfallenden Gebühren entrichtete der Angeklagte in der Folgezeit von seinem Girokonto bei der I Sparkasse. Als seine Adresse hatte er bei Vertragsschluss die K-straße 00 benannt; unter dieser Adresse wird er beim Vertragspartner noch heute geführt. Als Hauptrufnummer hatte er die bereits erwähnte Telefonnummer 0000 angegeben. In dem Zeitraum zwischen dem 0000 und 0000 bewarb sich der Angeklagte wenigstens 0 Mal um eine Arbeitsstelle. In seinen Bewerbungsschreiben benannte er als seine Telefonnummer die 0000 und seine Internet-Adresse bei Freenet. In dem Schreiben vom 15.07.2005 an die T7 L1 GmbH und vom 0000 an die C W W1 GmbH gab er seine Adresse mit K-straße 00 an, in den anderen Schreiben trat er unter der Adresse I1-weg 00 auf. b) Mit Antrag vom 0000, den er am 0000 bei der ARGE einreichte, begehrte der Angeklagte die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs für die Zeit ab dem 0000. Dabei nahm er auf die falschen Angaben in seinem Erstantrag Bezug, in dem er erklärte, dass sich die Wohnanschrift, die persönlichen Verhältnisse sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nicht geändert hätten. Aufgrund dessen bewilligte ihm die ARGE die beanspruchte Leistung für die Zeit vom 0000 bis zum 0000. Sie zahlte sie im zuvor genannten Zeitraum insgesamt 0000 Euro aus; zudem wandte sie für die Kranken- und Pflegeversicherung des Angeklagten weitere 0000 Euro auf. Am 0000 hielt sich der Angeklagte kurz vor Mitternacht bei der Angeklagten im Hause K-straße 00 auf. Er hatte seinen Calibra draußen abgestellt. Die beiden Angeklagten hörten plötzlich einen lauten Knall und stellten anschließend fest, dass der Calibra gestohlen war. Deshalb benachrichtigten sie die Polizei, die Beamte entsandte, die den Vorfall aufnahmen. Die Angeklagte meldete sich am nächsten Tag bei der Arbeit und entschuldigte sich mit dem Diebstahl des Calibra. Etwa 1 Woche später erzählte sie der Zeugin H1, dass der Calibra gar nicht ihr Auto gewesen wäre, sondern offiziell dem „H“ gehört hätte. Sie hätte den Calibra nur benutzt, weil der H längere Strecken gefahren sei und er dafür ihren PKW benötigt hätte. Mit dem Calibra war sie zuvor häufig zur Arbeit gekommen, was der Zeuge T5 beobachtet hatte. Im 0000 erwarb der Angeklagte beim Autohaus W2 für 0000 Euro einen gebrauchten Vectra. Den Kaufpreis überwies die Angeklagte am 0000 von ihrem Girokonto bei der Sparkasse I an den Verkäufer. Zu einer solchen Überweisung wäre der Angeklagte nicht in der Lage gewesen. Sein Girokonto wies im gesamten Zeitraum, in dem er Leistungen der ARGE bezog, nie ein Guthaben auf, das über 0000 Euro lag. Der Vectra wurde am 0000 mit dem Kennzeichen 0000 auf den Angeklagten zugelassen. Auf die Angeklagte war seit dem 0000 ein Toyota mit dem Kennzeichen 0000 zugelassen. Das 00 sind die Initialen von I4 und H sowie es die Angeklagte u.a. auch gegenüber der Zeugin H1 klarstellte. c) Mit Antrag vom 0000, den er noch am selben Tag bei der ARGE einreichte, beantragte der Angeklagte die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs nach dem SGB II. Dabei nahm er auf den Erstantrag Bezug, in dem er erklärte, dass sich die Wohnanschrift, die persönlichen Verhältnisse sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nicht geändert hätten. Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom 0000 stattgegeben. Aufgrund dessen wurden dem Angeklagten im Zeitraum vom 0000 bis zum 0000 insgesamt 0000 Euro ausgezahlt; zudem wandte die ARGE für die Kranken- und Pflegeversicherung des Angeklagten 0000 Euro auf. d) Mit Antrag vom 0000, den er noch am selben Tag bei der ARGE eingereichte, beantragte der Angeklagte die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dabei gab er wieder an, dass sich seine Wohnanschrift, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nicht geändert hätten. Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom 0000 stattgegeben. Dem Angeklagten wurden für die Zeit vom 0000 bis zum 0000 monatliche Leistungen in Höhe von 0000 Euro bewilligt. Tatsächlich überwies die ARGE dem Angeklagten dann aber nur noch im September und Oktober den Regelunterhalt von 0000 Euro. Sie zahlte folglich insgesamt 0000 Euro; zudem wandte sie für die Kranken- und Pflegeversicherung des Angeklagten weitere 0000 Euro auf. 3. Geschehen nach den Taten Zeitlich mit dem Erlass des Bewilligungsbescheides vom 0000 forderte der Zeuge H2 den Angeklagten zur Mitwirkung des § 60 SG I auf. Er bat ihn, bis zum 0000 einen Nachweis über die Mietzahlung vorzulegen. Daraufhin übersandte ihn der Angeklagte unter dem 0000 eine Bescheinigung, die seine Mutter unterschrieben hatte, und mit der sie bestätigte, dass der Angeklagte ihr monatlich 0000 Euro zahlen würde, die sich aus einer Kaltmiete von 0000 Euro und einer Heizkostenpauschale von 25 Euro zusammensetzen würden. Dieses Schreiben ging am 0000 bei der ARGE ein. Die Angeklagte war in das Geschehen eingebunden und fügte deshalb in ihrem Kalender für das Jahr 0000 unter dem Datum des 0000 die Worte „Antwort ARGE“ ein. Mit dieser Antwort gab sich der Zeuge H2 nicht zufrieden. Er verlangte die Vorlage einer Quittung oder eines Kontoauszuges als Zahlungsbeleg. Daraufhin teilte ihm der Angeklagte mit, dass die Zahlungen bar erfolgen würden und er keine Quittungen über diese Zahlungen besitze. Auch das reichte H2 nicht. Er forderte vom Angeklagten nunmehr den Mietvertrag an. Darauf reagierte der Angeklagte mit Schreiben vom 0000. Er teilte unter anderem mit, dass er keinen schriftlichen Mietvertrag vorlegen könnte, da dieser mündlich geschlossen