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Urteil

10 K 919/11

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2012:0629.10K919.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Instituts. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin studierte Medizin an der X. X1. -Universität in N. . Im Frühjahr 2009 bestand die Klägerin den schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erstmals nicht. Im Oktober 2009 nahm sie an der ersten Wiederholungsprüfung des schriftlichen Teils teil. Auch diese Prüfung wurde für nicht bestanden erklärt. Im März 2010 nahm sie an der zweiten Wiederholungsprüfung des schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am Prüfungsort N. teil. Bei diesem Prüfungsdurchgang kam es am ersten Tag der zweitägigen Prüfung an verschiedenen Prüfungsorten zur Austeilung fehlerhafter Aufgabenhefte. Diese Störung wurde an den einzelnen Prüfungsorten unterschiedlich behandelt. Zum Teil gab es Schreibzeitverlängerungen von bis zu 30 Minuten. In N. verlief die gesamte Prüfung störungsfrei. 3 Die Klägerin bestand die zweite Wiederholungsprüfung nicht. Die Anzahl der bewerteten Fragen betrug 318, die Bestehensgrenze lag bei 184, die Klägerin erhielt 177 Punkte. Damit wurde die Prüfungsleistung mit der Note "nicht ausreichend" bewertet. 4 Mit Bescheid vom 8. April 2010 teilte die Bezirksregierung E. der Klägerin mit, dass sie den schriftlichen Prüfungsteil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im zweiten Wiederholungsversuch nicht bestanden habe, da ihre Leistungen in der schriftlichen Prüfung gemäß § 14 Abs. 7 i. V. m. § 13 Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte mit der Note "nicht ausreichend" bewertet worden seien. Damit habe sie den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung auch endgültig nicht bestanden. 5 Mit Schreiben vom 14. April 2010, bei der Bezirksregierung am 16. April 2010 eingegangen, legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. April 2010 ein. Diesen Widerspruch begründete sie mit Schreiben vom 4. Mai 2010 wie folgt: In der am 11. März 2010 durchgeführten ärztlichen Prüfung sei es in mehreren Städten zur Austeilung fehlerhaft produzierter Aufgabenhefte gekommen. Zwar sei der Standort in N. hiervon nicht betroffen gewesen, dennoch sei sie gegenüber anderen Studenten, denen eine Schreibzeitverlängerung an anderen Orten gewährt worden sei, ohne dass ihnen fehlerhafte Bögen ausgeteilt worden seien, benachteiligt gewesen. Insbesondere sei nicht auszuschließen, dass sich die Schreibzeitverlängerung zu ihrem Nachteil auf die Bestehensgrenze ausgewirkt habe. 6 Während des laufenden Widerspruchsverfahrens stellte die Klägerin am 26. Juli 2010 beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO (10 L 406/10). Sie beantragte, die Bezirksregierung E. zu verpflichten, sie, die Klägerin, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu einer weiteren Wiederholungsprüfung des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung zuzulassen und sie unter Beachtung einer ausreichenden Vorbereitungszeit zur Prüfung zu laden. Das erkennende Gericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 17. August 2010 ab. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2010 wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin zurück (14 B 1171/10). 