Beschluss
8 L 293/12
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2012:0709.8L293.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 8 K 2012/12 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Mai 2012 anzuordnen, 4 bleibt ohne Erfolg. 5 Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen den privaten Interessen der Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen vorzunehmen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage zu, soweit sie bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung beurteilt werden können. Bei Anwendung dieser Vorgaben sind keine solchen privaten Interessen der Antragstellerin festzustellen, die das öffentliche Interesse an einer Vollziehung des Ablehnungsbescheids überwiegen. Gründe für eine Ausnahme von der vom Gesetzgeber vorgesehenen Regel der §§ 84 Abs. 1 AufenthG, 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, 112 JustizG NRW liegen nicht vor. Der Ablehnungsbescheid ist offensichtlich rechtmäßig. 6 Das geltend gemachte Fehlen eines Widerspruchsverfahrens begründet keinen Anspruch der Antragstellerin auf Verlängerung/Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ungeachtet dessen war und ist ein solches Vorverfahren nicht durchzuführen (§ 110 JustizG NRW). Europarecht steht nicht entgegen. Die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG (sog. "Vier-Augen-Prinzip") sind nach der Aufhebung dieser Richtlinie auf türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, nicht mehr anzuwenden. Eine Fortgeltung nur für diesen Personenkreis verstieße gegen Art. 59 des Zusatzprotokolls (OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 - 18 A 951/09 -, www.nrwe.de). 7 Die Antragstellerin hat offensichtlich keinen Anspruch auf die begehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG. Die zeitlichen Voraussetzung dieser Vorschrift liegen offensichtlich nicht vor, wenn die Antragstellerin und ihr früherer Ehemann ihre eheliche Lebensgemeinschaft in der Zeit von Ende Juli 2009 bis Mai 2011 und damit sowohl weniger als drei Jahre als auch weniger als zwei Jahre im Bundesgebiet führten. 8 Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn (1.) dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn (2.) dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Eine danach erforderliche Härte besonderer Art ist nicht festzustellen. 9 Gründe für die Annahme sind nicht geltend gemacht, dass der Antragstellerin wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange droht. 10 Soweit die Antragstellerin von ihrem früheren Ehemann am Tag der Trennung in einem Fall mit der flachen Hand geschlagen worden sein sollte, begründet ein solcher Umstand nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 2, Alternative 2 AufenthG. Die eheliche Lebensgemeinschaft war durch den früheren Ehemann und schon vor der Körperverletzung aufgekündigt worden (vgl. Niederschrift über die Vernehmung der Antragstellerin als Zeugin vom 19. Mai 2011, Beiakten Heft 2, Bl. 6 f.). Die Körperverletzung, wenn sie erfolgt ist, ist zwar im Hinblick auf strafrechtliche Rechtsfolgen zu bewerten; ggf. kann die Antragstellerin versuchen, eine Bestrafung ihres früheren Ehemanns im Privatklageverfahren zu erreichen. Die ausländerrechtliche Rechtsfolge des § 31 Abs. 2 AufenthG bewirkt sie jedoch nicht. Grundvoraussetzung des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG ist regelmäßig, dass der zugezogene ausländische Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet hat. Wird die eheliche Lebensgemeinschaft dagegen von dem (stammberechtigten) Ausländer beendet, wird für den Ehegatten die Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft unmöglich, aber nicht unzumutbar. Der inlandsbezogene Härtegrund der zweiten Alternative soll vermeiden, dass der ausländische Ehegatte nicht allein wegen der Gefahr der Beendigung seines akzessorischen Aufenthaltsrechts zur Fortsetzung einer nicht tragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird (vgl. dazu Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausländergesetzes, BT-Drs. 14/2368, S. 4; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. November 2011 - 8 ME 120/11 - juris Rn. 10, Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. März 2007 - 19 ZB 06.3197 -, juris Rn. 5; Hessischer VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 9 TG 2403/05 -, FamRZ 2006, 789 = juris; OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 3 S 94.07 -, juris Rn. 5). Die Gefahr einer unzumutbaren Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht aber nicht, wenn der stammberechtigte Ehepartner die eheliche Lebensgemeinschaft beendet. 11 Die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 liegen offensichtlich nicht vor. Die Antragstellerin ist schon nicht über die (Mindest-)Dauer eines Jahres erwerbstätig. 12 Die Antragstellerin wird die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 auch nicht am 24. Juli 2012 erfüllen. Nach Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB Nr. 1/80 hat eine türkische Arbeitnehmerin, die dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht, weiterhin eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei dem selben Arbeitgeber auszuüben. Die Ordnungsmäßigkeit einer Beschäftigung setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus. Eine in diesem Sinne nur vorläufige Position kann sich namentlich aus verfahrensrechtlichen Vorschriften (etwa betreffend die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels) ergeben. Beschäftigungszeiten können folglich so lange nicht als ordnungsgemäß angesehen werden, wie nicht endgültig feststeht, dass die Betroffene während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen zustand. Da eine ordnungsgemäße Beschäftigung ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraussetzt, ist im Streit um das Bestehen eines aus Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts bei der Frage, wie lange die Betroffene einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgegangen ist, zunächst zu prüfen, ob die Betroffene bei Ablauf der Geltungsdauer des ihr zuletzt erteilten Aufenthaltstitels bereits über ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügte. Fehlt es daran, kann sie ein solches Aufenthaltsrecht nicht allein über eine vorläufige aufenthaltsrechtliche Rechtsposition während des laufenden Verfahrens erwerben (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 1 C 10.11 -, www.bverwg.de = juris = BeckRS mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH). Zu dem damit maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der früheren Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin am 11. Februar 2012 gehörte die Antragstellerin nicht ein Jahr dem regulären Arbeitsmarkt an. Über den Zeitpunkt hinaus steht ihr kein Aufenthaltsrecht zu (vgl. oben). 13 In Bezug auf die Gebührenfestsetzung sind Rechtsfehler nicht geltend gemacht oder sonst erkennbar. Gleiches gilt für die Abschiebungsandrohung. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. 15