worden sei. Bei der Abfassung des Schreibens war die Angeklagte dem Angeklagten behilflich gewesen. Sie hielt das Ereignis auch in ihrem Kalender für das Jahr 0000 unter dem Datum des 0000 mit dem handschriftlichen Eintrag „Antwort ARGE“ fest. Das Schreiben hatte den folgenden Inhalt: . . . Seite 11 Der Zeuge H2 hatte starke Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zu dessen Mietverhältnis. Da er für sich keine Möglichkeit mehr sah, den Sachverhalt weiter aufzuklären, forderte er den Bedarfsermittlungsdienst auf, das Haus I1-weg 00 aufzusuchen. Dieser Aufforderung kamen die Zeugen T8 und X am 0000 nach. Die beiden Zeugen suchten die Adresse unangemeldet auf. Das Klingelschild war nur mit dem Namen Q versehen. Auf ihr Läuten öffnete die Mutter des Angeklagten. Die Zeugen stellten sich ihr vor, erklärten ihr den Grund ihres Besuches und sagten ihr auch, dass sie nicht verpflichtet sei, sie in die Wohnung zu lassen. Die Mutter stimmte aber dennoch einer Besichtigung der Räumlichkeiten zu und gewährte den Zeugen Einlass. Auf die Frage nach den Räumlichkeiten, die der Angeklagte benutzte, zeigte sie ihnen ein etwa 10 qm großes Zimmer, das früher die Enkelin W3 benutzt hatte und das entsprechend eingerichtet war. Im ganzen Haus befanden sich nur 3 Hemden, ein Sportanzug, eine Regenjacke, ein Bundeswehrhemd und ein Paar Schuhe, die dem Angeklagten hätten zugeordnet werden können. Persönliche Papiere des Angeklagten oder Herrenhygiene-Artikel waren nicht vorhanden. Mit Schreiben vom 0000 bestellte der Zeuge H2 den Angeklagten deshalb auf den 0000 zu einem Gespräch ein. Ein solches Gespräch lehnte der Angeklagte mit seinem Schreiben vom 0000 ab. Auch bei der Abfassung dieses Schreibens hatte die Angeklagte den Angeklagten unterstützt. Das Schreiben hatte den folgenden Inhalt: Daraufhin ordnete der Zeuge H2 im Namen der ARGE mit Bescheid vom 0000 an, dass dem Angeklagten das Arbeitslosengeld II ab dem 0000 entzogen wird. Dagegen legte der Angeklagte mit Unterstützung der Angeklagten am 0000 Widerspruch ein. Die Angeklagte hielt den Vorgang in ihrem Kalender für das Jahr 0000 handschriftlich mit den folgenden Worten fest: „Widerspruch ARGE abgeschickt!“. Der Widerspruch hatte den folgenden Inhalt: . . . Zur Klärung der Wohnsituation suchten die Zeugin X1 und X2 am 0000 die Wohnung K-straße 00 auf. Die Angeklagte verweigerte ihnen jedoch den Zutritt. Am nachfolgenden Tag ging bei der ARGE ein Schreiben des Angeklagten vom 0000 ein, mit dem dieser mitteilte, das er am 0000 eine Arbeit aufgenommen habe. Schließlich nahm die ARGE mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 0000 die Bewilligung von Leistungen nach dem SG II ab dem 0000 ganz zurück und hob die dazu ergangenen Bescheide auf. Der Angeklagte meldete im Laufe des Jahres 0000 gegenüber dem Einwohnermeldeamt , dass er wieder unter der Adresse K-straße 00 wohnhaft sei. Dort wohnt er noch immer mit der Angeklagten zusammen, obgleich diese seit dem Ende des Eingangs genannten Jahres mit dem Zeugen Q1, der eine eigene Wohnung hat liiert ist. Am 0000 wurde die Wohnung K-straße 00 durchsucht. Dabei wurden u.a. die Kalender der Angeklagten sichergestellt. Derzeit streiten sich der Angeklagte und die ARGE im Verfahren S 6 AS 76/07 vor dem Sozialgericht H3. In diesem Verfahren führte die Zeugin T9, eine S, am 0000 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme durch. Dabei vernahm sie die Angeklagte und die Mutter des Angeklagten nach Belehrung deren Rechte, wobei sie u.a. die Angeklagte B auf ihr Aussageverweigerungsrecht hinwies, zu den Fragen, die auch im Strafverfahren von relevant sind. Die Angeklagte machte im Wesentlichen flüssig und sicher die Angaben, die sie auch vor der Kammer gemacht hat. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nachfolgenden Ausführungen unter IV. verwiesen. Die Richtigkeit ihrer Angaben bekräftigte sie durch einen Eid. Die Mutter des Angeklagten wurde demgegenüber nicht vereidigt. Diese zeigte sich trotz ihres damaligen Alters von 00 Jahren orientiert; sie antwortete auch klar. Im Einzelnen bekundete sie u.a. das folgende: Ihr Sohn habe Ende 0000 eine eigene Wohnung suchen wollen. Das habe aber nicht so schnell geklappt. Deswegen habe er zunächst bei ihr gewohnt. Bei seinem Einzug habe er nicht viel mitgebracht. Tagsüber sei er immer unterwegs gewesen, abends sei er öfters gekommen und habe manchmal mit ihr fern gesehen. Er habe nicht regelmäßig bei ihr übernachtet, wie oft er übernachtet habe, könne sie nicht sagen. Regelmäßige Zahlungen habe es nicht gegeben. Ihr Sohn habe ihr aber ab und an Geld in den Schrank gelegt, etwa so 0000 bis 0000 Euro. Von dem Hausbesuch sei sie im 0000 überrollt worden, auch wenn sie nicht abstreiten könne, über die Freiwilligkeit ihrer Hilfe in Kenntnis gesetzt worden zu sein. IV. 1. Der Angeklagte hat weder Angaben zur Sache noch zu seinem Werdegang oder seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Bei den Feststellungen zu seinem Werdegang hat sich die Kammer deshalb auf einen sichergestellten Lebenslauf gestützt. Die Höhe seines Einkommens hat sie auf der Grundlage seiner Qualifikationen geschätzt. In diesem Zusammenhang ist deshalb zur Sache nur noch das Folgende klarzustellen: Der Inhalt der Leistungsanträge und die schriftlichen Reaktionen der Arge sind durch die Verlesung der entsprechenden Urkunden verlässlich abgesichert, zumal auch die Zeuginnen, die bei der Arge beschäftigt waren, dazu deckungsgleiche Angaben gemacht haben. Es ist der Kammer allerdings trotz aller Bemühungen