7 Mit Bescheid vom 4. März 2011 wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Auswertung der Antworten sei rechtsfehlerfrei nach Maßgabe des § 14 der Ärzteapprobationsordnung erfolgt. Mit 177 richtig beantworteten Fragen liege die Klägerin mindestens sieben Fragen unterhalb der Bestehensgrenze von 184 Fragen. Auf die an anderen Prüfungsorten gewährte Schreibzeitverlängerung könne sich die Klägerin nicht berufen. Einen sachlichen Grund für eine Schreibzeitverlängerung zu ihren Gunsten habe es nicht gegeben, da sie während der Prüfung von keiner Störung betroffen gewesen sei. Insoweit sei sie auch nicht gegenüber den Prüflingen in anderen Bundesländern, denen auf Grund der Störung während der Prüfung eine Schreibzeitverlängerung gewährt worden sei, benachteiligt worden. Eine Überkompensation sei darüber hinaus nicht erfolgt. Die Quote der Referenzgruppenprüflinge in den Städten, in denen eine Schreibzeitverlängerung gewährt worden sei, weise im Vergleich zu den Referenzgruppenprüflingen der übrigen Prüfungsorte ohne Schreibzeitverlängerung keine Auffälligkeiten auf. Zur weiteren Begründung verwies die Bezirksregierung auf die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts N. vom 17. August 2010 (10 L 406/10) sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 2010 (14 B 1171/10); insbesondere sei durch die Rechenbeispiele des Oberverwaltungsgerichts eindeutig nachgewiesen, dass es durch die gewährte Schreibzeitverlängerung in Gießen, Frankfurt und Mainz keine Anhaltspunkte für eine Erhöhung der durchschnittlichen Prüfungsleistung der Referenzgruppenteilnehmer gegeben habe. In Orten mit Schreibzeitverlängerung entspreche die durchschnittliche Prüfungsleistung in etwa dem Bundesdurchschnitt, was gegen eine Bevorzugung jener Prüflinge spreche. 8 Die Klägerin hat am 6. April 2011 Klage erhoben. 9 Zur Begründung macht die Klägerin geltend: Sie habe einen Anspruch auf Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung, da das Prüfungsverfahren fehlerhaft gewesen sei. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebiete es in prüfungsrechtlichen Angelegenheiten, dass den Prüflingen möglichst gleichmäßige Voraussetzungen und Erfolgschancen eingeräumt würden und sie nicht vor unterschiedliche Prüfungsbedingungen gestellt würden. Im vorliegenden Fall sei gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen worden, da einzelne Kandidaten durch ein vermeidbares Versehen der Prüfungsbehörde ihr gegenüber einen Vorsprung in der Prüfung erhalten hätten, da ihnen eine Schreibzeitverlängerung gewährt worden sei, obwohl sie die richtigen Hefte erhalten hätten. An einigen Prüfungsorten seien sogar nur diejenigen Prüfungsteilnehmer mit dem fehlerhaften Aufgabenheft der Auflage B bei der Prüfung unterbrochen worden, wohingegen die anderen Prüfungsteilnehmer, die keine fehlerhafte Ausgabe erhalten hätten, ungestört die Prüfung hätten fortsetzen können. Als Beleg hierfür bezieht sich die Klägerin auf Stellungnahmen von Prüflingen in einem Internetforum mit dem Namen "N. -M. ". Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Prüflinge auf Grund dieses zeitlichen Vorteils auch mehr richtige Lösungen angekreuzt hätten als ohne diesen zeitlichen Vorteil. Das Bewertungssystem habe sich somit verschoben. Dies ergebe sich aus einem Vergleich der Leistungen der relativen Bestehensgrenze in ihrem Durchgang mit der relativen Bestehensgrenze in den Vorjahren. Während die Bestehensgrenze in den Frühjahrsterminen 2006 bis 2009 ausweislich der Internetseite des beigeladenen Instituts bei durchschnittlich 178 Punkten gelegen habe, liege in ihrem Durchgang die relative Bestehensgrenze bei 184 Punkten. Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass sie unter Beiziehung der beiden eliminierten Fragen Nr. 106 vom ersten Tag und Nr. 17 vom zweiten Tag, welche sie korrekt beantwortet hätte, insgesamt 179 Fragen richtig gelöst habe. Am ersten Prüfungstag habe sie zudem 15 Fragen wegen Zeitmangels nicht bearbeiten können. Bei den Fragen 16 und 50 sei es infolge des Zeitdrucks zu Übertragungsfehlern gekommen. 