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Urteil

6 K 2294/11

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2012:0711.6K2294.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Die Klägerin beantragte am 2. November 2010 beim Beklagten, ihr Blindengeld zu bewilligen. Sie fügte eine Bescheinigung ihres Augenarztes, Herrn Dr. I. U. , bei, wonach sich ihr Sehvermögen seit Mai 2010 kontinuierlich verschlechtert habe. Die Sehschärfe mit Korrektur wurde für rechts mit + 0,75 = Handbewegungen und für links mit + 1,25 = Handbewegungen angegeben. In der ebenfalls beigefügten Bescheinigung der Augenabteilung am St. Franziskus-Hospitals in Münster führten Herr Dr. med. K. . L. und L1. . X. aus, dass zu vermuten sei, dass die beschriebene Visusminderung nicht ophthalmologisch bedingt sei, sondern durch den schlecht eingestellten Hypertonus und den Apoplex verursacht werde. 2 Der vom Beklagten eingeschaltete Landesblindenarzt empfahl eine neurologische Begutachtung mit VEP sowie Begutachtung der für das Sehen relevanten Strukturen mit Bildgebung (CCT/MRT). Das daraufhin erstellte Gutachten durch den Leitenden Oberarzt des Klinikums Dortmund gGmbH, Neurologische Klinik, Dr. med. H. . E. , vom 2. Februar 2011 kam zu dem Ergebnis, dass das Ausmaß der angegebenen Sehminderung durch keinen entsprechenden organischen Befund belegbar sei. Es sei keine substantielle Läsion der zentralen Sehbahn erkennbar. Vielmehr entspreche der Befund einer cerebralen Mikroangiopathie im Gefolge eines langjährigen Bluthochdrucks und Diabetes. Dieses Ergebnis wurde bestätigt durch das Gutachten vom 14. Februar 2011, erstellt durch Prof. Dr. med. Dr. h. c. L1. . N. und Dr. med. B. . S. . Diese führten aus, dass die Klägerin an einem lakunären Multiinfarktsyndrom mit Beteiligung der Stammganglien und der Kleinhirnhemisphäre rechts leide. Schädigungen der Sehbahn oder höherer Sehzentren, welche eine Erblindung im Sinne des GHBG erklären könnten, ließen sich anhand der vorliegenden Untersuchungen nicht erkennen. 3 Daraufhin nahm der Landesblindenarzt dahingehend Stellung, dass weder hochgradige Sehbehinderung noch Blindheit im Sinne des Gesetzes wahrscheinlich sei. 4 Nach Anhörung der Klägerin lehnte der Beklagte die Bewilligung von Blindengeld mit Bescheid vom 22. September 2011 ab. 5 Die Klägerin hat am 21. Oktober 2011 Klage erhoben und meint weiterhin, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Blindengeld erfüllt seien. Aus der Bescheinigung ihres Augenarztes ergebe sich, dass die Sehschärfe auf beiden Augen unter 1/50 liege und die Gesichtsfelder konzentrisch eingeengt seien. Sie regt an, ein augenärztliches Gutachten einzuholen. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. September 2011 zu verpflichten, das beantragte Blindengeld zu bewilligen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur weiteren Begründung führt er aus, dass entgegen der Auffassung der Klägerin ein weiteres augenärztliches Gutachten zu keinen neuen Erkenntnissen führen würde. Die Augenabteilung am St. Franziskus-Hospital Münster habe bereits im augenärztlichen Bericht vom 8. September 2010 darauf verwiesen, dass die von der Klägerin angegebenen Visusminderungen nicht ophthalmologisch bedingt seien. Dem neurologischen Fachgutachten vom 2. Februar 2011 und dem radiologischen Fachgutachten vom 14. Februar 2011 sei zu entnehmen, dass bei der Klägerin keine Schädigung der Sehbahn oder höherer Sehzentren gegeben sei. Da bei der Klägerin kein morphologischer Befund vorliege, sei aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte davon auszugehen, dass bei der Klägerin - bei vorhandener Sehfunktion - eine zentrale Verarbeitungsstörung vorliege, bei der das Gesehene nicht richtig identifiziert werden könne. Eine derartige Störung sei keine Blindheit im Sinne des Gesetzes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Blindenhilfe nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 22. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 13 Gemäß § 1 des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose - GHBG - erhalten Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld. Als Blinde im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt (Nr. 1), sowie Personen, bei denen durch Nr. 1 nicht erfasste nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung nach Nr. 1 gleichzusetzen sind (Nr. 2.). Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. 