nicht gelungen, den Sachbearbeiter ausfindig zu machen, der den Erstantrag des Angeklagten entgegen genommen hat. Trotzdem ist sie allein aufgrund der Inaugenscheinsnahme dieses Antrages sicher, dass der Angeklagte bereits von vornherein den Betrag von 0000 € für die Miete in Ansatz gebracht hat, ohne dazu von dem Sachbearbeiter ermuntert worden zu sein. Der Betrag ist mit einem Füller, der offensichtlich auch zur Eintragung der anderen Angaben benutzt worden ist, in der Schrift des Angeklagten mit blauer Tinte eingetragen worden; der Sachbearbeiter hat zur Ergänzung, so wie das zumindest damals üblich war, mit grüner Farbe Eintragungen vorgenommen. Im übrigen weist die Hartnäckigkeit, mit der der Angeklagte später die Erstattung der geltend gemachten Mietkosten verfolgt hat, deutlich darauf hin, dass es sich insoweit – entgegen den Angaben des Angeklagten vor dem Sozialgericht – nicht um einen Posten gehandelt hat, der ihm aufgedrängt worden ist. 2. Die Feststellungen zum Lebenslauf und zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten B beruhen auf deren insoweit glaubhaften Angaben. Diese hat sich am Ende der Beweisaufnahme auch zur Sache geäußert. Dabei hat sie sich als unschuldig dargestellt und dazu im wesentlichen – wie bei ihrer Vernehmung vor dem Sozialgericht – das Folgende ausgeführt: Die ursprünglich vorhandene Liebe der Angeklagten sei schon bald verflogen. Das sei etwa 00 Jahre her. Sie hätten danach nur noch aus Zweckmäßigkeitsgründen als Wohngemeinschaft zusammen gelebt. Sie habe nie vorgehabt, für den Angeklagten einzustehen; sie würde das auch heutzutage immer noch entschieden ablehnen. Die Kontovollmachten hätten sie sich nur deshalb erteilt, weil sie sicher gehen wollten, dass sie im Krankheitsfall nicht mittellos dastehen. Anlass sei ein Bandscheibenvorfall gewesen, den sie erlitten hatte. Im Hause K-straße 00 hätte jeder sein eigenes Zimmer gehabt. Jeder habe immer für sich selbst sowie allein eingekauft und nur seine eigene Wäsche gewaschen. Auch hinsichtlich der Lebensmittel, die sie im Kühlschrank gelagert hätten, hätte es eine strikte Trennung gegeben. Die von ihr verauslagten Kosten habe ihr der Angeklagte immer bar erstattet. Das sei u. a. in Bezug auf die Miete geschehen. Auch habe ihr der Angeklagte die 0000 €, die sie für den Vectra bezahlt habe, in bar erstattet. Dieses Geld habe sie in ihrem Tresor aufbewahrt, da sie des öfteren an Versteigerungen teilgenommen habe, um für sich selbst ein Haus zu erwerben, und deshalb immer Eigenkapital zur Verfügung haben musste. Sie habe zwar den Internet-Zugang des Angeklagten genutzt, doch habe der Angeklagte demgegenüber ihren PC nutzen können. Den Calibra des Angeklagten habe sie höchstens zwei-/dreimal benutzt. Ende des Jahres 0000 hätten sie sich heftig gestritten. Sie habe mit der Unordentlichkeit des Angeklagten nicht mehr klarkommen können und sei ausgeflippt. Daraufhin sei der Angeklagte ausgezogen. Aufgrund ihres langjährigen Zusammenwohnens hätten sie dann aber schon bald wieder Kontakt miteinander gehabt. Der Angeklagte habe sie auch zur Nutzung ihres PC’s aufgesucht. Sie habe nicht gewusst, wovon er lebt, und sei auf den streitbefangenen Sachverhalt erst aufmerksam geworden, als der Bedarfsermittlungsdienst sie am 0000 aufgesucht hat. Erst danach habe sie sich bei dem Angeklagten erkundigt und sich mit der Sache befasst. Sie habe schließlich auch zugestimmt, als der Angeklagte im Jahre 0000 den Wunsch geäußert habe, wieder in ihre Wohnung einzuziehen. Gegenüber ihren Kollegen habe sie nie von „meinem H“ geredet. Das sei nicht ihre Diktion. Sie spreche immer von „dem H“, wenn sie über ihn rede. Die Autokennzeichen „00“ und „00“ habe sie als lustige Dreher wahrgenommen und auch so darüber berichtet. 3. Diese Einlassungen der Angeklagten B sind durch die Beweisaufnahme im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. a) Die Kammer ist der festen Überzeugung, dass sich die Angeklagten nicht getrennt, sondern im Tatzeitraum weiterhin zusammen im Hause K-straße 00 gelebt haben. Diese Überzeugung wird allerdings durch keine unmittelbaren Zeugen gestützt. Sie beruht auf Indizien, die in ihrer Gesamtheit jedoch ein eindeutiges Bild ergeben, wie die nachfolgenden Ausführungen belegen. (1) Der Zeuge I5, ein Pensionär, wohnt seit 00 Jahren im Hause K-straße 00. Er hat angegeben, die Angeklagten selten gesehen zu haben, manchmal habe er sich wochenlang nicht gesehen. Zu ihrem Verhältnis könne er nichts sagen. Er wisse, dass jetzt deren beider Name auf dem Klingelschild stünde, könne aber nicht verlässlich sagen, seit wann das so ist. Beide hätten ein Auto, einen Vectra und einen „Toyota oder so etwas“. Ihm sei aufgefallen, dass der Angeklagte beide Fahrzeuge nutze. Außer der zuletzt beschriebenen Äußerung und der Bekundung zum Klingelschild, die glaubhaft waren, hat dieser Zeuge, der im übrigen äußerst glaubwürdig war, nichts bekundet, was ausreichend bestimmt genug war, um es beweiskräftig – in die eine oder die andere Richtung – zu verwerten. Weitere Zeugen, die unmittelbar zum Wohnsitz der Angeklagten im Hause K-straße 00 hätten gehört werden können, standen nicht zur Verfügung. Es gab auch keinen Hinweis darauf, dass andere Wohnungs-Nachbarn in der Lage sein könnten, zu diesem Beweisthema mehr als der Zeuge I5 beizutragen. (2) Der Angeklagte hat nicht bei seiner Mutter gewohnt. Dass er mit ihr keinen Mietvertrag, insbesondere keinen mit einem festen Mietzins von 0000 € abgeschlossen hat, ergibt sich schon aus den Angaben der Mutter, die diese vor