10 Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung des erkennenden Gerichts überzeuge nicht. Bei seiner Entscheidung habe das Gericht auf die Gesamtübersicht des beigeladenen Instituts abgestellt. In dieser seien jedoch die Werte vom ersten und zweiten Prüfungstag zusammengefasst und gerade nicht differenziert dargestellt. Die Schreibzeitverlängerung sei jedoch nur am ersten Prüfungstag gewährt worden. Daher hätte das Gericht, wenn es auf derartige Daten hätte abstellen wollen, die entsprechenden Einzeldaten für diesen ersten Prüfungstag bei dem beigeladenen Institut erfragen müssen. Die Übersicht des Instituts weise entsprechende Referenzgruppen jedoch nicht aus. Nur durch eine Vergleichsberechnung zwischen den Prüflingen, die am 1. Tag der schriftlichen Prüfungen tatsächlich fehlerhafte Unterlagen vorliegen gehabt hätten und denjenigen, die von Anfang an die richtigen Prüfungshefte besessen hätten, lasse sich ausschließen, dass die gewährte Schreibzeitverlängerung die Bestehensgrenze nicht zu ihrem Nachteil beeinflusst habe. Eine Gesamtbetrachtung sei daher für einen Vergleich der Ergebnisse der Referenzgruppenteilnehmer nicht zulässig. Wegen der grundrechtssensiblen Bereiche des Art. 3 und des Art. 12 Abs. 1 GG verlange das Bundesverwaltungsgericht in prüfungsrechtlichen Angelegenheiten, dass mit 100%-iger Sicherheit ausgeschlossen sein müsse, dass sich das fehlerhafte Prüfungsverfahren, welches unstreitig vorgelegen habe, zum Nachteil des Prüflings ausgewirkt habe. Darüber hinaus liege die materielle Beweislast über die fehlerfreie Durchführung des Prüfungsverfahrens bei dem beklagten Land. Diese Beweislastverteilung habe das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2010 verkannt. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass lediglich die Standorte Frankfurt, Gießen und Mainz von einer Schreibzeitverlängerung betroffen gewesen seien. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Bescheid des Landesprüfungsamtes vom 8. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2011 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, sie, die Klägerin, zu einem weiteren Wiederholungsversuch zuzulassen und sie nach Ablauf einer angemessenen Vorbereitungszeit zu einer derartigen Prüfung erneut zu laden. 13 Das beklagte Land beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung macht es sich eine bei dem beigeladenen Institut im Klageverfahren eingeholte Stellungnahme vom 3. August 2011 zu eigen. In dieser führt das beigeladene Institut aus, dass die in den betroffenen Sälen eingeräumten Schreibzeitverlängerungen den jeweiligen Prüfungsteilnehmern nicht wegen der Tatsache der fehlerhaften Hefte, sondern wegen der durch das teilweise gehäufte Auftreten entstandener Störungen der Prüfungssituation im Prüfungssaal gewährt worden seien. Von dieser Störung seien nicht nur Prüfungsteilnehmer mit fehlerhaften Heften betroffen gewesen, sondern auch solche, deren Hefte keine Herstellungsfehler aufgewiesen hätten. Die Prüflinge in den betroffenen Prüfungsorten seien durch die Störungen in ihrer Konzentration gestört worden, was zur Wiederherstellung der dadurch beeinträchtigten Chancengleichheit die einheitliche Regulierung eines Zeitzuschlags innerhalb eines Prüfungssaals erforderlich gemacht habe. Eine Beeinträchtigung der Klägerin komme schon deshalb nicht in Betracht, weil in dem Prüfungssaal, in welchem sie die Prüfung abgelegt habe, keine fehlerhaften Prüfungshefte verteilt worden seien. Die Anzahl der durch die Klägerin zutreffend beantworteten Prüfungsaufgaben habe also nicht durch eine Störung der Prüfungssituation beeinflusst werden können. 16 Soweit die Klägerin nunmehr eine mittelbare Beeinträchtigung konstruieren möchte, könne dem nicht gefolgt werden, da es sich lediglich um eine Aneinanderreihung von Hypothesen handele, die durch nichts belegt seien. Der Einwand der sog. Überkompensation führe ebenfalls nicht weiter. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin, wenn sie mehr Zeit für die Beantwortung der Aufgaben zur Verfügung gehabt hätte, mehr zutreffende Antworten hätte ankreuzen können. Ein Prüfungsteilnehmer, der die zutreffende Antwort auf eine Prüfungsfrage kenne, beantworte die Aufgabe in der regulären Prüfungszeit. Ein Prüfungsteilnehmer, der die zutreffende Antwort auf eine Prüfungsfrage hingegen nicht kenne, hätte bei der Annahme einer zeitlichen Überkompensation, welche bestritten werde, allenfalls mehr Zeit zum Erraten der Antwort. Auf Grund der dargelegten Berechnungen, insbesondere auch nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, ergebe sich zwingend, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei, dass die Klägerin die Prüfung ohne die gewährte Schreibzeitverlängerung bestanden hätte. Dabei sei die Berechnung der relativen Bestehensgrenze abhängig von den konkreten Leistungen der Referenzgruppe in der konkreten Prüfung. Bei den angestellten Berechnungen sei auch bereits berücksichtigt worden, dass die streitgegenständlichen Schreibzeitverlängerungen allein am ersten Prüfungstag gewährt worden seien. Darüber hinaus sei die Rüge der Klägerin, das Gericht hätte die Fachergebnisse der Referenzgruppe anfordern müssen, nicht nachvollziehbar. Das Oberverwaltungsgericht habe im Eilverfahren diese Ergebnisse angefordert und sie auch seiner Entscheidung zugrunde gelegt. 17 Das beigeladene Institut beantragt ebenfalls, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung trägt es vor: Der von der Klägerin vorgelegte Auszug einer Stellungnahme auf der Internetplattform "N -M . " könne ihre Thesen nicht belegen. Selbst wenn man dessen Inhalt - die Prüfungsteilnehmer mit den richtigen Prüfungsheften hätten ungestört weiter schreiben können - als wahr unterstelle, könne die Klägerin daraus keine mittelbare Benachteiligung für sich beanspruchen. Zur Begründung verweist das Institut auf seine gegenüber dem beklagten Land abgegebene Stellungnahme vom 3. August 2011. Die Schreibzeitverlängerung sei nicht wegen der Tatsache "fehlerhafter Hefte", sondern wegen der entstandenen Störungen der Prüfungssituation im Prüfungssaal gewährt worden. Darüber hinaus beziehe sich der Beitrag im Internetforum nur auf den Prüfungsort Frankfurt am Main. An diesem Standort habe es jedoch keinen Teilnehmer aus der Referenzgruppe gegeben, der die Prüfung mit einem Aufgabenheft der fehlerfreien Auflage A absolviert habe. Die nachträgliche Behauptung der Klägerin, sie hätte wegen Zeitmangels 15 Aufgaben nicht bearbeiten können, sei falsch. Die darüber hinausgehende Behauptung, es sei infolge des Zeitdrucks bei zwei weiteren Aufgaben zu Übertragungsfehlern gekommen, sei unbeachtlich, da dies schon nicht nachweisbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 10 L 406/10 und 14 B 1171/10 sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 21 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. 22 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zu einer erneuten Wiederholungsprüfung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Der Bescheid der Bezirksregierung E. - Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie - vom 8. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 23 Die Feststellung, dass die Klägerin den schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 2010 nicht bestanden und damit die Ärztliche Prüfung insgesamt auch endgültig nicht bestanden hat, ist zutreffend. Gemäß § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung vom 1. Oktober 2003 (ÄAppO) können die einzelnen Teile des Ersten und Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zweimal wiederholt werden. Ein weiterer Widerholungsversuch ist auch bei erneutem Medizinstudium ausgeschlossen. Vorliegend hat die Klägerin den schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zunächst im Frühjahr 2009, sodann im Herbst 2009 und schließlich im Frühjahr 2010 im Rahmen des zweiten Wiederholungsversuchs nicht bestanden. 24 Gemäß § 14 Abs. 6 ÄAppO ist der schriftliche Teil des Ersten und Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat (sogenannte absolute Bestehensgrenze) oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und sechs Jahren beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben (sogenannte relative Bestehensgrenze). 