14 Die Behauptung der Klägerin, blind zu sein, lässt sich nicht nachweisen. Vielmehr ergibt sich aus den vom Beklagten eingeholten Gutachten, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GHBG erfüllt. So hat Herr Dr. med. H. . E. , der Leitende Oberarzt der Neurologischen Klinik des Klinikums E1. in seinem Gutachten vom 2. Februar 2011 festgestellt, dass die durch die neurologische Befunderhebung einschließlich der Ableitung visuell evozierter Potentiale wie auch durch den Befund der Kernspintomographie des Schädels und Hirns die angegebene hochgradige Sehbehinderung nicht erklärt werden könne. Die gemessene leichte Leitungsverzögerung der optischen Reize zu Sehrinde und Hirn erklärten in keiner Weise eine höhergradige Sehstörung. Deshalb sei das hier angegebene Ausmaß der Sehbehinderung durch keinen entsprechenden organischen Befund belegbar. Wie dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist, dient das Blitz-VEP der Funktionsüberwachung nervaler Strukturen durch direkte Stimulation von Nerven, Rückenmark oder Hirngewebe. (Mit Hilfe einer speziellen Brille werden Signale über die Sehrinde abgeleitet und so die Funktionsfähigkeit der Sehbahn (Sehnerv), Sehnervverkreuzung, und Sehrinde untersucht.) Diese Untersuchungsmethode ist aussagekräftig und effektiv und hat bei der Klägerin ergeben, dass das Sehvermögen nicht beeinträchtigt ist. 15 Ebenso hat das radiologische Fachgutachten vom 14. Februar 2011 keine Schädigungen der Sehbahn oder höherer Sehzentren ergeben, welche eine Erblindung im Sinne des GHBG erklären könnten. 16 Das Gericht hat keinen Anlass, an dem Ergebnis dieser Untersuchungen zu zweifeln. Insbesondere besteht nicht die Notwendigkeit, ein weiteres augenärztliches Gutachten einzuholen, wie es die Klägerin angeregt hat. Vielmehr steht auf Grund der eingeholten Gutlachten zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass das von der Klägerin angegebene Ausmaß der Sehbehinderung durch keinen entsprechenden organischen Befund belegbar ist. 17 Soweit die Klägerin sich auf die Aussagen ihres Augenarztes, Herrn Dr. med. U. , beruft, sind die Angaben dieses Arztes durch die Gutachten widerlegt. So hat Herr Dr. U. - wie sich aus einem Telefonvermerk vom 15. Juni 2011 ergibt - angegeben, dass das Sehorgan, d. h. die für das Erkennen-Können notwendigen Strukturen, geschädigt sei. Aus den vorliegenden Gutachten des Universitätsklinikums E1. ergibt sich jedoch gerade das Gegenteil. Wie oben bereits dargelegt, hat weder die neurologische noch die radiologische Untersuchung des Klägers eine Schädigung der Sehbahn oder höheren Sehzentren ergeben. Auf welche Untersuchungen sich die Angaben des die Klägerin behandelnden Augenarztes Dr. U. stützen, ist dagegen nicht ersichtlich. 18 Auch die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 GHBG liegen nicht vor. Danach gelten als Blinde im Sinne dieses Gesetzes auch Personen, bei denen durch Nr. 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung nach Nr. 1 gleichzusetzen sind. Danach enthält Nr. 2 keinen festen Maßstab für die Beeinträchtigung des Sehvermögens und setzt insbesondere nicht zwingend voraus, dass bei dem Betroffenen eine genau bestimmbare (messbare) Einschränkung der Sehschärfe vorliegt. Auch sonstige Störungen des Sehvermögens können zum Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 2 beitragen. Dazu gehören z. B. auch Fälle, in denen eine Beeinträchtigung der Sehschärfe, deren Ausmaß nicht messbar ist, und in denen außerdem eine oder mehrere sonstige Störungen des Sehvermögens vorliegen. Abzustellen ist darauf, ob beide Beeinträchtigungen zusammen so schwerwiegend sind, dass sie dem Schweregrad der Sehschärfenbeeinträchtigung gemäß Nr. 1 entsprechen. 19 Vgl. BSG, Urteil vom 30.01.1995 - 1 RS 1/93 -, Juris Maßgeblich ist danach nicht, auf welchen Ursachen die Störung des Sehvermögens beruht und ob das Sehorgan selbst geschädigt ist. Auch cerebrale Schäden, die zu einer Beeinträchtigung des Sehvermögens führen, sind zu berücksichtigen. Nach gefestigter Rechtsprechung ist jedoch eine cerebrale Schädigung des Sehvermögens nur dann beachtlich, wenn in Abgrenzung vor allem zu Störungen, die dem Bereich der seelisch-geistigen Behinderung zuzuordnen sind, das Seh"Vermögen", d.h. das Sehen- bzw. Erkennen-Können beeinträchtigt ist und nicht - bei vorhandener Sehfunktion - (nur) eine zentrale Verarbeitungsstörung vorliegt, bei der das Gesehene nicht richtig identifiziert wird bzw. mit früheren visuellen Erinnerungen verglichen werden kann, in der also die Störung nicht (schon) das Erkennen, sondern (erst) das Benennen betrifft. 20 Vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 - B 9a BL 1/05 R -, BSGE 95, 76; Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 SF 2/03 R -, SozR 4-5921 8.1 Nr. 1; Urteil vom 31. Januar 1995 - 1 RS 1/93 -, SozR 3-5920 § 1 Nr. 1; OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2009 - 12 B. 535/09 - und vom 12. Juni 2012 - 12 E 535/12 -. 21 Wie sich aus den vorliegenden ärztlichen Gutachten ergibt, wurde eine cerebrale Störung des "Sehvermögens" der Klägerin nicht festgestellt. Da die Klägerin für das Vorliegen der Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 GHBG als anspruchsbegründende Voraussetzungen beweispflichtig ist, geht die Nichterweislichkeit zu ihren Lasten. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 22