dem Sozialgericht gemacht hat und die durch die Zeugin T9 verlässlich abgesichert sind. Aus ihnen wird aber auch deutlich, dass der Angeklagte nicht zu ihr gezogen ist, sondern sich dort normal aufgehalten hat. Das deckt sich mit den Beobachtungen, die die Zeugen T8 und X am 0000 bei ihrem Hausbesuch gemacht haben, und den Beobachtungen, die die Nachbarn der Mutter als Zeugen bekundet haben. Die Mutter des Angeklagten konnte im Strafverfahren nicht vernommen werden, weil sie sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat. Die Kammer konnte infolgedessen keinen persönlichen Eindruck von ihr gewinnen und ihr auch keine ergänzenden Fragen stellen. Ihre Angaben vor dem Sozialgericht erscheinen aber dennoch verlässlich, weil die Annahme, die Mutter könne dort wahrheitswidrig etwas zu Lasten ihres Sohnes ausgesagt haben, abwegig erscheint. Bei dieser Ausgangslage waren die Beobachtungen der im vorhergehenden Absatz genannten Zeugen letztlich nur insofern von Bedeutung, als sich aus ihnen nichts ergab, was gegen die Bekundungen der Mutter sprach. Der Angeklagte hat aber auch keine andere Wohnung angemietet. Andernfalls hätte er die dafür anfallenden Kosten geltend gemacht und die falschen Angaben zum Mietverhältnis gegenüber der ARGE vermieden, zumal sich der geltend gemachte Mietzins von 0000 € in einem Rahmen bewegt, der auch in I selten unterboten wird. Aufgrund dessen kann sicher darauf geschlossen werden, dass der Angeklagte weiterhin bei der Angeklagten gewohnt hat. Gegenteiliges könnte nur dann angenommen werden, wenn es ernsthafte Anhaltspunkte dafür geben würde, dass der Angeklagte zwischenzeitlich unentgeltlich bei Freunden oder anderen Verwandten gewohnt hätte. Derartige Anhaltspunkte fehlen aber – und würden im übrigen nichts an der falschen Angabe des Angeklagten zum Mietverhältnis ändern. Es spricht vielmehr alles dafür, dass der Angeklagte weiterhin bei der Angeklagten gewohnt hat. Insoweit ist zunächst noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass die Angeklagte selbst eingeräumt hat, dass sich der Angeklagte zur Nutzung ihres PC’s öfter bei ihr aufgehalten habe. Es kommt hinzu, dass die Angeklagte gegenüber ihren Kollegen im Tatzeitraum immer von ihrem H und ihrem Mann gesprochen hat. Ein solches Verhalten wäre nach einer Trennung kaum nachvollziehbar. Darüberhinaus weisen die Umstände des Diebstahls des Calibra stark darauf hin, dass der Angeklagte in der Wohnung K-straße auch übernachtet hat. Gleiches gilt für den Gebrauch der Autos. So deutet die Nutzung des Calibras durch die Angeklagte klar darauf hin, dass keine Trennung der Angeklagten stattgefunden hat, was auch durch die von der Zeugin H1 bekundeten Telefongespräche zwischen den beiden Angeklagten über die Wahl des Essens und die Verabredungen zum Einkaufen belegt wird. Auch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Tageszeitung weiterhin an die alte Adresse liefern und dass er einen Internet-Anschluss zu dieser Adresse legen ließ. Es kommt hinzu, dass der Angeklagte in seinem Bewerbungsschreiben immer die Telefonnummer benannt hat, die für die Wohnung im Hause K-straße ausgegeben war, wobei in zwei Fällen zusätzlich die vorgenannte Adresse als eigene Anschrift mitteilte. Schließlich zeigen auch die Einträge der Angeklagten vom 0000 und 0000 zumindest, dass beide Angeklagten noch zusammen gewohnt haben, denn andernfalls wären diese Einträge nicht mehr nachvollziehbar. Von den vorstehenden Sachverhalten, die den sich daran anschließenden Wertungen zugrunde liegen, sind nur die Angaben der Kollegen der Angeklagten, die als Zeugen gehört worden sind, in Zweifel gestellt worden. Diese Kollegen haben aber alle sicher ausgesagt und waren dabei erkennbar darum bemüht, nur das zu äußern, was sie verlässlich bekunden konnten. Sie waren zudem unbefangen; ihre Angaben waren nachvollziehbar, widerspruchsfrei und damit letztlich glaubhaft. Das gilt auch für den Zeugen T5. Dieser hat angegeben, dass ein Freund eigener eines Calibra gewesen sei, und er deshalb einen Calibra von einem Hyundai Coupe, das auf die Angeklagte bis zum 0000 zugelassen war, unterscheiden könne. Würde man alle relevanten Gesichtspunkte zusammen fassen, dann können keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die Angeklagten im Tatzeitraum gemeinsam im Hause K-straße 00 gewohnt haben. b) Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass zwischen den Angeklagten eine „eheähnliche Gemeinschaft“ im Sinne der alten Fassung des § 7 III SGB II und anschließend eine „Bedarfsgemeinschaft“ im Sinne der neuen Fassung des Gesetzes bestanden hat. In der Sache hat sich durch die Verwendung der unterschiedlichen Begriffe nichts geändert. Entscheidend ist, dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestanden hat, von der ein gegenseitiges Einstehen in Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden konnte. Diese war auf Dauer angelegt und ließ daneben keine weitere Lebensgemeinschaft zu. Das Bestehen einer solchen Gemeinschaft kann naturgemäß nur anhand von Indizien festgestellt werden, so wie das die Kammer getan hat. Insoweit ist von Bedeutung, dass die Angeklagten über 00 Jahre lang zusammen gewohnt haben und bis zum Ende des Tatzeitraumes keinen anderen Partner hatten. Sie haben zumindest zunächst auch sexuell miteinander verkehrt; Gegenteiliges lässt sich frühestens ab 0000 feststellen. Zudem haben sie sich gegenseitig Kontovollmachten erteilt, wobei zwar das Bedürfnis alleinstehender Personen zur Absicherung zu sehen ist, die Angeklagte mit ihrer Vollmacht