25 Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht erfüllt. Sie hat nicht mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsaufgaben zutreffend beantwortet, da sie von 318 zur Bearbeitung vorgegebenen Fragen nur 177 richtig beantwortet hat. Zum Erreichen der absoluten Bestehensgrenze hätte sie jedoch 191 Fragen richtig beantworten müssen. Auch hat die Zahl der von der Klägerin zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren erstmals an der Prüfung teilgenommen haben (sogenannte Referenzgruppe), um mehr als 22 Prozent unterschritten. Die relative Bestehensgrenze lag bei 184 zutreffend beantworteten Fragen. Diese Grenze hat die Klägerin um 7 zutreffend beantwortete Fragen verfehlt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die relative Bestehensgrenze von 184 richtig zu beantwortenden Fragen auch nicht unter Verletzung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit zu Stande gekommen. Dies hat zur Folge, dass sie nicht beanspruchen kann, dass die Bewertung ihrer Prüfungsleistung als nicht bestanden für ungültig erklärt wird und sie damit erneut zur Wiederholungsprüfung zugelassen werden müsste. 26 Der Grundsatz der Chancengleichheit in prüfungsrechtlichen Angelegenheiten besagt unter anderem, dass die Prüfungsbehörde verpflichtet ist, einwandfreie äußere Prüfungsbedingungen zu schaffen, im Falle von unvorhersehbaren Störungen alsbald für Abhilfe zu sorgen und erforderlichenfalls einen Ausgleich zu gewähren sowie - wenn dies nicht gelingt oder nicht ausreicht - die Wiederholung des gestörten Prüfungsteils anzubieten. Darauf hat der Prüfling einen Anspruch, der indes darauf beschränkt ist, ihn im Ergebnis so zu stellen, wie er bei einer von Mängeln freien Prüfung stehen würde. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 16/93 -, juris, Rdnr. 49. 28 Vorliegend konnte die Klägerin ihre Prüfung im März 2010 unter einwandfreien äußeren Bedingungen ablegen, ohne dass es am Prüfungsort in N. zu einer Störung wegen oder infolge der Austeilung fehlerhafter Prüfungsunterlagen gekommen war. Ein Ausgleich in Form einer Schreibzeitverlängerung für den Prüfungsstandort N. war daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt angezeigt. 29 Unabhängig davon gibt es auch keine Anhaltpunkte dafür, dass die Schreibzeitverlängerungen, die den Prüflingen an den Prüfungsorten in Hessen (Frankfurt am Main und Gießen) und Rheinland-Pfalz (Mainz) wegen der dort erfolgten Ausgabe fehlerhafter Prüfungsunterlagen gewährt wurden, über einen angemessenen Ausgleich der durch die Störungen verursachten Nachteile hinaus gegangen sind. In seiner Klageerwiderung hat das beklagte Land unter Bezugnahme auf das Schreiben des beigeladenen Instituts vom 3. August 2010 detailliert und nachvollziehbar geschildert, dass die in den betroffenen Sälen eingeräumten Schreibzeitverlängerungen den jeweiligen Prüfungsteilnehmern nicht wegen der Ausgabe der fehlerhaften Hefte, sondern wegen der durch das gehäufte Auftreten entstandener Störungen der Prüfungssituation im Prüfungssaal gewährt worden seien. Von diesen Störungen seien nicht nur Prüfungsteilnehmer mit fehlerhaften Heften betroffen gewesen, sondern auch solche, deren Hefte keine Herstellungsfehler aufgewiesen hätten. Die Prüflinge in den betroffenen Prüfungsorten seien hierdurch in ihrer Konzentration gestört worden, was zur Wiederherstellung der dadurch beeinträchtigten Chancengleichheit die einheitliche Regulierung eines Zeitzuschlags innerhalb eines Prüfungssaals erforderlich gemacht habe. 30 Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgelegten Beiträge einiger Studenten zu den Störfällen im Internetforum "N. -M. " führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Beiträge sind von nicht registrierten Benutzern verfasst worden, so dass es keine Rückschlüsse auf deren Identität gibt. Ein Internetforum, in welchem jeder die Möglichkeit