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Urteil

8 K 2557/11

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2012:0711.8K2557.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 11. August 1992 in der Türkei geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Türkei. Er reiste am 17. Oktober 2008 mit einem nationalen Visum zum Familiennachzug zu seiner Mutter in das Bundesgebiet ein. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Mutter gemeinsam mit ihrem mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partner Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erhielt, erteilte der Beklagte am 21. Juli 2009 dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis (nur) nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Der Kläger besuchte die Hauptschule ohne Erfolg. Am 21. Juni 2010 begann der Kläger, einen Abendkurs der Volkshochschule mit dem Ziel eines Erwerbs des Hauptschulabschlusses zu besuchen. Der Kläger wurde am 11. August 2010 volljährig. Am selben Tag verlängerte der Beklagte die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG mit dem Zusatz: "nur gültig zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, keine Erwerbstätigkeit erlaubt." Die Aufenthaltserlaubnis befristete der Beklagte auf die Zeit bis zum 10. Januar 2011. Am 5. Januar 2011 beantragte der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Mit dem 7. September 2011 wurde der Kläger von dem Berufskolleg C. für das Berufsorientierungsjahr Technik in die Klasse VT11 aufgenommen. Der Kläger strebte den Hauptschulabschluss nach der Klasse 9 an. Der Kläger versäumte diverse Unterrichtsstunden entschuldigt und auch unentschuldigt. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2011 lehnte der Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen an, dass der Kläger sich um den Schulabschluss nicht ernsthaft bemühe. Der Kläger hat am 28. November 2011 Klage erhoben. Der Kläger versäumte weiteren Schulunterricht entschuldigt und unentschuldigt. Mit dem 6. Juli 2012 endete das Berufsorientierungsjahr. Der Kläger erreichte nicht den Hauptschulabschluss nach der Klasse 9. Ein Zeugnis zum Abschluss des Schuljahrs 2011/12 legte er nicht vor. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Oktober 2011 zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu verlängern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Die Voraussetzungen der §§ 8, 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG und § 25 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Der Aufenthaltszweck, der der letzten Aufenthaltserlaubnis zu Grunde lag, ist entfallen. Der Bildungsgang ist abgeschlossen. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Schule ihm ermögliche, das Jahr zu wiederholen, begründet dies nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG oder § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers konnte in der mündlichen Verhandlung nicht angeben, ob der - nicht zur mündlichen Verhandlung erschienene - Kläger das Angebot annimmt. Im Übrigen ist die Prognose nach ausländerrechtlichen Kategorien nicht hinreichend positiv. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2012 - 8 L 673/11 - verwiesen, die der Kläger mit seinem Ergebnis zum Schuljahresabschluss bestätigte. Die Mitteilung der Schule vom 25. Mai 2012 kann keine andere Prognose rechtfertigen. Sie enthält keine positive Prognose, sondern beschreibt eine im Hinblick auf den Erfolg unter Bedingungen offene Situation ("Chance"). Wegen sonstiger, also außerschulischer Umstände besteht ebenfalls kein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Es mag dahingestellt bleiben, ob dem schon das Antragserfordernis des § 81 Abs. 1 AufenthG entgegen steht (vgl. zum Trennungsprinzip BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 43.06 -, www.bverwg.de = BVerwGE 129, 226 = InfAuslR 2008, 71 = FamRZ 2008, 268). Jedenfalls ist eine Ausreise des Klägers nicht unmöglich. Ein rechtliche Unmöglichkeit resultiert nicht aus einem Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK). Der Kläger ist volljährig (§ 2 BGB). Die damit einhergehende Wertung des Bundesgesetzgebers ist vom Gericht zu beachten. Ein Sorgerecht der Mutter besteht nicht mehr. Eine zwischen Erwachsenen bestehende Familiengemeinschaft ist in ihrem verfassungsrechtlichen Kern nicht eine Lebens- oder Hausgemeinschaft, sondern in aller Regel auf eine Begegnungsgemeinschaft angelegt und deshalb durch wiederholte Besuche, durch Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrechterhalten werden kann (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 BvR 377/88 -, InfAuslR 1990, 74 = NJW 1990, 895; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 - 18 A 951/09 -, www.nrwe.de, Rn. 86). Solchen familiären Kontakt mit seiner Mutter kann der Kläger aber auch von der Türkei aus sowie durch gelegentliche Besuchsaufenthalte z. B. der Mutter in der Türkei aufrecht erhalten. Einen ggf. erforderlichen finanziellen Unterhalt kann die Mutter des Klägers in die Türkei überweisen. Eine verfassungsrechtlich geschützte Beistandsgemeinschaft mit seiner Mutter besteht nicht. Wegen der früheren Erkrankung sind aktuell alle Beschwerden vollständig remittiert, nach eine Psychotherapie durchgeführt und im März 2011 beendet wurde (Attest des Diplom-Psychologen P. vom 5. Januar 2012). Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise folgte auch nicht aus einem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 2 GG, Art. 8 EMRK). Der Kläger durfte schon nicht darauf vertrauen, dauerhaft im Bundesgebiet zu bleiben (darauf abstellend OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 18 B 269/12 -). Die ihm zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnisse waren nicht nur zeitlich befristet, sondern wurden auch in der Sache allein für bestimmte und nur vorübergehende Aufenthaltszwecke erteilt (Personensorge bis zur Volljährigkeit, Hauptschulabschluss). Im Übrigen sind keine konkreten Umstände aus dem Privatleben des Klägers dargetan, die nach drei Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet seine Ausreise in die Türkei als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Die Voraussetzungen des Art. 7 ARB 1/80 liegen schließlich nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Beschlusses vom 25. Januar 2012 - 8 L 673/11 - verwiesen. Hat der Kläger keinen Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sind die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ebenfalls rechtmäßig. Sonstige Rechtsfehler sind nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht gegeben.