für ihr Geldmarktkonto aber darüberhinaus gegangen ist. Beide haben Kosten getragen, die dem anderen zugute gekommen sind (u. a. Miete, Strom, Telefon einerseits – Tageszeitung, Internet-Anschluss andererseits). Die gemeinsame Nutzung des PC’s belegt ein besonderes Vertrauen. Darüberhinaus haben sie ihre Autos gewechselt, was ebenfalls für eine enge Bindung spricht. Diese enge Bindung ist auch durch Äußerungen der Angeklagten, die diese gegenüber ihren Kollegen gemacht hat (u. a. „mein H“ und „wir wollen kaufen“), belegt. Schließlich geht auch die Zahlung der 0000 € für den Vectra deutlich über das hinaus, was innerhalb einer (bloßen) Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft üblich ist. Innerhalb einer solchen Gemeinschaft ist es auch nicht üblich, dass ein Partner Arzttermine des anderen in seinem Kalender vermerkt. Die Einlassung der Angeklagten B, dass der Angeklagte ihr die Kosten für die Wohnung anteilig in bar erstattet habe, so wie das auch mit dem Kaufpreis für den Vectra geschehen sei, und sich im übrigen die von ihnen aufgewandten Beträge gegeneinander aufgehoben hätten, ist ebenfalls nur anhand von Indizien überprüfbar, soweit es um die Kostenerstattung geht. Es gibt keine Quittungen und keine Zeugen waren dabei anwesend. Die von der Angeklagten behauptete Erstattung des Kaufpreises erscheint aber schon deshalb als unrichtig, weil nicht erkennbar ist, dass der Angeklagte zu einer Zahlung in einer solchen Größenordnung in der Lage gewesen wäre. Zudem kann sich die Kammer nicht vorstellen, dass eine solche Erstattung ohne Quittung erfolgt wäre. Sollte sich die Kammer insoweit irren, wäre eine Hingabe von 0000 € in Bargeld, die ohne Absicherung erfolgt ist, jedenfalls ein starkes Indiz dafür, dass die Angeklagten keine normale Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft geführt haben. Abschließend ist in diesem Zusammenhang noch auszuführen, dass die Angaben der Angeklagten B zur Haushaltsführung durch die Bekundungen der Zeugin H1, dass die Angeklagten sich über das Essen und Einkaufen unterhalten hätten, widerlegt sind. Im übrigen hat die Kammer dem Umstand, dass die Angeklagten nach außen nie gemeinsam aufgetreten sind, keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil das offensichtlich ihren Persönlichkeiten entspricht. c) Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagten die Taten gemeinsam abgesprochen haben und sich die Angeklagte an Schreiben des Angeklagten, die dieser an die ARGE gesandt hat, aus Eigeninteresse beteiligt hat. Zum einen liegt es nahe, dass die Angeklagte ihr beruflich erworbenes Wissen eingebracht hat und der Angeklagte seinen Schein-Wohnungswechsel nicht ohne Absicherung durch die Angeklagte vorgenommen hat. Zum anderen wird die daraus resultierende starke Vermutung dadurch belegt, dass die Angeklagte wichtige Ereignisse, die das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der ARGE betrafen, in ihrem Kalender festgehalten hat, wodurch gleichzeitig ihre Einlassung, erst am 0000 vom Streit des Angeklagten mit der ARGE erfahren zu haben, widerlegt ist. Es kommt hinzu, dass die Schreiben, die dem Urteil als Anlagen beigefügt sind, sowohl in ihrer Ausdrucksweise als auch durch die darin offenbarten Fachkenntnisse die Beteiligung einer Person, die mit der Materie eng vertraut war, offenlegen. Diese Person kann nur die Angeklagte gewesen sein. Die Schreiben sind derart eigenständig, dass sie mit Sicherheit auf keiner Vorlage beruhen; der Zeuge T10 vom Arbeitslosenzentrum I hat den Angeklagten nur einmal am 0000 allgemein beraten und ihm kein Schriftstück aufgesetzt. V. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten eines gemeinschaftlichen Betruges in vier Fällen nach den §§ 263, 25 II, 53 StGB strafbar gemacht, so wie das auch das Amtsgericht erkannt hat. Die Angeklagte hatte die Tatherrschaft und ein starkes finanzielles Eigeninteresse an den Taten, weshalb sie Mittäterin und nicht nur Gehilfin war. VI. 1. Die Kammer hat bei beiden Angeklagten den Strafrahmen des § 263 I StGB zugrunde gelegt, der von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. 2. Bei der Strafhöhenbestimmung fiel zugunsten beider Angeklagten erheblich ins Gewicht, dass sich diese bislang straffrei geführt haben und deren Taten schon länger zurück liegen. Beide haben jedoch ein erhebliches Maß an krimineller Energie aufgewandt, um zum Erfolg zu gelangen. Das ist insbesondere der Angeklagten anzulasten, die ihre Kenntnisse aus ihrer Berufstätigkeit dazu eingebracht hat, ihren Arbeitgeber zu schädigen. Da auch die Schäden, die die Angeklagten angerichtet haben, die Bagatellgrenze deutlich überschreiten, erschien für jede Tat des Angeklagten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen, so wie sie das Amtsgericht gegen ihn verhängt hat, schuldangemessen und zur Einwirkung auf ihn erforderlich. Angesichts der besonderen Position, aus der heraus die Angeklagte ihre Taten begangen hat, erschien es zudem geboten, gegen diese für jede Tat eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu verhängen. Das Amtsgericht hat zwar gegen die Angeklagte anstelle einer solchen Geldstrafe jeweils eine Freiheitsstrafe von vier Monaten ausgesprochen. Die Voraussetzungen des § 47 StGB liegen aber nicht vor. Das positive Vorleben der Angeklagten führt dazu, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht unerlässlich erscheint. Deren berufliche Position wird zudem dadurch relativiert, dass sie letztlich damit rechnen muss, infolge ihrer Taten ihren Beamtenstatus und die damit verbundenen Pensionsansprüche zu verlieren. 