hat, seine Meinung und seine Wahrnehmung - und sei es auch noch so verzerrt - kundzutun, kann keinen für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Beweiswert haben. Der Klägerin, die von keiner Störung betroffen war, allein wegen der Störungen in anderen Prüfungsorten eine Wahlmöglichkeit nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu eröffnen, ob sie die Prüfung wiederholen möchte, ist sachlich auch nicht gerechtfertigt. Denn das wäre kein den Auswirkungen des Mangels entsprechender Ausgleich, sondern eine Überkompensation unter Verletzung der Chancengleichheit gegenüber den anderen Prüflingen. 31 Ungeachtet dessen liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die in Hessen und Rheinland-Pfalz gewährten Schreibzeitverlängerungen zu einer Überkompensation der durch die Störungen verursachten Nachteile geführt hätten, die die Klägerin in ihrem Anspruch auf chancengleiche Prüfungsteilnahme verletzen könnte. 32 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die Schreibzeitverlängerung habe dazu geführt, dass die davon betroffenen Prüflinge dort mehr Zeit für die richtigen Antworten gehabt hätten, geht ungeachtet der möglichen Richtigkeit dieser Grundhypothese dieser Einwand für die Klägerin ins Leere. Sie hat ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge alle 318 Fragen beantwortet, so dass ein "Zeitproblem" schon nicht gegeben war. Im multiple-choice-Verfahren kann davon ausgegangen werden, dass der Prüfling die Antwort der Frage entweder kennt oder nicht. Ob er bei einer längeren Bearbeitungszeit tatsächlich doch noch die richtige Antwort ankreuzt bleibt reine Spekulation. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des VGH Mannheim (Urteil vom 8. Oktober 1996 - 9 S 2437/95 -, juris) zur Annahme einer der Prüfungsbehörde obliegenden Beweislast für die fehlende Kausalität eines Verfahrensfehlers in Bezug auf das Prüfungsergebnis eines Kandidaten kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es sich bei dem dort entschiedenen Fall um eine juristische Staatsprüfung handelte, der eine ganz andere Prüfungsordnung zugrunde liegt. Darüber hinaus lag der "Verfahrensfehler" dort nicht in einer an einem anderen Standort gewährten Schreibzeitverlängerung. 33 Soweit die Klägerin geltend macht, dass es bei einigen Aufgaben infolge des Zeitdrucks zu Übertragungsfehlern gekommen sei und sie diese bei einem Zeitzuschlag richtig hätte eintragen können, ist dies eine Behauptung, die dem Beweis nicht zugänglich ist und daher zu Lasten der Klägerin geht. Denn es bleibt eine reine Spekulation, ob die Fragen bei mehr zur Verfügung stehender Zeit tatsächlich richtig übertragen worden wären. In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass es in Prüfungsverfahren im Interesse der Chancengleichheit allein darauf ankommen kann, ob die Antworten auf dem dafür vorgesehenen Prüfungsbogen eingetragen worden sind. 34 Es ist auch unter Zugrundelegung aller möglichen anzustellenden Hypothesen ausgeschlossen, dass die relative Bestehensgrenze so weit hätte fallen können, dass die Klägerin mit ihren 177 richtig beantworteten Fragen die Bestehensgrenze erreicht hätte. Insoweit nimmt die Kammer auf die Gründe des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2010 (14 B 1171/10) Bezug, wobei allerdings die dort errechneten Werte - wenngleich hieraus für die Klägerin im Ergebnis nichts Günstigeres folgt - zu modifizieren sind: 35 Um mit ihrer Prüfungsleistung von 177 zutreffend beantworteten Fragen bestehen zu können, hätte die Prüfungsleistung der Referenzgruppe von bislang 234,9 (= 73,9%) auf etwa 226,9 (=71,4%) fallen müssen. Um wiederum diesen Wert zu erreichen, hätten die 993 Referenzprüflinge statt 233.256 richtig bearbeiteter Aufgaben nur 225.312 Aufgaben richtig bearbeiten dürfen, mithin 7.944 Aufgaben weniger. Diese zusätzlichen Fehler hätten den 217 Referenzprüflingen in Frankfurt, Gießen und