3. Aus den Einzelstrafen hat die Kammer – wie das Amtsgericht – hinsichtlich des Angeklagten eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen gebildet. Hinsichtlich der Angeklagten hat sie auf eine solche von 240 Tagessätzen erkannt. Dabei hat sie beiden Angeklagten zugute gehalten, dass die Taten gleichartig sind und auf einen ursprünglichen Tatentschluss zurückgehen, was ihr eigenständiges Gewicht zurücktreten lässt. Sie hat aber auch gesehen, dass sich das Tatgeschehen über einen längeren Zeitraum hingezogen hat, was straferschwerend ins Gewicht fiel. 4. Bei der Bemessung der Höhe der einzelnen Tagessätze hat die Kammer die festgestellten Einkommensverhältnisse der Angeklagten zugrunde gelegt. VII. Eine gegen dieses Urteil von der Beklagten beim Oberlandesgericht I6 eingelegte Revision blieb erfolglos. Gegen die strafgerichtlichen Entscheidungen erhob die Beklagte Verfassungsbeschwerde, die vom Bundesverfassungsgericht jedoch nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Auf den vollständigen Inhalt der beigezogenen Strafakte wird Bezug genommen. Das Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 0000 wieder aufgenommen. Soweit zwischenzeitlich eine Ausweitung im Hinblick auf den Vorwurf des Erschleichens von Sonderurlaub bzw. Zeitguthaben erfolgt war, wurde das Verfahren in der Folge wieder auf den ursprünglichen Vorwurf beschränkt. Der im behördlichen Disziplinarverfahren zuletzt erhobene Vorwurf, der - ausweislich der Klageschrift vom 0000 - auch Streitgegenstand der vorliegende Disziplinarklage ist, betrifft folglich den der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt. Die Klägerin meint, die Beklagte sei wegen des schwerwiegenden außerdienstlichen Vergehens aus dem Dienst zu entfernen. Sie macht geltend, die Beklagte habe ohne wirtschaftliche Not gehandelt, weil sie neben den Besoldungsansprüchen über ein Vermögen von ca. 0000 € verfügt habe. Für die abgeurteilte Straftat habe sie dienstlich erworbenes Wissen eingesetzt. Wegen der vertraglichen Lastenverteilung zwischen Klägerin und der Bundesagentur für Arbeit sei auch der Klägerin, und zwar in Höhe der Herrn Q gewährten Kosten der Unterkunft, ein unmittelbarer Schaden entstanden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Feststellungen der strafrechtlichen Verurteilung dürften nicht zugrunde gelegt werden, weil in Wahrheit nie eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen ihr und Herrn Q bestanden habe. Die Strafgerichte hätten die sozialrechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer solchen wechselseitigen Einstands-Gemeinschaft verkannt. Jedenfalls sei die von der Klägerin beantragte Höchstmaßnahme unverhältnismäßig. Der der Klägerin selbst entstandene Schaden sei gering und umfasse nur die Herrn Q gewährten Heizkosten. Kosten der Unterkunft würden den Kommunen aber anteilig vom Bund erstattet. Die Beklagte macht ferner geltend, dass eine Dienstentfernung sie wegen ihres sozialen Umfeldes, welches überwiegend aus Gewerkschafts- und T4-Mitgliedern bestehe, besonders hart träfe. Auf dem Arbeitsmarkt habe sie aufgrund ihres Alters und ihrer Ausbildung keine Chance. Sie habe überdies schon über 0000 € an Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zahlen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 20 K 2585/08.O und 20 K 1166/11.O, der von der Klägerin vorgelegten Personalakte der Beklagten (1 Aktenband) sowie der über das behördliche Disziplinarverfahren geführten Verwaltungsakten (4 Aktenbände) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet, die Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Das Gericht legt seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts C vom 0000 - 0000 - zugrunde. Diese im voranstehenden Tatbestand im Wortlaut wiedergegebenen Feststellungen sind gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW für das gerichtliche Disziplinarverfahren bindend, weil es denselben Sachverhalt wie das Strafverfahren zum Gegenstand hat. Eine offenkundige Unrichtigkeit dieser Feststellungen, die Anlass für deren erneute Prüfung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes (LDG NRW) wäre, liegt nicht vor. Weder hat das Strafgericht gegen offenkundige Verfahrensvorschriften verstoßen noch sind die im Strafurteil enthaltenen Feststellungen unzulänglich oder widersprüchlich. Soweit mit der Disziplinarklage eingewendet wird, der strafrechtlichen Würdigung läge eine falsche Wertung der Indizien für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft der Beklagten mit Herrn Q zugrunde, weist die Begründung des landgerichtlichen Urteils eine umfassende Abwägung der Gesamtumstände auf, die in sich widerspruchsfrei ist. Die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts haben - dementsprechend - auch der Überprüfung durch das Oberlandesgericht I6 im Rahmen der Revision stand gehalten (Beschluss vom 0000 – 0000). Die von der Beklagten gegen die strafrechtliche Verurteilung gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 0000 nicht zur Entscheidung angenommen. Die disziplinarrechtliche Würdigung der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts C vom 0000 ergibt, dass sich die Beklagte eines einheitlichen schweren Dienstvergehens in Form eines gemeinschaftlichen Betruges in vier Fällen schuldig gemacht hat, indem sie auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes mit ihrem damaligen Lebensgefährten Herrn Q die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass dieser zu Unrecht 0000 € an Sozialleistungen beziehen konnte. Ein Dienstvergehen begeht ein Beamter nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F., wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Gemäß § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in eine für sein Amt oder für das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. So liegt der Fall hier, weil die von der Beklagten begangene, gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßende Straftat die besonderen Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. erfüllt. Denn die Begehung einer Straftat, die mit einer Strafandrohung versehen ist, die den mittleren Bereich erreicht - das Delikt des Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor - impliziert regelmäßig die Disziplinarwürdigkeit. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. August 2010, - 2 C 5/10 -, NVwZ 2011, 299 ff, zitiert nach juris. An dieser Bewertung haben auch die diesbezüglichen, jeweils am 1. April 2009 in Kraft getretenen Regelungen des Landesbeamtengesetzes und des Beamtenstatusgesetzes nichts geändert. In Bezug auf ein außerdienstliches Fehlverhalten ist keine die Beklagte wesentlich entlastende Rechtsänderung eingetreten. Die Wohlverhaltenspflicht findet sich jetzt in § 34 Satz 3 BeamtStG, wonach das Verhalten des Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG liegt ein Dienstvergehen dann vor, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Diese Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung hat sich ebenfalls an dem gesetzlichen Strafrahmen zu orientieren, so dass auf die voranstehenden Ausführungen Bezug genommen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010, a.a.O. Die von der Beklagten begangenen außerdienstlichen Betrugshandlungen weisen auch einen Bezug zu ihrem Dienstposten bei der Stadt I bzw. der ARGE auf. Denn innerhalb ihres Arbeitsbereiches muss die Beklagte über die Gewährung von Sozialleistungen entscheiden. Dazu gehört die Prüfung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die die Beamtin objektiv und ohne Ansehung der Person nach den gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen hat. Im Arbeitsbereich der Beklagen wird dabei über den Einsatz erheblicher finanzieller Mittel der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Klägerin entschieden. Der Dienstherr muss das unbedingte Vertrauen haben, dass Prüfung und Entscheidung ohne die Ansehung eigener möglicher Vorteile und frei von sachfremden Erwägungen erfolgen. Dieses Vertrauen hat die Beklagte durch die Betrugshandlungen nachhaltig erschüttert. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die disziplinarische Würdigung des festgestellten Sachverhalts erfordert nach der Überzeugung des Gerichts den Ausspruch der Höchstmaßnahme i.S.v. §§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 10 LDG NRW. In Anbetracht der nach § 13 LDG NRW gebotenen Gesamtabwägung im Einzelfall ist das Gericht unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Bemessungsgesichtspunkte und unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der Beklagten sowie des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu dem Ergebnis gekommen, dass im vorliegenden Fall ein endgültiger und vollständiger Vertrauensverlust der Allgemeinheit und der Klägerin in die Person der Beklagten eingetreten ist, der die Entfernung der Beamtin aus dem Dienstverhältnis gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW erforderlich macht. Das Gericht hat berücksichtigt, dass außerdienstliche Betrugshandlungen nicht regelmäßig zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme führen. Die Variationsbreite, in der gegen fremdes Vermögen gerichtete Verfehlungen außerhalb des Dienstes denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalles maßgebend. In schweren Fällen außerdienstlich begangenen Betrugs ist in der Regel auf Entfernung aus dem Dienst zu erkennen, während in minderschweren Fällen eine geringere Disziplinarmaßnahme ausgesprochen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1997, – 1 D 32/96 -, zitiert nach juris. Erschwerende Umstände, die letztlich zur Entfernung aus dem Dienst führen, können nach der Rechtsprechung u.a. bei einer Vielzahl von Einzelzugriffen über einen längeren Zeitraum oder bei der Verursachung eines erheblichen Schadens vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998, - 1 D 36/97 -; Urteil vom 25. August 1993, - 1 D 27/92 -, zitiert nach juris. Hier liegen mehrere wesentlich erschwerende Umstände vor. Zunächst fällt erschwerend die Höhe des von der Beklagten durch ihre Betrugshandlungen verursachten Schadens in Gewicht. Ein Schaden in Höhe von mehr als 15.000 € ist beträchtlich und erschwerend im Hinblick auf eine mögliche Entfernung zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998, a.a.O; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 23. März 2011, - 16b D 10.2447 -, zitiert nach juris. Für diesen erschwerenden Umstand ist es unerheblich, dass dieser beträchtliche materielle Schaden im wesentlichen der Bundesagentur und nur zu einem kleineren Teil der Klägerin entstanden ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Tatzeitraum über mehr als eineinhalb Jahre hinzog und dazu vier gesonderte Leistungsanträge gestellt worden sind, denen jeweils ein selbstständiger, auf freiem Willen beruhender Tatentschluss vorausging. Massiv zulasten der Beklagten wirkt sich außerdem aus, dass sie die Taten - wie im landgerichtlichen Strafurteil bindend festgestellt ist - unter Einsatz ihrer dienstlich erlangten Kenntnisse begangen hat. Vgl. zu diesem Erschwerungsgrund: BayVGH, Urteil vom 23. März 2011, a.a.O., zitiert nach juris. Die Beklagte war in einem Bereich tätig, in welchem missbräuchlicher Bezug von Sozialleistungen gerade verhindert werden sollte. Auch wenn ein außerdienstliches Dienstvergehen vorliegt, besteht gleichzeitig ein deutlicher Dienstbezug der Pflichtverstöße. Die Berufsstellung einer Beamtin im Bereich der Sozialverwaltung wirkt in den außerdienstlichen Bereich mit der Folge hinein, dass entsprechende Pflichtverletzungen durch ihre Dienstbezogenheit dem Gewicht innerdienstlicher Zuwiderhandlungen nahe kommen. Ein außerdienstliches Fehlverhalten, dass sich - wie hier - im Bereich der dienstlichen Kernpflichten einer Beamtin bewegt, führt deshalb zu einer erheblichen Schädigung des Vertrauensverhältnisses zu ihrem Dienstherrn. Vgl. BayVGH, Urteil vom 24. September 2008, - 16a D 07.2849 -; Urteil vom 19. April 2006, - 16a D 04.2853 -, zitiert nach juris. Schließlich hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Beklagte - ohne wirtschaftliche Not - eigennützig gehandelt hat. Indem sie erreichte, dass ihrem Lebensgefährten Q Sozialleistungen gewährt wurden, ergab sich für sie eine finanzielle Entlastung, weil sie nicht für den Unterhalt des Herrn Q aufkommen musste. Es liegen keine mildernden Umstände von solchem Gewicht vor, dass Anlass bestünde, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Je gravierender die erschwerenden Umstände zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die mildernden Umstände sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest von Vertrauen zu einem Beamten vorhanden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2007, a.a.O., zitiert nach juris. Das Gericht hat durchaus berücksichtigt, dass die Beklagte disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und bis zuletzt dienstlich gut beurteilt worden war; dies kann aber die genannten belastenden Umstände auch nicht annähernd ausgleichen. Die Sorge der Beklagten, ihre Verurteilung wegen Sozialbetruges und ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis werde in ihrem privaten Umfeld mit Verständnislosigkeit oder gar Befremden wahrgenommen werden, rechtfertigt es nicht von der Höchstmaßnahme abzusehen. Die von der Beklagten in ihrem Schlusswort beschriebene Sorge wirft vielmehr die Frage auf, was die Beklagte bewogen hat, trotz der ihr bekannten Haltung ihres Bekanntenkreises die Schwelle zum betrügerischen Handeln zu überschreiten. Auch die durch ihr Handeln verursachten und von ihr zu tragenden Justiz- und Rechtsanwaltskosten lassen keine mildere Beurteilung des Fehlverhaltens zu. Es war die Entscheidung der Beklagten von ihren Rechten auf qualifizierte Rechtsverteidigung und die Ausschöpfung des Rechtsweges Gebrauch zu machen, ohne dass sich dies günstig oder ungünstig auf die disziplinarische Rechtsfolge auswirken kann. Soweit die Beklagte - zutreffend - auf ihre ungewissen beruflichen Aussichten nach der Dienstentfernung verweist, kann das Gericht auch unter diesem Gesichtspunkt nicht von der Höchstmaßnahme absehen. Beamte haben häufig speziell auf den öffentlichen Dienst zugeschnittene Ausbildungen absolviert, denen überhaupt keine oder allenfalls ähnliche Tätigkeitsbereiche in der Privatwirtschaft entsprechen. Dieser Aspekt betrifft nicht speziell die Beklagte, sondern ist fast allen Fällen der disziplinargerichtlichen Entfernung aus dem Dienst immanent. Diese durchaus schwerwiegenden Nachteile können jedoch einer Beamtin, die das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit durch ein Dienstvergehen endgültig verloren hat, nicht erspart werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht § 24 BeamtStG der Dienstentfernung nicht entgegen. Sowohl das Bundesdisziplinarrecht als auch das Landesdisziplinarrecht sehen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarische Höchstmaßnahme gerade für den Fall vor, dass keine strafrechtliche Verurteilung im Sinne von § 24 Abs. 1 BeamtStG vorliegt. Schließlich liegt auch kein positives Nachtatverhalten der Beklagten vor, welches eine mildere Beurteilung rechtfertigten könnte. Vielmehr hat das Gericht noch in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass die Beklagte auch in der Zwischenzeit keine echte Unrechtseinsicht entwickelt hat. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, gegebenenfalls Fehler gemacht zu haben, hat sie dies ausschließlich auf ihre eigene, bei der Tatbegehung vorgenommene rechtliche Bewertung bezogen. Ihr Verhalten an sich hat sie dabei nicht in Frage gestellt. Stattdessen hat sie zu erkennen gegeben, dass die verschieden Gerichte ihrer Ansicht nach die Sache falsch bewertet haben könnten. Die mangelnde Auseinandersetzung mit eigenem Fehlverhalten ist nicht geeignet, Vertrauen des Dienstherrn zu begründen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2010, - DL 16 S 2597/97 -, zitiert nach juris. Der nach allem eingetretene endgültige Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Redlichkeit der Beklagten, welcher dienstrechtlich die Höchstmaßnahme erfordert, verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn die Entfernung der Beklagten aus dem Dienst ist für den Dienstherrn die einzige Möglichkeit, das auf andere Weise nicht auflösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für die Betroffene - wie die oben angesprochene ungewisse berufliche Zukunft - ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem eigenen, zurechenbaren Verhalten des Beamten oder der Beamtin.