Mainz, also den Referenzprüflingen mit Bearbeitungszeitverlängerung, unterlaufen müssen. Somit hätte jeder durchschnittlich etwas mehr als 36 Aufgaben zusätzlich falsch bearbeiten müssen. Die durchschnittliche Zahl der richtig bearbeiteten Aufgaben durch die Referenzprüflinge in Gießen hätte damit von 232,8 (=73,2 %) auf 196,2 (= 61,7%) und in Mainz von 230,2 (= 72,4 %) auf 193,6 (= 61 %) fallen müssen. Gleiches gilt für den Standort Frankfurt, auch wenn dort nur ein Referenzteilnehmer die Prüfung absolviert hatte. Seine richtig bearbeiteten Aufgaben lagen bei 222 (= 69,9%) und hätten unter Berücksichtigung der mehr als 36 falschen Antworten auf insgesamt 185,4 (= 58,8%) absinken müssen. Dass die Referenzprüflinge an den großen Prüfungsorten Gießen (112 Referenzprüflinge) und Mainz (104 Referenzprüflinge) ohne eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um mehr als 10 Prozentpunkte aus dem Rahmen der großen Prüfungsorte hätten fallen können ist ausgeschlossen. 36 Ebenso wenig kann sich die Klägerin mit Erfolg darauf berufen, dass eine Gesamtbetrachtung für einen Vergleich der Ergebnisse der Referenzgruppenteilnehmer unzulässig sei und lediglich der erste Tag der Prüfung, an dem es zu Schreibverlängerungen gekommen sei, für die Beurteilung relevant sei. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht in seinem oben genannten Beschluss ausgeführt: 37 "Ginge man hiervon aus, ist es erst Recht ausgeschlossen, dass die Klägerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt ist. Denn es muss in Rechnung gestellt werden, dass die durchschnittlich 36,6 zusätzlich falsch beantworteten Fragen durch die Referenzprüflinge in Gießen, Mainz und Frankfurt ausschließlich an dem Tag gemacht werden mussten, an dem die Bearbeitungszeit verlängert worden war. An diesem Tag waren 159 Aufgaben zu bearbeiten. Davon wurden in Gießen im Durchschnitt von den Referenzprüflingen 114,79 Aufgaben richtig bearbeitet (=72,2%), in Mainz 114,82 (=72,2%). Die durchschnittliche Zahl der an diesem Tage richtig bearbeiteten Aufgaben verteilte sich in den anderen großen Prüfungsorten mit 89 oder mehr Referenzprüflingen wir folgt: 38 Berlin: 114,38 (= 71,9%) Erlangen: 117,87 (= 74,1%) Göttingen: 116,18 (= 73,1%) N. : 115,69 (= 72,8%) Tübingen: 118,39 (= 74,5%) Würzburg: 117,27 (= 73,8%). 39 Die Quote schwankt also zwischen 71,9% und 74,5%, wobei auch Gießen und Mainz sich in diesem Rahmen bewegen. Wären, was für ein Bestehen (...) erforderlich gewesen wäre, in Gießen und Mainz an diesem Tag von jeden Referenzprüfling weitere 36 Aufgaben von den 159 Aufgaben falsch beantwortet worden, wäre die durchschnittliche Zahl der an diesem Tage richtig bearbeiteten Aufgaben in Gießen auf 78,79 (= 49,6%) und in Mainz auf 78,82 (= 49,6%) gefallen. Damit hätten die Ergebnisse in Gießen und Mainz mit mehr als 20 Prozentpunkten aus dem Rahmen der großen Prüfungsorte fallen müssen." 40 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Nichts anderes gilt für den Prüfungsort Frankfurt, der jedoch mit nur einem Referenzprüfling vernachlässigungsfähig wäre. Aber auch hier ergibt sich kein anderes Bild: Von den 159 zur Bearbeitung gestellten Aufgaben erarbeitete der Referenzprüfling 112 (= 70,5%) korrekt. Abzüglich weiterer 36 falscher Antworten würde er auf nur 75,4 (= 47,5%) und damit um ganze 23 Prozentpunkte fallen. Diese Werte belegen allesamt, dass sich die Klägerin in reinen Hypothesen verfängt, die jedoch durch die angestellten Berechnungen widerlegt sind. 41 Vor diesem Hintergrund sah die Kammer auch keine Notwendigkeit, die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geforderte Darlegung der an den betroffenen Standorten gewährten Schreibzeitverlängerungen im Einzelnen, die Aufschlüsselung der Anzahl der Prüflinge, die tatsächlich fehlerhafte Unterlagen vorliegen hatten, und der Prüflinge, die von Anfang an die richtigen Prüfungsunterlagen vorliegen hatten, von Amts wegen zu veranlassen. Die Anforderung entsprechender Unterlagen wäre eine bloße Erforschung "ins Blaue hinein", um mögliche Fehler in einem durchgeführten Prüfungsverfahren aufzudecken, ohne konkrete Anhaltspunkte dafür zu haben, dass diese zu einer für die Klägerin notwendigen Absenkung der relativen Bestehensgrenze um mehr als 7 Punkte geführt hätten. Vielmehr ist aus Sicht der Kammer maßgeblich, dass alle Prüflinge an den betroffenen Standorten von den Störungen tangiert waren und auch eine Aufschlüsselung nach Prüflingen mit fehlerhaften und solchen mit fehlerfreien Heften keinen sicheren Aufschluss über eine nachteilige Beeinflussung der relativen Bestehensgrenze geben könnte, da es sich letztlich im Bereich der bloßen Spekulation bewegen würde, weshalb der jeweilige Prüfling mit dem fehlerfreien Heft mehr richtige Antworten angekreuzt hätte als derjenige, der ein mit Fehlern behaftetes Exemplar zur Verfügung hatte. 42 Der Einwand der Klägerin, sie habe zwei nicht gewertete ("eliminierte") Fragen (Nr. 106 vom 1. Tag und Nr. 17 vom 2. Tag) richtig beantwortet, führt ebenfalls nicht weiter. Gemäß § 14 Abs. 4 ÄAppO sind die Prüfungsaufgaben durch die nach Absatz 3 Satz 2 zuständigen Stellen vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1, fehlerhaft sind. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die vorgeschriebene Zahl der Aufgaben für die einzelnen Prüfungen (§ 23 Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 3 Satz 1 ÄAppO) mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung nach den Absätzen 6 und 7 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben von ursprünglich 320 auf 318 gewertete Fragen hat sich nicht zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO). Denn die Klägerin hätte die Bestehensgrenze der Prüfung auch dann verfehlt, wenn die beiden eliminierten Prüfungsfragen zu ihren Gunsten bei der Berechnung des Prüfungsergebnisses berücksichtigt worden wären. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch nicht die Einzige gewesen sein dürfte, die die beiden eliminierten Fragen richtig beantwortet hatte, mit der Folge, dass sie bei Berücksichtigung dieser Fragen zwar eine höhere Punktzahl erreicht hätte, sich gleichzeitig aber auch die relative Bestehensgrenze nach oben verschoben hätte, so dass auch aus diesem Grund ein Bestehen der Prüfung zu ihren Gunsten ausgeschlossen wäre. 43 Unerheblich ist ferner, dass in früheren Jahren die durchschnittlichen Ergebnisse der Referenzgruppenteilnehmer viel niedriger gelegen haben sollen als bei der Prüfung im März 2010. Diesem Umstand brauchte die Kammer nicht weiter nachzugehen, da letztlich die Zahl der Referenzgruppenteilnehmer von Jahr zu Jahr unterschiedlich ist und auch das Leistungsniveau der Prüflinge nicht immer identisch sein kann. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung schließlich vorträgt, dass sie Zeugen benennen könne, welche in anderen Bundesländern mit den jeweiligen Prüfungsämtern die erneute Teilnahme an einem weiteren Wiederholungsversuch des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ausgehandelt hätten, würde dies - die Richtigkeit ihres Vortrags unterstellt - nicht dazu führen, dass sie einen Anspruch gegenüber dem beklagten Land hätte, in ihrem Fall gleichermaßen zu verfahren. Aus welchen Gründen der jeweilige Wiederholungsversuch gewährt wurde, ist nicht bekannt und eine vom zuständigen Prüfungsamt im Einzelfall getroffene und nicht verallgemeinerungsfähige Entscheidung. Sollte diese nicht dem geltenden Recht entsprechen, hätte die Klägerin schon deshalb keinen Anspruch auf Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung, weil es jedenfalls keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Instituts sind billigerweise erstattungsfähig, weil dieses einen Antrag gestellt und sich deshalb einem eigenen Prozessrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 46